Beschluss
1 LA 120/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0709.1LA120.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 5. Kammer, Einzelrichterin – vom 19. Juni 2020 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat mit dem geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) keinen Erfolg. 2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechts-sache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die für die Entscheidung der Vorinstanz von Relevanz war und sich auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellte, einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden berufungsgerichtlicher Klärung bedarf und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit sowie von Gründen, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und schließlich einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung (stRspr des Senats, zuletzt Beschluss vom 9. Juni 2020, – 1 LA 14/20 –). 3 1) An diesen Grundsätzen gemessen kommt der von der Beklagten für grundsätzlich klärungsbedürftig erachteten Frage, 4 ob die Corona-Pandemie und die hierauf – insb. in Form von Aus-/Einreisesperren und der unionsweit faktischen Aussetzung des Dublin-Überstellungsverfahrens – gezeigten Reaktionen in der Europäischen Union das Bundesamt i. S. d. Art. 27 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin III-VO berechtig(t)en, die Überstellungsentscheidung auszusetzen, mit der Folge, dass damit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde, d. h. ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinne der BVerwG-Rechtsprechung (Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 – juris) aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist, 5 nicht die ihr beigemessene Grundsatzbedeutung im vorgenannten Sinne zu. 6 a) Die Frage, ob das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Vollziehung der Überstellungsentscheidung in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG allein aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31; im Folgenden Dublin III-VO) und den sich daraus nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Folgen für die Überstellungsfrist aussetzen durfte, kann bereits anhand des Wortlauts des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. 7 Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Eine Auslegung nach den zuvor genannten Kriterien ergibt, dass eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift voraussetzt, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) angeordnet wird. Eine von der Durchführung eines solchen Prüfungsverfahrens unabhängige Aussetzung der Überstellungsentscheidung aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit der Abschiebung sieht Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO nicht vor. 8 Erfolgt die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit – wie sie sich infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergibt –, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung dient, bewegt sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) kann damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. 9 Bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lässt sich mit der Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung entnehmen, dass mit der mitgliedstaatlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein muss. Nach dem Wortlaut bestimmt der Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden kann. 10 Ferner macht die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“ bzw. „Remedies“ oder „Voies de recours“) sowie dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV der Verordnung („Verfahrensgarantien“ bzw. „Procedural safeguards“ oder „Garanties procédurales“) deutlich, dass Ziel der Vorschrift die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes für die Antragsteller und andere Personen im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO ist. 11 Darüber hinaus ist bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere auch das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen (vgl. zur Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 35, juris, m.w.N). Dieses ist von einem Beschleunigungsgedanken geprägt (vgl. Erwägungsgrund 5), der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – C-63/15 –, Rn. 56 f., juris; BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 26, juris; Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4). 12 Auch mit Blick auf Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ist eine Auslegung geboten, die den genannten widerstreitenden Interessen Rechnung trägt. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögert, kann demnach nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden. 13 Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris) nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen kann, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruht, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27, juris). Jedoch ist auch in diesen Fällen nach der genannten Rechtsprechung die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts: 14 „Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf hiernach auch unionsrechtlich jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen […]; dann haben die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes offenkundig Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes […] erlaubt eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssen, auch unterhalb dieser Schwelle, wenn diese den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen und auch sonst nicht missbräuchlich sind“ (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 27, juris). 