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Beschluss

16 B 1205/17 As SN

VG Schwerin 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2017:0405.16B1205.17.00
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Leitsätze
1. Ein Mitgliedstaat muss die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der überstellten Asylbewerber implizieren.(Rn.8) 2. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien ernsthafte systemische Mängel aufweisen, die für die Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.(Rn.9)
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Mitgliedstaat muss die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der überstellten Asylbewerber implizieren.(Rn.8) 2. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien ernsthafte systemische Mängel aufweisen, die für die Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.(Rn.9) 1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage, Az. 16 A 1204/17 As SN, gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. März 2017 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Bei der hier nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden, gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung begegnet der angegriffene Bescheid keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken und dementsprechend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Voraussetzungen für die Abschiebung des Antragstellers nach Italien, als den für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Verordnung (EU) Nr. 604 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-Verordnung) zuständigen Staat liegen vor. Die Abschiebung kann auch grundsätzlich durchgeführt werden, da die italienischen Behörden auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes nicht reagiert haben. Aufgrund des erzielten EURODAC-Treffers der Kategorie IT 2 steht fest, dass der Antragsteller in Italien seine Fingerabdrücke abgegeben hat und damit illegal nach Italien eingereist ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht. Ausweislich der Kategorie IT 2 hat der Antragsteller in Italien keinen Asylantrag gestellt. Der Antragsteller hat in seiner persönlichen Anhörung am 7. November 2016 selbst erklärt, sich in Italien für die Dauer von zwei Wochen aufgehalten zu haben. Die Republik Italien ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Der Vortrag des Antragstellers, dass er durch die Rettung der italienischen Behörden aus Seenot und die Verbringung durch diese auf das europäische Festland nicht in Italien illegal eingereist sei, schlägt nicht durch, da es bei der Bewertung einer Einreise als legal oder illegal lediglich auf objektive Kriterien ankommt (so Filzwieser/Sprung, Dublin III- Verordnung, Stand 1. Februar 2014, Neuer Wissenschaftlicher Verlag, Wien Graz 2014, K6 zu Art. 13). Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller – objektiv gesehen – im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels für Italien gewesen ist. Nachdem die italienischen Behörden auf das Gesuch der Antragsgegnerin vom 2. Januar 2017 nicht innerhalb der gem. Art. 22 Abs. 1 Dublin III-Verordnung geltenden Frist von zwei Monaten geantwortet haben, ist gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung nach Ablauf der Zweimonatsfrist davon auszugehen, dass Italien dem Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin stattgegeben hat, woraus sich die Verpflichtung ergibt, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken dagegen, den Antragsteller auf Italien als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 –, juris Rn. 80 ff., 94) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin-Verordnung gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin III-Verordnung unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren (vgl. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-Verordnung). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 180, 189 f., 234) ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen anderen Staat als zuständigen Staat bzw. als sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ist danach, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden bzw. von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind vorliegend Gründe, den Antragsteller nicht auf Italien als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen, nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Insbesondere genügt der Vortrag der fehlenden Unterstützung und der Obdachlosigkeit bei einem Aufenthalt von zwei Wochen den zuvor genannten Anforderungen nicht. Es bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass in Italien die Mindestanforderungen an ein Asylverfahren nach den Europäischen Richtlinien nicht eingehalten werden und die Behandlung des Antragstellers in Italien nicht im Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Das Gericht hat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien ernsthafte systemische Mängel aufweisen, die für die Asylbewerber die tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung entspricht der Rechtsprechung verschiedener Gerichte (BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 – juris; BayVGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH Baden Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 – juris; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 21 .Februar 2014 - 10 A 10656/13 – juris; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A – juris und Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A – juris; VG Augsburg, Urteil vom 19. Oktober 2015 – Au 5 K 15.50416 – juris; VG des Saarlandes, Urteil vom 6. März 2015 - 3 K 832/14 - juris; VG Ansbach, Urteil vom 28. August 2015 – AN 14 K 15.50172 – juris; Beschluss vom 28. Juli 2015 - AN 14 S 15.50184 -juris; Beschluss vom 11.August 2015 - AN 14 S 15.50234 – juris; VG Greifswald, Beschluss vom 3. Juni 2016, 4 B 923/16 As HGW-, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 12. Mai 2016, 6 L 914/15. A-, juris; VG München, Urteil vom 10. Mai 2016, M 12 K 15.50474-, juris; VG Minden, Urteil vom 10. Mai 2016, 10 K 2248/14:A-, juris; OVG NRW, Urteil vom 18. Juli 2016, 13 A 1859/14.A -, juris; VG München, Beschluss vom 3. Januar 2017, M 8 S 16.51189-, juris). Insbesondere führt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in seinem Urteil vom 21. Juni 2016, 13 A 1896/14. A – juris wie folgt bezogen auf Dublin Rückkehrer in Italien aus: „(1) Bei der Würdigung der Erkenntnisse ist zunächst davon auszugehen, dass Italien - sowohl im Hinblick auf das dortige Rechtssystem als auch die Verwaltungspraxis - über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. Vgl. zum Asylverfahren im Einzelnen Auswärtiges Amt (AA), Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 2. und 3.; CIR (Consiglio Italiano per i Rifugiati), Asylum Information Database (aida): Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 16 ff.; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 4; s. auch EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 37. Ob Art. 4 GR-Charta die vollständige Umsetzung der diesbezüglichen Richtlinien erfordert, kann offen bleiben. Das Asylverfahren in Italien ist inzwischen richtlinienkonform. Mit Wirkung vom 30. September 2015 wurden die Neufassungen der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU und der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU in das italienische Recht übernommen (Gesetzesdekret 142/2015: decreto legislative 18 agosto 2015, n 143 "Attuazione della direttiva 2013/33/UE recante norme relative all'accoglienza die richiedenti protezione internazionale, noch‚ della direttiva 2013/32/UE, recante procedure comuni ai fini del riconoscimento e della revoca dello status die protezione internazionale"). Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 2; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 9 und 12. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass das Asylsystem trotz ggf. einzelner Unzulänglichkeiten prinzipiell funktionsfähig ist. Es ist weder in Bezug auf die tatsächliche Dauer noch auf die Qualität menschenrechtswidrig. In etwa der Hälfte der Fälle ist in den letzten Jahren ein Schutzstatus gewährt worden (2013: 61 %, 2014: 59 %, 2015: 42 %). Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris, Rn. 44 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 1.1.; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 133 ff.; SFH, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 7; zur Schutzquote vgl. Eurostat, recognition rates, 2013, 2014, 2015, abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. [...] (2) Dublin-Rückkehrer wie der Kläger müssen nach der aktuellen Erkenntnislage auch während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass sie wegen der Aufnahmebedingungen in ihrem Grundrecht aus Art. 4 GR-Charta verletzt werden. Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen nicht den Schluss, dass der Kläger während der Dauer des Asylverfahrens die elementaren Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse, medizinische Grundversorgung) nicht in einer noch zumutbarer Weise wird befriedigen können. Die zweifellos bestehenden Mängel der Aufnahmebedingungen sind nicht derart gravierend, dass bei jedem Rückkehrer die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 4 GR-Charta zu bejahen wäre. Die sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen, die als Konkretisierung des für ein menschenwürdiges Dasein einzuhaltenden Maßstabs im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta angesehen werden, vgl. EGMR, Urteile vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. v. Schweiz) -, Rn. 28 f., vom 4. November 2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) -, Rn. 96 f., und vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 250 f. und 263; zurückhaltender EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, Rn. 84 (nicht jeder geringste Verstoß genügt); OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 120 ff.; kritisch Hailbronner/Thym, NVwZ 2012, 406 (407), sowie Hailbronner, AuslR, Stand