Urteil
8 K 1199/19
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klage gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage wird abgewiesen.
• Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB galt durch Einvernehmensfiktion als erteilt, weil die Gemeinde die Zwei-Monatsfrist nicht rechtzeitig wirksam verweigert hat.
• Eine Befreiung vom Verbot innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets nach § 67 BNatSchG ist möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung im Einzelfall überwiegt.
• Artenschutz-, Immissions- und bauplanungsrechtliche Bedenken können durch hinreichende fachliche Gutachten und Auflagen ausgeräumt werden; das Gericht überprüft Methodik und Plausibilität der Untersuchungen.
• Nachträgliche Änderungen der Genehmigung (z. B. Aufhebung von Nebenbestimmungen, Freigabe des Nachtbetriebs) waren einbeziehbar und stellten keine selbständige Nutzungsänderung i. S. d. § 29 BauGB dar.
Entscheidungsgründe
Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigung für Windenergieanlage trotz verweigertem Einvernehmen (Einvernehmensfiktion) • Die Klage gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage wird abgewiesen. • Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB galt durch Einvernehmensfiktion als erteilt, weil die Gemeinde die Zwei-Monatsfrist nicht rechtzeitig wirksam verweigert hat. • Eine Befreiung vom Verbot innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets nach § 67 BNatSchG ist möglich, wenn das öffentliche Interesse an der Windenergienutzung im Einzelfall überwiegt. • Artenschutz-, Immissions- und bauplanungsrechtliche Bedenken können durch hinreichende fachliche Gutachten und Auflagen ausgeräumt werden; das Gericht überprüft Methodik und Plausibilität der Untersuchungen. • Nachträgliche Änderungen der Genehmigung (z. B. Aufhebung von Nebenbestimmungen, Freigabe des Nachtbetriebs) waren einbeziehbar und stellten keine selbständige Nutzungsänderung i. S. d. § 29 BauGB dar. Die Klägerin wendet sich gegen die Ersetzung ihres gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten und die darauf beruhende immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf einer Bergehalde. Die Genehmigung wurde der vormals beigeladenen Antragstellerin erteilt; spätere Bescheide hoben eine Uhu‑Nebenbestimmung auf und erlaubten schallreduzierten Nachtbetrieb. Die Klägerin rügt mangelnde Beteiligung (§ 36 BauGB), die Wirksamkeit einer Veränderungssperre, unzureichende Erschließung, schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm, Verstöße gegen Artenschutz (§ 44 BNatSchG), Denkmal- und Landschaftsschutz sowie Gefährdungen des Ballonstartbetriebs. Der Beklagte und die Beigeladene legten Gutachten zu Sichtbeziehungen, Artenschutz und Schall vor und verteidigten die Rechtmäßigkeit der Genehmigung und der Nachbescheide. • Zulässigkeit und Einbeziehung: Die Bescheide vom 28.01.2021 und 09.11.2021 sowie die Verzichtserklärung der Beigeladenen konnten im Verfahren berücksichtigt werden, weil sie unteilbaren Regelungsgehalt des Genehmigungsakts bilden. • Klagebefugnis: Die Klägerin ist zur Anfechtung befugt, weil eine Rechtsverletzung möglich erscheint (formell durch § 36 BauGB, materiell durch planungsrechtliche Belange). • Einvernehmensfiktion (§ 36 Abs.2 S.2 BauGB): Der Beklagte löste die Zwei‑Monatsfrist durch sein Ersuchen (09.08.2018) und die Nachreichung der Sicht‑ und Artenschutzunterlagen (30.08.2018, 17.09.2018) aus; die Klägerin reagierte nicht fristgerecht, sodass das Einvernehmen als erteilt galt. • Formelle Beteiligung: Die Beteiligung der Klägerin war ausreichend; auch ein