Beschluss
1 MB 18/21
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:1019.1MB18.21.00
7mal zitiert
8Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer, Einzelrichter – vom 3. August 2021 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. 2 Der Antragsgegner erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. November 2020 eine Baugenehmigung gemäß § 67 LBO zur Errichtung eines 39,97m hohen Funkmastes auf dem landwirtschaftlich genutzten Flurstück … der Flur …, Gemarkung … . Die Baugenehmigung erging unter der Auflage, dem Antragsgegner vor Inbetriebnahme die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorzulegen und enthält eine Auflage des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR), der zufolge die Mobilfunkanlage so zu errichten und zu betreiben ist, dass die von der Bundesnetzagentur in der Standortbescheinigung auf Grundlage der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) festgelegten Sicherheitsabstände eingehalten werden. 3 Der Antragsteller ist Eigentümer des nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks in der … der Gemeinde … . Er erhob mit Schreiben vom 4. Mai 2021 Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung und hat am 16. Juni 2021 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. 4 Die Bundesnetzagentur erteilte zum Nachweis der Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von ortsfesten Funkanlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern unter dem 21. Juni 2021 eine Standortbescheinigung für das Vorhaben. 5 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Baugenehmigung, hilfsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs, mit Beschluss vom 3. August 2021 – 8 B 29/21 – abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung das Interesse der beigeladenen Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung überwiege. Bei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lasse sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Baugenehmigung vom 27. November 2020 Nachbarrechte des Antragstellers verletze. Soweit der Antragsteller das Fehlen einer Suchkreis- bzw. Standortanalyse rüge, betreffe ihn dies nicht in seinen subjektiven Rechten. Das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot sei nicht schon deshalb verletzt, weil es einen aus der Sicht des Nachbarn günstigeren Standort für die zugelassene Anlage geben könnte. Es sei auch nicht erkennbar, dass von dem genehmigten Vorhaben für den Antragsteller unzumutbare schädliche Umwelteinwirkungen ausgingen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die von der Bundesnetzagentur erteilte Standortbescheinigung verwiesen. Etwaige „unerforschte Gesundheitsrisiken“ seien nicht geeignet, diese Bescheinigung zur Beurteilung etwaiger schädlicher Umwelteinwirkungen als nicht ausreichend erscheinen zu lassen. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf eine optisch bedrängende Wirkung des genehmigten Funkmastes berufen. Der etwa 40m hohe Funkmast in ca. 150m Entfernung sei nicht geeignet, das benachbarte Grundstück unangemessen zu benachteiligen. Ob das Einvernehmen der Gemeinde ordnungsgemäß erteilt worden sei, könne dahinstehen, da hierdurch keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt würden. 6 Der Antragsteller hat gegen den ihm am 5. August 2021 zugestellten Beschluss am 18. August 2021 Beschwerde eingelegt und diese mit dem am selben Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. August 2021 begründet. 7 Der Antragsteller macht geltend, dass die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sei, weil dem genehmigten Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht habe sich bei der Beurteilung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die 26. BImSchV bereits acht Jahre alt sei und damit die schädliche 5G-Funktechnik gar nicht im Blick gehabt habe. Die Internationale Krebsforschungsagentur der WHO habe Hochfrequenz-Elektromagnetfelder, wie sie 5G-Funkmasten emittierten, als wahrscheinlich krebserregend eingestuft. Konkrete Forschungsergebnisse belegten, dass hochfrequente elektromagnetische Strahlungen nicht erst ab einer Erhöhung der Körpertemperatur um ein Grad gefährlich seien. Professor … habe verschiedene Forschungsergebnisse zusammengetragen. Hieraus habe sich ergeben, dass signifikante biologische oder gesundheitliche Effekte mit der Exposition gegenüber anthropogenen elektromagnetischen Feldern assoziiert werden könnten. Das Verwaltungsgericht habe die in der Wissenschaft bestehenden Forschungsergebnisse ignoriert und lediglich als „unerforschte Gesundheitsrisiken“ abgetan. Es habe zudem außer Acht gelassen, dass zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren Ausweichflächen für das Vorhaben zur Verfügung stünden. 8 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 9 den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. August 2021 zu ändern und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. November 2020 anzuordnen. 