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Beschluss

2 A 85/21

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0525.2A85.21.00
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Leitsätze
1. Nach dem im Jahr 2015 reformierten Recht der §§ 53 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) basiert die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG; juris: AufenthG 2004)). Diese Regelung wird durch eine allgemeine Beschreibung zu berücksichtigender Umstände in § 53 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), vor allem aber durch normative Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für gegebenenfalls individuelle Bleibeinteressen in den §§ 54, 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ergänzt. Alle Elemente dieser „Abwägung“ sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.(Rn.15) 2. Weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr im Fall eines mehrfach strafrechtlich verurteilten Ausländers an die Entscheidung eines Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung einer Strafe gebunden. Sie haben vielmehr bei ihren Entscheidungen eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2019 – 2 A 284/18 –, FA 2019, 380, m.w.N.).(Rn.16) 3. Schwierigkeiten bei einer „Nachregistrierung“ der serbischen Staatsangehörigkeit eines in Belgrad „auf der Durchreise“ geborenen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, dessen Eltern ebenfalls nicht als serbische Staatsangehörige registriert sind, begründen weder ein Hindernis für die Ausweisung aus Deutschland noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004), Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.18) 4. Die Annahme eines solchen nationalen Abschiebungsverbots setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreicht wird. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können allenfalls in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) begründen können. Ob für einen Ausländer bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich.(Rn.19) 5. Die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) geschützte Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern hat zur Folge, dass auch in Deutschland integrierte Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen, wobei diese Regelung des Zusammenhalts der Familie dem von Art. 3 EMRK (juris. MRK) geschützten Kindeswohl dienen soll (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, InfAuslR 2011, 92, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.8.2015 – 2 A 76/15 –, Juris).(Rn.21) 6. Die Rüge einer (angeblich) unzureichenden Sachaufklärung im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Januar 2021 – 6 K 884/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem im Jahr 2015 reformierten Recht der §§ 53 ff. AufenthG (juris: AufenthG 2004) basiert die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG; juris: AufenthG 2004)). Diese Regelung wird durch eine allgemeine Beschreibung zu berücksichtigender Umstände in § 53 Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004), vor allem aber durch normative Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für gegebenenfalls individuelle Bleibeinteressen in den §§ 54, 55 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ergänzt. Alle Elemente dieser „Abwägung“ sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.(Rn.15) 2. Weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind bei der Beurteilung einer Wiederholungsgefahr im Fall eines mehrfach strafrechtlich verurteilten Ausländers an die Entscheidung eines Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung einer Strafe gebunden. Sie haben vielmehr bei ihren Entscheidungen eine eigenständige Gefahrenprognose zu treffen (ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2019 – 2 A 284/18 –, FA 2019, 380, m.w.N.).(Rn.16) 3. Schwierigkeiten bei einer „Nachregistrierung“ der serbischen Staatsangehörigkeit eines in Belgrad „auf der Durchreise“ geborenen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, dessen Eltern ebenfalls nicht als serbische Staatsangehörige registriert sind, begründen weder ein Hindernis für die Ausweisung aus Deutschland noch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004), Art. 3 EMRK (juris: MRK).(Rn.18) 4. Die Annahme eines solchen nationalen Abschiebungsverbots setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) erreicht wird. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung können allenfalls in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) begründen können. Ob für einen Ausländer bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK (juris: MRK) in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich.(Rn.19) 5. Die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) geschützte Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern hat zur Folge, dass auch in Deutschland integrierte Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen, wobei diese Regelung des Zusammenhalts der Familie dem von Art. 3 EMRK (juris. MRK) geschützten Kindeswohl dienen soll (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18/09 –, InfAuslR 2011, 92, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.8.2015 – 2 A 76/15 –, Juris).