OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 525/09

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Einberufungsbescheid vom 25. August 2009 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Der am 17. März 1989 geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Einberufung zum Grundwehrdienst. 2 Gemäß dem bestandskräftigen Musterungsbescheid vom 8. September 2008 ist er wehrdienst- und mit Einschränkungen verwendungsfähig. Im Musterungsverfahren hatte er seine Absicht bekundet, nach Erwerb der Hochschulreife ein Studium in einem dualen Studiengang Maschinenbau aufnehmen zu wollen, äußerte aber einen Einberufungswunsch zum Oktober und wurde lediglich zum Abschluss seiner Schulausbildung bis zum 30. Juni 2009 vom Wehrdienst zurückgestellt. 3 Mit am 5. Mai 2009 beim Kreiswehrersatzamt S. eingegangenem Schreiben beantragte er seine (weitere) Zurückstellung vom Wehrdienst, weil er ab dem 1. Oktober 2009 ein "Dualstudium an der BA-Mannheim" aufnehmen wolle. Er legte die Ablichtungen zweier mit der Fa. H. E. GmbH, D., am 31. März 2009 abgeschlossener Vereinbarungen vor, nämlich eines Praktikantenvertrags für die Zeit von 1. Juli bis 30. September 2009 und eines Ausbildungsvertrags für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis 30. September 2012 und den "Studiengang Mechatronik" "zur Ausbildung zum Bachelor of Engineering nach dem Studienplan der Berufsakademie" M.. Die ehemalige Berufsakademie M. war mit Wirkung seit dem 1. Januar 2009 durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 12. Dezember 2008 (GBl. Seite 435) als Außenstelle Bestandteil der neu gegründeten Dualen Hochschule Baden-Württemberg - DHBW - geworden. 4 Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Zurückstellungsantrag mit Bescheid vom 19. Mai 2009 ab. Den Widerspruch, zu dessen Bekräftigung der Antragsteller ein Schreiben der Fa. H. E. GmbH vom 2. Juni 2009 vorlegte, laut dem unklar war, ob im kommenden Jahr "Ausbildungsplätze zum Bachelor of Engineering, Fachrichtung Mechatronik" angeboten werden könnten, wies die Wehrbereichsverwaltung Nord mit per Einschreiben versandtem Widerspruchsbescheid vom 24. August 2009 zurück. 5 Mit dem in der Hauptsache angegriffenen Bescheid vom 25. August 2009 berief das Kreiswehrersatzamt S. den Antragsteller zum Grundwehrdienst ab dem 1. Oktober 2009 ein. Das Verfahren über den Widerspruch des Antragstellers vom 4. September 2009 wird nach Nichtabhilfe durch das Kreiswehrersatzamt bei der Wehrbereichsverwaltung geführt. 6 Am 16. September 2009 hat der Antragsteller sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das Gericht gewandt. Er macht geltend, es liege ein Zurückstellungsgrund im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - vor, und beantragt, 7 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. September 2009 gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamts S. vom 25. August 2009 und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage anzuordnen. 8 Die Antragsgegnerin beantragt, 9 den Antrag abzulehnen, 10 und verteidigt die getroffenen Entscheidungen. Es handele sich bei dem vom Antragsteller beabsichtigten Studium nicht um ein duales Studium im Sinne der Vorschrift; die Frage einer die Zurückstellung im Regelfall erfordernden besonderen Härte sei deshalb nach anderen Tatbeständen zu prüfen und im Streitfall zu verneinen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den vorgelegten Ausdruck der Personalakten des Kreiswehrersatzamts S. Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Der Antrag ist zulässig und begründet. 13 Gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfiel, wie im Streitfall bei der Anfechtung eines Einberufungsbescheids nach § 33 Abs. 4 Satz 2 WPflG. Gemäß § 35 Sätze 2 und 3 WPflG kann das Gericht nach Anhörung der Wehrbereichsverwaltung die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, welche nach Satz 1 der Vorschrift ebenfalls keine aufschiebende Wirkung äußert, etwa wenn sie sich, wie vorliegend für den Bedarfsfall angekündigt, gegen einen Einberufungsbescheid richtet. Die Kammer spricht ihre Anordnung bezogen auf den Widerspruch aus, da es fraglich ist, ob der letztgenannte Rechtsbehelf zum Zuge kommen kann; denn statthafter - und bisher im Streitfall allein ergriffener - Rechtsbehelf in der Hauptsache ist der Widerspruch als Träger der erstrebten aufschiebenden Wirkung (s. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 27. Oktober 1987 - 1 C 19.85 -, amtliche Entscheidungssammlung BVerwGE Bd. 78, S. 192 [208 - 210]), die im Erfolgsfalle, wie vorliegend, grundsätzlich mit der die erste gerichtliche Instanz überdauernden zeitlichen Wirkung gemäß § 80b Abs. 1 VwGO anzuordnen ist. 14 Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet, weil die Kammer bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Betrachtung ernstliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der erfolgten Einberufung hat; daher ist bis zur Klärung in der Hauptsache dem Aufschubinteresse des Antragstellers der Vorzug gegenüber dem sonst gesetzlich privilegierten Vollzugsinteresse einzuräumen. 15 Denn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Einberufungsbescheid vom 25. August 2009 nicht berücksichtigt haben, dass im Falle des Antragstellers eine besondere Härte vorliegt, die nach § 12 Abs. 4 WPflG im Regelfall eine Zurückstellung gebietet, und dass mangels Anzeichen für ein Abweichen des Streitfalls vom Regelfall daher statt einer Einberufung die (erneute) Zurückstellung des Antragstellers hätte erfolgen müssen. Hierauf kann sich der Antragsteller beim gegenwärtigen Verfahrensstand auch noch berufen; denn es ist derzeit noch nicht bestandskräftig und damit zwischen den Beteiligten bindend entschieden, dass dem Antragsteller kein Zurückstellungsgrund zur Seite stehe. Der Widerspruch gegen den die Zurückstellung ablehnenden Bescheid vom 19. Mai 2005 ist nicht bestandskräftig zurückgewiesen; die Frist zur Klage nach Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 24. August 2009 läuft nämlich noch, so dass der Antragsteller sein Zurückstellungsbegehren noch weiterverfolgen kann. 16 Bei dem im Streitfall einschlägigen Zurückstellungsgrund dürfte es sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin um den mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 neu geschaffenen Regel-Tatbestand gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG handeln, den auch der Antragsteller für erfüllt hält. Hiernach liegt eine besondere Härte in der Regel vor, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen zum vorgesehenen Diensteintritt begonnenen dualen Bildungsgang (Studium mit studienbegleitender Ausbildung), dessen Regelstudienzeit acht Semester nicht überschreitet und bei dem das Studium spätestens drei Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung aufgenommen wird, unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. 17 Für den 1. Oktober 2009, den Gestellungszeitpunkt laut dem Einberufungsbescheid, ist beim Antragsteller auch der Beginn des Bachelor-Studiums an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg vorgesehen, das laut § 2 der Studien- und Prüfungsordnung DHBW Technik vom 18. Mai 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der DHBW Nr. 4/2009) in der Regel drei Jahre dauert und in jedem Jahr neben den theoretischen Studienabschnitten auch praktische Abschnitte in einer Ausbildungsstätte umfasst; letztere sind, wie der vorgelegte Ausbildungsvertrag zeigt, als Vollzeittätigkeit angelegt. Die Kammer hält die zeitlichen Komponenten des Regel-Zurückstellungstatbestands für erfüllt, jedenfalls vor dem Hintergrund der durch das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach (Urteil vom 30. Juni 2009 - AN 15 K 09.00653, AN 15 K 09.00875 -, juris Rdnr. 59 und zuvor) vorgenommenen Auslegung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG und angesichts des nahezu absolvierten und offenbar als Probe der (während einer in der Schulzeit absolvierten Lehre erworbenen) Qualifikation des Antragstellers gedachten dreimonatigen Praktikums bei der Fa. H. E. GmbH; gerade deren Schreiben vom 2. Juni 2009 erweist beispielhaft die auch schon im Gesetzgebungsverfahren vom Bundesrat betonte (s. die Informationsvorlage zur Anrufung des Vermittlungsausschusses, Bundestags-Drucksache 16/9289, Seite 2) Berechtigung der großzügigen zeitlichen Bemessung des Zurückstellungsgrunds, die die gesteigerten organisatorischen Schwierigkeiten berücksichtigt, welche die Schaffung und Aufrechterhaltung der Voraussetzungen für den störungsfreien Ablauf einer dualen Ausbildung bereiten. 18 Aber auch inhaltlich dürfte es sich um einen dualen Bildungsgang im Sinne der Vorschrift des Buchstaben c handeln. Die Beteiligten streiten, soweit ersichtlich, allein darum, ob es für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich ist, dass nicht nur im Zusammenhang mit dem Studium eine praktische Ausbildung in einer Betriebsstätte erfolgt, sondern dass diese auch einen gesonderten Ausbildungsabschluss, etwa in Gestalt des durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu erwerbenden Facharbeiterbriefs, mit sich bringt. An der Notwendigkeit des Erwerbs eines solchen weiteren berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses neben dem berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums (vgl. § 10 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes) für den Zurückstellungsgrund hat die Kammer durchgreifende Zweifel. Es dürfte daher nicht darauf ankommen, ob nicht der weitere Gang des (derzeit noch Widerspruchs-)Verfahrens in der Hauptsache doch noch zutage fördert, dass der Antragsteller im Rahmen der vereinbarten dreijährigen "Ausbildung" auch einen solchen, seine praktische Qualifikation bescheinigenden Abschluss erwerben kann und soll, oder ob es bei einer bloßen "Prüfung von Praxismodulen" durch die DHBW im Sinne von § 13 der Studien- und Prüfungsordnung verbleibt, deren Bestehen "Credits" nach dem "Euopean Credit Transfer System", nicht aber einen anerkannten Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz bewirkt. 19 Dass der Erwerb eines (praktischen) Ausbildungsabschlusses nicht notwendiger Inhalt des Begriffs des "dualen Bildungsgangs" im Sinne von Buchstabe c des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG sein dürfte, lässt sich - nachdem die Antraggegnerin auch keine Gründe für ihre gegenteilige Ansicht benannt hat - auf den Wortlaut der Vorschrift, die systematische Stellung, die Gesetzgebungsgeschichte und den erkennbar verfolgten Gesetzeszweck stützen: Bei Ausbildungen wie der abgestimmten Ausbildung des Antragstellers an der DHBW und bei der Fa. H. E. GmbH handelt es sich dem Wortlaut nach um ein "Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung" im Sinne der Legaldefinition des Buchstaben c, nämlich um einen auf den Erwerb des Hochschulabschlusses (hier: "Bachelor of Engineering") gerichteten Lernvorgang, der wiederholt und in Abstimmung mit dem theoretischen Studieninhalt Abschnitte der praktischen Ausbildung in Betrieben (der Fa. H. E. GmbH und ihrer Kunden) enthält. Anders als in Buchstabe e des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG verwandte der Gesetzgeber nicht den vom Berufsbildungsgesetz bekannten und dort für gesondert berufsqualifizierende, zu Abschlüssen führende Ausbildungen reservierten Begriff der "Berufsausbildung"; wäre der Erwerb eines weiteren Abschlusses für die "studienbegleitende betriebliche Ausbildung" von wesentlicher Bedeutung, hätte es aus systematischen Gründen nahegelegen, denselben Rechtsbegriff zu verwenden. Im Gesetzgebungsverfahren kam es zu einer gesonderten Regelung für duale Bildungsgänge vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. die Urteile vom 24. Oktober 2007 - 6 C 9.07 -, bei Buchholz Nr. 214 zu § 12 WPflG [448.0], und vom 11. Juni 2008 - 6 C 35.07 -, juris Rdnr. 16 ff.), die duale Studiengänge unter die allgemeine Vorschrift für Studiengänge gemäß dem Buchstaben b subsumierte. Treibendes Motiv war der Umstand, dass man Studierende in dualen Bildungsgängen nicht den Hochschulstudierenden im Regelfall gleichstellen könne, die erst ab Erreichen des dritten Fachsemesters einen Zurückstellungsgrund geltend machen können; dies berücksichtige den hohen Koordinierungsbedarf für die Organisation einer solchen Ausbildung und das den Studierenden - in für die volkswirtschaftliche Entwicklung besonders bedeutsamen Ingenieurberufen - abverlangte "besondere Stehvermögen" nur unzureichend (s. im einzelnen die Bundestags-Drucksachen 16/7955, Seite 6, 27, 46 f. und 49 f. sowie 16/8640, Seite 3 und 6 f., schließlich 16/9289). Die Frage, wieviele Abschlüsse in dem dualen Bildungsgang erworben würden, beschäftigte den Gesetzgeber, soweit ersichtlich, nicht. Die Kammer hält den Umstand allein, dass die in der veröffentlichten Rechtsprechung berichteten Fälle (s. die genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach, weiter den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2007 - 7 B 25/07 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2008, Seite 117 f.) solche waren, in denen zwei Abschlüsse parallel oder sukzessive erworben werden sollten, vor diesem Hintergrund nicht für ausschlaggebend. Denn wer, wie der Antragsteller, den Abschluss eines "Bachelor of Engineering" anstrebt, wird kaum als Facharbeiter für Mechatronik arbeiten wollen, hat aber bei dem vom Antragsteller gewählten Studiengang offenbar - mit Ausnahme der Facharbeiterprüfung - nahezu dieselben Mühen, jedenfalls aber organisatorischen Risiken auf sich zu nehmen; allein Letzteres "honoriert" der Zurückstellungsgrund. Die Kammer hielte es für gleichheitswidrig, sollte bei der Auslegung des Zurückstellungsgrundes gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c WPflG die nach ihrer Auffassung nachrangige Frage, ob ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, eine tragende Rolle erhalten. Es ist nach Allem nicht erkennbar, dass bundesrechtliche Regelungen bestünden, die die Qualifikation der Ausbildung an der DHBW durch den baden-württembergischen Landesgesetzgeber ("Die Duale Hochschule verbindet das Studium an einer Studienakademie mit der praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten (duales System)", § 29 Abs. 6 Satz 1 des geänderten Landeshochschulgesetzes) wehrpflichtrechtlich als missverständlich erscheinen ließen. 20 Dem Antragsbegehren ist hiernach stattzugeben. 21 Die Kostenentscheidung zum Nachteil der unterlegenen Antragsgegnerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie legt die Wertbemessung in Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift zugrunde, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung.