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Beschluss

1 B 2813/25 SN

VG Schwerin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSCHWE:2025:0917.1B2813.25SN.00
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Leitsätze
1. Die begehrte Probezeitverkürzung bzw. Anrechnung von vorherigen Tätigkeiten stellt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, die auch nicht aus dringenden Gründen mit Blick auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten wäre. Denn die Dauer der Probezeit ist auch nach einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch bedeutsam.(Rn.23) 2. Die Tätigkeit bei der Bundeswehr im Offiziersrang und der gehobene Polizeivollzugsdienst als für die jetzige Laufbahn maßgebliche Tätigkeit i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V (juris: BG M-V) sind in ihrer Wertigkeit grundsätzlich als gleich anzusehen. Jedoch muss auch die Art mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn entsprechen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass es nicht ausreicht, wenn die Tätigkeit lediglich hinsichtlich der Schwierigkeit bzw. Bedeutung, nicht aber in Bezug auf die Art dem Einstiegsamt der derzeitigen Laufbahn entspricht.(Rn.29) (Rn.30)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die begehrte Probezeitverkürzung bzw. Anrechnung von vorherigen Tätigkeiten stellt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar, die auch nicht aus dringenden Gründen mit Blick auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten wäre. Denn die Dauer der Probezeit ist auch nach einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch bedeutsam.(Rn.23) 2. Die Tätigkeit bei der Bundeswehr im Offiziersrang und der gehobene Polizeivollzugsdienst als für die jetzige Laufbahn maßgebliche Tätigkeit i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V (juris: BG M-V) sind in ihrer Wertigkeit grundsätzlich als gleich anzusehen. Jedoch muss auch die Art mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn entsprechen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass es nicht ausreicht, wenn die Tätigkeit lediglich hinsichtlich der Schwierigkeit bzw. Bedeutung, nicht aber in Bezug auf die Art dem Einstiegsamt der derzeitigen Laufbahn entspricht.(Rn.29) (Rn.30) 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verkürzung seiner Probezeit auf ein Jahr bzw. die Anrechnung von Zeiten vorheriger hauptberuflicher Tätigkeiten als Soldat auf die Probezeit als Polizeikommissar. Der Antragsteller leistete zwölf Jahre in der Laufbahn eines Offiziers bei der Bundeswehr bis zum 30.06.2021 seinen Dienst und absolvierte dabei unter anderem die Ausbildung zum Truppenoffizier der Landstreitkräfte und zum Offizier der Panzergrenadiertruppe. Hinsichtlich seiner ausgeübten Tätigkeiten und Aufgaben bei der Bundeswehr u. a. als Patrouillenführer, Führer einer taktischen Operationszentrale, Zugführer, Kompaniechef, Jugendoffizier und Ausbilder wird auf das Dienstzeugnis der Bundeswehr vom 30.06.2021 (Bl. 2–5 VV) verwiesen. Vom 01.10.2021 bis September 2024 war er Polizeikommissaranwärter und schloss sein Studium bei der Polizei mit der Note „gut“ (11,73 Punkte) ab. Er ist seit dem 01.10.2024 bei dem Antragsgegner im Beamtenverhältnis auf Probe im Amt eines Polizeikommissars in der Besoldungsgruppe A9 tätig. Mit Schreiben vom 07.10.2024, welches am 16.10.2024 bei dem Antragsgegner einging, beantragte der Antragsteller eine Probezeitverkürzung auf ein Jahr bis zum 30.09.2025. Zur Begründung verwies er auf seine verschiedenen Führungsaufgaben und Verwendungen im Rahmen seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr und übersandte dem Antragsgegner sein Dienstzeugnis. Mit internem Schreiben vom 29.01.2025 befürwortete der