(Rn.21) 6. Die Rüge einer (angeblich) unzureichenden Sachaufklärung im Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.30) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26. Januar 2021 – 6 K 884/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der 1984 in Belgrad geborene Kläger wendet sich gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis und gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger reiste 1986 mit den Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein auch für ihn eingeleitetes Asylverfahren blieb erfolglos. Im Anschluss wurden der Kläger, seine Eltern und mehrere Geschwister geduldet, weil eine Abschiebung aufgrund fehlender Papiere nicht erfolgen konnte. Der Kläger hat die Hauptschule besucht und nach der 8. Klasse ohne Abschluss verlassen. Im September 1994 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die letztmalig bis zum 18.3.2015 verlängert wurde. Der Kläger ist ab dem Jahr 2004 vielfach strafgerichtlich verurteilt worden. Bis 2011 wurde er unter anderem wegen gemeinschaftlicher Wohnungseinbruchdiebstähle, Betruges, Körperverletzungen, gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigungen mit Freiheits- und Geldstrafen belegt. Im Mai 2015 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 7.8.2015 wurde der Kläger wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen erhielt der Kläger ferner vom Amtsgericht A-Stadt mit Urteil vom 21.7.2017 eine weitere Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Auf die Berufung des Klägers wurde dieser Rechtsfolgenausspruch mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 24.1.2018 aufgehoben und der Kläger unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 7.8.2015 und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Der Kläger wurde mehrfach inhaftiert und hat sich auch bewährungsbrüchig verhalten. Unter Bezugnahme auf die zuletzt erfolgte Verurteilung des Klägers wurde dieser mit Schreiben des Beklagten vom im Juli 2018 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ihn aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen. Im Januar 2019 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte gleichzeitig eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Ferner wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Serbien aufgefordert, Deutschland zu verlassen. Die Wirkung der Ausweisung und einer sich möglicherweise anschließenden Abschiebung wurde auf acht Jahre, gerechnet vom Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, befristet.1vgl. den Bescheid des Beklagten vom 23.1.2019 – 2.2.1–Bgh.–L072688 –vgl. den Bescheid des Beklagten vom 23.1.2019 – 2.2.1–Bgh.–L072688 – Zur Begründung wurde ausgeführt, das strafrechtliche Verhalten des Klägers lasse erkennen, dass von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Die Verurteilungen hätten ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Die kriminelle Energie, mit der der Kläger zu Werke gegangen sei, sei nicht zu verkennen. Die Ausführung der Taten zeige, dass er planvoll vorgehe, um sich durch das Begehen von Straftaten die finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Dass der Kläger während laufender Bewährung erneut straffällig geworden sei, zeige, dass die Verurteilungen ihn nicht zu einer Verhaltensänderung hätten bewegen können. Bei ihm liege zudem eine nicht aufgearbeitete Aggressionsproblematik vor, die Straftaten, bei denen Gewalt angewendet werde, wahrscheinlich mache. Der Kläger habe massiv in Eigentumsrechte und in das Recht auf körperliche Unversehrtheit eingegriffen. Seine im Bundesgebiet lebende Familie habe ihn nicht davon abhalten können, weiter straffällig zu werden. Vielmehr seien sowohl sein Vater als auch Geschwister ebenfalls strafrechtlich in Erscheinung getreten. In Abwägung aller Umstände sei die Ausweisung verhältnismäßig. Zwar halte sich der Kläger fast sein gesamtes Leben in Deutschland auf. Zudem lebten seine Ehefrau, Kinder und auch seine Eltern sowie Geschwister im Bundesgebiet. Aufgrund der von ihm begangenen Straftaten sei der Kläger indes nicht in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert. Die Anzahl und das Gewicht der von ihm begangenen Straftaten machten deutlich, dass die Gefahr bestehe, dass er auch weiterhin Straftaten begehen werde. Die bestehende Wiederholungsgefahr werde durch eine vorsichtig positive Prognose der Justizvollzugsanstalt A-Stadt nicht entkräftet. Zu dem Personenkreis der sogenannten faktischen Inländer, denen ein Leben im Staat ihrer Herkunft nicht mehr zuzumuten sei, gehöre der Kläger nicht. Da er in einer serbisch-stämmigen Familie aufgewachsen sei, seien ihm die in Serbien herrschenden Sitten und Gebräuche bekannt. Zudem dürfte der Kläger in der Lage sein, zumindest rudimentär serbisch zu sprechen. Die familiäre Lebensgemeinschaft könne auch in Serbien gelebt werden, da sowohl die Ehefrau als auch die Kinder serbische Staatsangehörige seien. Ein milderes Mittel als die Ausweisung des Klägers habe nicht zur Verfügung gestanden. Eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung beziehungsweise der Abschiebung auf einen Zeitraum von acht Jahren erscheine angemessen. Ein gegen den Bescheid erhobener Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.2vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.5.2019 – 2.2.1-L072688 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27.5.2019 – 2.2.1-L072688 – Mit Urteil des Landgerichts Saarbrückens vom 19.3.2019 wurde der Kläger danach wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Zur Begründung seiner im Juli 2019 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die von ihm begangenen Eigentums- und Körperverletzungsdelikte lägen mehrere Jahre zurück. Darauf könne eine Ausweisung nicht gestützt werden. Die Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 19.3.2019 könne für die Ausweisung auch nicht herangezogen werden, da es sich dabei um eine Fahrlässigkeitstat gehandelt habe. In seinem Fall werde eine erhebliche Wiederholungsgefahr unterstellt, ohne dass das konkretisiert worden sei. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die Feststellung des Beklagten, dass er planvoll vorgehe, um sich die finanziellen Mittel für seinen Lebensunterhalt durch das Begehen von Straftaten zu verschaffen. Er sei in der Vergangenheit mehreren Beschäftigungen nachgegangen und beabsichtige, dies auch in Zukunft zu tun. Bereits im Rahmen der Strafvollstreckung sei die Zusicherung einer Arbeitsstelle bei der Firma A. S. vorgelegt worden. Der Beklagte habe verkannt, dass die Resozialisierung das oberste Ziel des Strafvollzugs darstelle und unterstelle in seinem Fall deren Scheitern. Aufgrund einer günstigen Sozialprognose sei er im Juli vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Seine Strafen seien zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Verbüßung einer längeren Haftstrafe habe ihn nachhaltig beeindruckt. Er sei in Deutschland aufgewachsen und hier verwurzelt. Ein Bezug zu Serbien bestehe nicht. Er verstehe nur einzelne Wörter auf Serbisch. Ohne Sprachkenntnisse und Kontakte sei die Sicherung des Existenzminimums für ihn und seine Familie nicht möglich. Er lebe in familiär und beruflich gefestigten Verhältnissen. Seine Ehefrau und die gemeinsamen noch minderjährigen Kinder hätten einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Jedenfalls hinsichtlich seiner beiden minderjährigen Kinder bestehe ein Abschiebungshindernis aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da sie faktische Inländer seien. Auf dieses Abschiebungshindernis könnten sich auch er und seine Ehefrau berufen. Die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Serbien sei ihnen nicht zuzumuten. Derzeit sei er bei der Firma S. L. in B-Stadt angestellt und könne aufgrund seiner Tätigkeit den Lebensunterhalt sichern. Aus diesen Gründen seien auch die Versagung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass eine Abschiebung nach Serbien nicht möglich sei, da seine serbische Staatsangehörigkeit nicht feststehe. Die festgelegte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei ermessensfehlerhaft. Im Januar 2021 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot erneut zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen. Insoweit heißt es in den Entscheidungsgründen, die nach § 53 Abs. 1 AufenthG für die Ausweisung eines Ausländers vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei im Fall des Klägers gegeben. Dessen krimineller Werdegang sei von einer Vielzahl von Straftaten geprägt. Die im Bescheid des Beklagten im Einzelnen aufgeführten Verurteilungen, insbesondere auch die den Anlass für die Ausweisung des Klägers bildende Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 21.7.2017 wegen zwei weiterer Wohnungseinbruchsdiebstähle zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zeigten nicht nur nachdrücklich, dass der Kläger über eine erhebliche kriminelle Energie verfüge, sondern bestätigten zugleich, dass es ihm auch an einer Einsichtsfähigkeit in sein bisheriges Fehlverhalten mangele und er nicht willens oder nicht fähig sei, die körperliche Integrität und das Eigentum Anderer zu respektieren. Der begründeten Annahme einer vom Kläger auch künftig ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer vergleichbarer Straftaten stehe weder entgegen, dass die der letztgenannten Verurteilung zugrundeliegenden Wohnungseinbrüche bereits 2014 begangen worden seien, noch sei von einem „Verbrauch“ dieses Ausweisungsgrundes auszugehen. Der Beklagte habe keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen der Kläger hätte annehmen können, dass ihm die der Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt Juli 2017 zugrundeliegenden Straftaten im Rahmen einer Ausweisung nicht mehr entgegengehalten würden. Davon abgesehen sei der Kläger mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 19.3.2019 wegen fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen erneut zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von neun Monaten verurteilt worden. Gerade diese neuerliche Verurteilung spreche mit Gewicht für ein Fortbestehen der von dem Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr und mache deutlich, dass er nicht in der Lage sei, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne Straftaten zu begehen. Dem