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Urteil

4 LB 7/20

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2021:0420.4LB7.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt ihre Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Die unverheirateten Eltern der Klägerin reisten kurz vor der Geburt der Klägerin im Jahr 2000 als Asylsuchende in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Asylverfahren gaben sie an, armenische Volkszugehörige zu sein. Die Mutter der Klägerin bekundete dabei, eine aserbaidschanische Mutter und einen armenischen Vater zu haben und wegen ihres Vaters und ihres armenischen Lebensgefährten nicht nach Aserbaidschan zurück zu können. Der Lebensgefährte der Mutter der Klägerin, K. gab gegenüber dem Bundesamt an, als Kind aserbaidschanischer Eltern in Aserbaidschan aufgewachsen zu sein und eine Geburtsurkunde besessen zu haben. 3 Die Geburt der Klägerin wurde dem Standesamt in Flensburg, unter Angabe der A. als Mutter, Staatsangehörigkeit der Mutter unbekannt, vom Entbindungskrankenhaus angezeigt. Der beim Standesamt Flensburg geführte Personenstandseintrag selbst weist hinsichtlich der Klägerin keinen einschränkenden Vermerk dahingehend auf, dass die beurkundeten Personalien auf eigenen Angaben der Mutter beruhen. Die Zeile „persönlich bekannt, ausgewiesen durch“ wurde vom Standesbeamten auf dem Formularblatt gestrichen. Zudem versicherte die Mutter der Klägerin am 14. März 2000 gegenüber dem Standesbeamten an Eides statt ihre eigenen Personenstandsangaben unter Hinweis auf ihre ungeklärte Staatsangehörigkeit. 4 K. erkannte am 5. August 2002 offiziell die Vaterschaft an. Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit des Mannes auf der Urkunde über die Anerkennung der Zustimmungserklärung lautete dabei auf „unbekannt“. 5 Mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2002 (Az.: 4 A 504/00) wurde die beklagte Bundesrepublik verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen. Dementsprechend ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis und eines Reiseausweises für Flüchtlinge, der den Zusatz enthält, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Antragstellerin beruhen. 6 Am 26. Oktober 2016 beantragte die Klägerin unter Vorlage eines Auszugs aus dem Geburtseintrag ihre Einbürgerung. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 forderte der Beklagte die Klägerin auf, zur erforderlichen Klärung ihrer Identität durch Nachweis der Identität ihrer Eltern - in Form von Unterlagen wie Ausweise und Urkunden aus dem Heimatland - beizutragen. Die Geburtsurkunde der Klägerin reiche insoweit nicht aus, da sie lediglich auf den Angaben der Eltern, die keine Nachweise über ihre Identität vorgelegt hätten, beruhe. Die Klägerin ließ daraufhin mitteilen, dass ihre Eltern nicht im Besitz von Personalpapieren seien. 7 Mit Schreiben vom 12. April 2018 erinnerte die Klägerin an die Bescheidung ihres Antrags. 8 Am 27. September 2018 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Zur Begründung hat sie angeführt, nicht im Stande zu sein, eigene aserbaidschanische Unterlagen beizubringen, da ihre Geburt in Aserbaidschan nicht bekannt sein dürfte und dementsprechend nicht registriert worden sei. Aufgrund der ihr zuerkannten Flüchtlingseigenschaft könne sie nicht darauf verwiesen werden, sich um eine Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan zu bemühen. Die Versuche ihrer Eltern, Abstammungsnachweise in Aserbaidschan zu beschaffen, seien erfolglos geblieben. Ihre Identität sei zudem aufgrund der ihr von Deutschland ausgestellten Geburtsurkunde geklärt. Im Rahmen der Beurkundung ihrer Geburt habe der Standesbeamte keinen Randvermerk zur Einschränkung der Beweiskraft der Urkunde aufgenommen, was dafürspreche, dass er die damals vorliegenden Dokumente und Informationen als ausreichend erachtet habe. Zudem sei ihre gesamte Lebensgeschichte in Deutschland bekannt, sodass es auch keine unbekannte Vorgeschichte gäbe, die sicherheitsrelevant sein könnte. Der Gleichheitssatz gebiete es daher, die Klägerin nicht anders zu behandeln, als andere in Deutschland geborene und aufgewachsene Personen. Ihre Staatsangehörigkeit sei ebenfalls als geklärt anzusehen, da sie in allen deutschen Ausweisdokumenten als armenische Staatsangehörige geführt werde. Würde man hier strengere Anforderungen stellen, würde ihr Unmögliches abverlangt werden und mehreren Generationen die Einbürgerung unmöglich gemacht. Auch sei eine von § 4 Abs. 3 StAG abweichende Behandlung von Einbürgerungsbewerbern, bei denen kein Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit vorausgesetzt werde, sachlich nicht gerechtfertigt. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte hat dies damit begründet, dass weder Identität noch Staatsangehörigkeit der Klägerin geklärt seien und die Klägerin hierfür die materielle Beweislast trage. Die Nachweispflicht entfalle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht. Die Geburtsurkunde der Klägerin sei als Identitätsnachweis nicht geeignet, da diese ohne den Randvermerk, dass die Richtigkeit der Personaldaten ihrer Eltern nicht urkundlich nachgewiesen sei, falsch sei. Eine Einbürgerung könne die Klägerin auch nicht vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 3 StAG begehren, da der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine abweichende Regelung bezüglich der Identitätsprüfung bei der Einbürgerung in Deutschland geborener Kinder von Flüchtlingen aufgenommen habe. 14 Ferner hat der Beklagte darauf verwiesen, dass die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht geklärt sei. Sie habe zwar vorgetragen aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein, aber weder die eigene noch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern sei durch Urkunden nachgewiesen, weshalb auch die Anknüpfungstatsachen für den Erwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 52 der aserbaidschanischen Verfassung nicht dargelegt seien. Es habe zudem keine ersichtlichen Versuche gegeben, entsprechende Unterlagen über die aserbaidschanische Botschaft zu beschaffen, obwohl dies grundsätzlich möglich sei. 15 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Mai 2020 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Kammer hat darauf abgestellt, dass § 10 Abs. 1 n.F. StAG nunmehr ausdrücklich voraussetze, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Antrag auf Einbürgerung stellenden Ausländers geklärt seien. Beide Voraussetzungen seien jedoch vorliegend nicht gegeben. Weder sei der Familienname der Klägerin, der sich von dem der Mutter ableite, nachgewiesen, noch die Staatsangehörigkeit der Klägerin geklärt. Für die Richtigkeit ihres Nachnamens gäbe es keine Belege. Die Eintragungen im Personenstandsregister basierten einzig auf den Angaben der Eltern. Es seien keinerlei Unterlagen vorgelegt worden und die eidesstattliche Versicherung der Mutter sei nicht geeignet den geforderten Nachweis gegenüber dem Standesbeamten zu erbringen. Dem Geburtseintrag fehle der nach dem Annäherungsgrundsatz erforderlichen Zusatz darauf, dass die Daten allein auf Angaben der Mutter beruhten. Dem Personenstandsregister komme damit die aus ihm grundsätzlich abgeleitete Beweiskraft ausnahmsweise nicht zu. Einer Berichtigung des Personenstandsregisters bedürfe es nicht, da der Nachweis der Unrichtigkeit vorliegend auch so geführt sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass der im Register aufgeführte Nachname der Klägerin nicht belegt sei. Auch der Flüchtlingsausweis der Klägerin diene nicht als Nachweis ihrer Identität, da er den Hinweis enthalte, dass die Personalangaben auf Angaben der Antragstellerin beruhten. Auch die Tatsache, dass die Klägerin als Flüchtling anerkannt sei, rechtfertige keinen die Einbürgerung begründenden Sonderfall. Der Gesetzgeber habe es abgelehnt, für in Deutschland geborene Kinder von Flüchtlingen eine Ausnahmeklausel in das Gesetz aufzunehmen. Etwaige Beweisschwierigkeiten könnten nur bei der Frage der Beweisführung und der Mitwirkungspflichten berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass auch die Staatsangehörigkeit der Klägerin ungeklärt sei. Die Mutter der Klägerin habe gegenüber dem Standesbeamten eidesstattlich versichert, dass ihre Staatsangehörigkeit ungeklärt sei. Darüber hinaus sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 4 Abs. 3 StAG nicht zu erkennen. Dem Gesetzgeber komme bei der Abgrenzung begünstigter Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum sowie eine Einschätzungsprärogative zu Integrationsvoraussetzungen und –wirkungen zu. Dass der Gesetzgeber bei langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt der Eltern in der Bundesrepublik von einer positiven Integrationserwartung ausgehe und für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes daher fordere, dass diese auf Zeitlauf basierende positive Integrationserwartung bereits im Zeitpunkt der Geburt des Kindes gegeben sein müsse, sei dabei nicht zu beanstanden. 