Urteil
8 A 1125/03
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Bescheid vom 17.6.2002, Az.: EAW ..., und der Widerspruchsbescheid vom 21.3.2003 aufgehoben. Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich – nunmehr noch – gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem dieser Kostenerstattung für die Herstellung des Hausanschlusses an die zentrale Abwasserbeseitigung geltend macht. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Mit Bescheiden vom 17. Juni 2002 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger den Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage in Höhe von 804,67 € (BTW ...), den Beitrag für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 2711,70 € (BAW ...) sowie den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für die Herstellung des Grundstücksanschlusskanals an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage in Höhe von 471,65 € fest. 2 Der Kläger erhob gegen die drei Bescheide Widerspruch. 3 Mit gemeinsamem Widerspruchsbescheid vom 31. März 2003 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Bezüglich des hier noch streitgegenständlichen Anspruchs auf Kostenerstattung für die Herstellung des Hausabwasseranschlusses führte der Beklagte aus, dass der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach zu Recht gemäß § 11 Abs. 1 der Beitragssatzung ergangen sei. Gemäß der Schlussrechnung der beauftragten Firma betrage die eingebaute Länge des Grundstücksanschlusses 5,22 m. Zur Herstellung der Straßenmitte gemäß der Beitragssatzung sei aufgrund der Bestandsunterlagen ein Betrag von 2,30 m hinzuzufügen. Dementsprechend betrage die anrechenbare Länge des Grundstücksanschlusses für Abwasser 7,52 m. 4 Der Kläger hat am 16. April 2003 sowohl gegen die Bescheide bezüglich der zentralen Trinkwasserversorgungsanlage und der zentralen Abwasserbehandlungsanlage als auch gegen den Kostenerstattungsbescheid bezüglich der Erstattung der Kosten des Hausanschlusses Klage erhoben. 5 Im Gerichtsverfahren hat der Beklagte den Beitragsbescheid BTW ... von 804,67 € teilweise in Höhe von 322,14 € aufgehoben. Den Beitragsbescheid bezüglich der Herstellung der zentralen Abwasserbehandlungsanlage BAW ... von ursprünglich 2.711,70 € hat er in Höhe von 1085,60 € teilweise aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt. 6 Bezüglich des noch streitigen Anspruchs des Beklagten auf Kostenerstattung für die Herstellung eines Grundstücksanschlusses an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage trägt der Kläger vor, dass der Beklagte für den von ihm an das Grundstück gelegten Hausanschluss keine Kostenerstattung verlangen könne, weil in dieser Hausanschluss für den Kläger nutzlos sei. Die bisherige dezentrale Abwasserbeseitigungsanlage befinde sich auf der Rückseite des Gebäudes. Der vom Beklagten hergestellte Hausanschluss ermögliche hingegen nur einen Anschluss von der Vorderseite des Hauses her. Aus Platzmangel sei es technisch nicht möglich, die erforderlichen Rohre in irgendeiner Weise am Haus vorbei auf die vordere Grundstücksseite zu legen. Vielmehr müsste eine Verlegung unterhalb des Gebäudes stattfinden. Dort befindet sich allerdings eine Gasleitung, so dass ein solches Vorhaben mit unverhältnismäßigem technischem Aufwand verbunden sei. Er habe dem Beklagten im Vorfeld der Verlegearbeiten auch ausdrücklich auf diese Gegebenheiten hingewiesen und vorgeschlagen, einen Anschluss von der Nebenstraße an der linken Seite seines Grundstücks her vorzusehen. Dabei hätte aus der Hauptstraße heraus eine Abzweigung gelegt werden müssen, die dann zu einem Übergabeschacht auf sein Grundstück hinter dem Haus geführt hätte. Hinzu komme, dass der Hausanschluss nur in einer Tiefe von 1,25 m verlegt worden sei. Bei Nachbarn seien die Hausanschlüsse hingegen in einer Tiefe von 1,80 m verlegt worden. Dies habe zur Folge, dass der Hausanschluss nicht mit einer Freigefälleleitung erreicht werden könne sondern nunmehr eine Druckrohrleitung mit einem Hebewerk erforderlich sei. Dies führe dazu, dass für den Kläger weitergehende als die notwendigen Kosten entstünden. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 17. Juni 2002, EAW ..., in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er ist der Auffassung, dass der Hausanschluss rechtmäßig verlegt worden und der Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe entstanden ist. Er verweist darauf, dass am 14. November 2000 eine Ortsbesprechung vor dem Grundstück stattgefunden habe. Der Kläger habe seinerzeit gewünscht, dass der Hausanschluss über den neben dem Grundstück liegenden öffentlichen Weg geführt werde. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die öffentliche Leitung vom Knotenpunkt in der Hauptstraße hätte abzweigen müssen und in dem Weg zwischen den Gebäuden A-Straße und A-Straße A hätte führen müssen. Bei diesem Teil der Abwasserleitung hätte es sich dann nicht mehr um einen Hausanschluss sondern um einen Bestandteil der öffentlichen Leitung gehandelt. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Kosten dieses Leitungsteils nicht vom Kläger sondern von der Gemeinschaft zu tragen gewesen seien. Deshalb habe die Sonderlösung abgelehnt werden müssen. Die nunmehr gewählte Lage des Hausanschlusses entspreche den satzungsrechtlichen Vorgaben. In § 9 Abs. 2 der Abwassersatzung heiße es: „Die Lage, Führung und die lichte Weite der Grundstücksanschlüsse bestimmt der ZkWAL; begründete Wünsche des Grundstückseigentümers können dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden, wenn sie technisch und wirtschaftlich vertretbar sind.“ Da der Wunsch des Klägers auf Verlegung des Hausanschlusses über den öffentlichen Weg an der Seite seines Grundstückes wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen sei, sei die gewählte Lösung rechtmäßig. Aufgrund eines weiteren Vororttermins der Beteiligten sei anschließend ein Kostenangebot bezüglich des Hausanschlusses eingeholt worden. Danach kostet die Herstellung eines Schmutzwasser-Hausanschlusses unter Zuhilfenahme einer Druckrohrleitung 8.119,25 €. 12 Die Sache ist am 30. April 2008 mit dem Berichterstatter erörtert worden. Insoweit wird auf die Niederschrift des Erörterungstermins verwiesen. 13 Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 20. Juni 2011 auf dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 14 Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die beigezogenen Akten 8 B 405/03, 4 B 1129/03 sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 16 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 17 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz eins VwGO. Der Hausanschluss hätte aufgrund der konkreten Verhältnisse am Grundstück des Klägers nicht in der Weise verlegt werden dürfen, wie dies tatsächlich geschehen ist (1.). Zudem ist die Berechnung der Kostenerstattung fehlerhaft erfolgt (2.). Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen: 18 1. Die Herstellung des Hausanschlusses ist auch unter Berücksichtigung der satzungsrechtlichen Vorgaben des Beklagten fehlerhaft erfolgt. Zwar ist es zutreffend, dass der Beklagte nach der seinerzeit wie auch heute geltenden Abwassersatzung gemäß § 9 Abs. 2 die Lage der Anschlusskanäle bestimmt und begründete Wünsche des Grundstückseigentümers nur nach Möglichkeit berücksichtigt werden können, wenn sie technisch und wirtschaftlich vertretbar sind. Aber auch unter Berücksichtigung dieses Bestimmungsrechts des Beklagten bezüglich der Lage des Hausanschlusses ist angesichts der konkreten Verhältnisse des Falles der Hausanschluss vorliegend fehlerhaft verlegt worden. 19 Wie die Beteiligten übereinstimmend dargelegt haben, hat vor der Verlegung des Hausanschlusses ein Vor-Ort-Termin stattgefunden, in dem der Kläger darauf hingewiesen hat, dass aufgrund der derzeitigen Entwässerungssituation in die dezentrale Kleinkläranlage in rückwärtigen Bereich seines Grundstückes für ihn technisch nur eine Zuführung des Hausanschlusses über den zwischen den Grundstück des Klägers und dem benachbarten Grundstück A-Straßea liegenden öffentlichen Weg sinnvoll sei. Der Beklagte hat gegenüber dieser vom Kläger gewünschten Lösung keine Zeit technischen Einwände erhoben, sondern lediglich die Auffassung vertreten, dass diese Lösung wirtschaftlich nicht vertretbar sei, weil die über den öffentlichen Weg erfolgende Grundstückszuleitung noch Teil der öffentlichen Anlage wäre und dementsprechend die Kosten in diesem Fall nicht dem Kläger, sondern der Allgemeinheit zur Last fallen würden. Diese Rechtsauffassung ist fehlerhaft. Dem Beklagten wäre es möglich gewesen, von dem in der Hauptstraße liegenden Abwasserkanal aus eine Hausanschlussleitung seitlich auf das Grundstück des Klägers zu verlegen, die teilweise über den neben dem Grundstück liegenden öffentlichen Weg geführt hätte. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten hätte die Tatsache, dass ein Teil des Hausanschlusses noch über den öffentlichen Weg führt, nicht dazu geführt, dass dieser Teil der öffentlichen Anlage der zentralen Abwasserbehandlungsanlage zuzurechnen gewesen wäre. 20 Generell gilt, dass Hausanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze im öffentlichen Straßenraum verlegt werden. Dies führt nach den satzungsmäßigen Bestimmungen des Beklagten jedoch nicht dazu, dass sie bis zur Grundstücksgrenze als Teil der öffentlichen Anlage der Abwasserentsorgung zu betrachten sind mit der Folge, dass die jeweiligen Kosten im Rahmen der Beitragskalkulation zu berücksichtigen sind und nicht dem Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt werden können. Vorliegend hätte bei der von dem Kläger gewollten Lösung nichts anderes gegolten. Zutreffend ist insoweit nur die Auffassung des Beklagten, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verlegung eines Stichkanals im Sinne eines zur öffentlichen Anlage gehörenden allgemeinen Sammelkanals in den zwischen seinem Grundstück und dem Grundstück A-Straße 26a gelegenen öffentlichen Weg gehabt hätte. Dies lässt jedoch die Möglichkeit unberührt, dass von der Hauptstraße aus über diesen Teil des öffentlichen Weges ein Hausanschluss seitlich an das Grundstück des Klägers gelegt worden wäre. Insoweit stellt sich die Situation rechtlich nicht anders dar, als wenn zum Beispiel von dem seitlich des Straßenkörpers gelegenen Sammelkanal unter der Straße hindurch ein Hausanschluss auf die andere Straßenseite bis zum Grundstück hin gelegt werden müsste. Dass der Beklagte insoweit kein Recht zur Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes bezüglich des seitlich gelegenen Weges gehabt hätte, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Anders als im Falle der Verlegung eines Sammelkanals in diesen Stichweg hinein hätte die Verlegung eines Abwasserrohres durch den Stichweg als Hausanschluss zur Folge gehabt, dass der Kläger insoweit vollständig die Kosten bis zum Anschluss an den Sammelkanal in der Hauptstraße hätte tragen müssen. Dabei wäre es technisch auch nicht zwingend notwendig gewesen, insoweit eine gemeinsame Zuleitung zu dem Hausgrundstück A-Straße und dem westlich benachbarten Hausgrundstück 26a zu legen. Es mag technisch sinnvoll sein, gegebenenfalls zunächst eine gemeinsame Zuleitung im öffentlichen Straßengrund zu legen, um diese erst dann unmittelbar vor den Grundstücken zu verzweigen, technisch notwendig erscheint dies jedoch nicht. 21 Die vom Kläger vorgebrachten Gründe für die Verlegung des Hausanschlusses in den rückwärtigen Bereich seines Grundstückes sind angesichts der bereits bestehenden baulichen Situation nachvollziehbar und dementsprechend begründet im Sinne des § 9 Abs. 2 Abwassersatzung des Beklagten. Das Ermessen des Beklagten bezüglich der Verlegung des Hausanschlusses war aufgrund dieser vorgegebenen baulichen Situation auf dem Grundstück des Klägers im Sinne der vom Kläger favorisierten Lösung reduziert, weil diesem Wunsch des Klägers weder technische noch wirtschaftliche Gründe entgegenstanden. Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte keinerlei technische Einwendungen gegen eine derartige Verlegung des Hausanschlusses erhoben. Die allein im Erörterungstermin genannte Problematik, dass bei einer Verlegung im öffentlichen Straßenraum eine größere Gefahr der Beschädigung des Hausanschlusses durch schwere überfahrende Fahrzeuge gegeben sei, vermag einen beachtlichen technischen Hinderungsgrund nicht zu begründen. Die Verlegung von Hausanschlüssen im öffentlichen Straßenraum ist im Regelfall notwendig und kann technisch entsprechend gelöst werden. Wirtschaftliche Gründe stehen dem begründeten Wunsch des Klägers nicht entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ausführung der Zuleitung vom Sammelkanal in der Hauptstraße seitlich zum Grundstück des Klägers nicht wie vom Beklagten seinerzeit beim Ortstermin vorgetragen von der Allgemeinheit getragen werden muss, weil es sich insoweit noch um einen Teil der öffentlichen Anlage handelt, sondern auch dieser Teil des Hausanschlusses, der noch im öffentlichen Straßenraum liegt, ist nach den satzungsmäßigen Bestimmungen des Beklagten als Teil des Hausanschlusses gegebenenfalls nicht Bestandteil der öffentlichen Anlage. Eine technische oder rechtliche Notwendigkeit, den Teil der Zuleitung, der gegebenenfalls in den Stichweg eingebracht werden musste, gemeinsam für den Kläger und seine Nachbarn und damit bereits als Sammelkanal im Sinne eines Teils der öffentlichen Anlage auszuführen, bestand nicht. Es mag wirtschaftlich als wenig sinnvoll anzusehen sein, zwei Hausanschlüsse relativ nah beieinander durch den öffentlichen Weg zu führen, rechtliche oder technische Hinderungsgründe standen den jedoch augenscheinlich nicht entgegen. Da der Beklagte sich nicht auf die Herstellung einer zu öffentlichen Anlage gehörenden Sammelleitung einlassen musste, wäre dies jedenfalls eine vertretbare Möglichkeit gewesen, Hausanschlüsse zu den Grundstücken des Klägers und seines Nachbarn herzustellen und insoweit die vollständige Kostenerstattungspflicht auszulösen. Im Sinne einer praktikablen Lösung hätte es nahe gelegen, den Kläger zumindest im Sinne einer Kostenschätzung die Mehrkosten eines längeren in den rückwärtigen Bereich führenden Hausanschlusses darzustellen, damit dieser auf der Grundlage einer derartigen Kostenschätzung die Alternative zwischen der nunmehr erfolgten tatsächlichen Ausführung in den vorderen Bereich seines Grundstücks oder der von ihm favorisierten Lösung ermessen konnte. 22 Da bei der Ausführung der Zuleitung als allein den Kläger dienender Hausanschluss von diesem die Kosten vollständig zu übernehmen gewesen wären, kann der Beklagte gegen eine derartige, den Wünschen des Klägers entsprechende Lösung keine berücksichtigungsfähigen wirtschaftlichen Belange geltend machen. Auch wenn dabei berücksichtigt wird, dass der Anlieger nur die Kosten der erstmaligen Herstellung des Hausanschlusses übernehmen muss und die weiteren Kosten der Erneuerung später gegebenenfalls vom Beklagten zu tragen sind, ist in diesem Fall nicht erkennbar, dass auf den Beklagten auch auf längere Sicht gesehen weitergehende Kosten bezüglich dieses Hausanschlusses entstanden wären, die im Verhältnis zu den konkreten Mehrbelastungen des Klägers durch den tatsächlich verlegten Hausanschluss in einem berücksichtigungsfähigen Verhältnis gelegen hätten. Auch wenn es sich bei dem Beklagten nicht um einen privatrechtlichen Dienstleister sondern um eine Behörde handelt, die die Anlage der zentralen Abwasserbeseitigung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchführt, kann dies nicht dazu führen, dass die Lage von Hausanschlüssen entgegen den begründeten Interessen der betroffenen Anlieger einseitig festgelegt wird und wirtschaftliche Folgenkosten auslöst, die im Vergleich zu anderen möglichen Lösungen weit höhere Folgekosten für den Anschluss auf dem Grundstück hat. 23 Selbst wenn es so gewesen sein sollte, dass der Kläger die Verlegung eines Sammelkanals in den Seitenweg hinein gefordert hat, um von dort aus auf einem kurzen Weg und kostengünstig im rückwärtigen Bereich seines Grundstücks angeschlossen zu werden, hätte sich dem Beklagten die Möglichkeit eines langen Hausanschlusses von der Hauptstraße aus über den seitlich im Stichweg hin zum Grundstück des Klägers aufdrängen müssen, da ihn die Kostenerstattungspflicht auch einer derartigen längeren Zuleitung zum Grundstück aufgrund der satzungsmäßigen Bestimmungen bewusst sein musste. 