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Urteil

2 A 502/22 SN

VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0711.2A502.22SN.00
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Leitsätze
1. Zur Ausklammerung von gesicherter Erschließung und Baufenster aus einer Bauvoranfrage.(Rn.19) 2. Zum Erfordernis "einzelner Festsetzungen" in § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB.(Rn.21) 3. Zum "Ausufern" eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.(Rn.27)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2022 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ausklammerung von gesicherter Erschließung und Baufenster aus einer Bauvoranfrage.(Rn.19) 2. Zum Erfordernis "einzelner Festsetzungen" in § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB.(Rn.21) 3. Zum "Ausufern" eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.(Rn.27) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20. April 2021 und des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2022 verpflichtet, dem Kläger den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1. Die Klage ist zulässig. Der von dem Kläger gestellte Vorbescheidsantrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten bescheidungsfähig. Insbesondere genügt, dass der Kläger hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung die Angabe „einstöckig“ und die Grundfläche mit „11x14 m“ angegeben hat. Weiter ergibt sich aus der formulierten Fragestellung, dass es dem Kläger um die grundsätzliche bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Einfamilienhausvorhabens geht. Spätestens im Widerspruchsverfahren hat er klargestellt, dass die Frage nach der gesicherten Erschließung und auch die Frage des konkreten Standorts nicht Gegenstand der Voranfrage sein sollen. Was den Standort des geplanten Gebäudes angeht, ergibt sich aus der Einzeichnung im Antragsformular jedenfalls dessen ungefährer Standort, nämlich südlich des Flurstücks 236. Diese Angaben genügen für die Beantwortung der gestellten Voranfrage, die allein auf die grundsätzliche Bebaubarkeit des in Rede stehenden Teils des Flurstücks 235 unter Herausnahme der Erschließung und des konkreten im Sinne von lageplanrelevanten Standortes gerichtet ist (zur Standortfestlegung im Bauvorbescheidsverfahren vgl. auch OVG Greifswald, Beschluss vom 18. September 2018 – 3 L 470/16 – amtl. Umdruck S. 5). 2. Die Klage ist auch begründet. Der die Voranfrage ablehnende Bescheid vom 20. April 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 30. März 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Nach § 75 Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) kann auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid vor Einreichung eines Bauantrags erteilt werden. Der Vorbescheid ist zu erteilen, wenn hinsichtlich der zur Überprüfung gestellten Fragen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, vgl. §§ 75 Satz 4, 72 Abs. 1 LBauO M-V. Dem mit der Bauvoranfrage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit unter Ausklammerung der Frage nach der gesicherten Erschließung und des konkreten Standorts auf dem Vorhabenflurstück verfolgten Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts nicht entgegen. a) Zwar kann das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sein. Denn die Satzung der Beigeladenen über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von C-Stadt ist unwirksam, weil sie als eine Satzung, die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einbezieht und daher den Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB unterliegt, entgegen der – inhaltlich bereits bei Satzungserlass im Jahre 1995 geltenden – Regelung des § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB (seinerzeit § 34 Abs. Abs. 4 Satz 3 BauGB i. d. F. vom 8. Dezember 1986) nicht lediglich „einzelne Festsetzungen“ nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB enthält. Die Formulierung „einzelne Festsetzungen“ bedeutet, dass mehr als nur wenige Festsetzungen unzulässig sind (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Auflage 2025, § 34 Rn. 95; Kment, in: Jarass/Kment, BauGB, 3. Aufl. 2022, § 34 Rn. 19). Umfassende Festsetzungen im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB verbieten sich (vgl. dazu auch VG Schwerin, Urteil vom 13. September 2013 – 2 A 852/10 – amtl. Umdruck S. 12). Die Satzung stößt umso eher auf Bedenken, je höher die Regelungsdichte ist und je mehr sie die Funktion eines Bebauungsplans übernimmt (vgl. Spannowsky, in: BeckOK BauGB, 66. Ed. Stand 01.11.2024, § 34 Rn. 96). Auch hinsichtlich der Festsetzungen nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB auf Grund landesrechtlicher Ermächtigung im Sinne von § 9 Abs. 4 BauGB (wie etwa § 86 Abs. 3 LBauO M-V) gilt, dass lediglich „einzelne Festsetzungen“ getroffen werden dürfen. Die „einzelnen“ Festsetzungen dürfen sich nur auf die in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogenen Flächen beziehen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 110. Lfg. April 2019, § 34 Rn. 218). An diese Voraussetzung hält sich die Abrundungssatzung nicht. Vielmehr definiert sie “Gebiete“ (Gebiet 1 und 2), die sich offenbar auf den gesamten Geltungsbereich der Satzung beziehen, und enthält für diese Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet unter Ausschluss von Tankstellen und nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätten außerhalb der Teile des Gebietes, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind), zur Bauweise (offene Bauweise) und zum Maß der baulichen Nutzung durch Vorgabe von Grundflächenzahl (GRZ), der maximalen Zahl der Vollgeschosse, der Traufhöhe und der Firsthöhe. Zudem sind partiell Baugrenzen festgesetzt. Weiterhin trifft die Satzung gestalterische Festsetzungen zur Dachform, der Dachneigung und der Dacheindeckung sowie zu den Außenwänden und gesonderte Festsetzungen für Doppelhäuser. Für das Gebiet 2 enthält sie zudem Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Mit dieser, die bauaufsichtliche Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens am Maßstab des § 34 BauGB determinierenden Festsetzungsdichte, insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Nutzung der Feinsteuerungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 6 und 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO), der Bauweise, den Baugrenzen und des detailliert normierten Maßes der baulichen Nutzung, verlässt die Satzung die gesetzliche Beschränkung auf „einzelne Festsetzungen“ ebenso wie durch die detailliierten Vorgaben bauordnungsrechtlicher Art in Gestalt der örtlichen Bauvorschriften. b) Infolge der Unwirksamkeit der Satzung der Beigeladenen über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von C-Stadt befindet sich das Vorhabenflurstück, was unter der genannten Prämisse zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist, im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB. Mangels Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt es sich bei dem Vorhaben um ein sonstiges Vorhaben, dessen Zulässigkeit sich nach § 35 Abs. 2 BauGB richtet. Nach dieser Bestimmung können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Letzteres, die Frage nach der gesicherten Erschließung, ist – zulässigerweise (vgl. dazu zuletzt VG Schwerin, Urteil vom 3. April 2025 – 2 A 1765/19 – amtl. Umdruck S. 6, bezogen auf Rücksichtnahmegebot und Zentrenschädlichkeit) - nicht Gegenstand der Voranfrage. Maßgeblich ist daher allein, ob eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange in Rede steht. § 35 Abs. 3 BauGB enthält eine beispielhafte Aufzählung von Konstellationen, in denen eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt. Da der Flächennutzungsplan der Beigeladenen für das Vorhabenflurstück die Darstellung „W“ für „Wohnbaufläche“ (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO) enthält, steht der öffentliche Belang des Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) dem klägerischen Vorhaben nicht entgegen und wird erst recht nicht beeinträchtigt. Allein in Betracht kommen kann – und wird von dem Beklagten auch nur ins Feld geführt – der öffentliche Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt. Das ist hier entgegen der Auffassung des Beklagten nicht der Fall. Der Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB steht beispielhaft für das Bestreben des Gesetzes, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit jede Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. Lfg. April 2022, Oktober 2019, § 35 Rn. 104). Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringt die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h., eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern. Der Außenbereich soll grundsätzlich von allen nicht unmittelbar seinem Wesen und seiner Funktion entsprechenden Bebauungen freigehalten werden. Auch das „Ausufern“ eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils in den Außenbereich kann unter den Begriff der unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung oder einer sonst siedlungsstrukturell zu missbilligenden Entwicklung fallen (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. Lfg. April 2022, Oktober 2019, § 35 Rn. 108; VG Schwerin, Urteil vom 11. Januar 2024 – 2 A 85/21 SN – amtl. Umdruck S. 8; VG Schwerin, Urteil vom 7. Oktober 2022 – 2 A 134/21 SN – juris Rn. 42). Vorhaben im Zusammenhang mit einer Splittersiedlung sind allerdings nicht schlechthin als Beeinträchtigung öffentlicher Belange zu werten, sondern nur, wenn dadurch eine Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist. Derart zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur, wenn das Vorhaben zu einer unerwünschten Splittersiedlung führt, d. h. mit ihr ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, 119. Lfg. Juli 2020, § 35 Rn. 105; Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. Lfg. April 2022, Oktober 2019, § 35 Rn. 105). Bei einer Anschlussbebauung an einen vorhandenen Bebauungszusammenhang ist dies regelmäßig der Fall, wenn diese geeignet ist, Nachfolgebebauungen nach sich zu ziehen (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 11. Januar 2024 – 2 A 85/21 SN – amtl. Umdruck S. 8). So liegt es hier aber nicht. Zwar schließt das Vorhaben unmittelbar an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil an. Allerdings ist es nicht geeignet, einen Vorgang der Zersiedelung einzuleiten. Keine Rolle spielt dabei, dass das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans entspricht (vgl. auch Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. Lfg. April 2022, Oktober 2019, § 35 Rn. 107). Zwar kann dadurch, dass eine Anschlussbebauung nach ihrer Verwirklichung zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehört, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB nicht ausgeschlossen werden (vgl. Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 119. Lfg. April 2022, Oktober 2019, § 35 Rn. 107). Jedoch stellen sich die Dinge im hier zu entscheidenden Einzelfall anders dar. Der Klägervertreter hat Recht, wenn er in dem Vorhaben eine Fortsetzung der westlichen „Baulinie“ von Süd nach Nord, nämlich von den Flurstücken 219, 220, 232 und 233 sieht, so dass mit der Bebauung auf dem Flurstück 235 im Ergebnis eine „Nachverdichtung“ zwischen den Flurstücken 236 und 233 erfolgt. Wenig nachvollziehbar erscheint dem Gericht, dass bei dieser Sachlage durch das klägerische Vorhaben eine relevante negative Vorbildwirkung für das 5.029 m2 große Flurstück 214/1 entstehen würde. Das kann vornherein nicht für das Flurstück 214/1 in seiner gesamten Größe gelten. Aber auch in dessen östlichem Randbereich zu den Flurstücken 235 und 236 stellt sich die Situation anders als für den hier in Rede stehenden, gewissermaßen „integrierten“ Standort auf dem Flurstück 235 dar. Das Vorhaben auf diesem Flurstück würde sich noch östlich der von Süd nach Nord gezogenen westlichen „Baulinie“ befinden, jedenfalls nicht nach Westen über diese hinausragen, was in der Tat geeignet sein könnte, eine negative Vorbildwirkung hervorzurufen. Ein Vorgang der Zersiedelung würde schließlich auch nicht, wie es der Beklagte sieht, in Gang gesetzt werden, wenn die Hauptnutzung auf dem Flurstück 236 erweitert würde. Auf Fragen der Bebauung in zweiter Reihe, wie sie unter der Prämisse der Wirksamkeit der Satzung der Beigeladenen über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von C-Stadt zwischen Kläger und Beklagtem diskutiert wurden, kommt es nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die beigeladene Gemeinde keinen Klagantrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es billig, sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Vorbescheides für den Neubau eines Einfamilienhauses auf seinem Grundstück H.-Str.. in C-Stadt, katasteramtliche Bezeichnung Flurstück 235 der Flur 2 der Gemarkung C-Stadt. Das Grundstück befindet sich im Einmündungsbereich der M- Straße in die B 2…(Hauptstraße). Es ist im zur Hauptstraße gelegenen Bereich mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut, an das sich östlich zur M- Straße hin, unmittelbar angrenzend an das Wohnhaus und mit diesem baulich verbunden, jedoch auf dem ebenfalls dem Kläger gehörenden Flurstück 237 befindlich, ein eingeschossiges gewerblich genutztes Gebäude befindet. Westlich an der Hauptstraße befindet sich das Flurstück 236 mit dem unmittelbar an das Wohnhaus Nr…. angrenzenden Wohngebäude Nr. …; westlich davon steht ein Nebengebäude, das die Bebauung entlang der südlichen Seite der Hauptstraße abschließt. Südlich des Flurstücks 236 wiederum liegt der Teil des Flurstücks 235, auf dem das Vorhaben geplant ist. Das Vorhabenflurstück 235 erstreckt sich nach Süden hinter dem Wohnhaus Nr. … und dem Flurstück 236 bis an die nördliche Grenze der mit jeweils einem Einfamilienhaus bebauten Flurstücke 233 und 234. Es endet in westlicher Richtung an der östlichen Grenze des landwirtschaftlich genutzten und bis an die Hauptstraße heranreichenden Flurstücks 214/1. Im Osten grenzt das Vorhabenflurstück an das Gewerbeflurstück 237 und das davon südlich unmittelbar an der M.