Dienststellenleiter des Antragstellers eine Verkürzung der Probezeit (Bl. 7 VV). Bis zum 31.01.2025 versah der Antragsteller seinen Dienst als Gruppenführer in der 1. Bereitschaftspolizeihundertschaft. Seit dem 01.02.2025 ist er als Sachbearbeiter im Bereich Einsatz/Personal eingesetzt. Mit Schreiben vom 10.07.2025 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Probezeitverkürzung ab. Zu dessen näheren Begründung wird auf den Ablehnungsbescheid (Bl. 19 VV) verwiesen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 23.07.2025, taggleich beim Antragsgegner eingegangen, Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden wurde. Mit am 28.08.2025 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Er trägt vor, dass er einen Anspruch auf Probezeitverkürzung habe. Er hätte zwingend zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Gleichwertigkeit betreffend die Art der Tätigkeiten bei der Bundeswehr und der Polizei vorlägen. Es läge auch ein Anordnungsgrund vor. Ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache sei ihm nicht zumutbar. Es drohten Verzögerungen hinsichtlich etwaiger Beförderungsposten bzw. der Teilnahme an Laufbahnaufstiegen. Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die Probezeit des Antragstellers bis zum 30.09.2025 zu verkürzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er trägt vor, die Tätigkeiten bei der Bundeswehr und der Polizei entsprächen nach Art und Schwierigkeit bzw. Bedeutung in seiner Qualität nicht mindestens der Tätigkeit in dem Einstiegsamt der einschlägigen Laufbahngruppe bei der Polizei. Sie seien diesbezüglich nicht gleichwertig nach ihrer Art. Die Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers bei der Bundeswehr habe im Rahmen einer militärischen Organisationsform bestanden und sei mit der bei der Polizei nicht vergleichbar. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen einer solchen Rechtsposition (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Das Gericht kann im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt einer Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte (vgl. VG München, Beschl. v. 16.11.2022 – M 5 E 22.5053, BeckRS 2022, 33044 Rn. 9 m. w. N.). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, nämlich dann, wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schlechthin unzumutbar wäre. Dies setzt unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabes an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird. Außerdem muss der Antragsteller – im Rahmen des Anordnungsgrundes – glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.01.2010 – 6 B 1317/19, BeckRS 2020, 132 Rn. 5). Nach dem Vorgenannten hat der Antrag keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 29. Aufl. 2023, VwGO, § 123 Rn. 26 m. w. N.). Das kann bei zeitlich gebundenen Ansprüchen – worunter auch die hier begehrte Probezeitverkürzung bzw. Anrechnung von vorherigen Tätigkeiten zum 30.09.2025 zählt – grundsätzlich zwar der Fall sein (vgl. zur Hochschulzulassung bzw. verlorener Studienzeit VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.05.2011 – 9 S 599/11, NVwZ-RR 2011, 764). Jedoch hat der Antragsteller hierzu bereits nicht substantiiert vorgetragen. Hinzu kommt, dass die begehrte Probezeitverkürzung bzw. Anrechnung von vorherigen Tätigkeiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, die auch nicht aus dringenden Gründen mit Blick auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) geboten wäre. Die von dem Antragsteller insofern nur pauschal behaupteten und nicht glaubhaft gemachten potentiell möglichen Verzögerungen hinsichtlich etwaiger Beförderungsposten bzw. der Teilnahme an Laufbahnaufstiegen wurden weder dahingehend konkretisiert, dass der Antragsteller