10 Der Antragsgegner beantragt, 11 die Beschwerde zurückzuweisen. 12 Er verteidigt den Beschluss des Verwaltungsgerichts. 13 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. 15 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. August 2021 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage. 16 Einen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann ein Nachbar im Baurecht nur dann haben, wenn die angefochtene Baugenehmigung über die objektive Rechtswidrigkeit hinaus geschützte Nachbarrechte verletzt. Dies ist nur dann der Fall, wenn durch die Baugenehmigung eine Rechtsnorm verletzt worden ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, die also drittschützende Wirkung hat. Eine drittschützende Wirkung vermitteln nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen und deren Ausgleich untereinander dienen (Senatsbeschluss vom 29. März 1995 – 1 M 7/95 –, Rn. 28, juris). 17 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag danach zu Recht als unbegründet abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 27. November 2020 keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. 18 Soweit der Antragsteller demgegenüber weiterhin geltend macht, es hätten Ausweichflächen mit einem Mindestabstand von 400m zur nächsten Wohnbebauung zur Verfügung gestanden, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 2. März 2021 – 1 MB 4/21 –, n.v., m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat zu der bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügten fehlenden Suchkreisanalyse bzw. Standortanalyse zutreffend ausgeführt, dass das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme nicht deshalb verletzt ist, weil es einen aus Sicht des Nachbarn günstigeren Standort für die zugelassene Anlage geben könnte [S. 4 des Beschlusses]. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach es maßgeblich allein auf die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall ankommt: Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 4 B 93.98 –, Rn. 5- juris; Senatsbeschluss vom 2. März 2021 – 1 MB 4/21 –, n.v.). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. 19 Eine Nachbarrechtsverletzung ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht unter dem Aspekt schädlicher Umwelteinwirkungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Gebot der Rücksichtnahme, das die Nachbarschaft vor unzumutbaren Einwirkungen schützt, zwar – bezogen auf Außenbereichsvorhaben – mit dem Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine besondere gesetzliche Ausformung gefunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 – 4 B 72.06 –, Rn. 4, juris). Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass in Ansehung der von der Bundesnetzagentur unter dem 21. Juni 2021 erteilten Standortbescheinigung hier keine (unzumutbaren) schädlichen Umwelteinwirkungen in Bezug auf den Antragsteller zu erkennen sind [S. 5 des Beschlusses]. Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass die der Standortbescheinigung zugrunde liegende 26. BImSchV bereits acht Jahre alt sei und die „schädliche 5G-Funktechnik“ nicht im Blick gehabt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. 20 Zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen im Rahmen von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes – namentlich § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG – sowie die dazu ergangenen Rechtsverordnungen zurückgegriffen werden. Die Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder werden durch die Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266) (im Folgenden: 26. BImSchV) konkretisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 –, Rn. 19, juris). Ausweislich der von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 21. Juni 2021 (Bl. 109 f. der Beiakte A) hält der genehmigte Funkmast die nach der 26. BImSchV erforderlichen Sicherheitsabstände ein. Damit steht fest, dass außerhalb dieses Sicherheitsabstands, und mithin auch auf dem mehr als 100m entfernten Grundstück des Antragstellers, von dem Betrieb des Funkmastes keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen, die den Antragsteller in seinen Nachbarrechten verletzen. 21 Die Grenzwerte der 26. BImSchV sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von Rechts wegen nicht zu beanstanden (BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 4 A 13.18 –, Rn. 44, juris, m.w.N.). Die staatliche Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG fordert nach derzeitigem fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte. Der Verordnungsgeber verfügt bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht für die menschliche Gesundheit über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht wird erst verletzt, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen oder erheblich dahinter zurückbleiben. Von einem solchen völlig unzureichenden Schutz kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, Rn. 51, juris). 22 Ausgehend hiervon lassen die vom Antragsteller angeführten Auffassungen zu den gesundheitlichen Auswirkungen elektromagnetischer Strahlung nicht erkennen, dass der Verordnungsgeber seinen Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte und die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht den in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Gesundheitsschutz gewährleisten würden (siehe hierzu auch: Neunter Bericht der Bundesregierung über die Forschungsergebnisse in Bezug auf die Emissionsminderungsmöglichkeiten der gesamten Mobilfunktechnologie und in Bezug auf gesundheitliche Auswirkungen, BT-Drs. 19/27327, S. 14). 23 Dies gilt zunächst für die vom Antragsteller vorgebrachte Einschätzung der Internationalen Krebsforschungsagentur (IARC) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist diese schon nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass hochfrequente elektromagnetische Felder „wahrscheinlich krebserregend“ seien. Die IARC hat vielmehr – wie dies in dem vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren als Anlage „AS10“ (dort Seite 13) (Bl. 80 der Gerichtsakte) vorgelegten Radiointerview richtig dargestellt wird – den aktuellen Stand des Wissens über hochfrequente elektromagnetische Felder und Krebserkrankungen im Mai 2011 und damit noch vor Inkrafttreten der 26. BImSchV bewertet und diese Felder in die Gruppe 2B „möglicherweise krebserregend“ der IARC-Skala eingestuft. Diese Einstufung bedeutet, dass es nach Einschätzung der IARC nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand begrenzte Hinweise auf eine krebserregende Wirkung hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf den Menschen gibt. Einen wissenschaftlichen Nachweis einer krebserregenden Wirkung elektromagnetischer Felder bedeutet diese Einstufung jedoch nicht. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Klassifizierung auf Studien zur lokalen Exposition des Kopfes beruht, wie sei beim Gebrauch von Mobil- oder Schnurlostelefonen entsteht (siehe Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), Einstufung hochfrequenter elektromagnetischer Felder durch die IARC, abrufbar unter https://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/wirkung/iarc/iarc.html; vgl. auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bettina Hoffmann, Margit Stumpp, Sylvia Kotting-Uhl, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – BT-Drs. 19/18445, S. 4). Im vorliegenden Zusammenhang geht es jedoch nicht um mögliche Gesundheitsgefahren durch die Nutzung von Mobil- oder Schnurlostelefonen, sondern um etwaige gesundheitsschädigende Effekte durch den Betrieb eines ortsfesten Funkmastes in über 100m Entfernung vom Grundstück des Antragstellers. 24 Die Schutzwirkung der Grenzwerte der 26. BImSchV wird aber auch nicht durch die vom Antragsteller angeführten Aussagen des Professor … infrage gestellt. Danach habe die Auswertung von 2.266 Studien gezeigt, dass die meisten Studien (68,2 %) signifikante biologische und gesundheitliche Auswirkungen im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber anthropogenen elektromagnetischen Feldern gezeigt hätten. Diese unspezifische Einschätzung beinhaltet jedoch keinen wissenschaftlichen Nachweis möglicher Gesundheitsgefahren durch hochfrequente elektromagnetische Felder. Ungeachtet weiterhin bestehender Unsicherheiten hinsichtlich möglicher langfristiger Wirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Felder auf den Menschen hat das Bundesamt für Strahlenschutz festgestellt, dass nach aktuellem wissenschaftlichen Kenntnisstand keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten sind, wenn die Grenzwerte eingehalten werden (BfS, Einstufung hochfrequenter elektromagnetischer Felder durch die IARC, abrufbar unter https://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/wirkung/iarc/iarc.html). Die Aussagekraft der vom Antragsteller genannten Veröffentlichung von Bandara und Carpenter (Priyanka Bandara und David O. Carpenter, Planetary electromagnetic pollution: it is time to assess its impact, in: The Lancet Planetary Health, Dezember 2018, abrufbar unter: https://www.thelancet.com/journals/lanplh/article/PIIS2542-5196(18)30221-3/fulltext, Bl. 125 ff. der Gerichtsakte) wird im Übrigen aus nachvollziehbaren Gründen bezweifelt. So verweist die Bundesregierung darauf, dass es sich hierbei nicht um eine eigene wissenschaftliche Arbeit und auch keine umfassende Übersichtsarbeit, sondern um einen Kommentar handelt, der Hypothesen aufstellt, diese teilweise als bewiesen darstellt, und selektiv insgesamt 19 Quellen nennt, die die Hypothesen unterstützen sollen (siehe hierzu ausführlich BT-Drs. 19/18445, S. 6 f.). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich mithin keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). 26 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).