16 Die Klägerin hat am 8. Juli 2020 gegen das ihr am 8. Juni 2020 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. August 2020 begründet. Dabei wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, der Geburtsurkunde komme nach § 54 Abs. 1 PStG Beweiskraft zu. Das Fehlen eines Randvermerks belege, dass der Standesbeamte von der hinreichenden Klärung der Identität der Klägerin ausgegangen sei. Das Gegenteil sei, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, nicht bewiesen. Vor dem Hintergrund ihrer Geburt und der Lebensführung in Deutschland bestehe auch kein Bedürfnis, ihre Identität zu klären. Zu berücksichtigen sei ferner, dass auch die Eltern der Klägerin als armenische Volkszugehörige nicht in der Lage seien, Belege für ihre Identität in Aserbaidschan zu beschaffen. Da sie selbst ihre Identität durch Vorlage eines aserbaidschanischen Passes oder Passersatzes nicht nachweisen könne, seien entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestuften Prüfung bei der Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers, ihre Geburtsurkunde und ihr Reiseausweis als geeignete Urkunden zu betrachten. Hilfsweise werde zum Nachweis ihrer Identität auf die Angaben ihrer Eltern verwiesen. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020, Az.: 9 A 185/18 zu verpflichten, sie in den bundesdeutschen Staatsverband einzubürgern, 19 hilfsweise 20 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27.Mai 2020, Az.: 9 A 185/18 aufzuheben und die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. 21 Der Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 27. Mai 2020 an. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. 26 A. Die Berufung ist nach der für den Senat bindenden Zulassung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 VwGO) statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VwGO) und entspricht auch inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO. 27 B. Die Berufung bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu unter I.) aber unbegründet (dazu unter II.) 28 I. Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt VwGO, da der Beklagte über die Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG durch Verwaltungsakt entscheidet. 29 Die Klägerin ist auch klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, da sie möglicherweise einen Anspruch auf Einbürgerung hat. 30 Die Klage ist nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig, da über den Antrag der Klägerin auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist und die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben wurde (§ 75 Satz 2 VwGO ). 31 II. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern, zu Recht abgewiesen. 32 Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Begehrens auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, ist die gegenwärtige Rechtslage (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 16.16 –, juris Rn. 9) und damit das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Art. 4 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 33 Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf Einbürgerung weder gemäß § 10 Abs. 1 StAG, noch gemäß § 8 Abs. 1 StAG zu. Beide Tatbestände setzen für die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist. 34 Vorliegend sind weder die Identität (dazu unter 1.) noch die Staatsangehörigkeit (dazu unter 2.) der Klägerin geklärt. 35 Die Identität und die bisherige Staatsangehörigkeit sind im Sinn des Gesetzes grundsätzlich dann „geklärt“, wenn zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Ausländer unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. Dabei trifft die Nachweispflicht den Antragsteller. Es entspricht dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen zu Lasten der Partei geht, die aus ihnen eine günstige Rechtsfolge herleiten will, soweit sich aus dem materiellen Recht nichts Gegenteiliges ergibt (BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 10 C 8.04 –, juris Rn. 26). 36 Da das Merkmal der Identitätsklärung gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland dient und Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale ist, können die Behörde und das Gericht - abweichend vom allgemeinen Grundsatz - von den Voraussetzungen der Nachweispflicht nur dann ausnahmsweise absehen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfügt, seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 – 1 C 39.19 –, juris Rn. 15). 37 Danach hat grundsätzlich auch ein anerkannter Asylberechtigter den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z. B. Personalausweis oder Identitätskarte) seines Herkunftsstaates zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist. Nur wenn der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz dieser sonstigen amtlichen Dokumente ist und ihm die Erlangung zudem objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 84 LVwG zugelassener Beweismittel bedienen, wozu auch nichtamtliche Urkunden und Dokumente gehören. Ein Übergang von eine dieser Stufen zu einer nachgelagerten Stufe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dabei nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Die auf den verschiedenen Stufen zu berücksichtigenden Beweismittel müssen hierfür jeweils in sich stimmig sein und auch bei einer Gesamtbetrachtung jeweils im Einklang mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen. Dabei ist der Ausländer gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast (BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, a. a. O., juris Rn. 17 ff., und Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27.10 –, juris Rn. 16, 25). 