Beschluss
7 B 25/07
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2007:0611.7B25.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage - 7 A 78/07 - gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 23.02.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2007 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen ist zulässig, aber unbegründet. 2 Nach § 35 WPflG hat eine Klage gegen einen Einberufungsbescheid keine aufschiebende Wirkung. Damit geht das Gesetz von dem Grundsatz aus, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass die durch den Einberufungsbescheid angeordnete Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes ungeachtet eines noch schwebenden Rechtsbehelfsverfahrens alsbald erfüllt wird. Das Gericht kann jedoch auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Wehrpflichtige die ihm durch den Einberufungsbescheid auferlegte Pflicht mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Verfahrens offen ist, die Vollziehung der Einberufung jedoch den Wehrpflichtigen so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung ein geringeres Gewicht zukommt. 3 Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt das in der Regel vorrangige öffentliche Interesse am Vollzug des Einberufungsbescheides das Interesse des zum Wehrdienst herangezogenen Antragstellers, vorläufig keinen Dienst bei der Bundeswehr leisten zu müssen. Der streitbefangene Einberufungsbescheid ist bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Streitstoffes keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt. 4 Dem Antragsteller stehen keine Zurückstellungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 4 WPflG zur Seite. 5 Da der Wehrdienst in einem Alter geleistet wird, in dem sich ein junger Mann regelmäßig noch in der Ausbildung oder in der ersten Phase seines Berufslebens befindet, wirft „ihn eine Dienstleistung generell“ zurück. Damit entstehende Nachteile müssen nach Bewertung des Gesetzgebers indessen grundsätzlich hingenommen werden. Eine besondere über das normale Maß hinausgehende Härte liegt nach den gesetzgeberischen Bewertungen nur vor, wenn der Wehrdienst in bestimmte Ausbildungsphasen fällt. 6 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Zurückstellungsgrundes gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG berufen. Danach soll ein Wehrpflichtiger zurückgestellt werden, der ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium, in dem zum vorgesehenen Dienstantritt das 3. Semester bereits erreicht ist, oder eine zu einem Drittel absolvierten sonstigen Ausbildungsabschnitt unterbrechen müsste. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller nicht vor. Der Antragsteller hat im Dezember 2006 mit der Firma … einen Vertrag für einen dualen Bachelor-Studiengang Business Administration an der HSBA (Hamburg School of Business Administration) geschlossen. Gegenstand des Vertrages ist, dass der Antragsteller ein duales Studium in der vertragsschließenden Firma und an der HSBA durchführt. Das Studium beginnt am 01.09.2007 und endet mit der Exmatrikulation aus der HSBA. Weiter enthält der Vertrag Regelungen zur Probezeit, zur Vertragsbeendigung bei Nichtbestehen, zu den Pflichten der Firma und den Pflichten des Studierenden sowie Regelungen über Vergütungen und sonstige Leistungen. Unter Nummer 8 ist geregelt, dass die Firma dem Studenten/der Studentin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein qualifiziertes Zeugnis ausstellt. Da der Beginn der Ausbildung in der Zukunft liegt, ist der Tatbestand der Unterbrechung eines bereits weitgehend durchgeführten Studiums nicht erfüllt. 7 Der Antragsteller kann sich aber auch nicht auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG berufen. Danach soll ein Wehrpflichtiger in der Regel zurückgestellt werden, der eine bereits begonnene Berufsausbildung unterbrechen oder die Aufnahme einer rechtsverbindlich zugesagten oder vertraglich gesicherten Berufsausbildung verhindern würde. Bei dem Vertrag für den dualen Bachelor-Studiengang Business Administration an der HSBA handelt es sich nicht um die Eingehung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Sinne des genannten Regelbeispiels. Gegenstand der Ausbildung ist nicht die Ausbildung in einem Beruf, sondern der Erwerb eines Abschlusses, der einem ansonsten nur an einer Hochschule zu erreichenden Hochschulabschluss gleichsteht (so VG Hannover, Beschl vom 24.06.2005, 6 B 3306/05, juris). 8 Unter Berufsausbildung im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG ist die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem geordneten Lernvorgang zu verstehen, die zum Erwerb einer zusätzlichen, bisher nicht innegehabten Berechtigung zur Berufsausübung führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1994, 8 C 34.92, juris). Der Antragsteller strebt aber keinen berufseröffnenden, berufsqualifizierenden Abschluss an. Gegenstand des Vertrages mit der … ist ausdrücklich das sogenannte duale Studium in der Firma und an der HSBA im Studiengang Business Administration mit dem angestrebten Abschluss Bachelor of Arts, also der Erwerb eines akademischen Titels. Dadurch unterscheidet sich dieser Vertrag im Hinblick auf den Regelungsgehalt des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG auch von anderen bereits entschiedenen Fällen. So hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf geurteilt, dass eine Ausbildung zum Industriemechaniker im Rahmen einer sogenannten kooperativen Ingenieurausbildung, bei der der Auszubildende entsprechend einer Zusatzvereinbarung zum Ausbildungsvertrag zusätzlich ein Studium an einer Fachhochschule absolviert, unter dem Begriff der Berufsausbildung zu subsumieren ist (siehe VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007 - 11 K 4611/06, juris). Ebenso hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf einen Studienvertrag mit der Europäischen Fachhochschule für den Studiengang Logistikmanagement mit einem berufsorientierenden Studium von 7 Fachsemestern Regelstudienzeit mit dem staatliche anerkannten Abschluss Diplom-Kaufmann als Berufsausbildung anerkannt (vgl. VG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2007, 11 K 4891/06, juris). Ausschlaggebend war in diesen beiden Fällen aber, dass Gegenstand der Ausbildungsverträge eine Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf war und ein entsprechender Abschluss erlangt wurde und daher die Anforderungen an eine Berufsausbildung erfüllt waren. Im vorliegenden Fall können nach dem Merkblatt der HSBA über den dualen Studiengang Business Administration (aus dem Internetauftritt der HSBA) zusätzliche Qualifikationen für den internationalen Studienabschluss Bachelor of Art als weitere berufsfördernde Qualifikationen erworben werden, wie die Ausbildungsabschlussprüfung bei der Handelskammer Hamburg in einem dem Ausbildungsbetrieb entsprechenden Beruf (Bankkaufleute, Industriekaufleute u. a.). Die Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses ist also lediglich optional vorgesehen. Denn nach dem Studienführer der HSBA (aus dem Internetauftritt der HSBA) wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, Zusatzveranstaltungen zu belegen, wie Seminarveranstaltungen, die auf externe Prüfungen, wie die Kaufmannsgehilfenprüfung und die Ausbildereignungsprüfung vorbereiten. Dies alles zeigt, dass der Erwerb eines berufsqualifizierenden, berufseröffnenden Abschlusses nicht im Vordergrund der Ausbildung steht, sondern nach dem Vertraginhalt ausschließlich ein akademischer Abschluss angestrebt wird. 9 Darüber hinaus kann sich der Antragsteller nicht weiter auf das Vorliegen einer besonderen Härte gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG berufen. Das Verhältnis des § 12 Abs. 4 Satz 1 zu Satz 2 WPflG ist dahingehend zu bestimmen, dass Satz 1 eine Generalklausel enthält, deren Anwendung dann ausgeschlossen ist, wenn die geltend gemachten Zurückstellungsgründe einen der Sondertatbestände des Satzes 2 betreffen. Soweit also in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG ein Lebenssachverhalt, der eine besondere Härte begründen soll, erfasst ist, ist diese Regelung abschließend. Sind die Anforderungen an eine Zurückstellung nach einem der in Satz 2 geregelten Tatbestände nicht erfüllt, so steht fest, dass dieser Lebenssachverhalt den Tatbestand der besonderen Härte nicht erfüllt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Härteklausel käme nur insoweit in Betracht, als außergewöhnliche Umstände hinzukommen, die keinem der in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG umschriebenen Sondertatbestände zuzuordnen sind (vgl. Johlen, Wehrpflichtrecht, Rdnr. 155 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.10.1997, 8 C 21/97 - juris). Solche außergewöhnlichen Umstände sind indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere können solche nicht in dem Bewerberauswahlverfahren im Hinblick auf die duale Ausbildung gesehen werden. Der Antragsteller wird nicht härter getroffen als andere Abiturienten in vergleichbarer Situation, die ein Studium anstreben. 10 Weiter kann sich der Antragsteller auch nicht auf einen entsprechenden Vertrauensschutz aufgrund bestimmter Merkblätter oder Hinweisen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin berufen. Die vom Antragsteller eingereichten und zitierten Merkblätter beziehen sich auf die alte Rechtslage vor der Neufassung des § 12 Abs. 4 Nr. 3 WPflG durch das 2. Zivildienständerungsgesetz vom 27.09.2004 (neugefasst durch Bekanntmachung am 30.05.2005, BGBl. I 2005, S. 1465). Wesentliche Neuregelung dieses Gesetzes war, dass in Zukunft auch Wehrpflichtige zurückgestellt werden, die nach der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche Ausbildung aufnehmen (vgl. Bundesratsdrucksache 264/04, Gesetzentwurf S. 17 zu Nr. 4 § 11 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe b bzw. S. 22 zu Nr. 5 § 12 WPflG). Formblätter, die danach auf die alte Rechtslage noch Bezug nehmen, können aufgrund der Gesetzesänderungen kein Vertrauen in eine bestimmte Praxis oder Handhabung begründen. Gleiches gilt für mündliche Aussagen oder Zusagen von Mitarbeitern der Antragsgegnerin, die in Ermangelung der Schriftform keine Verbindlichkeit beanspruchen können. 11 Danach war der Antrag abzulehnen. Im Hinblick auf die bis zum 30.06.2007 gewährte Zurückstellung musste der Antragsteller damit rechnen, wie eine Vielzahl anderer Abiturienten zum 01.07. einberufen zu werden. 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 34 Satz. 1 WPflG).