März 2015, § 27a Rn. 22, hat Italien, wie bereits ausgeführt, in innerstaatliches Recht übernommen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die rechtlichen Vorgaben in der Praxis im erheblichen Ausmaß nicht beachtet werden. (a) Das in Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 g) Aufnahmerichtlinie verankerte Recht auf Unterkunft bleibt auch nicht systematisch unbeachtet, so dass etwa mit monatelanger Obdachlosigkeit zu rechnen wäre. Vgl. für Griechenland EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 (M.S.S.) -, EuGRZ 2011, 243 = juris, Rn. 253, 263. Eine solchermaßen dramatische Lage lässt sich aktuell für Italien aufgrund belastbarer Tatsachen nicht feststellen. […] Ende 2015 verfügte Italien nach einer massiven Aufstockung über rund 104.000 Unterbringungsplätze in CAS-, CPSA (Centro di primo soccorso e accoglienza)-, CDA (centro di accoglienza)-, CARA (Centro di accoglienza per richiedenti asilo; jetzt: "centri governativi di accoglienza")- und SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e refugiati")-Einrichtungen, wovon der größte Anteil auf die temporären Aufnahmeeinrichtungen des CAS-Systems entfällt (76.683 Plätze). Dem standen 2015 rund 84.000 neue Asylanträge gegenüber, knapp 20.000 mehr als im Vorjahr. Vgl. die Eurostat-Statistik "Asylum and new asylum applicants - annual aggregated data -", abrufbar von http://ec.europa.eu/eurostat. Hinzu kommen noch die Personen, die sich bereits zuvor im Asylverfahren befanden, und die Dublin-Rückkehrer. Am 29. Februar 2016 waren insgesamt 107.387 Personen in diversen national unterhaltenen Unterkunftszentren untergebracht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Republik Österreich, Kurzinformation der Staatendokumentation, Italien, Wien, 22. März 2016. Unterstützt von EASO (European Asylum Support Office der EU) hat Italien die Unterkunftskapazitäten erheblich erhöht. Vgl. EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 1. Das SPRAR-System, ein kommunales Unterbringungssystem, das vom italienischen Staat zentral verwaltet wird und eine Unterbringung bei privaten oder kommunalen Trägern vorsieht, wird ständig ausgebaut und soll von 20.000 auf mindestens 35.000 Plätze aufgestockt werden. Vgl. AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4. Die Unterbringung in den staatlichen Einrichtungen wird grundsätzlich für die Zeit des Asylverfahrens und eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens gewährleistet. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. Eine zuvor angenommene maximale Aufenthaltsdauer von 20 bzw. 35 Tagen in CARA-/CDA-Zentren oder sechs Monaten in SPRAR-Einrichtungen, die im Übrigen oft wesentlich überschritten wurde, vgl. ASGI (Associazione Studi Giuridici sull'Immigrazione), The Dublin System and Italy: A Wavering Balance, März 2015, S. 13 f., 23 f.; aida (Asylum Information Database): Country Report Italy, Januar 2015, S. 53; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 11. September 2013; UNHCR, Recommendations on important aspects of refugee protection in Italy, Juli 2012, S. 12; borderline-europe e.V., Auskunft an VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 34 f. und 51, gibt es für Asylantragsteller nicht (mehr). Eine Obergrenze für die Dauer des Aufenthaltes ist im Gesetzesdekret 142/2015, das die entsprechenden Vorgaben der Aufnahmerichtlinie umsetzt, nicht vorgesehen. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 74. Ergänzend zu den staatlichen Unterbringungseinrichtungen stellen verschiedene kirchliche oder kommunale Einrichtungen sowie lokale Hilfsorganisationen zur Vermeidung von Obdachlosigkeit Unterkünfte zur Verfügung. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f.; AA, Auskunft an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 2.4, und an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 4.4; borderline-europe e.V., Auskunft an das VG Braunschweig, Dezember 2012, S. 21. Insgesamt kann angesichts dieser Zahlen nicht davon ausgegangen werden, dass die Unterbringung, auch wenn sie von unterschiedlicher Qualität ist und nicht in jedem Fall den Mindeststandards entspricht, vgl. zu den Bedingungen in den Einrichtungen CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 70 ff.; SFH, Auskunft an das VG A-Stadt vom 23. April 2015, S. 4, im Sinne systemischer Mängel defizitär ist. Selbst wenn man aber unterstellt, die in Italien aktuell vorhandenen Kapazitäten zur Unterbringung von Asylbewerbern reichten derzeit oder in naher Zukunft nicht aus, ergäbe sich daraus nach Auffassung des Senats noch kein systemisches, die Grenze zur drohenden Grundrechtsverletzung nach Art. 4 GR-Charta überschreitendes Versagen des Staates. Die Menschenrechte verpflichten die Staaten weder, eine absolut bestimmbare Mindestanzahl von Unterkünften zur Verfügung zu stellen, noch dazu, rein vorsorglich Unterkunftskapazitäten im Umfang einer "Spitzenbelastung" vorzuhalten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris, Rn. 158. Nach den vorliegenden Erkenntnissen reagiert Italien jedenfalls inzwischen flexibel auf den Zustrom. Das System ist durch die kurze Auftragsdauer für die temporären CAS-Zentren (Ausschreibung alle sechs Monate) sehr flexibel in Bezug auf Schwankungen. Ferner waren jüngst unter dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) verschiedene Projekte ausgeschrieben, die auch die Unterbringung von Asylbewerbern umfassten. Vgl. SFH, Auskunft an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 7 f. Hiervon ausgehend ist die Erwartung, dass künftig zunehmend mehr Flüchtlinge den Weg über das Mittelmeer suchen und in Italien die Grenze zur EU überschreiten werden, nicht ausreichend, um derzeit systemische Mängel anzunehmen. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn - was hier nicht der Fall ist - absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergriffen würden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 - 14 A 2356/12.A -, juris, Rn. 41. (b) Auch die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung (vgl. Art. 19 Richtlinie 2013/33/EU) ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet. Asylbewerber haben Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem, insbesondere ist eine kostenfreie Notversorgung gewährleistet. Die übrige Versorgung erfolgt über die Unterbringungseinrichtungen, teilweise auch über karitative Organisationen. Vgl. SFH, Auskünfte an das OVG NRW vom 7. April 2016, S. 8 f., und vom 18. Mai 2016, S. 4; AA, Auskünfte an das OVG NRW vom 23. Februar 2016, 3.1, an das VG A-Stadt vom 25. März 2015, sowie an das OVG S.-A. vom 21. Januar 2013, 5. und 6.; CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 64, 82; EASO Special Support Plan to Italy, 11. März 2015, S. 5. Zudem ist es Asylbewerbern nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzesdekrets 142/2015 bereits 60 Tage nach Stellung des Asylgesuchs erlaubt zu arbeiten. Vgl. CIR, aida: Country Report: Italy, Dezember 2015, S. 81. (3) Aus der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014, mit der die Rückführung nach Italien von Garantien italienischer Behörden abhängig gemacht worden ist, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Sie beruht auf der besonderen Situation einer Familie mit sechs minderjährigen Kindern, der spezifischen Schutzbedürftigkeit von Kindern und dem Gebot der Wahrung der Familieneinheit. Für den Fall eines alleinstehenden (jungen) Mannes hat der EGMR in späteren Entscheidungen (Urteile vom 13. Januar 2015 - 51428/10 (A.M.E. ./. Niederlande) - und vom 30. Juni 2015 - 39350/13 (A.S. ./.Schweiz) -) gerade keine Grundlage für die Annahme gesehen, ihm drohe im Fall der Rückführung nach Italien eine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Individuelle, in der Person des Klägers liegende besondere Gründe, die eine Zuordnung zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen erfordern und eine Überstellung als menschenrechtswidrig erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“ Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht ausdrücklich an. Insbesondere wird auch darauf hingewiesen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung der zuvor genannten Tarakhel- Entscheidung des EGMR zu dem dort genannten besonders verletzlichen Personenkreis gehört (vgl. auch dazu OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 19. Mai 2016 – 13 A 516/14.A- juris). Darüber hinaus sind anderweitige davon abweichende Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere geht der EGMR, dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12-, juris Rn. 46; BVerfG, Beschluss vom 18. August 2013- 2 BvR 1380/08 -, juris Rn. 28), in seiner jüngsten Entscheidung vom 4. Oktober 2016 im Falle Italiens von einem funktionierenden Rechtsstaat aus (EGMR, Entscheidung vom 4. Oktober 2016,30474/14, juris). Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung liegen nicht vor. Die Überstellung des Antragstellers kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden. Es bestehen hinsichtlich der Prüfung der Abschiebungsverbote gem. § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG keine Bedenken und wurden auch nicht vorgetragen. Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse (fehlende Reise- und Transportfähigkeit) wurden ebenfalls nicht vorgetragen und sind nicht ersichtlich. Es gilt nach § 60 a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG nunmehr die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entgegenstehen und damit die Reisefähigkeit gegeben ist. Nach § 60 a Abs. 2 c Satz 2 AufenthG kann der Ausländer diese Vermutung regelmäßig nur durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung zur Glaubhaftmachung seiner Erkrankung entkräften (BT- Drucksache 18/7538, S. 19). Eine solche hat der Antragsteller nicht vorlegen können. Die Entscheidung zur Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist nach gebotener summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin wird ergänzend gem. § 77 Abs. 2 AsylG verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.