Urteil
3 A 400/07
Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 654 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basissatz auf 327 EUR seit dem 9. Januar 2007 und auf 327 EUR seit dem 25. Februar 2008 zu zahlen. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer forstwirtschaftlichen Förderung, gegen die der Beklagte die Aufrechnung erklärt hat. 2 Auf entsprechenden Antrag der Klägerin erließ der Beklagte unter dem 28. August 2003 einen Zuwendungsbescheid, wonach eine Erstaufforstungsprämie für die Erstaufforstung der Fläche Gemarkung K, bewilligte Fläche 1,87 ha, im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung bis zu einer Höhe von insgesamt 6.540,00 Euro bewilligt wurde (AZ: MW/32/EAP/22/03). Die Prämie werde ab dem Jahr 2003 bis 2022 gezahlt, die Auszahlung pro Jahr betrage 327,00 Euro. 3 Der Bescheid wurde bestandskräftig, der jeweilige Förderbetrag wurde in den Jahren 2003 (und wohl 2004 und 2005) an die Klägerin ausgezahlt. 4 In der Vergangenheit waren weitere Zuwendungsbescheide betreffend forstwirtschaftliche Maßnahmen zu Gunsten der Klägerin ergangen; in mehreren Verfahren ergingen im August 2005 Widerrufsbescheide - so etwa in einem Verfahren, dessen Verwaltungsvorgang der Beklagte dem Gericht vorgelegt hat (AZ: MW/32/EA/16/02A), betreffend die Erstaufforstung einer Fläche der Gemarkung B. In diesem Verfahren wurde unter dem 19. August 2005 der Zuwendungsbescheid vom 24.10.2002 i. H. v. 106.500,00 Euro vollumfänglich widerrufen und der ausgezahlte Betrag in Höhe von 100.075,00 Euro zurückgefordert. Zur Begründung ist ausgeführt, die Klägerin habe die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel nicht nachgewiesen, die erbrachten Zahlungsnachweise könnten nicht als ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel anerkannt werden. 5 Gegen diesen Widerrufsbescheid legte die Klägerin unter dem 30. August 2005 Widerspruch ein und machte geltend, sie habe entsprechende Zahlungen getätigt und Zahlungsbestätigungen der Firma B vorgelegt. Ein Mitarbeiter des Beklagten habe im Verwendungsverfahren die Ordnungsgemäßheit bestätigt, es sei nicht ersichtlich, wieso der Beklagte berechtigt sei, an den Feststellungen des eigenen Mitarbeiters zu zweifeln. Dass die Firma B sich in Insolvenz befinde, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen, wenn diese Firma keine ordnungsgemäße Buchhaltung geführt und daher auch keine Rechnungs- bzw. Quittungskopien mehr aushändigen könne. 6 Dass Kosten entstanden seien, sei zweifelsfrei, da eine Aufforstung durchgeführt und das Ziel der Zuwendung somit erreicht worden sei. Weiterhin sei der Widerruf verwirkt, schon gar nicht erst 21/2 Jahre nach Auszahlung habe die Klägerin mit einem Widerruf des Förderbetrages rechnen müssen. 7 Dieser Widerspruch ist bislang offenbar nicht beschieden; der Beklagte hat lediglich zwei Widerspruchsbescheide vom 7. Februar 2008 vorgelegt, andere Fördervorgänge betreffend. 8 Mit Schreiben vom 6. November 2006 teilte der Beklagte, unter anderem unter Bezug auf den Zuwendungsbescheid im vorliegenden Verfahren vom 28. August 2003, der Klägerin mit, aufgrund diverser Rückforderungsbescheide des Beklagten aus dem Zeitraum August 2005 bis April 2006 habe die Klägerin ihm einen Betrag von insgesamt 321.555,00 Euro zu erstatten, dieser Rück-forderungsbetrag sei fällig. Gleichzeitig hätte sie aus Zuwendungsbescheiden einen Anspruch gegen das Land auf Auszahlung von Erstaufforstungsprämie i. H. v. 11.761,73 Euro. Es werde die Aufrechnung der Zahlung 2006 aus den vorgenannten Bescheiden mit dem zurückgeforderten Betrag (entsprechend §§ 387 ff. BGB) erklärt, am 10.11.2006 werde daher die Erstaufforstungsprämie zur Begleichung des rückständigen Betrages verwendet. 9 Der Aufrechnungserklärung des Beklagten trat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9. November 2006 entgegen. 10 Nachdem der Beklagte an seiner Aufrechnungserklärung festhielt, hat die Klägerin am 9. Januar 2007 beim Verwaltungsgericht Greifswald Klage erhoben; dieses hat mit Beschluss vom 4. März 2007 den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. 11 Zur Begründung macht die Klägerin geltend, ihrem Widerspruch gegen den Widerruf und die Rückforderung von Zuwendungen, über den der Beklagte nicht entschieden habe, komme aufschiebende Wirkung zu, die eine Aufrechnung verbiete. Mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sei die Vollziehung eines Verwaltungsaktes jede Verwirklichung des Regelungsgehaltes des betreffenden Verwaltungsaktes, möge sie mit hoheitlichen Mitteln erfolgen oder in irgendeiner anderen Weise, insbesondere auch durch Aufrechnung. Die vom Beklagten für einschlägig gehaltene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 9. November 2006 deutlich gemacht, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1982 veraltet und überholt sei. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht selbst mit Beschluss vom 11. August 2005 klargestellt, dass eine Aufrechnung nur dann wirksam sei, wenn es um die Forderung einer Behörde gehe, deren Geltendmachung den Erlass eines Verwaltungsaktes nicht zwingend voraussetze. Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu, denn zur Rückforderung der mit Bescheid vom 24. Oktober 2002 (richtig: 28. August 2003) gewährten Zuwendung habe es zwingend des Widerrufs vom 19. August 2005 bedurft. 12 Bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung habe der Beklagte nicht aufrechnen dürfen; zu berücksichtigen sei, dass die Beteiligten durch zahlreiche Zuwendungsbescheide auf Jahre verbunden seien. 13 Am 25. Februar 2008 hat die Klägerin die Klage erweitert und die Förderung für das Jahr 2007 in das Verfahren einbezogen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 654 nebst Zinsen i. H. v. 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basissatz auf 327 seit dem 01.01.2007 und auf 327 seit dem 01.01.2008 zu zahlen 16 sowie die Sprungrevision zuzulassen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen 19 sowie die Sprungrevision zuzulassen. 20 Im Jahre 2005 seien durch die Aufhebung von 19 Zuwendungsbescheiden betreffend die Förderung von waldbaulichen Maßnahmen gegenüber der Klägerin bis heute offene Rückforderungsbeträge i. H. v. insgesamt 321.555,00 Euro geltend gemacht worden. Anlass hierfür sei die nicht ordnungsgemäße Nachweisführung der Verwendung von Fördermitteln gewesen, die Verwendungsnachweise seien teilweise gar nicht oder mit widersprüchlichen Unterlagen eingereicht worden. In mindestens zehn Verfahren sollen die geförderten Maßnahmen von einer italienischen Firma ausgeführt worden sein, an deren Existenz zum fraglichen Zeitpunkt erhebliche Zweifel bestünden. Auch wenn die Klägerin gegen die Aufhebung der Zuwendungsbescheide und die damit verbundene Rückforderung von Fördermitteln Widerspruch erhoben habe und das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, könnten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erklärten Aufrechnung nicht bestehen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.1982 fänden die Vorschriften der §§ 387 ff. BGB auch im öffentlichen Recht Anwendung. Vorliegend habe es sich um gleichartige und gegenseitige Forderungen gehandelt, auch seien die Ansprüche zum Zeitpunkt der Aufrechnung fällig gewesen. Zwar entfalte der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass die im Widerrufsbescheid getroffenen Regelungen nicht vollzogen werden könnten. Jedoch stelle die Aufrechnung keine Vollziehung eines Leistungsbescheides dar, nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Aufrechnung ein hiervon zu unterscheidendes Rechtsinstitut dar, welches lediglich ein privatrechtliches Mittel der Rechtsverteidigung gegenüber dem gegnerischen Anspruch darstelle. 21 Beim Widerrufsbescheid vom 19. August 2005 handele es sich entgegen der Auffassung der Klägerin um einen Leistungsbescheid, dort sei unter Nr. 2 des Tenors festgehalten, dass ein konkreter Betrag innerhalb einer bestimmten Frist zu erstatten sei. Dass dieser Verwaltungsakt gleichzeitig mit dem Widerruf des Zuwendungsbescheides ergangen sei, sei unschädlich; das Erstattungsverlangen gemäß § 49 a Landesverwaltungsverfahrensgesetz habe nicht zur Voraussetzung, dass die Aufhebung des Zuwendungsbescheides bestandskräftig sei. 22 Mit Schreiben vom 17. März 2008 hat der Beklagte die Aufrechnung der der Klägerin für das Jahr 2007 zustehenden Erstaufforstungsprämie mit den noch offenen Rückforderungsbeträgen erklärt; diese Erklärung wirke auf den Zeitpunkt des Eintritts der Aufrechnungslage zurück. 23 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe 25 Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 26 Die Klage hat weitgehend Erfolg; lediglich hinsichtlich eines Teils des Zinsbegehrens ist sie unbegründet. 27 Der Klägerin steht ein Anspruch auf Auszahlung der Erstaufforstungsprämie gemäß Zuwendungsbescheid vom 28. August 2003 zu; dieser Anspruch ist nicht durch eine wirksame Aufrechnung erloschen. Dem Widerspruch der Klägerin vom 30. August 2005 gegen den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 19. August 2005 (im Verfahren mit dessen AZ: MW/32/EA/16/02A) kommt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu. Die mit Schreiben vom 6. November 2006 bzw. 17. März 2008 erklärten Aufrechungen mit dem Anspruch auf Förderung der Maßnahme MW/32/EAP/22/03 in Höhe von jeweils 327 für die Jahre 2006 und 2007 stellen eine unzulässige Vollziehung dar. 28 Die Frage, ob die Aufrechnung mit einer Gegenforderung die Vollziehbarkeit des diese aussprechenden Rückforderungsbescheides voraussetzt, oder ob eine solche ausgeschlossen ist, solange dieser Bescheid nicht unanfechtbar geworden ist, wird in der Rechtsprechung kontrovers beantwortet. Während die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wohl überwiegend (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218, und vom 27. Januar 1994 - 2 C 19.92 -, BVerwGE 95, 94, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 9 B 109.03 - und 11. August 2005 - 2 B 2.05 -, zitiert nach juris; dem Bundesverwaltungsgericht folgend: OVG Bremen, Beschluss vom 16. Juli 1999 - 2 B 93/99 -, juris, und OVG Magdeburg, Beschluss vom 12. März 2002 - 1 M 6/02 -, NVwZ-RR 2002, 907, und Beschluss vom 27. Juni 2007 - 3 M 146/06 -, juris; anderer Auffassung: OVG Weimar, Beschluss vom 24. Februar 2004 - 2 KO 434/03 -, NVwZ-RR 2004, 907, OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 23. März 2005 - 4 B 29/04 -, juris, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. November 2006 - 10 ME 189/06 -, NVwZ-RR 2007, 137) die Auffassung vertritt, die Aufrechnung mit einer in einem Leistungsbescheid konkretisierten Forderung setze nicht die Vollziehbarkeit des Bescheides voraus, sieht der Bundesfinanzhof (Urteil vom 14. November 2000 - VII R 85/99 -, NVwZ 2002, 633, zu einem Fall, der § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation zum Gegenstand hatte) auch in einer Aufrechnung eine Vollziehung des angefochtenen Bescheides, die bei Forderungen, die konstitutiv durch Bescheid festgesetzt würden, im Falle der Rechtsbehelfseinlegung unzulässig sei. 29 In der Kommentarliteratur bietet sich ein weniger unterschiedliches Bild: Nach Schenke (in Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 80 Rnr. 30) ist bei Verwaltungsakten, mit denen eine Forderung nicht nur deklaratorisch festgestellt wird, eine Aufrechnung aufgrund der anzunehmenden aufschiebenden Wirkung nicht zulässig; gleiches vertreten etwa Schoch (in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 Rn. 94) und Puttler (in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 80 Rn. 39) und Jörg Schmidt (in: Eyermann, VwGO, 12. Auflage, § 80 Rdnr. 7). In der Kommentierung von Redeker/von Oertzen (VwGO, 14. Auflage, Rn. 29a) wird - ohne explizit Stellung zu beziehen - die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts referiert und hieraus abgeleitet, die Erfolgsaussichten im Verfahren nach 123 VwGO seien "eher gering". 30 Die Kammer ist in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 17. Dezember 2004 - 3 B 1182/04 -) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes gefolgt; das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat die hiergegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen (Beschluss vom 15. April 2005 - 2 M 13/05 -, juris). 31 An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer nach Überprüfung jedenfalls für Fälle wie dem vorliegenden, in denen die (Rück-)Forderung der Behörde den Erlass eines Verwaltungsaktes zwingend voraussetzt, aus den folgenden Erwägungen heraus nicht fest: 32 Als Ausprägung der Rechtsschutzgarantie aus Artikel 19 Abs. 4 GG hat der Gesetzgeber mit der Schaffung (u. a.) der Regelung des § 80 VwGO ein System des vorläufigen Rechtsschutzes geschaffen, nach dessen Regelfall dem Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt. Zwar hat er nicht nur in den Fällen des § 80 Abs. 2 VwGO, sondern auch in zahlreichen - kaum noch überschaubaren - gesetzlichen Bestimmungen Regelungen geschaffen, mit denen er den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung modifiziert oder beseitigt hat. Diese Regelungen sind gesetzessystematisch indes als Ausnahmen vom Regelfall anzusehen. 33 Wie die von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geforderte Wirksamkeit des vorläufigen Rechtsschutzes sichergestellt wird, ist primär Aufgabe des Gesetzgebers (so Schoch, a. a. O., § 80 Rdnr. 10). Festzustellen ist, dass für die vorliegende Konstellation der Gesetzgeber Regelungen, die die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes ausschließen würden, nicht getroffen hat. 34 Derartiges durch Richterrecht schaffen zu wollen, erscheint der Kammer - eben aufgrund des ausgeklügelten und als ausgewogen anzusehenden gesetzlichen Rechtsschutzsystems - nicht angezeigt. 35 Das Verhältnis zwischen Behörde und Bürger ist, soweit es um diese belastende Verwaltungsakte geht, von einem Über-/Unterordnungsverhältnis gekennzeichnet. Die Behörde kann sich mit dem Erlass eines Verwaltungsaktes einen Titel verschaffen, ohne dass es der Einschaltung des Gerichtes bedürfte (so Puttler, a. a. O., § 80 Rdnr. 29). Dann aber erscheint es der Kammer unzulässig, wenn sich die Behörde einerseits durch den Erlass eines entsprechenden Rückforderungsbescheides dieser Möglichkeit bedient, um dann andererseits den (zumindest) Vollziehungsschutz nach der Verwaltungsgerichtsordnung leerlaufen zu lassen, indem sie sich auf die Ebene einer Gleichberechtigung begibt und hier mittels Aufrechnung ihre Forderung befriedigt. Wenn es - und um einen solchen Fall geht es vorliegend - konstitutiv eines Verwaltungsaktes bedarf, um die Forderung der Behörde entstehen zu lassen (bei dem in der Entscheidung von 1982 vorliegenden Sachverhalt war Derartiges nicht gegeben) , sind nach Überzeugung der Kammer auch die dem Bürger zur Verfügung stehenden Verteidigungsmöglichkeiten nach den Regelungen des Verwaltungsprozessrechts zu bestimmen. 36 Demgemäß teilt die Kammer die Auffassung des OVG Lüneburg, wenn es (im Beschluss vom 9. November 2006 , a. a. O.,) ausführt: 37 "Vom Begriff der Vollziehung ist der der Vollstreckung abzugrenzen. Bei der Verwirklichung des Verwaltungsakts durch behördliche Maßnahmen nimmt die zwangsweise Vollstreckung in Anwendung des Verwaltungsvollstreckungsrechts eine Sonderstellung ein. Jedoch sind unter Vollziehung nicht nur Maßnahmen im vollstreckungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Dies folgt bereits aus § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auch für rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte, die einer Vollstreckung im Sinne einer besonderen behördlichen Durchsetzungshandlung nicht zugänglich sind, anordnet. Auch bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ist das Gebrauchmachen und Ausnutzen einer Begünstigung durch einen Privaten als Vollziehung im Sinne des § 80 VwGO zu qualifizieren. Hieraus ist zu schließen, dass jede sonstige rechtliche oder tatsächliche Folgerung unmittelbarer oder mittelbarer Art, die durch behördliches oder privates Handeln aus dem Verwaltungsakt gezogen wird und auf eine Verwirklichung des Regelungsinhalts gerichtet ist, als Vollziehung des Verwaltungsakts im Sinne von § 80 VwGO anzusehen ist (...). 38 Auch im Falle einer Aufrechnung durch behördliche Erklärung setzt sie regelmäßig eine hoheitliche Maßnahme voraus - im vorliegenden Fall die teilweise Aufhebung zweier Bewilligungsbescheide und die darauf beruhenden Rückforderungen von Prämien und Zuwendungen - und die Aufrechnung verwirklicht deren Regelungsinhalt. Da jede Verwirklichung des Regelungsgehaltes eines Verwaltungsaktes dessen Vollziehung darstellt, wird auch durch eine Aufrechnung mit einer durch Verwaltungsakt konstitutiv begründeten Gegenforderung dieser Verwaltungsakt vollzogen ... 39 Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides vom 19. August 2005 kommt es danach nicht an. 40 Der Zinsanspruch (sog. Prozesszinsen) ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 41 Eine Rechtsgrundlage für einen weitergehenden Zinsanspruch vor Rechtshängigkeit (9. Januar 2007 bzw. 25. Februar 2008) ist nicht ersichtlich. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. 43 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gem. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und der Sprungrevision gem. §§ 134 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen vor.