entsprechend habe sich auch das Amtsgericht A-Stadt in seinem Strafurteil vom Juli 2017 außerstande gesehen, für den Kläger eine positive Sozialprognose zu stellen. Dass das Landgericht im September 2019 die Vollstreckung der Reststrafen des Klägers mit Wirkung für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung ausgesetzt habe, gebe zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Zwar stellten die Entscheidungen der Strafgerichte über eine Strafaussetzung zur Bewährung für die Frage der Wiederholungsgefahr ein wesentliches Indiz dar. Eine Bindungswirkung gehe von ihnen aber nicht aus. Dass sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt ordnungsgemäß geführt und ihn die erstmalige Erfahrung einer längeren Freiheitsstrafe nachhaltig beeindruckt habe, falle für die längerfristige Prognose, ob es ihm gelingen werde, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen, gerade auch mit Blick auf den Druck des Ausweisungsverfahrens sowie die schwerwiegenden Gefahren, die von den vom Kläger verübten Straftaten ausgingen, nicht entscheidend ins Gewicht. Dies gelte umso mehr, weil auch das Landgericht A-Stadt dem Kläger lediglich „unter Zurückstellung von Bedenken“ nur eine „vorsichtig günstige Prognose“ gestellt habe und auch die bereits zuvor verbüßte Strafhaft ihn nicht davon abgehalten habe, weiter straffällig zu werden. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es infolge der nunmehr verbüßten Strafhaft zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, seien nicht erkennbar. Daneben ergebe sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus einem weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet. Eine Ausweisung aus Gründen der Generalprävention sei zulässig, wenn dadurch andere Ausländer von der Begehung solcher Straftaten abgehalten werden sollten, die Tat besonders schwer wiege und ein dringendes Bedürfnis dafür bestehe, durch die Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Bei Wohnungseinbrüchen handele es sich um ein weit verbreitetes Eigentumsdelikt, bei dem zu dem finanziellen Schaden auch eine gravierende Verletzung der Privatsphäre der Betroffenen hinzutrete, die für diese häufig zu einer hohen psychischen Belastung führe. Es bestehe ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten. Anderen Ausländern müsse deutlich gemacht werden, dass solche Straftaten eine Ausweisung nach sich ziehen könnten. Bei der im Weiteren zu treffenden Abwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Klägers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Im Fall des Klägers bestehe zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen der strafrechtlichen Verurteilungen. Dem stehe kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gegenüber. Der Kläger sei derzeit weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch lebe er mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft oder übe ein Personensorge- oder Umgangsrecht für oder mit einen minderjährigen ledigen Deutschen aus. Auch mit Blick auf das Personensorgerecht und die Belange seiner Kinder ergebe die Berücksichtigung aller sonstigen Umstände des Einzelfalles, dass das Ausweisungsinteresse ein Bleibeinteresse des Klägers überwiege. Zwar sei der inzwischen 36-jährige Kläger bereits im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern nach Deutschland eingereist und hier aufgewachsen, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen Abwägungsgesichtspunkt darstelle. Obwohl der Kläger seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren habe, sei es ihm nicht gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Der Kläger habe weder einen Schulabschluss erzielt noch eine Berufsausbildung absolviert. Auch wenn er derzeit einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sei er in der Vergangenheit nicht in der Lage gewesen, sich eine gesicherte wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Darüber hinaus falle zu Lasten des Klägers erheblich ins Gewicht, dass sein gesamter Aufenthalt in Deutschland von wiederholten und erheblichen Straffälligkeiten geprägt gewesen sei. Weder die ihm eingeräumten Bewährungsmöglichkeiten noch die Verbüßung von Strafhaft hätten ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermocht. Dies belege, dass der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage sei, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren. Demgegenüber komme den durch Art. 6 Abs. 1 GG ebenso wie von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein Vorrang vor den öffentlichen Interessen an seiner Ausreise zu. Die Ehefrau des Klägers und dessen noch minderjährige Kinder besäßen die serbische Staatsangehörigkeit. Ihnen stehe daher grundsätzlich die Möglichkeit offen, ihren Aufenthalt ebenfalls in Serbien zu nehmen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kläger fortzuführen. Der Ehefrau des Klägers und seinen Kindern sei ein Verlassen der Bundesrepublik Deutschland zuzumuten. Sie besäßen keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in Deutschland, sondern leiteten ihr Aufenthaltsrecht allein von dem Kläger ab. Im Übrigen stünde selbst ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehefrau oder der Kinder einer Ausweisung des Klägers nicht zwingend entgegen. Die familiären Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, seien zwar im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, könnten aber das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht kompensieren, das sowohl in der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr als auch in dem öffentlichen Bedürfnis begründet liege, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Dies gelte umso mehr, als vorliegend nichts dafür spreche, dass einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße auf die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet angewiesen wäre. Ihm sei die mit einer Ausweisung verbundene Eingewöhnung in die Lebensverhältnisse in Serbien nicht schlechterdings unzumutbar. Auch wenn seine Ausreise nach Serbien einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeute, sei der Kläger arbeitsfähig und demzufolge grundsätzlich in der Lage, dort für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Anderenfalls könnte er jedenfalls auch auf finanzielle Unterstützung von im Bundesgebiet verbleibenden Familienangehörigen zurückgreifen. Erweise sich die Ausweisung als rechtmäßig, so habe der Kläger wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG ferner keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Die Abschiebungsandrohung unterliege ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere die Benennung von Serbien als Zielstaat der Abschiebung lasse keinen Rechtsfehler erkennen. Ob der Ausländer die Staatsangehörigkeit des in der Androhung bezeichneten Zielstaates der vorgesehenen Abschiebung besitze, sei für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung unerheblich. Da der Kläger unstreitig in Belgrad geboren sei, stelle sich die Benennung von Serbien als Zielstaat der Abschiebung selbst dann als rechtmäßig dar, wenn er als Staatenloser anzusehen und ihm die Erlangung der Staatsangehörigkeit Serbiens nicht möglich sein sollte. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit seine Klage abgewiesen wurde. II. Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26.1.2021 – 6 K 884/19 –, mit dem seine Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 23.1.2019 und den Widerspruchsbescheid vom 27.5.2019 abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen ist das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung des Rechtsmittels nicht zu entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),3 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen ist, seither st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung zu beurteilen ist, seither st. Rspr. noch zeigt er eine grundsätzliche Bedeutung der Sache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Auch der geltend gemachte entscheidungserhebliche Verfahrensverstoß (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Nach dem im Jahr 2015 reformierten Recht der §§ 53 ff. AufenthG basiert die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Diese Regelung wird durch eine allgemeine Beschreibung zu berücksichtigender Umstände in § 53 Abs. 2 AufenthG, vor allem aber durch normative Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für gegebenenfalls individuelle Bleibeinteressen in den §§ 54, 55 AufenthG ergänzt. Alle Elemente dieser „Abwägung“ sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil diese Grundsätze und Bewertungsvorgaben ohne weiteres nachvollziehbar zutreffend angewandt und die Klage des Klägers gegen seine Ausweisung aus Deutschland zu Recht abgewiesen. Dabei wurden insbesondere die zugunsten des Klägers beachtlichen Sachverhaltsumstände, beispielsweise der langjährige Aufenthalt und die persönlichen Bindungen an seine Familie, berücksichtigt und korrekt mit den in seinem Fall ganz gravierenden, letztlich seine Ausweisung gebietenden Aspekten abgewogen. Diese unstreitigen Fakten, insbesondere das seit seiner Jugend zu verzeichnende und sich mit zunehmendem Alter steigernde und regelmäßige kriminelle Verhalten, das die Aussage des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, dass das Leben des Klägers „von Straffälligkeit geprägt“ ist, was mehrfach Verurteilungen auch zu Freiheitsstrafen zur Folge hatte, müssen hier nicht noch einmal wiederholt werden. Die verbüßten Haftstrafen und die ihm eingeräumten Bewährungsmöglichkeiten haben keine Verhaltensänderung oder gar „Einsicht“ bewirkt, so dass auch eine Rückfallgefährdung und die damit verbundene ganz gravierende Gefährdung von Rechtsgütern Dritter in dem angegriffenen Urteil zutreffend begründet worden sind. Da das in der erstinstanzlichen Entscheidung auf dieser Grundlage mit Blick auf die Verurteilung im Januar 2018 (Berufungsverfahren) – zu Recht – angenommene besonders schwere Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1, 1a AufenthG in der Antragsschrift vom Kläger nicht in Frage gestellt wird, muss darauf vorliegend nicht weiter eingegangen werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Dass weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte an die Entscheidung eines Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung einer Strafe gebunden