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Beschluss

6 B 53/08

Verwaltungsgericht Schwerin, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Antragstellerin erstrebt Eilrechtsschutz gegen die mit einer Abschiebungsandrohung verknüpfte Ablehnung der Verlängerung ihres Schengen-Visums. 2 Sie ist eine armenische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Eriwan. Dort stellte ihr die Botschaft der Italienischen Republik am 10. Januar 2008 ein vom 19. Januar bis 23. Februar 2008 gültiges Visum für die Schengener Staaten der Kategorie C (Kurzzeitvisum) für eine einmalige Einreise mit der Anmerkung "TURISMO" (Tourismus) aus. Wie die Antragstellerin eidesstaatlich versichert, hatte sie geltend gemacht, ein Visum zu benötigen, um zwecks Heirat zu ihrem Verlobten, dem zukünftigen Vater ihres Kindes, zu reisen, und gleichwohl nur ein Touristenvisum erhalten. 3 Am 21. Januar 2008 reiste sie ins Bundesgebiet ein und begab sich zu Herrn A. an die im Rubrum angegebene Anschrift. 4 Herr A. ist armenischer Staatsangehöriger und Sorgeberechtigter für seine bei ihm lebende sechsjährige Tochter, die deutsche Staatsangehörige M. S.. Für beide bezieht Herr A. Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom H. in R.. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. 5 Am 7. Februar 2008 erklärten Herr A. und die Antragstellerin beim R.er Standesamt ihre Absicht zur Eheschließung und stellten für beide Verlobten einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, der an den Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet wurde. 6 Am 8. Februar 2008 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner die Verlängerung ihres Schengen-Visums um zwei Monate bis zum 10. April 2008. Sie gab unter Vorlage einer Bescheinigung der Fachärztin für Frauenheilkunde Dr. med. W. vom 4. Februar 2008 an, von Herrn A., den sie heiraten wolle, ein Kind zu erwarten, dessen Geburt um den 30. Juni 2008 zu erwarten sei. 7 Nach mündlicher Anhörung der Antragstellerin und ihres Verlobten am 8. Februar 2008 erließ der Antragsgegner am 14. Februar 2008 eine Verfügung, mit der er den Antrag auf Verlängerung des Visums ablehnte, der Antragstellerin für die Ausreise eine Frist bis zum 24. Februar 2008 setzte und ihr für den Fall nicht fristgemäßer Ausreise die Abschiebung nach Armenien androhte. 8 Hiergegen erhob die Antragstellerin am 18. Februar 2008 Widerspruch, worüber noch nicht entschieden ist. 9 Gleichzeitig hat sie sich wegen einstweiligen Rechtsschutzes an das beschließende Gericht gewandt. 10 Sie beantragt, 11 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung des Aufenthaltsvisums vom 14. Februar 2008 anzuordnen, 12 hilfsweise 13 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung des Visums von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen, 16 und verteidigt seine Entscheidung. 17 Zwischen den Beteiligten ist insbesondere streitig, inwieweit die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, für die Dauer ihres Aufenthalts über die notwendigen Finanzmittel zur Sicherung des Lebensunterhalts und für die Abdeckung medizinischer Behandlungskosten zu verfügen, ob die Antragstellerin nicht versuche, durch ihre Einreise mit einem Touristenvisum bei fortschreitender Schwangerschaft den Antragsgegner "vor vollendete Tatsachen zu stellen", was die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung nach Ablauf eines verlängerten Visums betrifft, und ob bei ihr eine die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung beschränkende "Risikoschwangerschaft" vorliege. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.d: Entscheidungsgründe 19 Der Antrag ist in der Fassung des Hauptantrags zulässig. 20 Er ist gemäß der ersten Variante des § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft; denn nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hat der Widerspruch gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO keine aufschiebende Wirkung und gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, soweit er sich gegen die verfügte Abschiebungsandrohung richtet. An der Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht auch hinsichtlich der erfolgten Ablehnung ein die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs begründendes Interesse; hiernach liegt ein "Fall des § 80" im Sinne von § 123 Abs. 5 VwGO vor, obwohl in der Hauptsache mit dem Widerspruch das Antragsbegehren vom 8. Februar 2008 weiterverfolgt wird