Gerichtsbescheid
13 A 238/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0314.13A238.20.00
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Leitsätze
Nach Griechenland zurückkehrenden Personen mit internationalem Schutzstatus droht grundsätzlich die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, da sie - unabhängig davon, ob sie zum Personenkreis der Vulnerablen gehören - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht werden befriedigen können.(Rn.15)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2020 – – wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Griechenland zurückkehrenden Personen mit internationalem Schutzstatus droht grundsätzlich die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, da sie - unabhängig davon, ob sie zum Personenkreis der Vulnerablen gehören - dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht werden befriedigen können.(Rn.15) Der Bescheid der Beklagten vom 01.04.2020 – – wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (vgl. § 84 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Sie haben Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat die Ablehnung der Asylanträge im Hinblick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes durch Griechenland als einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu Unrecht auf § 29 Abs. 1 Nummer 2 AsylG gestützt. Nach § 29 Abs. 1 Nummer 2 AsylG, der inhaltlich Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) entspricht, ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz gewährt hat. Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf diese Vorschrift berufen kann, wenn der Antragsteller, der internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat genießt, der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) zu erfahren (EuGH, Beschluss vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964] – Rn. 35 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die tatsächliche Situation für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die in der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH entwickelte besonders hohe Schwelle der für die Annahme einer Verletzung von Art. 4 Charta/Art. 3 EMRK erforderlichen Erheblichkeit erreicht (vgl. EuGH, Beschlüsse vom 13.11.2019 – C-540/17 und C-541/17 [ECLI:EU:C:2019:964] – Rn. 34 ff.; Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 [ECLI:EU:C:2019:219] – Rn. 90 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218] – Rn. 92 f.; EGMR , Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 [ECLI:CE:ECHR:2011:0121JUD003069609] – M. S. S./Belgien und Griechenland – Rn. 253 ff.). Hinsichtlich der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt dabei nach dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, dass jeder Mitgliedstaat, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgehen kann, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Im Kontext des europäischen Asylsystems gilt deshalb die Vermutung, dass die Mitgliedstaaten den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der EMRK und der Charta entsprechen (vgl. EuGH, Urteile vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17– Rn. 84 f. und EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17– Rn. 80 f.). Diese Vermutung ist aber nicht unwiderlegbar, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Asylsystem in einem bestimmten Mitgliedstaat auf größere Funktionsstörungen stößt. Im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährten Schutzstandard der Grundrechte ist deshalb zu würdigen, ob in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – Rn. 86 ff. und EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17– Rn. 83 ff.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt, sondern es muss eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht werden, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17– Rn. 92; EGMR , Urteil vom 21.01.2011 – Rn. 254). Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17– Rn. 93). Im Falle von geflüchteten Menschen sind auch weder das typische Fehlen familiärer Solidarität (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17– Rn. 94) noch etwaige Mängel in Integrationsprogrammen (EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17– Rn. 96) ausreichende Grundlage und kein ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Grund für die Annahme einer entsprechenden drohenden EMRK-Verletzung. Unter Umständen ist weiter auch die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen und dabei zwischen gesunden und arbeitsfähigen Schutzberechtigten sowie vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (z. B. Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 – Rn. 95; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17 – Rn. 93). Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher, da ihnen kein so hohes Maß an Eigeninitiative zugemutet werden kann, wie arbeitsfähigen alleinstehenden Männern (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 06.09.