38 1. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat die Klägerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um geeignete Dokumente zum Nachweis ihrer Identität im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG vorzulegen. 39 Die Identität der Klägerin, zu der auch ihr Geburtsname gehört, steht nicht verbindlich fest. 40 a) Dabei ist nach dem oben beschriebenen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstab auf der ersten Stufe der Nachweis der Identität durch Vorlage eines Passes, hilfsweise Passersatzes oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zu führen. 41 aa) Der von der Klägerin eingereichte Reiseausweis für Flüchtlinge besitzt diese Qualität nicht. Er entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der angegebenen Personalien. Zwar hat ein solcher Reiseausweis neben der Funktion, Konventionsflüchtlingen Reisen außerhalb des Aufnahmestaates zu ermöglichen auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen und ist damit grundsätzlich geeignet den (widerlegbaren) Nachweis zu erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist (BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – 1 C 1.03 –, juris Rn. 24). Ist die Identität eines Flüchtlings jedoch ungeklärt und nicht weiter aufklärbar, kann diese Funktion als Legitimationspapier durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben werden. Dies ist vorliegend der Fall. Durch den entsprechenden Vermerk im Ausweis der Klägerin, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Antragstellerin beruhen, hat die Ausstellungsbehörde die Gewähr für die Richtigkeit der Identitätsangaben abgelehnt und die Identifikationsfunktion des Ausweises beseitigt. 42 bb) Soweit sich die Klägerin zum Nachweis ihrer Identität auf ihren mit Foto versehenen Aufenthaltstitel beruft, kommt auch dieser als Identitätsnachweis nicht in Betracht. Eine Niederlassungserlaubnis entfaltet Tatbestandswirkung nur dahingehend, die Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts des Ausländers zu bescheinigen. Hingegen nimmt die Richtigkeit der in den Bescheiden festgehaltenen Personalien als bloße Vorfrage nicht an der Tatbestandswirkung teil (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., juris Rn. 20). 43 cc) Auch die im Rahmen der Antragstellung vorgelegte Kopie eines Auszugs aus dem Geburtseintrag der Klägerin erfüllt nicht die auf erster Stufe der Identitätsprüfung zu stellenden Anforderungen. Bei dem Registerauszug handelt es sich nicht um ein amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild, sondern um eine andere amtliche Urkunde, mit der die Identität nur nachgewiesen werden kann, wenn die Erlangung eines amtlichen Identitätsdokumentes dem Ausländer auf erster Stufe unter Beachtung der weitreichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit nicht möglich oder zumutbar ist. Dies ist hier indes nicht der Fall. 44 b) Zur Überzeugung des Senats hat die Klägerin nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um geeignete Dokumente zum Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu erlangen. 45 Die Klägerin hat ihren Namen von der unverheirateten Mutter abgeleitet bekommen, deren Identität jedenfalls nicht nachgewiesen ist. Die Angaben zum eigenen Personenstand der Klägerin und dem der Mutter beruhen allein auf den Angaben der Mutter. Dass es sich bei dem Namen der Klägerin tatsächlich um den Familiennamen der Mutter handelt, ist nicht hinreichend sicher festzustellen; geeignete Dokumente fehlen. Die Klägerin hat betreffend ihrer Eltern, insbesondere die Mutter, keine amtlichen Identitätsdokumente wie Pass oder Personalausweis vorgelegt. 46 Dass die Beschaffung aserbaidschanischer Identitätsdokumente für sie oder ihre Eltern tatsächlich nicht möglich ist, legt die Klägerin nicht substantiiert dar. Mit dem Hinweis darauf, dass die Eltern keine Unterlagen hätten, genügt die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten ebenso wenig, wie mit dem im gerichtlichen Verfahren erstmals geäußerte pauschale Vortrag, dass die Versuche der Eltern, Abstammungsnachweise in Aserbaidschan zu erlangen, erfolglos geblieben seien. Die bloße Behauptung genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung. 47 Auch sonst geht der Senat nicht davon aus, dass Bemühungen um Geburtsurkunden und Identitätsnachweise der Eltern über die aserbaidschanische Botschaft oder aserbaidschanischen Behörden unmöglich oder offensichtlich aussichtslos wären. Grundsätzlich kommt eine Identitäts- und Staatsangehörigkeitsbestimmung über die Botschaft in Berlin in Betracht, wenn es auch für armenische Staatsangehörige schwierig ist, aserbaidschanische Ausweisdokumente zu erlangen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Aserbaidschan, Gesamtaktualisierung am 10. Dezember 2020, S. 47). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Eltern der Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im Asylverfahren bereits als Kinder nach Russland verbracht wurden und erst im Jahr 2000 nach Deutschland eingereist sind, wobei zumindest der Vater angibt, eine Geburtsurkunde besessen zu haben. Nach der Auskunftslage besteht grundsätzlich die Möglichkeit für als Minderjährige aus Aserbaidschan ausgereisten Personen, die als Volljährige gegenüber deutschen Behörden ihre Identität nachweisen müssen, sich an die aserbaidschanische Botschaft in Berlin zu wenden. Wenn diese auch gelegentlich den Nachweis verweigert, hilft nach der Auskunftslage die Kontaktaufnahme mit den Behörden in Aserbaidschan, wo Personalausweis und Reisepass an sieben Tagen die Woche in den ASAN-Zentren des Landes beantragt werden können (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan, Stand November 2020, S. 23). 48 Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass sie selbst, ihre Familie oder Angehörige in Aserbaidschan im Falle der Kontaktierung der aserbaidschanischen Behörden Repressalien zu befürchten hätten. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen. Auch insoweit obliegt es der Klägerin, solche der Zumutbarkeit entgegenstehenden Gründe substantiiert darzulegen. 49 c) Danach stellt sich die Frage, welcher Beweiswert gemäß § 54 Abs. 2 PStG dem Auszug aus dem Geburtseintrag zukommt, dem Senat nicht. Beurkundungen in Personenstandsregistern kommen als andere geeignete amtliche Urkunden im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur gestuften Prüfung der Identität nur dann in Betracht, wenn die Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers durch einen Pass oder amtliche Identitätsdokumente nicht möglich und zumutbar ist. Wie aufgezeigt hat die Klägerin jedoch ihrer bis zur Grenze des objektiv möglichen und subjektiv zumutbaren reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit nicht genügt. Der Übergang in eine nachgelagerte Stufe der Identitätsprüfung mit den dort berücksichtigungsfähigen Beweismitteln kommt vorliegend nicht in Betracht. 50 2. Zudem ist auch die Staatsangehörigkeit der Klägerin nicht geklärt. Dem Senat liegen schon keinerlei Unterlagen vor, die im Ansatz eine Staatsangehörigkeit der Klägerin belegen könnten. Die Mutter hat bei der Meldung als Asylsuchende und gegenüber dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten zunächst angegeben aserbaidschanische Staatsangehörige zu sein. Im Rahmen ihrer Anhörung zu den Fluchtgründen gab sie an, wohl keine Staatsangehörigkeit zu besitzen und auch in der anlässlich der Geburt der Klägerin abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 14. März 2000 bezeichnete sie ihre eigene Staatsangehörigkeit als ungeklärt. Dies entspricht den in der Geburtsanzeige des Krankenhauses gemachten Angaben im Hinblick auf die Mutter der Klägerin. Auch aus dem vorliegenden Auszug aus dem Geburtseintrag der Klägerin ergibt sich keine Information über die Staatsangehörigkeit der Klägerin. Der Eintrag im Reiseausweis für Flüchtlinge, der die Klägerin als aserbaidschanische Staatsangehörige bezeichnet, kommt schon deshalb kein Beweiswert zu, da er auf eigenen Angaben der Klägerin beruht und im Widerspruch zum sonstigen Vorbringen der sich selbst als ungeklärte Staatsangehörige bezeichnenden Mutter der Klägerin steht. Die Frage, ob vorgelegte Unterlagen überhaupt im Rahmen einer gestuften Prüfung geeignet sind, die Klärung der Identität oder Staatsangehörigkeit zu bewirken, stellt sich damit vorliegend nicht. 51 Auch insoweit geht die aufgezeigte Verletzung ihrer Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit zu Lasten der Klägerin. Sie trägt als Einbürgerungsbewerberin die Beweislast, den erforderlichen Nachweis zur Staatsangehörigkeit zu erbringen. 52 3. Das grundsätzliche Erfordernis einer Identitäts- und Staatsangehörigkeitsprüfung kann auch nicht im Hinblick darauf entfallen, dass die Klägerin als Asylberechtigte anerkannt und in Deutschland geboren wurde. 