formeller Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Fristen war rechtlich unerheblich nach Eintritt der Fiktion. • Verlust von Rügenrechten: Mit Eintritt der Einvernehmensfiktion kann sich die Klägerin nicht mehr auf bereits vorhandene bauplanungsrechtliche Einwände berufen, die vor dem Fristende bestanden. • Veränderungssperre (§ 14 BauGB): Die Klägerin konnte die Wirksamkeit der Veränderungssperre zum Zeitpunkt ihres Erlasses nicht nachweisen; es fehlte an hinreichender Konkretisierung der Planungsabsichten, sodass die Veränderungssperre materiell mangelhaft war. • Erschließung (§ 35 Abs.1 BauGB): Die wegemäßige Erschließung und die Löschwasserversorgung sind ausreichend gesichert; vertragliche Nutzungsrechte und Brandschutzkonzept genügen den Anforderungen an ‚ausreichende Erschließung‘. • Öffentliche Belange (§ 35 Abs.3 BauGB) und Landschaftsschutz: Für das Landschaftsschutzgebiet konnte der Beklagte rechtmäßig eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilen; das öffentliche Interesse an Windenergienutzung überwiegt im Einzelfall. • Immissionsschutz (TA Lärm): Die Schallimmissionsprognosen (31.01.2019; 27.10.2021) belegen Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte bei Tag‑ und Nachtbetrieb; bei Vorbelastungen greift die einschlägige Rechtsprechung (Toleranzen, Zwischenwerte, 1 dB‑Regel). • Artenschutz (§ 44 BNatSchG): Die Nebenbestimmungen (Abschaltalgorithmen, Monitoring, baubegleitende Maßnahmen) sind fachlich angelehnt an Leitfäden und sichern, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Fledermäuse, Kreuzkröte und Uhu nicht zu besorgen ist; konkrete fachliche Standards wurden überprüfbar angewendet. • Denkmalschutz (§ 9 DSchG NRW / § 35 Abs.3 BauGB): Die denkmalpflegerische Analyse zeigt, dass die geschützte Bergarbeitersiedlung als in sich geschlossenes Ensemble keinen denkmalrelevanten Beeinträchtigungen durch die Anlage erfährt. • Rücksichtnahme / Ortsbild: Sichtbeziehungsstudien und Vorortprüfungen ergaben keine unzumutbar optisch bedrängende Wirkung für die betroffenen Wohngrundstücke; Abstand, Topographie und mögliche Abschirmungen wurden berücksichtigt. • Nutzungsänderung (§ 29 BauGB): Die nachträglichen Bescheide und die Freigabe des Nachtbetriebs stellten keine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung dar, sondern eine Nutzungsintensivierung bzw. Feststellung des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung. • Ermessen: Bei der Befreiung nach § 67 BNatSchG und bei der Ermessensausübung ergaben sich keine Fehler; die materiellen Prüfungen wurden durchgeführt und gerechtfertigt. Die Klage wird abgewiesen. Die Richterin/der Richter erkennt, dass die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt ist: Das gemeindliche Einvernehmen galt durch Einvernehmensfiktion als erteilt, die Veränderungssperre war zum Erlasszeitpunkt materiell mangelhaft, Erschließung sowie Brandschutz sind hinreichend gesichert, und die vorgelegten Schall‑ und artenschutzfachlichen Untersuchungen samt Nebenbestimmungen rechtfertigen die Genehmigung. Die nachfolgenden Bescheide zur Aufhebung einer Nebenbestimmung und zur Feststellung des Nachtbetriebs sind rechtlich einbezogen und keine unzulässige Nutzungsänderung. Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht bestätigt damit die Rechtmäßigkeit der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einschließlich der angepassten Nebenbestimmungen und der Feststellung des schallreduzierten Nachtbetriebs, weil die einschlägigen bauplanungs‑, immissions- und artenschutzrechtlichen Anforderungen durch die fachlichen Gutachten, Auflagen und Prüfungen erfüllt sind.