15 Sofern die Beklagte und die von der Beklagten in ihrem Berufungszulassungsantrag zitierten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. u. a. VG Gießen, Beschluss vom 8. April 2020 – 6 L 1015/20.GI.A –, Rn. 7, juris) aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchlichen Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann, verkennen sie, dass auch das Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung eben nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt. 16 Es bestehen demnach in Wortlaut und Systematik keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden und von den Adressaten der Überstellungsentscheidung nicht zu vertretenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig ist. Vielmehr deutet die Dublin III-VO in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO darauf hin, dass die praktische Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Überstellung grundsätzlich von der Frage nach der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung zu trennen ist. 17 Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO regelt, dass die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Insoweit trennt Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO mit Blick auf den Beginn der Überstellungsfrist die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung. Außerdem ergibt sich aus dieser Vorschrift deutlich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat endet. Etwas anderes gilt ausschließlich in einigen Fällen, in denen der Adressat der Überstellungsentscheidung die Unmöglichkeit der Überstellung selbst verschuldet. Diese Fälle sind jedoch in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich geregelt. 18 Dieses Normverständnis wird auch durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17. April 2020 gestützt. Darin hat die Europäische Kommission ausgeführt, dass keine Bestimmung der Verordnung es erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von der Regelung zum Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen (Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)). Zwar verhält die Kommission sich insoweit nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtigt. Sie bezieht jedoch auch gerade eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit der sich infolge der Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Unterbrechung der Überstellungsfrist und einem verzögerten Zuständigkeitsübergang (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in keiner Weise in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang in Folge der COVID-19-Pandemie mit ein. 19 Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO fügt sich im Übrigen auch in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Insoweit ist entschieden, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebietet, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) auszugehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, Rn. 8 f., juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, Rn. 49, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, Rn. 60 ff., juris). Diese Rechtsprechung ist zwar nicht zu Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, sondern zu einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangen. Es lässt sich ihr jedoch die Aussage entnehmen, dass allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet ist, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken. 20 Die Beklagte hat im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrages deutlich gemacht, dass infolge der COVID-19-Pandemie tatsächliche Abschiebungshindernisse in Gestalt von unionsweit bestehenden Grenzschließungen und Reiseverboten bestünden. Diese Hindernisse hätten sie dazu veranlasst, die Vollziehung der Abschiebungsentscheidung in allen Dublin-Verfahren auszusetzen. Insoweit hat sie deutlich gemacht, dass die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund dieser vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung getroffen wurde. Sie ist gerade nicht durch eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung, beispielsweise wegen einer unklaren Rechts- oder Tatsachenfrage, veranlasst. Einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Voraussetzungen der Überstellungsentscheidung hat sie nicht gesehen. 21 b) Soweit die Beklagte im Rahmen der ersten Frage ergänzend problematisiert, ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist, ist dieser Teil der ersten Frage nicht gesondert klärungsbedürftig. 22 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall, in dem der Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zu prüfen war, deutlich gemacht, dass dem weiten Handlungsspielraum, der sich im nationalen Recht bei Anwendung von § 80 Abs. 4 VwGO ergibt, durch Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO gewisse Grenzen gesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, Rn. 25, juris). Unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO ergibt sich, dass die Frage, ob die Aussetzung nach § 80 Abs. 4 VwGO auf sachgerechten und willkürfreien Erwägungen beruht, nur dann relevant ist, wenn die Aussetzung der Ermöglichung einer rechtlichen Prüfung dient. 23 Dies ist, wie oben bereits ausgeführt, hier nicht der Fall. 24 2) Hinsichtlich der ebenfalls als klärungsbedürftig bezeichneten Frage, 25 ob auch eine behördlich bis auf Weiteres unter Vorbehalt des Widerrufs entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Aussetzung den Rahmen der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO wahrt oder dieser stets eine zwingend bis zum Abschluss des maßgeblichen Rechtsbehelfs angeordnete und andauernde Aussetzungswirkung hinsichtlich der Überstellungsentscheidung fordert, 26 ist unklar, warum die Beklagte die erste und zweite Frage mit dem Zusatz „und (soweit das gerichtlich infrage gestellt wird)“ verknüpft hat. Es besteht die Möglichkeit, dass die Beklagte die zweite Frage in Abhängigkeit von dem Eintritt einer innerprozessualen Bedingung gestellt hat. Ob dies tatsächlich der Fall ist, kann im Ergebnis allerdings offenbleiben. 27 Vor dem Hintergrund einer an Wortlaut und Ziel der Vorschrift ausgerichteten Normauslegung sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung ist auch die zweite Frage jedenfalls nicht grundsatzbedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO enthält schon keine Regelungen für ein Tätigwerden der zuständigen Behörden und stellt zudem in allen Fallvarianten einen Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung bzw. mit einer Entscheidung eines Gerichts her. Eine anhand der vorgenannten Kriterien vorgenommene Auslegung ergibt aber auch für Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, dass eine bis auf Weiteres und unter Vorbehalt des Widerrufs erklärte Aussetzung der Überstellungsentscheidung nicht den vorgegebenen Rahmen wahrt. 