und damit bei Anrufung des Gerichts eine Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führte zum Wiederaufleben der Fiktion des Fortbestehens des mit dem 23. Februar 2008 abgelaufenen Schengen-Visums, bis über den Antrag auf dessen Verlängerung eine vollziehbare (andere) Entscheidung ergehen würde (§ 81 Abs. 4 AufenthG); durch die angegriffene Ablehnung vom 14. Februar 2008 fiel diese Fiktionswirkung, wie sie der Antragsgegner unter dem 11. Februar 2008 bescheinigte, fort. 21 Der Antrag ist allerdings unbegründet und daher abzulehnen. Ein überwiegendes Interesse der Antragstellerin daran, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von den Folgen des Fortfalls eines die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts bescheinigenden Aufenthaltstitels verschont zu bleiben und nicht Rückführungsbemühungen des Antragsgegners ausgesetzt zu sein, welches höher zu veranschlagen wäre als das im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung manifestierte öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der Ausreisepflicht, kann die Kammer bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Denn der Widerspruch dürfte aus Rechtsgründen keine Aussicht auf Erfolg haben. 22 Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kann ein Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte - worum es sich bei dem der Antragstellerin erteilten Visum der Kategorie C handelt, vgl. Abschnitt VI. 1.7. der Gemeinsamen konsularischen Instruktion (ABl./EU C 326 vom 22. Dezember 2005, Seite 1 [17]) -, das bei der Erteilung durch die Auslandsvertretung nicht für drei Monate ausgestellt wurde, im Inland bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten Einreise verlängert werden. Dies gilt nach Satz 2 auch für Schengen-Visa, die, wie im Streitfall, nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt wurden. 23 Die Möglichkeit dieser Verlängerung eines Schengen-Visums besteht - sofern die Erteilungsvoraussetzungen entsprechend gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erfüllt sind - nach dem Gesetzestext "in besonderen Fällen". Solche wurden, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt und belegt, in dem zum Schengen-Besitzstand zählenden Beschluss des seinerzeitigen Schengen-Exekutivausschusses vom 14. Dezember 1993 bezüglich der Verlängerung des einheitlichen Visums - SCH/Com-ex (93) 21 - (ABl./EU L 239 vom 22. September 2000, Seite 1 [151]) näher eingegrenzt. Der für die Visums-Verlängerung geltende gemeinsame Grundsatz Nr. 2 lautet: "Die Verlängerung der durch das Visum gewährten Aufenthaltsdauer ist möglich, wenn sich nach der Ausstellung des Visums neue Tatsachen ergeben. Der Antrag ist ordnungsgemäß zu begründen; insbesondere können höhere Gewalt, humanitäre, berufliche oder schwerwiegende persönliche Gründe angeführt werden. Eine Änderung des Zwecks des Visums ist in keinem Fall gestattet. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat zu beurteilen, ob der angegebene Grund tatsächlich eine Verlängerung rechtfertigt." 24 Hiernach dürfte eine Verlängerung des Schengen-Visums der Antragstellerin nicht in Betracht kommen und daher rechtmäßig abzulehnen sein. Denn eine nach der Visumsausstellung durch die italienische Botschaft eingetretene neue Lage ist nicht festzustellen. Die Antragstellerin erstrebt - wie sie selbst versichert hat, nach wie vor und ausdrücklich - den Aufenthalt in Deutschland zwecks Eheschließung mit dem Vater des erwarteten gemeinsamen Kinds. Dieser Zweck, der sich, wie der Antragsgegner nachvollziehbar argwöhnt, wohl auch nicht im Zusammenleben bis zur erfolgreichen Eheschließung erschöpft, ist mit dem der Visumserteilung zugrunde liegenden Aufenthaltszweck "Tourismus" (vgl. die Anlage 9 zur Gemeinsamen konsularischen Instruktion, a. a. O., Seite 82) nicht zu vereinbaren. Die Antragstellerin erstrebte ersichtlich eine Familienzusammenführung, für die das Visum (wohl eher der Kategorie D, vgl. die genannte Anlage, a. a. O., Seite 78) bei der Botschaft des für die Prüfung des Antrags zuständigen Staats, nämlich der Bundesrepublik Deutschland als Hauptreiseziels, zu beantragen gewesen wäre (Abschnitt II. 1.1. der Gemeinsamen konsularischen Instruktion, a. a. O., Seite 6). Ließ sich die Antragstellerin auf ein von der unzuständigen Botschaft - diejenige Italiens ist lediglich für Italien, Spanien und Finnland zuständig (vgl. die Anlage 18 zur Gemeinsamen konsularischen Instruktion, a. a. O., Seite 