sind, vielmehr bei ihren Entscheidungen eine eigenständige Gefahrenprognose hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr zu treffen haben, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht herausgestellt.4vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2019 – 2 A 284/18 –, FA 2019, 380, ständige Rechtsprechung des Senats, dazu etwa die Beschlüsse vom 19.8.2019 – 2 B 217/19 – und vom 9.2.2015 – 2 B 403/14 –, insoweit auch bei Jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.9.2019 – 2 A 284/18 –, FA 2019, 380, ständige Rechtsprechung des Senats, dazu etwa die Beschlüsse vom 19.8.2019 – 2 B 217/19 – und vom 9.2.2015 – 2 B 403/14 –, insoweit auch bei Juris 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen, nach § 53 Abs. 1 AufenthG gebotenen umfassenden Interessenabwägung begründet auch der weitere Vortrag des Klägers in der Antragsbegründung vom 19.4.2021 nicht. Der Kläger macht unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe bei dieser Abwägung die „Hürden der Nachregistrierung“ in Serbien, deren Erfolgsaussichten „schwierig zu beurteilen“ seien, außer Acht gelassen. Bei ihm als „nichtregistriertem Roma in zweiter Generation“, der in Belgrad auf der „Durchreise in einem Campingwagen“ geboren sei, drohe die Staatenlosigkeit. Da er eine „Nachregistrierung“ in einem behördlichen Verfahren nicht erreichen könne, werde er damit auf ein durch Willkür geprägtes – aus seiner Sicht unzumutbares – gerichtliches „Außerstreitverfahren“ verwiesen, bis zu dessen Abschluss er von zahlreichen sozialen Leistungen ausgeschlossen bleibe. Hierin sowie in dem dadurch hervorgerufenen und mit einer „Demütigung“ verbundenen „Gefühl der Unterlegenheit“ liege eine (drohende) Verletzung des Art. 3 EMRK. Ohne dass hier auf die vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zu Recht angesprochenen „Gefühle“ der zahlreichen Opfer des Klägers bei seinen kriminellen Aktivitäten eingegangen werden muss, werden insoweit – möglicherweise – durchaus erhebliche Schwierigkeiten des Klägers beschrieben, in seinem – zumindest – Geburtsland Fuß zu fassen und sich dort zu integrieren. Wie der Kläger aber zu Recht herausstellt, geht es im Zusammenhang mit der Ausweisungsentscheidung um eine Abwägung der beteiligten Interessen, wobei hier dahinstehen kann, inwieweit solche allein auf den im Bescheid benannten Abschiebezielstaat bezogene „Hindernisse“ überhaupt auf dieser Ebene eine wesentliche Bedeutung für die Annahme eines überwiegenden Bleibeinteresses haben. Dass aufgrund der geschilderten sicher schwierigen Umstände eine auch nur „selbst empfundene“ Demütigung als „Folter“ oder gar objektiv eine ein vergleichbares Ausmaß erreichende „erniedrigende Behandlung“ im Verständnis des Art. 3 EMRK angesehen werden könnte oder müsste, erschließt sich nicht. Daher kann – in anderem rechtlichem Zusammenhang – in dem konkreten Fall auch nicht von einem der Abschiebung entgegenstehenden inländischen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden. Allein schwierige gesellschaftliche und soziale Rahmenbedingungen oder ein „langer Weg“ durch im Zielstaat vorgesehene Instanzen mit zweifelhaften Erfolgsaussichten rechtfertigen eine solche Annahme – auch angesichts der vom Kläger behaupteten Folgen einer „Nichtregistrierung“ – nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts5vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, unter anderem mit Verweis auf das Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 1167vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 –, NVwZ 2019, 61, unter anderem mit Verweis auf das Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 –, NVwZ 2013, 1167 setzt die Annahme eines solchen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity)6vgl. hierzu etwa EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 –, dazu auch EuGH, Urteil vom 16.2.2017 – C 578/16 –, ABl EU 2017, Nr. C 22, 17vgl. hierzu etwa EGMR, Urteil vom 13.12.2016 – Nr. 41738/10 –, dazu auch EuGH, Urteil vom 16.2.2017 – C 578/16 –, ABl EU 2017, Nr. C 22, 17 erreicht wird. Nach dieser auf verschiedenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fußenden Rechtsprechung steht fest, dass schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung allenfalls in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Das Vorliegen eines solchen, diese Grenzen überschreitenden „besonderen Ausnahmefalls“ lässt sich dem Vortrag des Klägers in Bezug auf Serbien nicht entnehmen. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht, habe die Schwierigkeiten bei einer Eingliederung des Klägers und seiner Familie in Serbien im Rahmen der Interessenabwägung nicht einfließen lassen, trifft im Übrigen nicht zu. In dem angegriffenen Urteil ist ausdrücklich davon die Rede, dass die Rückkehr nach Serbien einen „tiefen Einschnitt in sein Leben“ bedeute und dass die Schwierigkeiten, denen er sich im Herkunftsland gegenübersehen werde, „nicht als gering einzuschätzen“ seien. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger geltend macht, dass es sich bei ihm beziehungsweise bei seinen minderjährigen Töchtern ... und ... um „faktische Inländer“ im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK handele und dass deren „Kindeswohl nicht ausreichend berücksichtigt“ worden sei. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Urteil die im „Privatleben“ im Sinne der Vorschrift wurzelnden Aspekte des Falles, etwa die Einreise als Kleinkind mit den Eltern 1986 und seinen über dreißig Jahre währenden Aufenthalt in Deutschland berücksichtigt. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass der Kläger die ihm dadurch eröffneten Chancen für eine gelungene Integration nicht im Ansatz wahrgenommen und genutzt hat und dass weder die familiären Bindungen noch die ihm zahlreich eingeräumten weiteren ungenutzten Möglichkeiten der Bewährung ihn veranlassen konnten, von einer Fortsetzung seines kriminellen Verhaltens Abstand zu nehmen. Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht – jedenfalls wurde das in der Antragsbegründung nicht in Abrede gestellt – davon ausgegangen, dass die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch ein vom Kläger unabhängiges Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 – 1 C 18.09 –, InfAuslR 2011, 92 führt die von Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Beziehung zwischen Eltern und Kindern dazu, dass auch in Deutschland integrierte Kinder in der familiären Gemeinschaft grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Erziehungsberechtigten teilen, wobei diese Regelung des Zusammenhalts der Familie gerade dem von Art. 3 EMRK auch geschützten Kindeswohl dienen soll.8vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.8.2015 – 2 A 76/15 –vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.8.2015 – 2 A 76/15 – Ob entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift vom 19.4.2021 die möglicherweise in den Anwendungsbereich des § 25a Abs. 1 AufenthG fallenden Kinder „in der Bundesrepublik verbleiben würden“, ist hier nicht weiter zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, dass selbst ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehefrau oder der Kinder einer Ausweisung des Klägers nicht entgegenstünde. Die familiären Bindungen des Ausgewiesenen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, seien zwar im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, könnten aber hier das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht kompensieren, das sowohl in der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr als auch dem öffentlichen Bedürfnis begründet liege, andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die Richtigkeit auch dieser Feststellung erscheint jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Behauptung des Klägers, insoweit habe „keine Einzelfallwürdigung stattgefunden“, kann von daher nicht nachvollzogen werden. 2. Der Antragsbegründung vom 19.4.2021 (dort zu B., Seite 8) lässt sich auch keine Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache entnehmen. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.9 vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 24.3.2021 – 2 A 97/20 –, bei Juris, und vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 24.3.2021 – 2 A 97/20 –, bei Juris, und vom 25.11.2015 – 1 A 385/14 –, SKZ 2016, 37, Leitsatz Nr. 7 Diesen Darlegungserfordernissen (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger bezeichnet insoweit als grundsätzlich klärungsbedürftig: „Unter welchen Voraussetzungen ist es einem nichtregistrierten Roma, dessen Eltern ebenfalls nicht als serbische Staatsangehörige registriert sind und in Deutschland leben, möglich, sich nach erfolgter Abschiebung nach Serbien dort als serbischer Staatsangehöriger zu registrieren?“ und als Folgefrage: „Ist die Abschiebung einer nicht als serbische Staatsangehörige registrierten Person der Volksgruppe der Roma nach Serbien, für die es aller Voraussicht nach auch vor Ort in Serbien unmöglich sein wird, sich nachzuregistrieren und insofern staatenlos wäre, vereinbar mit Art. 3 EMRK?“ Damit wird keine Frage grundsätzlicher Bedeutung im vorgenannten Verständnis aufgezeigt. Die Frage nach den „Voraussetzungen“ für eine Möglichkeit der damit auch vom Kläger nicht als unmöglich, sondern lediglich als ein bestimmten „Hürden“ unterliegender Vorgang dargestellten „Nachregistrierung“ ist in aller Regel, so auch hier, nur nach den Sachverhaltsumständen und den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Sie lässt sich, was den Erfolg eines solchen Begehrens angeht, nicht generell für eine Vielzahl von – gleichgelagerten – Fällen abstrakt beantworten. Welche Verfahrensarten im administrativen wie auch im gerichtlichen Bereich den Betroffenen in dem Zusammenhang zur Verfügung stehen, beschreibt der Kläger im ersten Teil seiner Antragsschrift, wobei er selbst beispielsweise ausführt, dass der genaue Ablauf einer Nachregistrierung wie auch deren Erfolgsaussichten „schwierig zu beurteilen“ seien. Auf seine eigene Einschätzung der Erfolgsaussichten und auf die angebliche „willkürliche“ Handhabung durch serbische Behörden und Gerichte und sich daraus ergebende Konsequenzen für den Einzelfall kommt es im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht an. Ob für einen Ausländer bei seiner Rückkehr in das Herkunftsland eine Situation entsteht, in der der Schutzbereich des Art 3 EMRK in einem generell nicht mehr zumutbaren Ausmaß beeinträchtigt ist, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren zugänglich, weil die Bewertung, ob die ihm in dem Abschiebezielstaat drohenden Gefahren das schon erwähnte "Mindestmaß an Schwere" erreichen, von einer Vielzahl individueller Umstände und Faktoren wie beispielsweise dem Alter, dem Geschlecht oder Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit, der Ausbildung, dem Vermögen sowie von familiären Verhältnissen abhängig ist.10vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2020 – 2 A 362/19 –, Juris, dort konkret zu Rückführungen nach Afghanistanvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2020 – 2 A 362/19 –, Juris, dort konkret zu Rückführungen nach Afghanistan Der Frage der Entscheidungserheblichkeit angesichts des Umstands, dass die Republik Serbien zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28.9.1954 gehört, so dass davon auszugehen ist, dass der Kläger dort auch grundsätzlich als Staatenloser leben könnte, muss deswegen hier nicht weiter nachgegangen werden. 3. Die vom Kläger unter Bezugnahme auf die §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Nichtbeachtung des verfassungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) kann nicht festgestellt werden. Auch dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels auch mit Blick auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) daher nicht. Der Kläger erhebt insoweit den Einwand – aus seiner Sicht – unzureichender und meint, das Verwaltungsgericht habe „die Hürden der Nachregistrierung nicht ermittelt“. Die Rüge einer (angeblich) unzureichenden im Berufungszulassungsverfahren ist jedoch kein geeignetes Mittel, um in der ersten Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.11 vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.4.2021 – 2 A 370/20 –, Juris, vom 16.11.2020 – 2 A 254/20 –, Juris und Nr. 85 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, sowie vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, bei Juris und Nr. 92 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 21.2.2020 – 2 A 168/19 –, bei Juris und Nr. 87 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts, wonach die bloße Ankündigung von Beweisanträgen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend istvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.4.2021 – 2 A 370/20 –, Juris, vom 16.11.2020 – 2 A 254/20 –, Juris und Nr. 85 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, sowie vom 20.3.2020 – 2 A 229/19 –, bei Juris und Nr. 92 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 21.2.2020 – 2 A 168/19 –, bei Juris und Nr. 87 der Leitsatzübersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts, wonach die bloße Ankündigung von Beweisanträgen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend ist Das gilt hier insbesondere mit Blick darauf, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht nur persönlich anwesend, sondern außerdem dort durch seine rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertreten war. Das Verwaltungsgericht hat die „Schwierigkeiten“ bei einer Rückkehr des Klägers nach Serbien – wie erwähnt – gesehen und auch die familiäre Situation im Rahmen der Abwägung gewürdigt. Ob diese Abwägung im Ergebnis „richtig“ war, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern eine solche der materiellen Rechtsanwendung. Ergänzend lässt sich feststellen, dass die Prozessbevollmächtigte ersichtlich erstmals gegen Ende der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts einen – nach der Niederschrift lediglich knappen – Hinweis gegeben hat, dass sie es für „unmöglich“ halte, dass der Kläger eine „Nachregistrierung“ erlangen könne. Der in der Antragsschrift (Seite 9) in Bezug genommene Vortrag auf Seite 7 des Schriftsatzes der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9.8.2019 enthält im Übrigen lediglich einen kurzen Verweis auf eine „Bescheinigung“ des Serbischen Generalkonsulats Frankfurt/Main vom März 2003, in der es nur heißt, dass er im Rahmen einer „hieramtlichen“ Vorsprache seine (serbische) Staatsangehörigkeit nicht habe nachweisen können. Darauf kommt es aber nach dem Gesagten in dem Zusammenhang nicht an. 4. Da das Vorbringen damit im Ergebnis keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO begründet, ist die Rechtsmittelzulassung nicht veranlasst. Die im Rahmen des Vollzugs der Aufenthaltsbeendigung zu prüfende, gegenwärtig nicht abschließend zu beantwortende Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung des Klägers nach Serbien ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung aus Deutschland am Maßstab des § 53 AufenthG ohne Belang. Dass das mit Blick auf die Abschiebungsandrohung auch für die Frage der Staatsangehörigkeit des Klägers gilt, hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den § 59 AufenthG zutreffend festgestellt. Das Nichtbestehen eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich aus der diesbezüglich dem § 11 Abs. 1 AufenthG zu entnehmenden Sperrwirkung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen war. Der Beschluss ist unanfechtbar.