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Urteil

1 K 3521/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0920.1K3521.16.00
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Tenor

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Aachen vom 12. November 2016 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anrechnung seiner Dienstzeiten als Leutnant bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt ein Viertel, das beklagte Land drei Viertel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Aachen vom 12. November 2016 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anrechnung seiner Dienstzeiten als Leutnant bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ein Viertel, das beklagte Land drei Viertel der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der 1985 geborene Kläger steht als Polizeikommissar (A 9 LBesO) im Dienst des beklagten Landes und begehrt die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Bundeswehr. Der Kläger trat im Juli 2005 als Grundwehrdienstleistender in die Bundeswehr ein und wurde im Juli 2006 als Zeitsoldat in der Offizierslaufbahn übernommen. Im Juli 2009 wurde er zum Leutnant (A 9 BBesO) ernannt. Zum 30. Juni 2011 schied er aus der Bundeswehr aus und begann im September 2011 als Kommissaranwärter und Beamter auf Widerruf seinen Dienst bei dem beklagten Land. Im September 2014 wurde er Probebeamter. Zum 1. September 2017 wurde er zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Schreiben vom 26. August 2015 beantragte er die Verkürzung seines Status als Beamter auf Probe, weil er als Leutnant bei der Bundeswehr von Juli 2009 bis zur Entlassung vergleichbare Dienste geleistet habe. Das Polizeipräsidium Aachen entgegnete unter dem 12. Oktober 2015, dass die vorangegangene Tätigkeit als Leutnant nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entsprechen müsse. Zwar sei die Bedeutung angesichts der identischen Besoldungsgruppen eines Leutnants und eines Polizeikommissars vergleichbar, die Art der Tätigkeit bei der Bundeswehr entspreche aber nicht der Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten. Ein Leutnant habe überwiegend Aufgaben militärischer Art, während der Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes vielfältige, eigenverantwortliche und eine eigene umfassende Fachhochschulausbildung voraussetzende Aufgaben erfülle. Unter dem 7. April 2016 erläuterte der Kläger, dass die im Geschäftsverteilungsplan des Polizeipräsidiums Aachen aufgeführten Aufgaben zum großen Teil auch den Aufgaben entsprächen, denen man sich bei der Ausbildung zum Offizier der Bundeswehr stellen müsse. So gebe es in beiden Bereichen Posten- und Streifendienste, Objektschutz und Überwachung. Das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei anzuwenden worden, dies entspreche dem Vorgehen der Polizei nach dem Polizeigesetz. Er habe zudem Kenntnisse über Einsätze aus besonderen Anlässen erlangt, z.B. Staatsbesuche, gewalttätige Aktionen, Anschläge, Gewaltkriminalität. Wehr- und Disziplinarrecht sei gelehrt worden. Er habe die wesentlichen Aufgaben eines Gruppen- und Zugführers kennen gelernt sowie bei der Vor- und Nachbereitung von Einsätzen mitgewirkt. Schließlich habe er viele Ausbildungs- und Fortbildungsabschnitte geplant und durchgeführt. Seinem beigefügten Beurteilungsvermerk der Bundeswehr vom Dezember 2010 könne entnommen werden, dass ihm die Eignung zum Zugführer und zum Kompaniechef attestiert worden sei. Auszüge aus der Broschüre der Bundeswehr über die Offiziersausbildung belegten die umfassende Kenntnisvermittlung. Das Polizeipräsidium Aachen legte den Vorgang über das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW dem Innenministerium des Landes vor. Von dort kam unter dem 12. Oktober 2016 die Antwort, wegen der mangelnden inhaltlichen Vergleichbarkeit der beiden Laufbahnen könne eine Anrechnung nicht erfolgen. Eine weitere Begründung wurde nicht gegeben. Mit Bescheid vom 12. November 2016 wurde der klägerische Antrag abgelehnt. Zwar gebe es Berührungspunkte bei den Ausbildungen, so bei der Handhabung von Handfeuerwaffen, der körperlichen Fitness und der praktisches Anwendung von Rechtsvorschriften. Die erworbenen Kenntnisse als Leutnant entsprächen aber nicht überwiegend der aktuellen Funktion als Polizeivollzugsbeamter. Die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 5 Abs. 3 LVO Pol seien somit nicht erfüllt. Der Antrag werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt. Der Kläger hat am 14. Dezember 2016 Klage erhoben und ausgeführt, ihm stehe der Anrechnungsanspruch nach § 5 Abs. 3 LVO Pol zu. Die von dem Beklagten herangezogenen gerichtlichen Entscheidungen stützten die Ablehnung seines Begehrens nicht. Seine Tätigkeit als Offizier habe nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten entsprochen. Wachdienste seien mit dem Posten- und Streifendienst vergleichbar. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Personenüberprüfung, vorläufige Festnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen entsprächen den Maßnahmen zur Kriminalitätskontrolle und der Bewältigung polizeilicher Einsatzlagen. Die Bekämpfung terroristischer Gewalttäter sei Ausbildungsinhalt bei beiden Tätigkeiten. Die Vermittlung der Auftragstaktik bei der Bundeswehr sei mit dem Mitwirken bei der Festlegung von polizeilichen Zielen vergleichbar. Die Arbeitsweise als Unterstützer des Kompaniechefs entspreche der eines polizeilichen Zugführers, ebenso die Auswertung und Analyse des Lagebildes sowie das Führen eines Zuges und einer Gruppe bei der Bundeswehr. Die Ausbildung an der Offiziersschule des Heeres könne mit der Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gleichgesetzt werden. Beamten- und Disziplinarrecht sei Teil des Lehrstoffs gewesen. Durch seine Ernennung zum Lebenszeitbeamten habe sich der Rechtsstreit nicht erledigt, weil die Anrechnung der Vordienstzeit Auswirkungen auf die Feststellung des allgemeinen Dienstalters habe und damit beförderungsrelevant sein könne. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums Aachen vom 12. November 2016 zu verpflichten, seine Dienstzeit als Leutnant bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis anzurechnen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Anrechnung von Dienstzeiten als Leutnant bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren und ergänzt, die von ihm zitierte Rechtsprechung sei zu § 5 Abs. 3 LVO Pol ergangen. Er räume aber ein, dass die Entscheidungen nicht in Gänze auf den vorliegenden Fall zuträfen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 12. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Anrechnung seiner Dienstzeiten als Leutnant bei der Bundeswehr auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger mittlerweile Beamter auf Lebenszeit ist. Die Dauer der Probezeit ist auch nach der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit bedeutsam, da hiervon die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters abhängt, das gegebenenfalls berücksichtigungsfähig für eine Beförderungsentscheidung sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 1702/05 -, juris, Rn. 22, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2011 - 2 K 2515/10 -, juris, Rn. 20. Der Anspruch des Klägers auf Neubescheidung seines Antrags auf Anerkennung der Dienstzeiten folgt aus § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO Pol. Danach sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Für die Anrechenbarkeit wird gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LVO Pol ferner eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorausgesetzt, wobei für den Fall der unterhälftigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 LVO Pol eine anteilige Berücksichtigungsfähigkeit vorgesehen ist. Diese Anforderungen erfüllt die Tätigkeit des Klägers als Leutnant bei der Bundeswehr. Für die Anrechnung von Vordienstzeiten auf die laufbahnrechtliche Probezeit ist nach der Rechtsprechung die im Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend, die ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprechen muss. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen. Diese Feststellung darf durch die Anrechnung nicht beeinträchtigt werden. Da die Tätigkeit nach Art und Bedeutung nur der Tätigkeit "in einem Amt" der Laufbahn bzw. des Laufbahnabschnitts entsprochen haben muss, ist nicht zu verlangen, dass diese mit dem gesamten Tätigkeitskatalog der Beamten der entsprechenden Laufbahn bzw. des Laufbahnabschnitts vergleichbar ist oder dass eine Identität der Aufgaben besteht. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn bzw. im jetzigen Laufbahnabschnitt entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2008 - 2 B 43.08 -, juris, Rn. 8, und Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17.82 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 8. August 2011 - 6 A 995/11 -, juris, Rn. 3, m.w.N., und Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 1702/05 -, Schütz BeamtR ES/A II 3.1 Nr. 12. Die Tätigkeit muss nach den wahrzunehmenden Funktionen, dem Schwierigkeitsgrad, dem Maß der damit verbundenen Verantwortung sowie hinsichtlich des geforderten Vor- und Ausbildungsstandes dem entsprechen, was für ein Amt der Laufbahn vorausgesetzt wird. Zu fordern sind laufbahnbezogene Fachkenntnisse; eine für die Laufbahn nur nützliche oder förderliche Tätigkeit reicht nicht aus. Vgl. hierzu auch Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: 26. ErgLfg. November 2017, Teil B, § 5, Seite 13 f., zur inhaltlich vergleichbaren Regelung im allgemeinen Laufbahnrecht des Landes. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger als Leutnant der Bundeswehr eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualität nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes) entsprochen hat. Dass diese Tätigkeit von ihrer Bedeutung her der Tätigkeit eines Polizeikommissars entspricht, folgt bereits aus der entsprechenden Besoldungsstufe (beide A 9) und ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Aber auch die Art der Tätigkeit eines Bundeswehrleutnants entspricht überwiegend der Tätigkeit eines Polizeivollzugsbeamten. Der Kläger war gerade nicht ausschließlich mit einzelnen Aufgaben wie der des Personenschutzes betraut, die als Sonderaufgaben nicht prägend zu den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten im Eingangsamt gehören. Vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit der Tätigkeit als Hauptfeldwebel mit der des Polizeibeamten VG Köln, Urteil vom 9. Juli 2010 - 19 K 8661/09 -, juris, Rn. 30. Vielmehr ist er als Leutnant einer Bandbreite an Aufgaben nachgegangen, die die Vergleichbarkeit begründen. Die vom Kläger absolvierten Wachdienste sind mit dem Posten- und Streifendienst vergleichbar. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs zur Personenüberprüfung, vorläufige Festnahmen, Durchsuchungen und Beschlagnahmen, all dies sind Tätigkeiten, die der Kläger als Leutnant der Bundeswehr durchgeführt hat und die auch zum Alltag polizeilicher Dienstausübung gehören. Die Bekämpfung terroristischer Gewalttäter ist Ausbildungsinhalt bei beiden Tätigkeiten, ebenso die Vermittlung taktischen Vorgehens in Einsatzlagen. Der polizeiliche Zugführer ist mit dem Zugführer bei der Bundeswehr vergleichbar. Die Ausbildung an der Offiziersschule des Heeres kann mit der Ausbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung gleichgesetzt werden; nicht nur Polizisten, sondern auch Bundeswehroffiziere erhalten Unterricht im Beamten- und Disziplinarrecht. Die Klage ist gleichwohl mit dem Hauptantrag unbegründet. Zwar schränkt § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO Pol als Soll-Vorschrift den Ermessensspielraum ein und sieht nur in atypischen Fällen eine Abweichung vor. Durch die Anwendung dieser Norm darf aber nicht die Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung während der Probezeit gemäß § 5 Abs. 2 LVO Pol beeinträchtigt werden. Insoweit kann trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO Pol auch der Ausschluss oder die Beschränkung der Anrechnung von Dienstzeiten unter dem Gesichtspunkt der Bewährung sachlich gerechtfertigt sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 17.82 -, a.a.O., Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Juli 2014 - 5 LA 29/14 -, juris, Rn. 21. Demnach bedarf es einer Ermessensentscheidung des beklagten Landes nach Maßgabe der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer. Soweit in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 12. November 2016 von Ermessensausübung die Rede ist, ist dies rechtlich unzutreffend, weil in dem Bescheid bereits die Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 Abs. 3 Satz 1 LVO Pol verneint worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.