Beschluss
2 B 391/23 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2023:0622.2B391.23SN.00
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Leitsätze
Mangelnde Kooperation in ordnungsbehördlichen Verfahren eines Bauherrn sein ehemaliges Betriebsgrundstück betreffend rechtfertigen keine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf einem anderen Grundstück. (Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
2. Der Streitwert wird auf 7.500 EURO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Mangelnde Kooperation in ordnungsbehördlichen Verfahren eines Bauherrn sein ehemaliges Betriebsgrundstück betreffend rechtfertigen keine Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB zu einer Baugenehmigung für ein Vorhaben auf einem anderen Grundstück. (Rn.10) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. 2. Der Streitwert wird auf 7.500 EURO festgesetzt. Das einstweilige Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23. Februar 2023 gegen die dem Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung vom 6. Februar 2023 (Az.: 014 0307 0054 BA 221265) anzuordnen, ist unbegründet. Die Antragstellerin – eine Gemeinde – wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der dem Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilten Baugenehmigung für die „Nutzungsänderung Lagerhalle in Autoverwertung-Demontagebetrieb mit max. 45 Parkplätzen (Gesamtkapazität 100 Tonnen)“ auf dem Grundstück … Straße … in C-Stadt (Flurstück … Flur … Gemarkung C-Stadt). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 a Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Dritten gegen einen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO – hier gemäß § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) – sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen, wenn das Interesse des Dritten, von der Vollziehung vorläufig verschont zu werden, das Interesse des Begünstigten – hier des Beigeladenen – an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Antragstellerin als Standortgemeinde des in Rede stehenden Vorhabens gegen die erteilte Baugenehmigung nicht bereits dann zur Wehr setzen kann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr muss sich die Rechtswidrigkeit gerade aus einem Verstoß gegen Vorschriften ergeben, die dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit zu dienen bestimmt sind (VG Schwerin, Beschluss vom 28. April 2023 – 2 B 522/22 SN – Juris Rn. 8; gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Baugenehmigung verlangend: Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 3 M 4/14 – amtl. Umdruck S. 3). Danach geht im vorliegenden Fall die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Betrachtung hat in den Fällen, in denen sich die Gemeinde darauf beruft, ihr Einvernehmen sei zu Unrecht ersetzt worden und deshalb hätte die Baugenehmigung nicht erteilt werden dürfen, nur auf Grundlage eines beschränkten Prüfprogramms zu erfolgen. Ob die angefochtene Baugenehmigung die Gemeinde in ihren Rechten verletzt, hängt davon ab, ob die nach Landesrecht zuständige Behörde – hier nach § 4 Baugesetzbuchausführungsgesetz (AG-BauGB M-V) der Antragsgegner – das gemäß § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Gemeinde zu Recht ersetzt hat. Dies ist wiederum davon abhängig, ob die Gemeinde ihr Einvernehmen zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf sie ihr Einvernehmen nur aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern. Die Gemeinde hat somit ausschließlich zu beurteilen, ob das Vorhaben in Anwendung der genannten Vorschriften zulässig ist. Da vorliegend das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhabengrundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ist für die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im vorliegenden Fall maßgebend, ob das Bauvorhaben nach § 34 zulässig ist. In formeller Hinsicht kann sich die antragstellende Gemeinde zudem auf die Verfahrensvorschriften in § 71 Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) berufen, wonach die Gemeinde vor der zu begründenden Ersetzung anzuhören sowie ihr Gelegenheit zur Abhilfe binnen angemessener Frist einzuräumen ist. Hiervon ausgehend dürfte bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin formell und materiell rechtmäßig sein. Zunächst sind die – durch die Antragstellerin aber auch nicht gerügten – Verfahrensvorschriften des § 71 Abs. 4 LBauO M-V hier mit der Versagung des Einvernehmens durch die Antragstellerin unter dem 4. November 2022, der Anhörung zur geplanten Ersetzung unter dem 22. November 2022, der weiteren Stellungnahme der Antragstellerin vom 11. Januar 2023 und der Erteilung der Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens unter dem 6. Februar 2023 eingehalten. Auch enthalten sowohl die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. Februar 2023 als auch das Begleitschreiben an die Antragstellerin vom selben Tag eine Begründung zur Ersetzung des Einvernehmens (§ 71 Abs. 3 Satz 1 LBauO M-V). Die Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin durch den Antragsgegner ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da das Bauvorhaben nach dem im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen Prüfungsmaßstab § 34 BauGB – die Beteiligten gehen von einer Gemengelage aus – nicht widerspricht. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Antragsschrift geltend macht, sie habe ihr Einvernehmen versagt, weil der Beigeladene sich im Zusammenhang mit behördlichen Verfahren – insbesondere wegen einer Ölbelastung seines bislang auf einem anderen Grundstück betriebenen Gewerbebetriebs – nicht kooperativ verhalte, ist ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden, dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht erkennbar, ebenso wie ein Zusammenhang dieses Vorbringens mit § 34 BauGB nicht bestehen dürfte. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Baugenehmigung grundstücksbezogen und eine „Zuverlässigkeitsprüfung“ des Bauherrn, anders als etwa im Gewerberecht, nicht vorgesehen ist. Letztlich enthält die Baugenehmigung unter Punkt 2.2.1 Nebenbestimmungen zum Grundwasser- und Bodenschutz sowie ferner die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Anlage „Hinweise“. Mit ihrem Widerspruch gegen die Baugenehmigung hat die Antragstellerin zudem im Wesentlichen vorgebracht, der Antragsgegner habe nicht (hinreichend) geprüft, ob das Vorhaben des Beigeladenen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB wahre. Aus welchen Gründen dies vorliegend aber nicht der Fall sein soll, führt die Antragstellerin nicht hinreichend konkret aus. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Dass das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen – Nutzungsänderung einer Lagerhalle in Autoverwertung-Demontagebetrieb mit max. 45 Parkplätzen (Gesamtkapazität 100 Tonnen) – bereits für sich genommen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht wahren würde, behauptet auch die Antragstellerin nicht. Hinzu kommt, dass sie sich insoweit auch nicht mit den vom Antragsgegner im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Stellungnahmen seiner Fachdienste – Fachdienst Umwelt/ Immissionsschutz sowie Fachdienst Wasser und Boden –, die Gegenstand sowohl der Nebenbestimmungen als auch der Hinweise zur Baugenehmigung geworden sind, auseinandersetzt. Der Sache nach verweist die Antragstellerin vielmehr auch in diesem Zusammenhang auf Beanstandungen der bisherigen gewerblichen Tätigkeit des Beigeladenen auf dem vormaligen Gewerbegrundstück. Diese hätten zu o.g. behördlichen Verfahren das bisherige Gewerbegrundstück des Beigeladenen betreffend geführt. Die Antragstellerin meint, deshalb stehe zu befürchten, dass der Beigeladene gegen umwelt- und abfallrechtliche Belange verstoßen werde, was auch das (im Flächennutzungsplan der Antragstellerin als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesene) Nachbargrundstück betreffen würde. Dabei verkennt die Antragstellerin jedoch, dass die Frage, ob der Beigeladene bei der Ausübung seines Gewerbetriebs gegen gesetzliche Vorschriften oder aber gegen die ihm erteilte Baugenehmigung – oder deren Nebenbestimmungen (vgl. die Nebenbestimmungen zum Umweltschutz unter Punkt 2 der Baugenehmigung) – verstößt, nicht zur Rechtswidrigkeit der ihm erteilten – hier allein in Rede stehenden – Baugenehmigung zu führen vermag. Dies dürfte allein eine Frage einer entsprechenden Überwachung und eines ordnungsbehördlichen Einschreitens sein. Anhaltspunkte, dass sich das Vorhaben im Übrigen nicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt oder die Erschließung nicht gesichert wäre, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Antragstellerin wendet ferner ohne Erfolg ein, die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB sei deshalb rechtswidrig, weil sich der Antragsgegner offensichtlich zur Ersetzung des Einvernehmens verpflichtet gesehen und keinerlei Ermessenserwägungen hierzu angestellt habe. Die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde bzw. zuständigen Behörde im Rahmen der Ersetzung des Einvernehmens ist aber gesetzlich gebunden. Ermessen ist ihr nicht eingeräumt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 7 B 286/21 - Juris Rn. 35; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2019 - 9 B 2016/18 - Juris Rn. 10; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 23. März 2022 - 8 K 1199/19 - Juris Rn. 247 ff.; Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 14. EL Oktober 2022 § 36 BauGB Rn. 41, m.w.N.) Selbst wenn zugrunde gelegt würde, dass im Rahmen der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB Ermessen eröffnet wäre, dürfte einiges dafür sprechen, dass – wie der Antragsgegner angenommen hat – in Fällen, in denen dem Bauherrn ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zusteht, das Entschließungsermessen zur Ausübung des Ersetzungsrechtes auf Null reduziert sein dürfte. Letztlich dürfte auch eine sachliche Rechtfertigung dafür, bei einer rechtwidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens von einer Ersetzung abzusehen, nicht bestehen (so Dürr in: Brügelmann, Kommentar zum Baugesetzbuch, Stand: 118. Lieferung April 2021, § 36 Rn. 63). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat sich einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt, er ist an den Kosten des Verfahrens nicht zu beteiligen; seine außergerichtlichen Kosten sind nicht erstattungsfähig. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 9.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.