24 2. Selbst wenn man nicht der Auffassung ist, dass der Beklagte in diesem konkreten Fall rechtlich verpflichtet war, den Hausanschluss entsprechend den Wünschen des Klägers über den seitlichen Stichweg hin zum rückwärtigen Teil des Grundstücks zu verlegen, ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig, weil die vom Beklagten gewählte Abrechnungspraxis nicht auf § 11 der Beitrags- und Gebührensatzung Schmutzwasser (im Folgenden BGSW) gestützt werden kann. Nach dieser Regelung sind die Aufwendungen für die Herstellung des Anschlusskanals dem Beklagten in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, wobei der Hauptkanal, der nicht in der Mitte der Straße verläuft, als in der Straßenmitte verlaufend gilt. Damit enthält die Regelung einer Anknüpfung an reale wie auch an fiktive Kosten, die von der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 1 KAG M-V in der Fassung vom 1. Juni 1993 gestattet war (vergleiche nunmehr § 10 Abs. 2 KAG M-V in der Fassung vom 1.4.2005). Die Abrechnung desjenigen Teils des Hausanschlusses, der über die Straßenmitte hinaus bis zum auf der anderen Straßenseite verlaufenen Schmutzwasserkanal verläuft, bzw. die fiktive Zurechnung derjenigen Kanallänge, die erforderlich wäre, um den Hausanschluss bis zur Straßenmitte zu verlegen, obwohl tatsächlich der Kanalanschluss auf der vor der Straßenmitte gelegenen Straßenseite hergestellt wird, soll ersichtlich im Vorfeld Streitigkeiten über den Rechts- oder Linksverlauf eines Schmutzwasserkanals in einer Straße entschärfen, weil die damit verbundenen etwaigen Mehrbelastungen der Anlieger auf der anderen Straßenseite ausgeglichen werden sollen. Auch wenn damit bereits vom gesetzlichen Regelungssystem her keine reine Erstattung real entstandener Kosten vorgesehen ist, so bleibt es doch dabei, dass diese grundsätzlich den Ausgangspunkt für die Bemessung der Kosten des Hausanschlusses darstellen. Dies bedeutet im Grundsatz, dass alle für die Herstellung des Hausanschlusses notwendigen Arbeitsleistungen erfasst, in ihren Kosten dargestellt und dem jeweiligen Hausanschluss zugeordnet werden müssen. Erst wenn dies geschehen ist, kann bzw. muss dann gegebenenfalls der fiktive Kostenanteil ab- oder hinzugerechnet werden, der zum Ausgleich der Straßenmittenregelung dient. 25 Von diesen rechtlichen Vorgaben ausgehend fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Spezifizierung der grundstücksbezogenen Hausanschlusskosten. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die Herstellung des Hausanschlusses nicht allein durch die Verlegung von Rohren stattfindet, sondern dass jeweils ein Anschluss zum einen an den Schmutzwasserkanal und zum anderen an die Kundenanlage des Grundstückseigentümers hergestellt werden muss. Insoweit handelt es sich um zwei Einzelgewerke, die sich nicht ohne weiteres auf die Länge der verlegten Meter Hausanschlussrohr verteilen lassen. Bei Berücksichtigung dieser konkreten Kosten ist es nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend, dass der Beklagte in der von ihm vorgenommenen Weise lediglich die Gesamtkosten der Herstellung der Hausanschlüsse in der Ortslage A-Stadt zusammenrechnet und diese dann in der Art eines Durchschnittssatzes auf die Kosten je Meter verlegter Rohrlänge verteilt. Eine derartige Abrechnungsweise berücksichtigt nicht, ob im Einzelfall zum Beispiel aufgrund besonderer Gegebenheiten Zusatzleistungen erforderlich geworden sind, die