sich bereits auf Beförderungsposten beworben hat (etwa ab Herbst 2025 nach der von ihm begehrten Probezeitverkürzung), noch, dass ein Laufbahnaufstieg zeitlich in naher Zukunft zu erwarten wäre. Dass dem Antragsteller ohne einstweilige Anordnung insofern schwere und unzumutbare Nachteile drohen, weil ihm ansonsten – sinngemäß kommt dies in der Antragsschrift vom 28.08.2025 zum Ausdruck – ein berufliches Fortkommen schwer und irreparabel verzögert würde, ist entsprechend für das Gericht nicht ersichtlich. Auch ansonsten sind keine schweren Nachteile zulasten des Antragstellers ersichtlich, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergeht und auf die Hauptsache verwiesen wird. Denn grundsätzlich erledigen sich Rechtsstreitigkeiten um begehrte Probezeiten nicht durch Zeitablauf; dies gilt selbst wenn der Antragsteller zwischenzeitlich die Regelproberegelzeit von drei Jahren überschritten hat (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 17/82, BeckRS 1983, 5914 Rn. 13). Sollte die Probezeit des Antragstellers nachträglich im Widerspruchsverfahren oder durch ein Verpflichtungsurteil durch das Verwaltungsgericht in der Hauptsache verkürzt werden, so können dem Antragsteller die geleisteten Zeiten auch nach Ablauf einer etwaig verkürzten Probezeit gegebenenfalls auf Dienstzeiten, die für eine Beförderung vorausgesetzt werden, angerechnet werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 17/82, BeckRS 1983, 5914 Rn. 13; VG Köln, Urt. v. 23.11.2022 – 15 K 5679/20, BeckRS 2022, 37795 Rn. 19). Insofern ist die Dauer der Probezeit auch nach einer Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit noch bedeutsam (vgl. VG Aachen, Urt. v. 20.09.2018 – 1 K 3521/16, juris Rn. 18 m. w. N.). Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsanspruch, d. h. ein ihm zustehenden materiell-rechtlichen Anspruch, glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit lediglich die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Satz 2 Landesbeamtengesetz M-V (LBG M-V) in Betracht. Danach können Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeiten nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind. Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, ist der jeweilige Einzelfall, bezogen auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 17/82, BeckRS 1983, 5914 Rn. 15). Mit der Anrechnung auf die Probezeit wird diejenige Zeit, in der die Bewährung des Beamten festgestellt werden kann, verkürzt, entsprechend müssen die Anforderungen in den anzurechnenden hauptberuflichen Tätigkeiten den Anforderungen entsprechen, die üblicherweise an einen Beamten in einem Amt der entsprechenden Laufbahn gestellt werden (vgl. VG Kassel, Urt. v. 16.09.2019 – 1 K 474/18.KS, juris Rn. 25). Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 2 LBG M-V). Bei dieser Bewertung ist ein strenger Maßstab anzulegen (§ 19 Abs. 1 Satz 3 LBG M-V). Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Das ist dann der Fall, wenn es im Bereich der neuen Beschäftigungsbehörde einen Dienstposten gibt, auf dem der Beamte im Kern die Aufgaben der bisher hauptamtlich tatsächlich ausgeübten Tätigkeit wahrzunehmen hat (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 14.01.2015 – 2 K 389/14.KO, juris Rn. 29). Es muss keine Identität der Aufgaben bestehen und die Aufgaben müssen weder für die Laufbahn typisch sein noch mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn vergleichbar sein (vgl. VG Koblenz, Urt. v. 14.01.2015 – 2 K 389/14.KO, juris, Rn. 28). Allerdings muss durch Leistungsnachweis festgestellt werden, dass der Beamte den Anforderungen bei seiner bisherigen Tätigkeit genügt hat (vgl. VG Kassel, Urt. v. 16.09.2019 – 1 K 474/18.KS, juris Rn. 25). Ist die Vergleichbarkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V erfüllt, steht die Anrechnung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. zur vergleichbaren Regelung des § 29 Abs. 