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 74 m.w.N., 162, 174; Beschluss vom 16.02.2021 – 4 LA 259/19 – juris Rn. 9). Damit ist jedoch nicht gesagt, dass die einer vulnerablen Gruppe zumutbare Eigeninitiative generell nicht zum Erfolg führen kann (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16.02.2021 – 4 LA 259/19 – juris Rn. 9). Für die Gesamtwürdigung ist irrelevant, ob notwendige Hilfen vom Zielstaat, aus EU-Programmen, durch internationale Organisationen oder private Gruppen bereitgestellt werden, um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung gelangen kann, abzuwenden (vgl. EGMR, Beschluss vom 24.05.2018, N.T.P. u.a. v. Frankreich, 68862/13 Rn. 45 sowie Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 – 3 L 50/17 – juris Rn. 17 unter Hinweis auf Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 609, 613). Insbesondere sind Unterstützungsleistungen von vor Ort tätiger nichtstaatlicher Hilfeorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 – 1 C 3.21 – juris Leitsatz). Im Sinne der EMRK ist nicht das Bereitstellungssubjekt, sondern die tatsächliche Hilfestellung maßgeblich. Die Würdigung hat auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben zu erfolgen und muss den Maßstäben an die Überzeugungsgewissheit aus § 108 Abs. 1 S. 1 VwGO genügen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 06.09.2019 – 4 LB 17/18 – juris Rn. 61 m.w.N.). Nach der bestehenden Auskunftslage droht den Klägern in Griechenland im Entscheidungszeitpunkt eine im vorstehenden Sinne hinreichend schwere Schlechtbehandlung, die zur Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Charta/Art. 3 EMRK führen würde. Nach Griechenland zurückkehrende Personen mit internationalem Schutzstatus werden – unabhängig davon, ob sie zum Personenkreis der Vulnerablen gehören – dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit elementarste Bedürfnisse nicht befriedigen können. Sie werden voraussichtlich für längere Zeit nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt eigenständig zu erwirtschaften, und für sie besteht mangels staatlicher und sonstiger Hilfen das ernsthafte Risiko, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten und insbesondere keinen Zugang zu einer menschenwürdigen Unterkunft zu erhalten. Das Gericht schließt sich insoweit nach eigener Prüfung den Ausführungen der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. auch hinsichtlich der diese Einschätzung tragenden tatsächlichen Erkenntnisse OVG des Saarlandes, Urteil vom 15. November 2022 – 2 A 82/22 – juris Rn. 20 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. April 2022 – 11 A 314/22.A – juris Rn. 44 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Januar 2022 – A 4 S 2443/21 –juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2021 – OVG 3 B 53.19 – juris Rn. 24 ff.; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 16. November 2021 – 1 LB 371/21 – juris Rn. 29 ff.). Neuere Erkenntnisse hinsichtlich dieser seit einiger Zeit unveränderten Sachlage sind für das Gericht genauso wenig ersichtlich, wie besondere Umstände des Einzelfalls, die ausnahmsweise die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Kläger dennoch ihre elementarsten Bedürfnisse wird befriedigen können. Vor diesem Hintergrund fehlt auch den weiteren im Bescheid getroffenen Entscheidungen an einer Grundlage, sodass dieser insgesamt aufzuheben ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Kläger (Herkunftsland: Syrien) wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge durch die Beklagte. Sie hatten vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 04.01.2020 (gemeinsam mit der Ehefrau des Klägers zu 1. bzw. Mutter des Klägers zu 2; Klägerin im Verfahren 13 A 239/20) bereits in Griechenland ein Asylverfahren durchlaufen. Ihnen wurde dort internationaler Schutz (nach eigenen Angaben die Flüchtlingseigenschaft) zuerkannt. Am 21.01.2020 stellten sie im Bundesgebiet einen Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte mit Bescheid vom 01.04.2020 – – (zugestellt 02.06.2020) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und drohte die Abschiebung nach Griechenland an (Nr. 3). Im letzten Absatz der Abschiebungsandrohung wird festgehalten, dass nicht nach Syrien abgeschoben werden darf. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung wurde seitens der Beklagten ausgesetzt (Nr. 5). Hiergegen haben sie am 12.06.2020 Klage erhoben. Wegen des Vorbringens der Kläger wird auf die im Gerichtsverfahren eingereichten Schriftsätze sowie die Niederschrift der Anhörung durch die Beklagte am 27.01.2020 verwiesen. Die Kläger machen systemische Mängel der Aufnahmebedingungen Griechenlands geltend. Sie beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 01.04.2020 – – aufzuheben, hilfsweise, die Voraussetzungen von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Griechenlands festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wurde nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs.