Urteil
10 O 140/21 – Sonstiges
Landgericht Duisburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDU:2021:0611.10O140.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Verfügungskläger beantragt, dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung die in seinem Antrag näher bezeichneten Äußerungen zu verbieten. Der Kläger ist Inhaber des Einzelunternehmens O und Gesellschafter der O2 GmbH, die beide auf den Handel und die Restaurierung von Nutzfahrzeug-Oldtimern spezialisiert und in P ansässig sind. Der Beklagte vertreibt über das Internet Oldtimerfahrzeuge, die er restauriert und weiterverkauft. Er ist Geschäftsführer der L-GmbH in I2, deren Gegenstand unter anderem die Vermietung von Baugeräten und Baufahrzeugen und der Handel mit solchen Maschinen ist. Der Beklagte beteiligt sich in diesem Zusammenhang an Diskussionen im Internet. Der Kläger hat gegen den Beklagten schon einmal am 17.01.2020 durch das Landgericht Duisburg eine einstweilige Verfügung (Az.: 4 O 4/20, Anlage AS 6, Bl. 49 ff. GA) auf Unterlassung von Äußerungen erwirkt. Der Kläger ist Eigentümer einer restaurierten Sattelzugmaschine „N“ mit der Fahrgestellnummer ##########. Diese Zugmaschine hatte der Kläger aus Bestandteilen einer Sattelzugmaschine des Typs N2 und eines weiteren Fahrzeugs erstellt und restauriert. Am 01.03.2018 erhielt der Kläger für die Sattelzugmaschine N eine behördliche Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO und eine Einstufung als Oldtimer nach § 23 StVZO durch den U. Die genaue Typisierung und die Zulässigkeit der Einstufung als Oldtimer sind zwischen den Parteien umstritten. In Zusammenhang mit Äußerungen über diese Sattelzugmaschine klagte der Kläger vor dem Landgericht Duisburg im Jahr 2018 gegen einen der Moderatoren des C2 www.C3.de, C4, auf Unterlassung von Äußerungen. Das Landgericht Duisburg wies die Klage mit Urteil vom 14.12.2020 (Az.: 3 O 258/18, Anlage AS7, Bl. 53 GA) ab. Das Urteil beruht unter anderem auf einem gerichtlichen Sachverständigengutachten des Gutachters N3, wonach das Fahrzeug entgegen der erfolgten behördlichen Zulassung nicht die Voraussetzungen für eine Oldtimerkennzeichnung erfülle. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Beklagte äußerte sich hierzu wie folgt im Internet in dem C2 „www.C3.de“: Äußerung a) Am 14.02.2021 um 13.37 Uhr veröffentlichte der Beklagte folgenden Beitrag: „Mit keinem Wort haben der I3 oder ich etwas Negatives über die O3 geschrieben. Wir haben den nachweislich und gerichtsgutachterlich bewiesenen wahren Sachverhalt von Oldtimer-Fälschung eines Vorstands-Mitglieds der 1. Stunden, dazu noch Ehrenmitglied der O3, hier im Forum veröffentlicht, nicht mehr und nicht weniger. Das haben wir getan, um die gesamte Oldtimer-Gemeinde vor diesen kommerziellen Machenschaften zu schützen und uns gemeinsam dagegen zu wehren.“ Äußerung b) Mit Eintrag vom 16.02.2021, 16.13 Uhr, äußerte der Beklagte: „Ich habe dem Eigentümer des Autos damals schon gesagt, dass dieses Auto frühestens aus 1991 sein kann und überhaupt nicht alt genug ist für ein H-Kennzeichen und zu dem Zeitpunkt kannte ich dieses Verkaufsangebot noch nicht. Und zu dem Zeitpunkt war das Auto bereits mit diesem Kennzeichen ausgestattet. Der war schon ab Werk eine 6x2 SZM.“ Äußerung c) Am 16.02.2021, 19.31 Uhr, erklärte der Beklagte in dem Forum: „Mit 1 Stück Straftat ist dieser Vorgang aber nicht abgetan. Diese offensichtliche Fälschung lösst eine ganze Reihe an weiteren Straftaten aus, sofern N2 mit diesem Auto angemeldet am Straßenverkehr teilnimmt und dann auch noch die Autobahnen benutzt. Stell dir mal vor, der C5 hat einen Unfall mit schwerwiegenden Folgen und die Versicherung bekommt die tatsächliche Herkunft des Fahrzeugs heraus. Da wird dann auch rückwirkend der Versicherungsschutz entzogen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Forumsbeiträge wird auf die Anlage AS 9 zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.04.2021 (Bl. 90 GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.02.2021 mahnte der Kläger den Beklagten deswegen ab und forderte unter Fristsetzung bis zum 01.03.2021 die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, was der beklagte ablehnte. Der Kläger ist der Ansicht, die vorstehenden Äußerungen a), b) und c) seien unzulässig nach §§ 1004, 823 BGB. Im Übrigen sei der Beklagte ein Mitbewerber, so dass die Anträge auch auf §§ 8, 4 Nr. 1 und 2 UWG gestützt würden. Die Äußerung a) habe herabsetzenden Inhalt und greife in seinen Gewerbebetrieb ein. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Einstufung als Oldtimer durch den U nicht entsprechend den hierfür geltenden Vorgaben getroffen worden sei. Hinsichtlich der Äußerung b) habe der Beklagte den Kläger keineswegs vor oder nach der Zulassung des Fahrzeugs als Oldtimer auf das Nichtvorliegen der Eigenschaft aufmerksam gemacht. Er behauptet die Angabe des Beklagte sei unzutreffend, dass das Fahrzeug „ ab Werk eine 6x2 SZM“ (Sattelzugmaschine) gewesen sei, vielmehr habe das Fahrzeug Baujahr 1987 und sei von ihm zeitgenössisch umgebaut worden. Selbst wenn N2 hier von einem Werturteil ausgehe, sei dieses aufgrund einer entsprechenden Güter- und Interessenabwägung nach § 823 BGB bzw. nach § 4 Nr. 1 und 2 UWG unzulässig. Der Kläger meint, mit der Äußerung c) nehme der Beklagte Bezug auf ihm von dem Landgericht Duisburg mit einstweiliger Verfügung vom 17.01.2020 (Az. 4 O 4/20) verbotene Äußerungen und versuche den Kläger als „Lügenbaron“ darzustellen und werfe ihm öffentlich mehrfach Straftaten vor. Der Beklagte bezeichne das Fahrzeug als offensichtliche „Oldtimer-Fälschung“ und behaupte, der Kläger begehe eine ganze Reihe weiterer Straftaten, wenn er mit diesem Fahrzeug angemeldet am Straßenverkehr teilnehme. Der Kläger meint, dieser Aussage stehe die Erteilung der Betriebserlaubnis und die Einstufung des Fahrzeugs als Oldtimer durch den U entgegen. Die Äußerung c) lasse aufgrund des Zusammenhangs, wie aus der Anlage AS 19 (Bl. 90 ff. GA) ersichtlich, einen Bezug zu der Person des Klägers erkennen. Der Kläger beantragte zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung dem Beklagten die vorstehenden Äußerungen a), b) und c) zu untersagen. Die erste Zivilkammer hat mit Beschluss vom 18.03.2021 den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung abgelehnt. Gegen den ablehnenden Beschluss der 1. Zivilkammer vom 18.03.2021 legt der Kläger am 13.04.2021 sofortige Beschwerde ein, mit der er seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unverändert weiterverfolgt. Sodann wurde der Rechtsstreit an die für Pressesachen nach § 72a Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständige, hiesige Kammer abgegeben, die am 11.05.2021 der sofortigen Beschwerde abgeholfen hat. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beschluss des Landgerichts Duisburg vom 18.03.2021 (Az. 1 O 85/21) aufzuheben und im Wege der einstweiligen Verfügung dem Beklagte bei Meidung eines für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu verbieten, in Bezug auf den Gläubiger die Behauptungen wie vorstehend als Äußerung a) vom 14.02.2021 und Äußerungen b) und c) vom 16.02.2021 dargestellt zu machen, zu veröffentlichen und / oder zu verbreiten und / oder verbreiten zu lassen. Der Beklagte beantragt, die sofortige Beschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, es bestehe kein Anspruch auf Unterlassung, da der Kläger in den Beiträgen nicht namentlich genannt werde und für unbefangene Leser nicht ersichtlich sei, welche Person in den Beiträgen gemeint sei. Äußerung a) sei nicht herabsetzend Zu der Äußerung b) behauptet der Beklagte, der Kläger habe ihn Anfang März 2018 angerufen und „das perfekte Oldtimer-Zugfahrzeug für seinen Tiefladersattelauflieger“ , mit dem er keine Autobahnmaut bezahlen müsse, nämlich „eine als Oldtimer-Lkw abgenommene Sattelzugmaschine N4 aus Baujahr 1987 mit Großraumfahrerhaus und gelenkter Vorlaufachse in einem perfekten super gepflegten und unverbastelten Originalzustand“ . Er habe an dem Auto nichts gemacht und werde es so belassen, wie er es gekauft habe. Er, der Beklagte, habe erwidert, dass es den N4 im Jahre 1987 noch nicht gegeben habe. Der Beklagte sei am Folgetage zu dem Betriebshof des Klägers gefahren, um sich das Fahrzeug anzusehen. Das Fahrzeug sei mit dem Kennzeichen ########## angemeldet gewesen und habe die entsprechenden Typen-Schilder auf den Fahrerhaustüren gehabt. Der Beklagte habe dem Kläger erklärt, dass eine original Zugmaschine ###### / 6x2 zu diesem Zeitpunkt keine H-Zulassung bekommen könne, da ein Fahrzeug mit dieser Leistung erst im Jahre 1991 ausgeliefert worden sei. Der Kläger habe dies dann durch seinen Sohn T nochmals überprüfen wollen. Der Kläger habe kurz darauf den Beklagten angerufen und erklärt, tatsächlich sei der N4 erst 1991 am Markt verfügbar gewesen, der Motor seines Fahrzeugs habe aber 420 PS, was auch so bleiben solle. Allein die Typen-Beschriftung an den Türen habe er in „#####“ geändert. Der Beklagte habe diesen Sachverhalt mit Äußerung a) in dem Forum korrekt wiedergegeben. Die Äußerung, das Fahrzeug sei ab Werk eine „6x2 SZM“ gewesen, unterfalle zudem dem Begriff der Meinungsäußerung. Bezüglich der Äußerung c) sei kein Bezug zum Kläger erkennbar und es handele sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Eine Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes bestehe nicht, da die Beiträge des Beklagten sich nicht auf einen Gewerbebetrieb bezögen und nicht hinreichend unternehmensbezogen seien. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. I. Das angerufene Landgericht Duisburg ist gemäß §§ 937 Abs. 1, 943 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig, weil der Streitwert der Hauptsache über 5.000,00 Euro liegt. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO, da die möglicherweise Rechte des Klägers verletzende Internetseite hier abrufbar ist und sein Wohnsitz im hiesigen Gerichtsbezirk liegt. II. Der Antrag ist nicht begründet. Ein Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers besteht nicht. Es besteht kein Verfügungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 185 ff. StGB sowie aus §§ 4 und 8 UWG. Die Beitrage des Beklagten unter a), b) und c) sind hinsichtlich der geäußerten Tatsachen wie auch etwaiger Wertungen von Art. 5 GG gedeckt. Eine Beeinträchtigung eines vom Kläger etwa eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs liegt nicht vor, da die Beiträge des Beklagten nicht unternehmensbezogen ist. Selbst wenn dies so wäre, wären die Äußerungen aber zulässig. Im Einzelnen: 1. Bei der Frage, ob ein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen besteht, ist zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung abzugrenzen. Hierfür gilt entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 11.11.1992 (Az.: 1 BVR 693/92) folgendes: Prüfungsmaßstab ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, gewährleistet Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit sowohl im Interesse der Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen mit der sie eng verbunden ist als auch im Interesse des demokratischen Prozesses, für den sie konstruktive Bedeutung hat. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Deshalb sind die Werturteile von Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz durchweg geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Für Tatsachenbehauptungen gilt dies nicht in gleicher Weise. Die Meinung einer Tatsache ist im strengeren Sinne keine Äußerung einer Meinung, weil ihr die für eine Meinungsäußerung charakteristischen Merkmale fehlen. Tatsachenbehauptungen fallen deswegen aber nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundgesetzes der Meinungsfreiheit heraus. Sie sind vielmehr durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz geschützt, weil und soweit sie Voraussetzungen der Bildung von Meinungen sind. Daher endet der Schutz der Meinungsfreiheit für Tatsachenbehauptungen erst dort, wo sie zu der verfassungsrechtlich vorausgesetzten Meinungsbildung nichts beitragen können. Unter diesem Gesichtspunkt ist die unrichtige Information kein schützenswertes Gut. Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptung kann im Einzelfall schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen nicht selten miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen. In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung Interesse eines wirksames Grundrechtsschutzes weit zu verstehen; sofern eine Äußerung in der Tatsache und Meinung sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der Werte und der tatsächlichen Gehalte der den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könne der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit findet allerdings seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und im Recht der persönlichen Ehre gemäß Artikel 5 Absatz 2 Grundgesetz. Jedoch sind die Grundrechtsbeschränkungen und Vorschriften des einfachen Rechts wiederum im Lichte des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Das führt im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfachen Vorschrift regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung des Meinungsfreiheit und dem Recht, dass durch die Meinungsfreiheit beeinträchtigende Rechtsgut, dass das einfache Recht schützen will. Im Rahmen einer solchen fallbezogenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass scharfe und überspitze Formulierungen für sich genommen eine schädigende Äußerung noch nicht unzulässig machen. Erst wenn eine Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung der Sache sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten. Vermengen sich in einer Äußerung wertende und tatsächliche Elemente in der Weise, dass die Äußerung insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsch oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten. Auch in diesem Fall ist freilich zu beachten, dass an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden dürfen, die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können. Ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, ist, soweit nicht spezialgesetzlich geregelt, auf der Grundlage einer Interessen- und Güterabwägung zu beurteilen. Dabei ist dem großen Gewicht der Meinungsfreiheit als grundrechtlich geschütztem Recht Rechnung zu tragen. Erst dann, wenn es dem Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung auch unter Berücksichtigung des besonderen Gewichts der Meinungsfreiheit nicht mehr zugemutet werden kann, eine für diesen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb schädliche Meinungsäußerung hinzunehmen, ist der Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig. Solches kommt etwa in Betracht bei Äußerungen, die offensichtlich unhaltbar sind und vom Äußernden mehr oder weniger willkürlich getätigt werden. Die vor diesem Hintergrund erforderliche Abwägung fällt zulasten des Klägers aus. Vorliegend kann unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungsfreiheit des Art. 5 GG noch keine derart eklatante Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers gesehen werden, was ihm das Recht gibt, die Äußerung, welche der Beklagte getätigt hat, verbieten zu lassen. Im Einzelnen: 1.1 Die beanstandete Äußerung a), nämlich „Wir haben den nachweislich und gerichtsgutachterlich bewiesenen wahren Sachverhalt von Oldtimer-Fälschung eines Vorstands-Mitglieds der 1. Stunden, dazu noch Ehrenmitglied der O3, hier im Forum veröffentlicht, nicht mehr und nicht weniger.