bei einer Verteilung der Kosten auf den laufenden Meter faktisch der Gesamtheit der angeschlossenen Grundstücke zur Last fallen. Es werden auch nicht besondere technische Verfahrensweisen wie eine Verlegung durch unterirdische horizontale Bohrung zum Beispiel unter einer Straße hinweg oder aber Kosten für das Öffnen bzw. Schließen des Straßenkörpers bezogen auf den jeweiligen Einzelfall spezifiziert. Dementsprechend ist vorliegend nicht erkennbar, dass mit der von dem Beklagten gewählten Abrechnungsweise tatsächlich die Kosten des konkret für das Grundstück erstellten Hausanschlusses erstattet werden sollen. Die Verfahrensweise mutet eher so an, dass ein einheitlicher Satz für die Verlegung eines Mieters Rohrlänge berechnet worden ist, der dann in pauschalierter Weise nach der tatsächlichen bzw. vorliegend fiktiv berechneten Hausanschlussrohrlänge dem Kläger in Rechnung gestellt worden ist. Dies entspricht aber nicht dem vom Beklagten gewählten Abrechnungssystem nach § 11 Abs. 2 BGSW, dass die konkrete Kostenerstattung der Kosten des jeweiligen Hausanschlusses und gerade nicht die – rechtlich ebenfalls mögliche – Abrechnung nach Einheitssätzen vorsieht. Auch im System der Kostenerstattung mag es sein, dass bestimmte Maßnahmen mit einem standardisierten Kostenansatz belegt werden, wenn der Bauunternehmer zum Beispiel für die Herstellung eines Anschlusses an den Schmutzwasserkanals den Beklagten einen Stückpreis in Rechnung stellt. Eine weitere Spezifizierung der Arbeitsschritte in ihren kostenmäßigen Auswirkungen als in der hier vorgenommenen Weise der reinen Umrechnung auf den Metallrohrverlegung erscheint aber geboten, damit das System der Kostenerstattung gegenüber dem System der Abrechnung nach Einheitssätzen abgegrenzt werden kann. Es ist nicht zu verkennen, dass im System der Kostenerstattung auf den Beklagten zusätzliche Aufwendungen hinzukommen, die bereits in der Ausschreibung der jeweiligen Vergabe berücksichtigt werden müssen. Die Dokumentation der jeweiligen Arbeitsleistungen in ihren kostenmäßigen Auswirkungen mag ihrerseits zusätzliche Kosten hervorrufen. Dies ist jedoch eine geradezu notwendige Auswirkung des gewählten Abrechnungsprinzips und kann deshalb diesen nicht entgegenstehen. 26 Da die vom Beklagten vorgelegten Abrechnungsunterlagen nicht erkennen lassen, dass eine Berechnung der konkreten Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses des Klägers möglich wäre, ist der angefochtene Kostenerstattungsbescheid auch dann vollumfänglich aufzuheben, wenn man nicht der oben unter 1. genannten Begründung folgen will. Denn es ist dem Gericht schlicht nicht möglich, vorliegend zwischen ansatzfähigen und nicht ansatzfähigen Kosten zu unterscheiden um auf diesem Wege zu einer teilweisen Anerkennung der vom Beklagten in Rechnung gestellten Kosten zu gelangen. Deshalb ist auch aus diesem Grunde der angefochtene Bescheid vollständig aufzuheben. 27 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1,161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des noch anhängigen Rechtsstreits zu tragen, weil er insoweit unterliegt. Bezüglich des übereinstimmend für erledigten Teils der Klage sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigen Ermessen des Gerichts vorliegend zu verteilen, weil der Beklagte die angefochtenen Anschlussbeitragsbescheide nur teilweise aufgehoben hat und der Kläger dennoch insoweit den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt hat. Insoweit kommt der Erledigungserklärung des Klägers bezüglich dieser Bescheide die Bedeutung einer verdeckten teilweisen Klagerücknahme zu, denn er hatte ursprünglich die Bescheide insgesamt und nicht nur teilweise angefochten. Die Kostenverteilung trägt diesem Umstand im Hinblick auf den Anteil der jeweiligen Aufhebung der Anschlussbeitragsbescheide und deren wirtschaftliches Verhältnis zum letztendlich zu entscheidenden Hausanschlusskostenbescheidrechnung. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.