135) - ausgestelltes Touristenvisum von lediglich fünfwöchiger Geltung ein, statt die zuständige deutsche Botschaft zu befassen, so hat sie sich dessen fehlende Verlängerbarkeit, die mit einer unzulässigen Zweckänderung einherginge, selbst zuzurechnen. Die strenge Zweckbindung des durch Art. 10 und 11 des Schengener Durchführungsabkommens eingeführten einheitlichen Visums kurzer Geltungsdauer dient der Vermeidung eines Missbrauchs und ist angesichts des überschaubaren Zeitraums, für die das einheitliche Schengen-Visum erteilt wird, auch zumutbar; die Einreise mit einem Schengen-Visum soll nicht dazu beitragen, dass die Verfahren zur Erteilung nationaler Visa für längerfristige Aufenthalte (in Deutschland s. § 6 Abs. 4 AufenthG) umgangen werden können. 25 Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG knüpft an die mit Ablauf der zumutbar festgelegten Ausreisefrist vollziehbare Ausreisepflicht der Antragstellerin an, die der Antragsgegner erforderlichenfalls durch Abschiebung zu vollstrecken hat (s. § 4 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AufenthG), und bezieht sich zutreffend auf den Staat, dessen Staatsangehörige die Antragstellerin ist. Gründe, um vom Erlass der Abschiebungsandrohung abzusehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 26 Der Hilfsantrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist auf die Verpflichtung zur einstweiligen Duldung der Antragstellerin gerichtet und damit zulässig; er ist aber ebenfalls unbegründet. Wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer - noch nicht beantragten - Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern (s. grundlegend den Beschluss vom 17. August 1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RechtsprechungsReport 2000, Seite 641 f.) stellt er zutreffend fest, dass das Eheschließungsverfahren der Antragstellerin noch kein derart vorgerücktes Stadium erreicht hat, in dem der vorwirkende Schutz der angestrebten ehelichen Lebensgemeinschaft es geböte, vom eigentlich vorgeschriebenen Verlangen nach einer Ausreise und der Einholung eines Visums abzusehen; ein Eheschließungstermin ist bisher nämlich nicht absehbar. Auch ein etwa vorwirkender Schutz der familiären Lebensgemeinschaft nach Geburt des Kindes der Verlobten, die wegen der Tochter von Herrn A. in Deutschland zu leben wäre, geböte kein Absehen von der Pflicht zur Ausreise und Einholung des einschlägigen Visums durch die Antragstellerin. Denn es ist anzunehmen, dass die Antragstellerin dieses Verfahren noch rechtzeitig vor Beginn der üblichen Mutterschutzfristen in Armenien abschließen und sich dann erneut rechtmäßig nach Deutschland begeben kann, um hier zu heiraten; auf kurze Bearbeitungsfristen der deutschen Botschaft Eriwan für Visumsanträge deuten nämlich deren Hinweise hin, wie sie die Kammer den Beteiligten als Ausdruck aus dem Internet übermittelt hat. Außerdem ist die Antragstellerin bereits im Besitz eines gültigen Passes sowie der deutschsprachigen Vaterschaftsanerkenntnis- und Sorgeerklärungsurkunde und der deutschsprachigen Korrespondenz mit dem R.er Standesamt und schließlich auch, wie sie meint, von Nachweisen für ihre Fähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ferner ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin, auch unter Würdigung der verfassungsrechtlich geschützten Integrität des ungeborenen Kindes, im medizinischen Sinne reiseunfähig wäre. Die von den Beteiligten erörterte frauenärztliche Bescheinigung, dass "auf Grund von Risiko-Faktoren [...] von einer Flugreise abgeraten werden [müsse]", ist nahezu substanzlos und wird von der Antragstellerin in deren eidesstattlicher Versicherung auch nur dahingehend erläutert, dass laut der Ärztin Stress für die Schwangere und deren Kind schädlich sei. Dies lässt nicht den Schluss auf besondere Gefahren zu, wie sie erforderlich wären, um eine Abschiebung auf dem Luftwege rechtlich auszuschließen; im Übrigen erscheint der Kammer ebenso wie dem Antragsgegner für die Antragstellerin die Benutzung der Eisenbahn erwägenswert, so dass nach Allem kein Grund ersichtlich ist, die ausreisepflichtige Antragstellerin im Bundesgebiet zu dulden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung zum Streitwert hat ihre Grundlage in § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes; sie legt die Wertbemessung in Absatz 2 der letztgenannten Vorschrift zugrunde, berücksichtigt aber die Vorläufigkeit der erstrebten Eilentscheidung.