Urteil
9 A 56/10
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1025.9A56.10.0A
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Leitsätze
Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage. (Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den rechtlichen Voraussetzungen einer Anordnung zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage. (Rn.17) Die zulässige Klage, über die nach Übertragung durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Die streitbefangene Anordnungsverfügung zur Anpassung der klägerischen Grundstücksentwässerungsanlage an die vom Beklagten hergestellte Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Grundstück des Klägers unterliegt hinsichtlich der Schmutzwasserbeseitigung dem Anschluss und Benutzungszwang. Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 Nr. 2 der Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt (GO LSA) i. V. m. der Abwasserbeseitigungssatzung des Beklagten (ABS) vom 29.11.2007. Ergänzend begründet § 151 Abs. 10 (a. F.), § 78 Abs. 9 (n. F.) Wassergesetz Sachsen-Anhalt (WG LSA) die Verpflichtung des Verfügungsberechtigten über das Grundstück, Abwasser den zur Abwasserbeseitigung verpflichteten zu überlassen. Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 (a. F.); § 78 Abs. 1 Satz 1 (n. F.) WG LSA sind die Gemeinden für das gesamte, auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigungspflichtig. Nach § 8 Nr. 2 der GO LSA kann die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Kanalisation (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtung (Benutzungszwang) vorschreiben, wenn sie ein dringendes öffentlichen Bedürfnis dafür feststellt. Nach § 151 a (a. F.), § 79 (n. F.) WG LSA kann die Gemeinde die Pflicht zur Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. All dies ist satzungsmäßig durch die Verbandssatzung vom 24.08.2005 und die Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten vom 29.11.2007 geschehen. Rechtsfehler der Satzungen werden nicht vorgetragen und sich auch nicht erkennbar. Es ist damit grundsätzlich vom bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang des klägerischen Grundstückes an die vom Beklagten geschaffene Abwasserbeseitigungsanlage auszugehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht vordringlich streitgegenständlich. Denn der Kläger geht vielmehr davon aus, dass die Abwasserbeseitigungsanlage aufgrund der Verlegung des Abwasserkanals in einer Tiefe von „nur“ 1,70 m vor seinem Grundstück nicht betriebsbereit hergestellt worden sei. Aufgrund dieser Verlegungstiefe ist eine Entwässerung von seinem Grundstück im freien Gefälle nicht möglich. Entsprechend normiert § 3 AWS des Beklagten den Anschlusszwang dann, soweit die öffentliche Kanalisation für das Grundstück betriebsbereit vorhanden ist. Von der betriebsbereiten Herstellung der Schmutzwasserkanalisation ist auszugehen. Die Notwendigkeit der angeordneten Anpassungsmaßnahmen ist allein den grundstücksspezifischen Besonderheiten des klägerischen Grundstücks geschuldet und stellt die Betriebsbereitschaft der Gesamtanlage nicht in Frage. Dabei liegt bereits kein Fall des unzumutbaren Anschlusses nach § 5 Nr. 2 der AWS des Beklagten vor. Danach kann die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang auf Antrag gewährt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks für den Grundstückseigentümer unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls unzumutbar ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zum Anschluss beim Verband zu stellen. Bereits abgesehen davon, dass der Kläger einen entsprechenden zeitgerechten Antrag bei dem Beklagten auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wegen besonderer Grundstücksverhältnisse nicht gestellt hat, liegen Gründe für eine etwaige Unzumutbarkeit des Anschlusses nicht vor. Zunächst ist festzustellen, dass kein Fall des rechtlich oder tatsächlich unmöglichen Anschluss gegeben ist. In technischer Hinsicht ist es gerade mit Hilfe einer Hebeanlage möglich, das Grundstück anzuschließen. Der Mehraufwand durch Einbau einer Hebeanlage stellt keine technische Unmöglichkeit im Sinne der Vorschriften dar (vgl. nur: Thüringer OVG, B. v. 07.10.2010, 4 EO 798/07; juris). Denn eine derartige Anlage gehört zu den standardmäßigen technischen Maßnahmen, um ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. So regelt auch § 10 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 der AWS des Beklagten, dass der Verband vom Grundstückseigentümer den Einbau einer Hebeanlage verlangen kann, wenn eine Entwässerung den Anschlusskanal mangels eines natürlichen Gefälles nicht möglich ist oder Rückstaugefahr besteht. An der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Anordnungsverfügung ändert nichts, dass eventuell bei anderer Planung und Ausführung des Abwasserkanals das Grundstück des Klägers möglicherweise ohne Errichtung einer Hebeanlage hätte angeschlossen werden können. Bereits aus Gründen der Verhältnismäßigkeit steht die Ermächtigung zum Erlass des streitbefangenen Bescheides zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage unter dem Vorbehalt, dass der Abwasserkanal nach den Regeln der Technik entsprechend geplant und ausgeführt wurde, also betriebsbereit ist (vgl. nur: Thüringer OVG, B. v. 07.10.2010, 4 EO 798/07 mit Verweis auf Bayr. VGH, U. v. 25.07.1990, 4 B 88.181; juris). Einen gegen die Regeln der Technik verstoßenden Planungsfehler vermag das Gericht indes nicht festzustellen. Der Kanal ist nicht etwa ohne zureichenden Grund im Bereich des klägerischen Grundstücks höher verlegt worden. Vielmehr belegen die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen, dass die Gesamtanlage derartig konstruiert wurde, dass das sogenannte Mindestgefälle eingehalten wurde. Die Annahme eines Planungsfehlers ist nicht bereits dann gegeben, wenn einzelne oder wie hier, „nur“ ein Grundstück nicht im freien Gefälle entwässert werden können (Thür. OVG, B. 07.10.2010, 4 EO 798/07; juris). Dabei ist zu beachten, dass die öffentliche Entwässerungseinrichtung nicht nur aus einer einzelnen Entsorgungsleitung, einem Leitungsabschnitt oder Anlageteilen zur Abwasserbeseitigung besteht, sondern aus der funktionsbedingten Zusammenfassung des ganzen Leitungsbestandes und sämtlicher Anlagen, die der Entwässerung der zu entsorgenden Grundstücke dienen. Der Entwässerungspflichtige bestimmt durch sein Planungskonzept, wie er die öffentliche Einrichtung ausgestalten will und welche Vorteile den jeweiligen Grundstücken durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung geboten werden sollen (vgl. nur: Thüringisches OVG, B. v. 07.10.2010, 4 EO 798/07 mit Verweis auf U. v. 12.12.2001, 4 N 595/94, B. v. 10.08.2010, 4 EO 663/08; juris). Der Entwässerungspflichtige hat bei der Ausgestaltung seiner Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten, wie Bodenverhältnisse, Topografie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann er nur gerecht werden, wenn es ihm überlassen bleibt, wo und wie er seine Kanalisation baut. Dabei steht sogar die Frage, ob der Abwasserbeseitigungspflichtige bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat, nicht einmal zur Entscheidung des Gerichts (OVG LSA, Urteil v. 21.04.2009, 4 L 360/06 mit Verweis auf OVG NRW, Urteil v. 18.06.1997, 22 A 1406/96; beide juris). Dem Abwasserbeseitigungspflichtigen kommt mithin ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu (Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rz. 960 a). Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dann, wenn der Entsorgungspflichtige ihn ohne sachlichen Grund, d. h. willkürlich zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausgenutzt hat. Dies ist nicht der Fall, wenn das Entwässerungssystem vorrangig an der für den Entwässerungspflichtigen kostengünstigsten Lösung orientiert und das gegenläufige Kosteninteresse der Eigentümer der anzuschließenden Grundstücke zurückgestellt wird (vgl. OVG NRW, U. v. 18.06.1997; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 11.01.2010, 9 N 173.08; OVG LSA, U. v. 21.04.2009, 4 L 360/06; OVG Niedersachsen, B. v. 03.04.1997, 9 L 179/96; alle juris). Ausgegangen von diesen rechtlichen Voraussetzungen, lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass das Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass sämtliche Grundstücke in dem streitbefangenen Kanalabschnitt ordnungsgemäß entwässert werden können und es nur bei dem klägerischen Grundstück zu Problemen kommt. Daran ändert auch nichts, dass bei den benachbarten Grundstücken der Haunummer 1 und 2 eine sogenannte Bypasslösung gewählt wurde. Dem Kläger gelingt es in diesem Zusammenhang nicht, die Ausführungen des Beklagten zu widerlegten, dass dies allein der zufälligen gleichen Höhenlage von Schmutz- und Regenwasserkanal vor den beiden Grundstücken geschuldet war. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger daraus etwaige Vorteile ziehen könnte Dementsprechend spricht bereits dieser tatsächliche Umstand dafür, dass es sich bei dem klägerischen Grundstück um besondere grundstücksspezifische Besonderheiten handelt. Dabei ist nochmals festzustellen, dass der Kläger nicht etwa einen Anspruch hat, dass allein wegen seiner Entwässerung im freien Gefälle eine Tieferlegung des Hauptkanals erfolgen müsste. Denn - wie ausgeführt - ist eine ordnungsgemäße Entwässerung und Anpassung an die Abwasserbeseitigungsanlage durch die Maßnahmen zur Anpassung, sprich Hebeanlage, rechtlich und tatsächlich möglich. Zur Überzeugung des Gerichts kommt es daher rechtlich nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger etwaige Tiefenangaben gemacht hat. Denn auch wenn er diese Tiefenangabe von 1,60 m nicht getätigt hat, wäre der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Hauptleitung etwa tiefer zu legen. Weiter ist dabei nicht entscheidend, ob sich dem Beklagten etwa durch die Arbeiter vor Ort oder dem Bauausführenden eventuelle, aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten bestehende, Besonderheiten hätten aufdrängen müssen, wonach eine Entwässerung im freien Gefälle nicht möglich ist. Denn - wie ausgeführt sogar - unterstellt derartige Gegebenheiten wären für den Entwässerungspflichtigen ersichtlich gewesen, ist damit das Gesamtkonzept der Entwässerungsanlage nicht in Frage gestellt. Dementsprechend sieht das Gericht auch keine Anhaltpunkte dafür, dass hier etwa ein Fall von Willkür vorliegen würde oder die Verlegung der Hauptleitung etwa aus schikanösen Gründen vorgenommen worden sei, um den Kläger höhere Anpassungskosten aufzubürden. Im Gegenteil hat sich der Kläger durch die von ihm behauptete Nichtangabe von Verlegungstriefen selbst der Möglichkeit der Einflussnahme beraubt. Somit liegt kein Fall der „absprachewidrigen“ Verlegung vor (vgl. dazu: VG Schwerin, Urteil v. 01.07.2011, 8 A 1125/03; juris). Ebenso liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, weil - soweit bekannt - alle anderen Grundstücke im freien Gefälle angeschlossen werden können und – soweit bekannt – nur dem Kläger ein erhöhter Aufwand zugemutet wird. Denn wie - ausgeführt - hat dies seinen Grund in den grundstücksbezogenen Verhältnissen. Schließlich erweist sich die streitbefangene Anpassungsanordnung als verhältnismäßig und insbesondere geeignet, den Anschluss- und Benutzungszwang durchzusetzen. Auch die von dem Kläger verlangten höheren Kosten für den Grundstücksanschluss stellen sich nicht als unverhältnismäßig dar. Das OVG LSA (Urteil v. 21.04.2009, 4 L 360/06; juris) hat mit Verweis auf den Bayerischen VGH (Beschl. v. 09.01.2006, 4 CS 05.2798; juris) Belastungen in Höhe von ca. 6.000,00 Euro für die Anschaffung, den Einbau und den jährlichen Betrieb einer Hebeanlage im Vergleich zum Grundstückswert als zumutbar angesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist mangels weiterer Hinweise in Höhe des Auffangwertes nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Anpassung der Grundstücksentwässerungsanlage. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt (Flur 3, Flurstück 532). In den Jahren 2005/2006 verlegte der Beklagte u. a. in der Straße „I.“ den Schmutz- und Regenwasserkanal der zentralen Abwasserbeseitigungsanlage. Der Schmutzwasserkanal verläuft im Einmündungsbereich der Straße „I.“ in einer Tiefe von 1,28 m, verläuft dann in nördlicher Richtung, um in Höhe des klägerischen Grundstücks eine Tiefe von ca. 1,68 m und im weiteren Verlauf eine Lagertiefe von über 2,00 m aufzuweisen. In dem „Datenblatt zur Festlegung bzw. Abstimmung von Hausanschlüssen“ teilte der Kläger keine Tiefenangaben mit. In der Folgezeit stellte sich nach Fertigstellung der Anlage heraus, dass die auf dem Grundstück des Klägers verlegte Abwasserleitung nicht das nötige Gefälle aufweist und mithin ca. 15 cm zu tief an den Übergabepunkt zur Hauptleitung ankommt. Mit der streitbefangenen Verfügung vom 17.06.2008 ordnete der Beklagte an, dass die Grundstücksentwässerungsanlage des klägerischen Grundstücks an den hergestellten Schmutzwasserhausanschluss anzupassen sei. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 Euro angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine betriebsbereite Abwasserbeseitigungsanlage vorliege und der Kläger seine Grundstücksentwässerung zur Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs dementsprechend anzupassen habe. Die Anpassung könne durch die Errichtung einer Hebeanlage oder eine Veränderung der Grundleitungen im Kellergeschoss oder Veränderungen des Hausanschlusses auf Antrag und Kosten des Klägers erfolgen. Schließlich habe der Kläger einen Mitarbeiter der bauausführenden Firma gegenüber erklärt, dass der Schmutzwasseranschluss in einer Tiefe von „nur“ 1,60 m gewünscht werde. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2009 mit den Ausführungen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Anpassungsverpflichtung und ist der Auffassung, dass vom Beklagten keine betriebsbereite Abwasseranlage erstellt worden sei. Der Schmutzwasserkanal sei vor dem Grundstück des Klägers nicht ordnungsgemäß hergestellt worden. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Tiefenangaben mitgeteilt. Die Verlegungstiefe von ca. 1,70 m vor seinem Grundstück sei nicht ausreichend, um ein entsprechendes Gefälle der Entwässerung von seinem Grundstück zu erzeugen. Dies hätte der vor Ort anwesende Herr D. als Vertreter des Beklagten erkennen müssen. Dieser habe auch die speziellen Örtlichkeiten im Keller des Wohnhauses, wie Dusche und Toilette, gekannt. Auch die benachbarten Grundstückseigentümer der Hausnummern 1 und 2 seien nur über einen sogenannten „Bypass“ angeschlossen worden. Es handele sich um eine Fehlmessung. Der Kläger beantragt, den Anordnungsbescheid des Beklagten vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2009 aufzuheben und den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 17.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die streitbefangene Anpassungsanordnung. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um grundstücksspezifische Umstände, weshalb die Anpassungsmaßnahmen erforderlich seien. Dessen ungeachtet sei die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage ordnungsgemäß und betriebsbereit erstellt worden. Dem Kläger sei der Aufwand für die Anpassung zuzumuten. In der Rechtsprechung sei es anerkannt, dass individuelle Anschlusskosten bis zu 25.000,00 Euro zuzumuten seien. Der sogenannte „Bypassanschluss“ bei den benachbarten Grundstücken Nr. 1 und 2 stünde nicht im Zusammenhang mit den Hausanschlussleitungen auf dem klägerischen Grundstück. Die Tiefe und Lage des Schmutzwassersammlers sei nicht von den Wünschen des Klägers bestimmt worden, sondern aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Der Kanal sei entsprechend den örtlichen Gegebenheiten so geplant und gebaut, dass ein Mindestgefälle vom Pumpwerk zum G. genutzt werden könne. Dementsprechend befänden sich die Leitungen in einer Tiefe von 1,28 m (Schacht-Nr. 44191035) bis 1,83 m (Schacht-Nr. 441191030). Die Baumaßnahme sei mit EU-Fördermitteln gebaut und durch das Landesverwaltungsamt in Halle geprüft und genehmigt worden. Eine Tieferlegung des Hauptkanals über mehrere Hundert Meter, um das klägerische Grundstück im freien Gefälle entwässern zu können, wäre durch die Fördergeberstelle überhaupt nicht genehmigungsfähig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.