53 Die aufgezeigten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zur gestuften Identitätsprüfung gelten auch für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte. Die Identitätsprüfung ist aufgrund des nach Art. 34 Satz 1 GFK geltenden besonderen Wohlwollengebotes bei Flüchtlingen nicht generell ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift hat die Bundesrepublik Deutschland so weit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung anerkannter Flüchtlinge zu erleichtern. Die Bestimmung wirkt zwar insbesondere auf die Betätigung des Einbürgerungsermessens ein, setzt jedoch zwingende nationale Einbürgerungsvoraussetzungen für Flüchtlinge nicht außer Kraft und ermächtigt auch nicht die Einbürgerungsbehörden, sich im Einzelfall über sie hinwegzusetzen. Den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität wird nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., juris Rn. 15). 54 Die Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist auch nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Einbürgerung von in Deutschland geborenen Flüchtlingskindern ohne Nachweis der Identität erfolgen kann. Dem steht schon der eindeutige Wortlaut der Regelung entgegen. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 10 StAG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1124) die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgegriffen, nach der bereits zuvor die feststehende und geklärte Identität des Einbürgerungsbewerbers zwingende ungeschriebene Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG war (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 a.a.O, juris Rn. 10). Die Anregung einiger vom Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages angehörter Sachverständiger, für besondere Härtefälle eine Ausnahmeklausel in § 10 Abs. 1 StAG vorzusehen, hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen (Sachsenmeier; in: HTK-StAR, Stand 27. Januar 2020, § 10, Rn. 105f.). Einer Härtefallregelung steht zudem entgegen, dass mit Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG einer bestimmten Person mit der in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen wird. Damit werden neben der konstitutiven Änderung der Staatsangehörigkeit Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Klärung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Dieses Risiko ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil ein Kind in Deutschland auf die Welt gekommen ist. Die mögliche Registrierung der Geburt des Kindes im Herkunftsland der Eltern bleibt gleichwohl grundsätzlich möglich. 55 Dem Fehlen einer Härteklausel in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG stehen auch verfassungsmäßige Bedenken nicht entgegen. Einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Einbürgerung gibt es nicht. Art. 16 Abs. 1 GG schützt nur die bestehende deutsche Staatsangehörigkeit (Sachsenmeier; in: HTK-StAR, Stand 27. Januar 2020, § 10, Rn. 117.) 56 Dem grundsätzlichen Erfordernis einer Identitätsprüfung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Falle des gesetzlichen Staatsangehörigkeitserwerbs durch Geburt gemäß § 4 Abs. 3 StAG keine Identitätsfeststellung vorgesehen ist und dass auch Kinder von Flüchtlingen mit ungeklärter Identität nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes in den deutschen Staatsverband aufgenommen werden. Vor dem Hintergrund, dass ein verfassungsgesetzlich gewährleisteter Einbürgerungsanspruch nicht besteht, kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum sowie eine Einschätzungsprärogative zu Integrationsvoraussetzungen und -wirkungen zu (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2019 a.a.O, juris Rn. 10). Der Gesetzgeber hat sich innerhalb dieser Einschätzungsprärogative bewegt, in dem er im Rahmen des § 4 Abs. 3 StAG an den im Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt der Eltern in Deutschland positive Integrationserwartungen knüpft, die im Fall eines in Deutschland geborenen Kindes (noch) nicht anerkannter Flüchtlinge nicht unterstellt werden können und die die sachliche Ungleichbehandlung dieser Kinder rechtfertigen (Kau; in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, 6. Auflage 2017, § 4 Rn. 75, im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom 1. September 2011 a.a.O., juris Rn. 17). Zudem rechtfertigt der grundlegende Unterschied zwischen einer Einbürgerung durch Verwaltungsakt und einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt kraft Gesetzes eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Fallgruppen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 13 LA 165/19 –, juris Rn. 6). 57 III. Nach alldem bleibt auch der Hilfsantrag der Klägerin ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht gemäß § 130 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auch bedarf es keiner weiteren Verhandlung. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 59 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 60 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.