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Beschluss

3 MB 20/19

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2019:0809.3MB20.19.00
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Leitsätze
Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass für jedes Kind, das gemäß § 24 Abs. 2 SGB 8I einen Rechtsanspruch hat, auch tatsächlich ein bedarfsgerechter Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung steht.(Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 24. Juni 2019 geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Betreuungsplatz in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung bzw. in einer Kindertagespflegestelle mit einer täglichen Betreuungszeit (montags bis freitags) von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr zuzuweisen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat sicherzustellen, dass für jedes Kind, das gemäß § 24 Abs. 2 SGB 8I einen Rechtsanspruch hat, auch tatsächlich ein bedarfsgerechter Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung steht.(Rn.7) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 24. Juni 2019 geändert: Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Betreuungsplatz in einer in zumutbarer Entfernung liegenden und zu erreichenden Kindertageseinrichtung bzw. in einer Kindertagespflegestelle mit einer täglichen Betreuungszeit (montags bis freitags) von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr zuzuweisen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beschwerde hat Erfolg. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle montags bis freitags im Zeitraum zwischen 8.00 Uhr und 13.00 Uhr zu verschaffen. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts war deshalb abzuändern. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung folgender Erwägungen: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere kann er schon vor Erhebung der Klage (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gestellt werden. Da hier die Bereitstellung bzw. der Nachweis eines Platzes in einer Kindertagesstätte oder in der Kindertagespflege begehrt wird, nachdem der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass derzeit keine Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden könne, wäre die allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. Struck in: Wiesner, SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfekommentar –, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 47). Diese kann noch erhoben werden, da sie nicht fristgebunden ist. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), ist von dem Grundsatz, dass wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, eine Abweichung dann geboten, wenn - bei hoher Obsiegenswahrscheinlichkeit in der Hauptsache - ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. So liegt es hier; denn es wäre nicht absehbar, wann ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Hauptsache entschieden würde, so dass wertvolle Zeit der frühkindlichen Förderung, die nicht nachgeholt werden kann, verstreichen würde. Der Antrag ist auch begründet; denn der Antragstellerin stehen ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Seite. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; durch die zu erwartende Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens würde der Anspruch auf einen Betreuungsplatz gefährdet. Der Antragstellerin steht auch ein Anordnungsanspruch zu, weil die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt sind. Danach hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich für die am 31. Mai 2017 geborene Antragstellerin ein Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes. Der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe – hier der Antragsgegner – hat im Rahmen seiner nach § 79 Abs. 2 SGB VIII ihm obliegenden Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch hat, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht. Die unbedingte Gewährleistungspflicht ist auf die Bereitstellung oder Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer eigenen oder der Einrichtung eines anderen Trägers oder auf einen Platz in der Kindertagespflege gerichtet. Die Gewährleistungspflicht bedeutet also konkret, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem anspruchsberechtigten Kind einen Platz in einer Tageseinrichtung zuweisen (verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen Trägers oder in einer Tagespflegestelle nachweisen oder bereitstellen muss, der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen. Kapazitätsverschaffung bedeutet, dass der zuständige Träger alle notwendigen, und zwar auch die baulichen und personellen Maßnahmen dazu umsetzen muss, um sicherzustellen, dass die erforderliche Kapazität vorhanden ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 21.11.2017 - 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 134 mwN; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 41; Struck in: Wiesner, a.a.O., § 24 Rn. 20 mwN; vgl. ferner Rixen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 24 SGB VIII Rn. 17; Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 13.03.2019 – 3 MB 26/18). Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen Gesetzeslage ist es nicht ausreichend, dass der Antragsgegner vorträgt, es bestehe kein bedarfsgerechter Platz für die Antragstellerin und es sei auch kein solcher Platz „in Sicht“. Sollten die vor Ort ansässigen Kindertageseinrichtungen „Kleeblatt“ und „Escheburger Strolche“ aktuell über keinerlei freie Plätze verfügen, wird der Antragsgegner zu ermitteln haben, in welcher, in zumutbarer Entfernung zum Wohnort der Antragstellerin liegenden und mit zumutbarem Aufwand zu erreichenden Nachbargemeinde derzeit ein Betreuungsplatzlatz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege frei ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, a.a.O., Rn. 41ff.; vgl. auch Schl.-Holst. OVG, Beschl. v. 31.01.2019 - 3 MB 7/19 -) muss der Betreuungsplatz hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entsprechen, was dann der Fall ist, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Nicht mehr zumutbar sind regelmäßig auch unter Berücksichtigung des begleitenden Elternteils alle zu Fuß und/oder per ÖPNV zu bewältigenden Entfernungen zwischen Wohnort, Ort der Tageseinrichtung und elterlicher Arbeitsstätte, die mehr als 30 Minuten dauern („Regeldauer“) (vgl. dazu Rixen in: Schlegel/Voelzke, a. a. O., § 24 SGB VIII Rn. 16 mwN). Soweit im Vorfeld entsprechende Bemühungen offenbar auch daran gescheitert sind, dass ein freier Betreuungsplatz wegen der unzureichenden Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in Anspruch genommen werden konnte, wird der Antragsgegner, ggfs. unter Einschaltung eines Taxiunternehmens, sicherzustellen haben, dass die Antragstellerin in Begleitung eines Elternteils bis um 8.00 Uhr morgens den Betreuungsplatz auch erreichen und um 13.00 Uhr (nach Beendigung des Sprachkurses der Mutter) wieder abgeholt werden kann. Gegebenenfalls bieten sich in der unmittelbaren Umgebung der Antragstellerin auch Gemeinden mit freien Betreuungsplätzen an, die besser mit dem öffentlichen Verkehrsnetz von A-Stadt aus zu erreichen sind, als dies in Richtung A. und B-Stadt, wo in der Vergangenheit ein freier Krippenplatz bzw. ein Kindertagespflegeplatz zur Verfügung gestanden hatte, der Fall ist. Erwogen werden könnte auch eine Mitnahme der Antragstellerin nach Geesthacht (ca. 5,4 km entfernt), wo sich offenbar mehrere Kindertagesstätten befinden. Die Mutter könnte die Antragstellerin vor Beginn ihres um 9.00 Uhr beginnenden Sprachkurses in die Kindertageseinrichtung bringen und sie nach Beendigung ihres Sprachkurses dort wieder abholen. Letztlich ist nicht verständlich, warum der Antragsgegner im Rahmen seiner Antragserwiderung angegeben hat, dass bei KiTa-Anmeldungen das Vorhandensein von Geschwisterkindern berücksichtigt wird. Denn der Umstand, dass der fünfjährige Bruder der Antragstellerin die KiTa „K. “ vor Ort besucht, hätte sich zumindest positiv in dem Sinne für die Antragstellerin auswirken müssen, dass sie auf der Warteliste deutlich nach oben gerutscht wäre. Darauf kommt es indes aus den vorstehenden Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).