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) VG Frankfurt/Oder, Urt. v. 23.05.2022 – VG 2 K 2590/18, BeckRS 2022, 13567 Rn. 19 und VG Koblenz, Urt. v. 14.01.2015 – 2 K 389/14.KO, juris Rn. 39). Nach diesem Maßstab steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu. Nach dem oben aufgezeigten und anzulegenden Maßstab entspricht die Vortätigkeit des Antragstellers bei der Bundeswehr zwar der Bedeutung, nicht aber hinsichtlich der Art einer Tätigkeit in einem Amt seiner jetzigen Laufbahn. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass er während seiner Zeit bei der Bundeswehr – zumindest teilweise – eine Tätigkeit ausübte, deren Bedeutung mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn eines Polizeivollzugsbeamten entsprochen hat, denn der Dienst bei der Bundeswehr im Offiziersrang und der gehobene Polizeivollzugsdienst als für die jetzige Laufbahn maßgebliche Tätigkeit i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V sind in ihrer Wertigkeit als gleich anzusehen. Das ergibt sich aus den von dem Antragsteller durchlaufenden Dienstgraden und Besoldungsgruppen bei der Bundeswehr und den diesbezüglichen Zugangsvoraussetzungen. Insofern umfasst § 19 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V in sachlicher Hinsicht mit Blick auf den Wortlaut „hauptberufliche(r) Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes“ auch entsprechende Dienstzeiten als Soldat (grundlegend BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 17/82, BeckRS 1983, 5914 Rn. 17 und zum dortigen Landesrecht OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 L 98/07, juris Leitsatz 1). Der Antragsteller hat auch, worauf nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Instanzgerichte vorrangig abzustellen ist, auf seinem konkreten Dienstposten bei der Bundeswehr Führungsaufgaben wahrgenommen und Ausbildungen durchgeführt (vgl. Dienstzeugnis, insbesondere Bl. 3 VV), die hinsichtlich ihrer Qualität hinter der eines Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst nicht zurückstehen (siehe dazu auch VG Kassel, Urt. v. 16.09.2019 – 1 K 474/18.KS, juris Rn. 26). Das erkennt auch der Antragsgegner an (vgl. Bl. 10 VV). Jedoch fehlt es vorliegend an einer Tätigkeit, deren Art mindestens der Tätigkeit in dem Eingangsamt der Laufbahn des Antragstellers entsprochen hat. Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, müssen beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen, d. h. es reicht nicht aus, wenn die Tätigkeit lediglich hinsichtlich der Schwierigkeit bzw. Bedeutung, nicht aber in Bezug auf die Art dem Einstiegsamt der derzeitigen Laufbahn entspricht (vgl. VG Kassel, Urt. v. 16.09.2019 – 1 K 474/18.KS, juris Rn. 27). Die Tätigkeiten des Antragstellers bei der Bundeswehr entsprechen, wie der Antragsgegner im Ablehnungsbescheid und der Antragserwiderung zutreffend festgestellt hat, nicht denen eines Polizeivollzugsbeamten. Eine Verkürzung der Probezeit unter Anrechnung von vorherigen Tätigkeiten ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn die vorherigen Zeiten, ebenso gut wie die Probezeit Auskunft über den Beamten geben können, was wiederum nur der Fall ist, wenn dort überwiegend vergleichbare Tätigkeiten verrichtet wurden (vgl. VG Aachen, Urt. v. 20.09.2018 – 1 K 3521/16, juris Rn. 21 m. w. N.). Die vorherige Dienstzeit muss insofern von entsprechenden Tätigkeiten „geprägt“ worden sein (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28.09.2010 – 6 ZB 09.2901, juris Rn. 6). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Zu vergleichen sind die Tätigkeiten als Soldat des Antragstellers einerseits als vorherige Tätigkeiten mit Blick auf die dortige Laufbahn als Offizier des Truppendienstes nach den §§ 23 ff. der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV), die angerechnet werden sollen, und die Tätigkeiten eines Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt gem. § 2 PolLaufbVO M-V i. V. m. Anlage Zf. 3 andererseits. An dieser Stelle ist dem Antragsteller zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass sowohl die Führungsaufgaben bei der Bundeswehr, konkret die Planung und Vorbereitung sowie Durchführung von Einsätzen und der Führung von Kompanien und die Wahrnehmung von Sicherheits- und Ordnungsaufgaben unter Einsatzbedingungen, insbesondere mit Blick auf die Auslandseinsätze des Antragstellers, die er infolge seiner Beförderungen (vgl. §§ 24 ff. SLV) übertragen bekam, als auch seine dortigen Ausbildertätigkeiten ebenso wie die Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienen. Zuzustimmen ist dem Antragsteller auch darin, dass beide Tätigkeitsfelder ein hohes Maß an interkultureller Kompetenz, Verantwortungsbewusstsein, rechtssicherem Handeln und Durchsetzungsvermögen voraussetzen. Der Antragsteller verkennt allerdings, dass diese Kriterien nur auf einem sehr hohem Abstraktionsgrad der Art nach vergleichbar sind. Es bedarf jedoch eines näheren Blickes in die Gleichwertigkeit der konkreten Tätigkeiten ihrer Art nach, um dem oben genannten Maßstab und dem Sinn und Zweck der Probezeit bzw. dessen Verkürzung gerecht zu werden. Hierzu ist das Aufgabenprofil und das Berufsbild eines Polizeikommissars in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt im Vergleich zu den Aufgaben und Tätigkeiten des Antragstellers im Rahmen seiner vorherigen Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (§§ 23 ff. SLV) zu würdigen. Dies hat der Antragsgegner auf Seite 2 seines Ablehnungsbescheids vom 10.07.2025 ausführlich dargestellt (Bl. 21 f. VV). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Die vom Antragsteller konkret ausgeübten Tätigkeiten im ersten Dienstposten bei der Polizei ab dem 01.10.2024 als Gruppenführer waren u. a. die Führung einer Gruppe bzw. Halbgruppe im Einsatz, die Vor- und Nachbereitung von Einsätzen sowie die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung der aufgabenspezifischen Fortbildung. Im aktuellen Tätigkeitsbereich als Sachbearbeiter „Einsatz“ seit dem 01.02.2025 gestalten sich seine Aufgaben wie folgt: Führung von Statistiken und Übersichten, Erarbeitung und Aktualisierung von Einsatzunterlagen, Checklisten und Planungsentscheidungen, die Planung und Bereitstellung von Kräften, Führungs- und Einsatzmitteln sowie die Planung, Vor- und Nachbereitung von polizeilichen Einsätzen und Übungen. Mit dem Antragsgegner ist insbesondere einzustellen, dass es polizeilich Aufgabe ist, notwendige Einzelfallmaßnahmen nach dem vielfältigen Katalog an Standardmaßnahmen der §§ 25-67d SOG M-V oder der Generalklausel des §§ 13, 16 SOG M-V zu treffen, um etwaige Gefahren von der Allgemeinheit oder dem Einzelnen abzuwenden, wozu es auch zählt, gegebenenfalls unmittelbaren Zwang anzuwenden (vgl. § 90 SOG M-V), Festnahmen oder Durchsuchungen durchzuführen. Daneben treten präventive Maßnahmen wie die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten (siehe auch § 1 Abs. 2 SOG M-V) und die Unterrichtung der Ordnungsbehörden (siehe zu den sachlichen Zuständigkeiten der Polizei im Allgemeinen § 7 Abs. 1 Nr. 1-4 SOG M-V). Demgegenüber zeigt das Dienstzeugnis des Antragstellers von der Bundeswehr, dass die dortigen Tätigkeiten des Antragstellers in erster Linie der militärischen Organisationsform und den diesbezüglich zu bewältigenden Aufgaben, die überwiegend Großvorhaben und übergreifende Aspekte der äußeren Sicherheit umfassten (vgl. insofern die Übersicht des Antragsgegners im Ablehnungsbescheid vom 10.07.2025; Bl. 22 VV), betrafen. Es zeigt sich diesbezüglich gerade nicht, dass diese Tätigkeiten denjenigen entsprachen und maßgeblich mitprägten, die ihm nunmehr als Polizeikommissar in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (vgl. dazu die obige exemplarische Auflistung) obliegen, insbesondere mit besonderem Blick auf die zu bewältigenden Einzelfallmaßnahmen bzw. Standardmaßnahmen nach dem SOG M-V zur Sicherheit im Inneren, die sich von den bei der Bundeswehr ausgeübten Tätigkeiten der Großvorhaben zur äußeren Sicherheit im Allgemeinen wie im Besonderen mit Blick auf die dargestellten Einzelaufgaben und -zuständigkeiten unterscheiden. Dass der Antragsteller in beiden Bereichen vereinzelt Tätigkeiten ausübte, die dem äußeren Rahmen nach gleichwertig erscheinen, weil die Tätigkeiten jeweils innerhalb einer streng hierarchischen Struktur bei der Bundeswehr wie bei der Polizei erfolgten, innerhalb derer das strikte Befolgen von Abläufen unabdingbar ist, oder, dass der Antragsteller interkulturelle Kompetenzen erworben hat, führt für ihn zu keinem günstigeren Ergebnis. Denn – wie nach dem obigen Maßstab aufgezeigt – muss die vorherige Tätigkeit gerade überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen haben und von ihr maßgeblich geprägt worden sein. Das ist – wie aufgezeigt – mit Blick auf die tatsächlich konkreten Tätigkeiten über einen allgemeinen äußeren, gleichartigen Rahmen nicht der Fall. Eine andere Wertung käme möglicherweise in Betracht, wenn der Antragsteller seinen Dienst bei den Feldjägern verrichtet hätte, da dort dem Polizeidienst inhaltlich vergleichbare militärpolizeiliche Tätigkeiten verrichtet werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 L 98/07, juris Rn. 9; VG Schleswig, Urt. v. 11.03.2002 – 11 A 208/00, juris Rn. 28), etwa in Gestalt des Personenschutzes, durch Zugriffsdurchsuchungen, allgemeiner Ermittlungsarbeit oder als Präzisionsschütze oder Diensthundeführer, und somit Aufgaben des militärischen Ordnungs- und Verkehrsdienstes bzw. allgemeiner Sicherheitsaufgaben im Heimat-, Raum- und Objektschutz anfallen (vgl. auch: https://www.bundeswehr.de/de/organisation/unterstuetzungsbereich/feldjaeger-militaerpolizei, letzter Abruf: 15.09.2025). Anhaltspunkte für eine derartige oder vergleichbare Tätigkeit sind jedoch weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist das Gericht darauf hin, dass es durchaus anzuerkennen ist, dass die militärischen Tätigkeiten des Antragstellers, insbesondere im Führungsbereich, durchaus förderlich für eine Polizeitätigkeit sein können (vgl. VG Kassel, Urt. v. 16.09.2019 – 1 K 474/18.KS, juris Rn. 27). Das ändert aber am rechtlichen Maßstab, der bei § 19 Abs. 2 Satz 2 LBG M-V und damit im vorliegenden Fall anzuwenden ist, zugunsten des Antragstellers nichts. Hinzu kommt, dass der begehrte Anspruch überhaupt nur dann in Frage käme, wenn eine Probezeitverkürzung im Rahmen einer Ermessensreduktion auf Null geboten wäre. Die Anforderungen an die Darlegung hierfür sind insbesondere aufgrund der Ermessenspielräume auch bezogen auf die konkrete Dauer einer etwaigen Verkürzung seitens des Antragsgegners entsprechend hoch. Vorliegend erfolgte diesbezüglich jedoch kein substantiierter Vortrag diesbezüglich. Auch ergeben sich sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Verkürzung auf den vom Antragsteller begehrten Zeitpunkt ausschließlich geboten wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 6 GKG. Wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache war der Streitwert für das Eilverfahren nicht zu reduzieren (vgl. Zf. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).