Beschluss
4 O 4/20
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2020:0121.4O4.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2020 wird verworfen. Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. 2 Wie sich aus § 152 Abs. 1 VwGO ergibt, ist der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2020 unanfechtbar. Auch die hilfsweise formulierten Anträge sind unzulässig. Eine Revision findet grundsätzlich nur statt gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts, § 132 Abs. 1 VwGO, nicht aber gegen Beschlüsse der vorliegenden Art. Eine „Zurücksetzung in den vorherigen Stand wegen Verstoß gegen die Formvorschriften, sowie Beiordnung eines Notanwalts und notwendige Fristverlängerung“ ist ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen. 3 Im Übrigen besteht auch kein Anlass, auf die Rüge des Antragstellers von Amts wegen zu reagieren. 4 Die Bestimmung des Streitwertes ist nicht willkürlich, sondern erfolgte anhand geltenden Rechts und unter Zugrundelegung des Streitgegenstandes. Die Höhe des Streitwertes hängt auch nicht vom Erfolg oder Misserfolg des Rechtsmittels ab. 5 Der Beschluss vom 13. Januar 2020 ist dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller schließlich auch wirksam bekanntgegeben worden. Wie das von ihm selbst übersandte Prüfprotokoll zeigt, ist ihm der Beschluss durch Übermittlung an sein „EGVP-Bürgerpostfach“ noch am selben Tag zugegangen. Dabei konnte das Gericht denjenigen Übermittlungsweg wählen, den der Antragsteller durch Einlegung der Beschwerde selbst eröffnet hatte. Dies gilt auch für den Fall der Bekanntgabe des Beschlusses als elektronisches Dokument. Solange keine besondere Bekanntgabeform vorgeschrieben ist, ist deren Wahl grundsätzlich dem Ermessen des Gerichts überlassen (Cybulka/Kluckert in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 56 Rn. 10). Eine solche Spezialvorschrift war vorliegend nicht zu beachten; insbesondere hatte, da der Beschluss unanfechtbar ist, keine Zustellung nach § 56 Abs. 1 VwGO zu erfolgen. Der Wahl eines „sicheren Übermittlungsweges“ i.S.d. § 55a Abs. 4 VwGO (vgl. § 130a Abs. 4 ZPO) und der Einholung einer Zustimmung des Empfängers bedarf es ebenfalls nur, wenn die Bekanntgabe eines elektronischen Dokuments durch Zustellung erfolgen soll (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 174 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).