Beschluss
3 MB 38/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0204.3MB38.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 27. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. November 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. 2 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). 3 Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf (§ 24 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Dabei genügt der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entspricht (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 – 5 C 19.16 –, juris Rn. 41). Hinsichtlich seiner örtlichen Lage entspricht ein Betreuungsplatz dem individuellen Bedarf, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte dabei noch zumutbar ist, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, hängt also von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Insofern sind u.a. die Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte/Tagespflegestelle, die zur Verfügung stehenden Transportmittel, die Aufgabenteilung in der Familie sowie die Arbeitsplätze und Arbeitszeiten der Eltern in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 43; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 09.08.2019 – 3 MB 20/19 –, juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.07.2019 – 10 ME 154/19 –, juris Rn. 9). 4 Der Antragsgegner hat den aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII resultierenden Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung erfüllt. Denn mit Schreiben vom 4. November 2019 hat der Antragsgegner dem Antragsteller ab Januar 2020 einen Krippenplatz von 7.30 Uhr bis 15.00/16.00 Uhr (zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr kann eine Spätbetreuung in Anspruch genommen werden) in der evangelischen Kindertagesstätte St. J. in Kr. angeboten. Die Inanspruchnahme dieses Krippenplatzes ist nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar. 5 Die Fahrtstrecke mit dem PKW vom Wohnort des Antragstellers (A-Straße, A-Stadt) bis zur evangelischen Kindertagesstätte St. J. in Kr. beträgt 9,9 km und wird bei üblicher Verkehrslage in 14 Minuten zurückgelegt (nach Google Maps). Bei einem Umweg über die Waldschule in A-Stadt, in der die Schwester des Antragstellers beschult wird, beträgt die Fahrzeit 17 Minuten und die Strecke 11,9 km (nach Google Maps). Von der Kindertagesstätte in Kr. ist die Arbeitsstätte der Mutter des Antragstellers (Technische Hochschule L., M. Weg, L.) bei üblicher Verkehrslage in 17 Minuten (10,9 km) zu erreichen (nach Google Maps). Diese zu bewältigenden Entfernungen sind vorliegend (noch) zumutbar. Dies gilt auch dann, wenn sich die Fahrtzeiten, was grundsätzlich nie auszuschließen ist, im Einzelfall durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen geringfügig verlängern sollten. Eine starre zeitliche Zumutbarkeitsgrenze von 30 Minuten je zu bewältigender Entfernung zwischen Wohnort, Ort der Tageseinrichtung und elterlicher Arbeitsstätte gibt es – insbesondere im ländlichen Raum – nicht. 6 In die Einzelfallbetrachtung ist einzustellen, dass die Mutter des Antragstellers nicht immer den Transport beider Kinder wird übernehmen müssen. Der Vater des Antragstellers arbeitet zwar als Polizeibeamter beim ZSK (Ziviles Streifenkommando) L. in einem Bereitschaftsdienstsystem, in dem er auch am Wochenende und zu Nachtzeiten eingesetzt wird. Daher kann er zwar den Transport der Kinder nicht stets zu bestimmten Zeiten zuverlässig bewerkstelligen. Er kann jedoch in dienstfreien Zeiten die Mutter des Antragstellers entlasten, indem er den Transport der Kinder übernimmt. 7 Ferner wird die Mutter des Antragstellers im Falle der Inanspruchnahme des angebotenen Ganztagesplatzes in Kr. ihrer Erwerbstätigkeit im bisherigen Umfang (6 Stunden täglich/30 Stunden wöchentlich) auch dann weiter nachgehen können, wenn sie an Tagen den Transport beider Kinder übernehmen muss. Entgegen der Darstellung des Antragstellers wäre er in der Kindertagesstätte Kr. nicht bereits um 15.30 Uhr, sondern bei Inanspruchnahme der Spätbetreuung erst um 16.00 Uhr abzuholen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Mutter des Antragstellers mit ihrer Arbeit an der Technischen Hochschule regelmäßig erst um 9.00 Uhr beginnen wird, ist unter Zugrundelegung einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden eine Abholung des Antragstellers bis 16.00 Uhr in Kr. möglich. Soweit der Antragsteller pauschal auf zusätzliche tariflich vorgesehene Pausenzeiten verweist, ist dieses Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert, um eine andere Beurteilung zu rechtfertigen (nach § 4 Arbeitszeitgesetz muss die Arbeit erst bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbrochen werden). 8 Der Wunsch der Eltern, den Antragsteller in der nahegelegenen Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. W. in A-Stadt, die 350 Meter vom Wohnort des Antragstellers entfernt ist, betreuen zu lassen, ist verständlich und nachvollziehbar. Einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in dieser Kindertagesstätte, der derzeit nicht zur Verfügung steht, kann der Antragsteller indes nicht für sich beanspruchen. Der Antragsteller bestreitet zwar das Nichtvorhandensein eines Krippenplatzes. Der Senat hat hieran jedoch angesichts des Schreibens der Kindertagesstätte der Kirchengemeinde St. W., A-Stadt vom 13. September 2019, in dem mitgeteilt wird, dass dem Antragsteller im Oktober 2019 kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werde könne, er weiterhin auf der aktuellen Warteliste stehe (nach Auskunft der Kita gegenüber dem Antragsgegner stand der Antragsteller am 7. November 2019 auf Listenplatz 12, vgl. Beiakte A zu 15 A 553/19) und informiert werde, sobald ein Platz zur Verfügung stehe, keine Zweifel. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).