28 Bereits der Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stellt hinsichtlich des Endes der Aussetzung der Überstellungsentscheidung ausdrücklich auf das Ende einer rechtlichen Prüfung (Rechtsbehelf oder Überprüfung) ab. Ferner stützen die oben dargestellte systematische Stellung des Art. 27 Dublin III-VO sowie das ebenfalls oben bereits behandelte Dublin-System die genannte Auslegung. Danach verfolgt Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO das Ziel, das Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung (vgl. Erwägungsgrund 5 Dublin III-VO) und Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten des effektiven Rechtsschutzes aufzulösen. Dies zugrunde gelegt, besteht kein Bedürfnis dafür, in Abweichung von dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO die Überstellungsentscheidung bis auf Weiteres und unter dem Vorbehalt des Widerrufes auszusetzen. Dient die Aussetzung der Ermöglichung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungentscheidung und hat die zuständige Behörde sich aufgrund sachgerechter Erwägungen zur Prüfung entschieden, ist nicht ersichtlich, dass die Aussetzung vor Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung wieder entbehrlich werden kann. 29 3) Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG misst der Senat ferner nicht der Frage, 30 ob die infolge der Corona-Pandemie faktisch generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs nicht bereits für sich in entsprechender Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO eine Unterbrechung der Überstellungsfrist bewirkt hat, weil – dabei gerade durch das Zusammenwirken des Handelns der Mitgliedstaaten – faktisch eine generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs bestand und damit Überstellungen praktisch nicht mehr möglich waren (und teilweise wohl noch sind), aber nach der Dublin-VO dem überstellenden Staat stets (zumindest) ein zusammenhängender 6-Monatszeitraum für den Überstellungsvollzug zur Verfügung stehen soll (vgl. EuGH vom 29. Januar 2009 – Rs. C-19/08 )“, 31 bei. 32 Auch diese Frage kann anhand üblicher Regeln sachgerechter Auslegung der Dublin III-VO sowie auf der Grundlage einschlägiger Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Es besteht auch bei einer „faktischgenerellen Aussetzung“ des Überstellungsvollzugs kein Raum für eine entsprechende Anwendung des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO. 33 Die Beklagte geht zunächst zutreffend davon aus, dass die Dublin III-VO keine Regelung enthält, die eine Unterbrechung der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO infolge einer tatsächlichen vorübergehenden Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie bedingten (unionsweiten) „faktisch generellen Aussetzung“ des Überstellungsvollzugs zulässt. Eine sich kraft Sekundärrechts ergebende Unterbrechung der Überstellungsfrist kommt daher nur dann in Betracht, wenn die von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angeordnete Rechtsfolge einer analogen Anwendung auf Fälle der „faktisch generellen Aussetzung“ zugänglich ist. 34 Eine analoge Anwendung der von einer Vorschrift angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die von dieser nicht erfasst werden, setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus. Das bedeutet, der Anwendungsbereich der Vorschrift muss wegen eines versehentlichen, mit ihrem Zweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte (stRspr BVerwG, vgl. Urteil vom 27. März 2014 – 2 C 2.13 –, Rn. 17, juris). 35 Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Es fehlt schon an der Planwidrigkeit der Regelungslücke. Dies ergibt sich aus dem hier bereits mehrfach angesprochenen und das Dublin III-System prägenden Beschleunigungsgedanken (vgl. Erwägungsgrund 5). Die Berücksichtigung dieses Beschleunigungsgedankens führt dazu, dass die Fälle zu begrenzen sind, in denen es wegen eines verzögerten Zuständigkeitsübergangs für die Antragsteller zu einem verspäteten Zugang zum Verfahren und damit zu einer hinausgeschobenen Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz kommt. Die Dublin III-VO regelt diese Fälle abschließend. 36 Hinzu kommt, dass Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO, wie bereits ausgeführt, die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung trennt und sich aus dem Wortlaut ergibt, dass unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung die Überstellungsfrist spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung hat, endet. 37 Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden hat, dass der überstellende Mitgliedstaat über eine Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um die Überstellung zu bewerkstelligen (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, Rn. 43, juris), steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorabentscheidung, die noch zur Auslegung der sogenannten Dublin II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. EU L 50 vom 25.02.2003, S. 1) ergangen ist, enthält keine Aussage darüber, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die Überstellung aus tatsächlichen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Sie betrifft eine Fallkonstellation, in der die Frage nach der Unterbrechung der Überstellungsfrist in Zusammenhang mit einem gerichtlich anhängigen Hauptsache-Rechtsbehelf aufkam. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass, wenn die Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats vorsehen, dass ein Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat, die Überstellungsfrist zur Wahrung ihrer praktischen Wirksamkeit nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung läuft, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt wird, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen kann (EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, Rn. 44 ff., juris). Da insoweit auch diese Entscheidung in Zusammenhang mit einem mitgliedstaatlichen Rechtsbehelfsverfahren stand, kann sie nicht auf solche Fälle übertragen werden, in denen der Anlass für eine Unterbrechung der Überstellungsfrist allein ein tatsächlicher ist, der nicht der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 39 Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG i.V.m. § 84 Abs. 3 VwGO,). 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).