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Beschluss

4 O 18/20

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0804.4O18.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Juni 2020 im Verfahren 11 A 125/19 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Über die Beschwerde entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichter i.S.d. Gesetzes, nachdem der angegriffene Streitwertbeschluss durch den Einzelrichter der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts getroffen worden ist. 2 Die Beschwerde ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Bevollmächtigte des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen erhoben hat. In der Beschwerdeschrift findet sich kein Hinweis darauf, dass die Bevollmächtigte bei der Einlegung dieses Rechtsmittels im Namen des Klägers gehandelt hat; auch von der Sache her besitzt allein sie ein Interesse daran, auf der Grundlage eines höheren Streitwerts einen weitergehenden Vergütungsanspruch geltend machen zu können (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2021 - 4 O 6/21 -, juris Rn. 3 m.w.N.). 3 Die so verstandene Beschwerde ist zulässig; insbesondere wird der in § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG vorausgesetzte Beschwerdewert überschritten. 4 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Eine Erhöhung des festgesetzten Streitwertes von 10.000,- Euro auf 22.500,- Euro kommt nicht in Betracht. 5 Maßgebend für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Diese Einleitung kann im Verwaltungsprozess mit Einreichung der Klageschrift, mit einem späteren Begründungsschriftsatz oder auch erst während der mündlichen Verhandlung erfolgen (vgl. VGH München, Beschluss vom 25.10.2018 - 20 C 18.1046 -, NVwZ-RR 2019, 167, juris Rn. 4). Der Streitgegenstand entspricht dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 10.03.2021 - 4 O 6/21 -, juris Rn. 8 m.w.N.). 6 1. Ausgangspunkt für die Höhe der Festsetzung ist hier § 52 Abs. 2 GKG. Der Sach- und Streitstand in Streitigkeiten um einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus bietet keine genügenden Anhaltspunkte für ein wirtschaftliches Interesse des Klägers, die eine Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG erlauben (auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sieht keine andere Festsetzung als die des Auffangwertes i.S.d. § 52 Abs. 2 GKG vor). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb für die mit dem Klageantrag zu 1) durchgehend verfolgte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) gemäß § 52 Abs. 2 GKG den Auffangwert i.H.v. 5.000,- Euro festgesetzt. Dass ein Aufenthaltstitel zugleich zur Erwerbstätigkeit berechtigen kann, hat auch der Senat bislang nicht zum Anlass genommen, vom Auffangwert abzuweichen. 7 2. Aus dem Umstand, dass die begehrte Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zunächst mit Bescheid vom 30. November 2018 und sodann erneut durch Bescheid vom 29. Oktober 2019 abgelehnt wurde, weshalb der Kläger den Klageantrag zu 1) im Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 um den zweitgenannten Bescheid erweitert hat, ergibt sich nichts Anderes. Mit der Einbeziehung des Ablehnungsbescheides vom 29. Oktober 2019 ist kein Streitgegenstand hinzugekommen, dessen Wert gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen wäre; der verfolgte prozessuale Anspruch ist vielmehr nach Klageanspruch und Klagegrund identisch. Das Aufhebungsbegehren dient in Konstellationen wie der vorliegenden allein dazu, den behördlichen Ablehnungsausspruch, der bei einem Erfolg des Verpflichtungsbegehrens in Widerspruch zur gerichtlichen Entscheidung gestanden hätte, zu beseitigen. Die Aufhebung der dem Klagebegehren entgegenstehenden Behördenentscheidungen müsste bei einer Versagungsgegenklage noch nicht einmal notwendig beantragt werden (VGH München, Beschluss vom 17.06.2010 - 11 C 10.1352 -, juris Rn. 13 m.w.N.). 8 3. Eine Erhöhung des Streitwertes kann auch nicht auf den in der Klageschrift enthaltenen Hilfsantrag (auf Verpflichtung zur Entscheidung über den Widerspruch des Klägers vom 10.12.2019 [gemeint ist wohl 2018]) gestützt werden. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, wenn über ihn entschieden wird (vgl. nur Schindler in: BeckOK Kostenrecht, 34. Ed. Stand 01.07.2021, § 45 GKG Rn. 9). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 9 4. In dem Antrag auf Feststellung eines rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG im Schriftsatz vom 30. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht hingegen zutreffend eine objektive Klagehäufung erkannt, mit der ein eigenständiger Streitgegenstand in das Verfahren eingebracht worden ist. Dieser ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ebenfalls mit 5.000,- Euro zu bewerten und gemäß § 39 Abs. 1 GKG aufzuaddieren. Im Verhältnis zum Klageantrag zu 1) auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG stellt sich dieser – später zurückgenommene – Klageantrag als inhaltlich eigenständiger, auf eine andere Rechtsfolge gerichteter Antrag dar, beruhend auf einem anderen Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergibt. Während die begehrte Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge dient und mindestens für ein Jahr erteilt wird, regelt § 81 Abs. 4 AufenthG den Aufenthaltsstatus zwischen rechtzeitiger Antragstellung und Entscheidung der Behörde, indem er das Fortbestehen des ablaufenden Aufenthaltstitels im Interesse des Antragstellers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde fingiert (Samel in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 81 AufenthG Rn. 18). Insofern sind zwar sowohl der Eintritt dieser Fiktion als auch die positive Bescheidung des die Fiktion auslösenden Verlängerungsantrags letztlich auf das gleiche Interesse, nämlich einen fortdauernden erlaubten Aufenthalt gerichtet, doch ändert dies nichts daran, dass die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge und der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergibt, verschieden sind. 10 5. Das im Laufe des Verfahrens hinzugekommene Begehren, einen Ausweisersatz auszustellen, hat sich schließlich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Kläger die Ausstellung eines Ausweisersatzes nur beantragt hat, um die zugleich begehrte Aufenthaltserlaubnis dokumentieren zu können. Angesichts dessen liegt keine Fallgestaltung vor, bei der dem Begehren nach einem Ausweisersatz gegenüber dem nach einer Aufenthaltserlaubnis ein inhaltlich bzw. sachlich eigenständiger Wert zukommt, der erst zu einer Streitwerterhöhung nach § 39 Abs. 1 GKG führen könnte. § 55 Abs. 1 AufenthV ist zwar als eigenständige Anspruchsgrundlage geprüft (und verneint) worden, doch stellen sich die tatbestandsmäßig zu klärenden Fragen, ob der Ausländer einen Pass weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, er also ohne Erfolg alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen Pass zu erhalten, gleichermaßen bei dem streitgegenständlich gemachten Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (vgl. schon VGH München, Beschluss vom 13.08.2014 - 19 CS 14.378 -, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschluss vom 24.11.2011 - 11 S 2975/11 -, juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.12.2010 - OVG 2 S 76.10 -, juris Rn. 11). 11 Der Ausspruch über die Gebührenfreiheit und die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).