-Straße gelegene Flurstück 238. Auf die Luftbilder Blatt 16 und 17 der Widerspruchakte (= Beiakte Nr. 1) wird Bezug genommen. Der Vorhabenstandort befindet sich im Geltungsbereich der im November 1995 bekannt gemachten Satzung der Beigeladenen über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils von C-Stadt. Die Satzung enthält, jeweils für die „Gebiete“ 1 und 2, unter anderem Festsetzungen zur Art und dem Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zu den Baugrenzen sowie gestalterische Festsetzungen und – nur für das Gebiet 2 - Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Mischgebiet festgesetzt. Die Maßfestsetzungen beziehen sich auf die Grundflächenzahl (GRZ), die Zahl der maximal zulässigen Vollgeschosse, die Traufhöhe und die Firsthöhe. Der Kläger beantragte im Dezember 2020 die Erteilung eines Vorbescheids mit der Fragestellung „Ist der Bau eines Einfamilienhauses (einstöckig) zulässig?“. Dem Antragsformular beigefügt war die Kopie eines Auszugs aus der Liegenschaftskarte, auf dem der Standort des geplanten Gebäudes eingezeichnet und dessen Grundfläche mit „11x14 m“ angegeben war. Weiter war mit einem Pfeil gekennzeichnet, dass die Zufahrt von der M.- Straße aus über das dem Kläger gehörende Flurstück 237 geplant ist. Die Beigeladene erteilte ihr Einvernehmen. Der Beklagte lehnte den Vorbescheidsantrag mit Bescheid vom 20. April 2021 ab. Zur Begründung stellte er, ausgehend von einer Beurteilung des Vorhabens als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) darauf ab, dass sich das geplante Einfamilienhaus aufgrund der geplanten Hauptnutzung in zweiter Reihe nicht in die Umgebungsbebauung einfüge. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2022, zugestellt offenbar am 4. April 2022, zurück. Zwar sei die M….-Straße nicht geeignet, eine trennende Wirkung zwischen der westlichen und der östlichen Bebauung herzustellen. Jedoch zähle die östliche Bebauung nicht zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Im Unterschied zur westlichen Bebauung, bei der die Wohngrundstücke unmittelbar an das Wegeflurstück angrenzten, seien die Stichwege östlich reine Privatwege, so dass ausgehend von dem Wegegrundstück sogar eine Bebauung in dritter Reihe vorliege; maßgebend sei jedoch die Entfernung zu den öffentlichen Erschließungsstraßen. Nehme man eine Außenbereichslage – bei Unwirksamkeit der Ergänzungssatzung – an, würde eine Zulassung des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB eine Vorbildwirkung für das 5.029 m2 große Flurstück 214/1 entfalten. Der Kläger hat am 5. April 2022 Klage erhoben. Er geht, wie bereits im Widerspruchsverfahren, davon aus, dass Baufenster und Erschließung nicht Gegenstand der Voranfrage seien. Eine vorbildlose Hinterlandbebauung sei nicht gegeben. Zur näheren Umgebung zählten die Grundstücke westlich und östlich der M.-- Straße; dieser komme keine trennende Wirkung zu. Zwar sei im westlichen Bereich keine Hinterlandbebauung feststellbar, jedoch gelte etwas anderes für den östlichen Teil. Der Kläger beantragt sinngemäß den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 20. April 2021 in Form des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2022 den beantragten Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Einfamilienhauses zu Wohnzwecken zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erachtet die Klage als bereits unzulässig, weil die Bauvoranfrage mangels zu Beurteilung ausreichender Unterlagen nicht bescheidungsfähig sei. Die Klage sei auch unbegründet. Die Satzung der Beigeladenen über die Festlegung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils sei nicht anwendbar. Als sonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich unzulässig. Wenn die Satzung zugrunde zu legen sei, füge sich das Vorhaben als Bebauung in zweiter Reihe nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich inhaltlich auch nicht geäußert. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor in C-Stadt gewesen sind.