Beschluss
15 B 402/21 SN
VG Schwerin 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSCHWE:2021:0428.15B402.21SN.00
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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wonach "der Ausländer und sein Bevollmächtigter" über den Termin zu verständigen sind, erlaubt es, auch nur über den Bevollmächtigten zu laden (entgegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2018 - 9a K 12399/17.A - Leits. und Rn. 19, juris).(Rn.13)
2. Eine Belehrung in Sprache des Ausländers ist vorliegend jedenfalls erfolgt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 LB 7/17-, Rn. 24, juris).(Rn.16)
3. Die Frage der Zurechenbarkeit eines Verschuldens des Bevollmächtigten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. August 2020 - 19 A 1177/19.A -, Rn. 2, juris) konnte mangles unverzüglichen Nachweises über Entschuldigungsgründe (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) offen bleiben.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wonach "der Ausländer und sein Bevollmächtigter" über den Termin zu verständigen sind, erlaubt es, auch nur über den Bevollmächtigten zu laden (entgegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2018 - 9a K 12399/17.A - Leits. und Rn. 19, juris).(Rn.13) 2. Eine Belehrung in Sprache des Ausländers ist vorliegend jedenfalls erfolgt (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 LB 7/17-, Rn. 24, juris).(Rn.16) 3. Die Frage der Zurechenbarkeit eines Verschuldens des Bevollmächtigten (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. August 2020 - 19 A 1177/19.A -, Rn. 2, juris) konnte mangles unverzüglichen Nachweises über Entschuldigungsgründe (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) offen bleiben.(Rn.17) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (15 A 401/21 SN) anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil die Klage gegen die angegriffene Entscheidung (Bescheid vom 15. Februar 2021 - ) keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 75 AsylG haben Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz abgesehen von weiteren hier nicht in Betracht kommenden Fällen nur in den Fällen des § 38 Abs. 1 aufschiebende Wirkung. Die angegriffene Entscheidung stützt sich aber auf § 32 Abs. 1 (Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist - so der Wortlaut zu Nr. 1 des Bescheides) oder § 33 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG (Einstellung des Verfahrens, wenn das Verfahren als zurückgenommen gilt) und hinsichtlich der Ausreisefrist (zu Nr. 2 des Bescheides) auf § 38 Abs. 2 AsylG. Die Antragstellerin ist auch rechtsschutzbedürftig. Die Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, ist fristgemäß innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG gestellt. Sie ist ihrerseits statthaft als Anfechtungsklage, weil so die Einstellungsentscheidung des zunächst zur inhaltlichen Entscheidung berufenen Bundesamtes beseitigt werden kann (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 14, juris). Die Möglichkeit des „Fortführungsantrages“, auf die die Antragsgegnerin hinweist, lässt das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Gegenüber dem Antrag gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG bietet die Anfechtung der Einstellungsentscheidung weitergehenden Rechtsschutz, der deshalb nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht verkürzt werden darf (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. Januar 2018 - A 9 S 350/17 - Rn. 19f. m. vielen w. Nachw.). Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO an, wenn das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind maßgeblich die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Die Klage hat jedoch nach der Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes keine Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Entscheidung erscheint rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Einstellungsentscheidung der Antragsgegnerin stützt sich auf fehlendes Betreiben in Form von Ausbleiben der Antragstellerin zum Termin zur persönlichen Anhörung (§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 AsylG). Nach diesen Vorschriften gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt; es wird vermutet, dass er es nicht betreibt, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist. Es kann dahinstehen, ob etwa nur die Anhörung oder auch die Aufforderung hierzu gemäß § 25 AsylG sein muss. Die Anhörung, die stattfinden sollte, war jedenfalls eine solche gemäß § 25 AsylG, nämlich eine solche zu den Fluchtgründen, die er Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag dient. Nach Beurteilung im vorliegenden Eilverfahren spricht letztlich alles dafür, dass auch eine Aufforderung gemäß § 25 AsylG erfolgt ist. Im Streit steht die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob im Fall der Anhörung nach § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG die Antragstellerin - neben ihrem Bevollmächtigten - auch persönlich zu laden war. Diese Vorschrift ist anwendbar, wenn eine Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden kann. So lag der Fall hier. Mit demselben Tag ist der Tag der Asylantragstellung oder der Mitteilung des Termins binnen einer Woche nach der Antragstellung gemeint (§ 25 Abs. 4 Satz 1 und 3 AsylG). Hier erfolgte die Asylantragstellung bereits im Dezember; nach Aufhebung eines Anhörungstermins wurde der neue Termin erst am 8. Januar 2021 bestimmt. Gemäß § 25 Abs.4 Satz 4 AsylG sind sodann der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu informieren. Vorliegend behauptet zwar der angegriffene Bescheid, dass dies beides der Fall gewesen sei. Der Aktenlage nach ist aber nur der Bevollmächtigte informiert worden (s. Ladung zur Anhörung vom 8. Januar 2021, Aktenvermerk vom selben Tag). Dies stellt zudem die Antragstellerin so dar, die Antragsgegnerin ist dem auch nicht weiter entgegengetreten. Die Antragstellerin kann daraus jedoch nicht den Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen für die Einstellungsentscheidung nicht vorgelegen hätten, weil mangels Information auch der Antragstellerin selbst die Aufforderung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Sie kann sich zwar auf den Wortlaut der Vorschrift (Ausländer „und“ Bevollmächtigter) stützen. Dagegen ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Regelungen, dass es genügen muss, nur den Bevollmächtigten über den Anhörungstermin zu informieren. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann sich die Behörde auch nur an den Bevollmächtigten wenden. Teilweise wird ohne Weiteres angenommen, dass diese Vorschrift auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG gilt (Bergmann/Dienelt/Bergmann, 13. Aufl. 2020, AsylG § 25 Rn. 20, beck-online; BeckOK AuslR/Schönenbroicher/Dickten, 29. Ed. 1. April 2021, AsylG § 25 Rn. 12). Auch scheint die Ladung nur über den Bevollmächtigten rechtlich nicht in Frage gestellte Praxis zu sein (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 LB 7/17 -, Rn. 23, juris, nur zur Frage, wie die dem Bevollmächtigten zugleich übersandte Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG gefasst sein muss; VG Hannover, Urteil vom 17. September 2019 - 7 A 3887/17 -, Rn. 34, juris, mit Blick auf die förmliche Zustellung, § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG; VG Würzburg, Beschluss vom 24. März 2017 - W 5 S 17.31216 -, Rn. 27, juris, nur zur Frage genügender Entschuldigung aufgrund verspäteten Weiterleitens durch den Bevollmächtigten; VG Schwerin, Urteil vom 29. November 2016 - 5 A 3141/16 As SN, insofern nicht bemängelt durch die vorgenannte Entscheidung des OVG). Demnach ist der Bevollmächtigte zusätzlich zum Ausländer zu informieren, wenn sich die Behörde an diesen wendet. Andersherum wirkt eine Information des Bevollmächtigten zugleich für den Ausländer. § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist also eine Verschärfung der entsprechenden Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 3 VwVfG und bewirkt, dass sich das Bundesamt im Fall der Bevollmächtigung nicht ausschließlich an den Ausländer wendet. Dafür, dass nur dies gemeint ist, spricht weiter, dass auch die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG nur dem Bevollmächtigten zugestellt werden muss (OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 LB 7/17 -, Rn. 23, juris; Beschluss vom 13. November 2017 - 1 LZ 6/17; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2020 - 19 K 596.19 A -, Rn. 35, juris). Dies muss für die Ladung zum Anhörungstermin - die zudem in der Regel mit der Belehrung verbunden sein dürfte - ebenso gelten. Dagegen ist der Wortlaut der Vorschrift nicht, wie die Antragstellerin meint, zwingend. Zwar hätte deutlicher formuliert werden können, dass eine Information nur des Bevollmächtigten ausreicht. Aber anders herum formuliert das Asylgesetz in Fällen, in denen notwendig der Ausländer persönlich Adressat sein soll, dies unmissverständlich (s. § 31 Abs. 1 Satz 5, § 50 Abs. 5 Satz 1 AsylG: „an den Ausländer selbst“, dazu soll der Bevollmächtigte informiert werden). Dementsprechend hätte auch hier formuliert werden können, wäre die persönliche Information des Ausländers über den Termin der Anhörung unbedingt notwendig. Dass vereinzelt aufgrund des gegebenen Wortlauts § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG als Spezialvorschrift zu § 14 Abs. 3 VwVfG mit dem Schluss verstanden wird, dass eine Information nur des Bevollmächtigten im Anwendungsbereich der Vorschrift nicht genügt (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. Januar 2018 - 9a K 12399/17.A - Leits. und Rn. 19, juris), überzeugt dagegen nicht. Auch im Übrigen ist die Einstellungsentscheidung nicht zu beanstanden. Jedenfalls war die Antragstellerin in ausreichender Weise belehrt worden, nämlich auch in ihrer Sprache (zu dieser Voraussetzung OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 4 LB 7/17-, Rn. 24, juris; rechtlich offen gelassen, m. Nachw. zur Gegenansicht: BeckOK AuslR/Heusch, 29. Ed. 1. April 2021, AsylG § 33 Rn. 7). Die Belehrung umfasste dabei auch den Hinweis auf die Entscheidung nach Aktenlage über die Abschiebungsverbote (zu dieser Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1/13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. April 2020 - 19 K 596.19 A -, Rn. 29, juris). Ein die Vermutung des Nichtbetreibens widerlegender unverzüglicher Nachweis der Antragstellerin, dass ihr Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die sie keinen Einfluss hatte (§ 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG) liegt nicht vor. Sie hat mit der Antragsschrift lediglich behauptet, der Bevollmächtigte habe sie nicht informiert. Dies ist nicht nachgewiesen. Auch ist nicht angegeben, warum dies nicht der Fall gewesen sein soll. Die Frage, ob dem Ausländer ein etwaiges Fehlverhalten seines Bevollmächtigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, wenn er geltend macht, den unverzüglichen Nachweis fehlenden eigenen Einflusses auf die ein Nichtbetreiben des Verfahrens auslösenden Umstände nach § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG geführt zu haben (offen nach OVG Münster, Beschluss vom 10. August 2020 - 19 A 1177/19.A -, Rn. 2, juris), was indes regelmäßig so angenommen wird (s. Nachweise ebd., u. a. VG Schwerin, Beschluss vom 20. Februar 2018 - 15 B 2/18 SN -, juris, Rn. 22) und womit die oben angegebene Möglichkeit, nur den Bevollmächtigten zu informieren, nur sinnvoll ist, kann deshalb dahinstehen. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Antragstellerin. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).