“ hat keinen herabsetzenden Inhalt und stellt keinen Eingriff in Persönlichkeitsrechte des Klägers oder in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Die Äußerung, die „Oldtimer-Fälschung“ sei wahr und gerichtsgutachterlich festgestellt, könnte einen herabsetzenden und / oder wahrheitswidrigen Inhalt haben, rechtswidrig in Persönlichkeitsrechte des Klägers oder in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen bzw. gegen §§ 8, 4 Nr. 1 oder 2 UWG verstoßen. Die Äußerungen a) stellt zu einem Großteil bereits keine falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptung dar. Der Beklagte schildert in dem Forumsbeitrag Inhalte aus einem Sachverhalt, der sich nach dem nicht rechtskräftigen Urteil der 3. Zivilkammer vom 14.12.2020 (Az.: 3 O 258/18, Anlage AS7, Bl. 53 GA) und der informatorischen Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung grundlegend so zugetragen hat. Unstreitig ist, dass der Kläger eine Sattelzugmaschine restauriert hat, die später vom U eine Oldtimerzulassung erhielt. Ebenso unstreitig erfolgte dann der Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg, die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen N3 und das die Klage abweisende Urteil vom 14.12.2020. Diese Umstände wurden nach Vortrag des Klägers dann umfangreich in dem C2 diskutiert. Dem Beklagten können danach die zutreffenden Verweise auf die das (erstinstanzliche) Urteil betreffende Diskussion ebenso wenig vorgeworfen werden, wie die Bezeichnung als „gerichtsgutachterlich festgestellt“. Auch wenn der Beklagte das Vorstehende als „wahre“ und „bewiesene“ „Oldtimer-Fälschung“ bezeichnet führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Bei der Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht sind alle nicht entfernt liegenden Deutungsvarianten zu Grunde zu legen (BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 zu Az. 1 BvR 1696/98). Zeigt sich, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Die Fachgerichte dürfen an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine zu hohen Anforderungen stellen, haben aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Die Bezeichnung des Vorstehenden als „wahre“ und „bewiesene“ „Oldtimer-Fälschung“ wurzelt hinreichend auf unstreitigen Tatsachen, nämlich dem auf einem Sachverständigengutachten beruhenden erstinstanzlichen Urteil des LG Duisburg. Soweit der Beklagte gegen das Urteil vorgeht, es also im Berufungsverfahren aufgehoben werden könnte, und vorträgt, mangels Vorsatz seinerseits liege keine „Fälschung“ vor, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Beklagte hat ein geschütztes Vertrauen in die Richtigkeit einer (wenn auch erstinstanzlichen) Gerichtsentscheidung und das zugrundeliegende gerichtliche Sachverständigengutachten. Zumal für juristische Laien. Die sodann vielleicht überspitzten, aber dem Grunde nach im Gesamtzusammenhang zutreffende Ausführung des Beklagten sind noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit geschützt. Auch ist die Äußerung nicht geeignet, einen schwerwiegenden Eingriff in Rechte des Klägers darzustellen. Zwar befürchtet der Kläger für seine Unternehmen O und O2 GmbH eine geschäftsschädigende Wirkung, zumal er Nutzfahrzeuge-Oldtimer in ganz Europa an Privatleute, Speditionen und Museen vertreibe. Hierbei ist aber andererseits zu berücksichtigen, dass sich die Äußerungen des Beklagten nur an die an Mitglieder des C2 richteten, nicht aber an eine breite Öffentlichkeit, sodann dass der streitige Vorwurf nur ein einzelnes Fahrzeug betraf und schließlich dass dem Kläger kein Straftatbestand (z.B. Betrug nach § 263 StGB) oder eine Verletzung von Rechten Dritter vorgeworfen wurde, sondern nur unjuristisch und plakativ eine – im Kern auf Tatsachen beruhende – „Oldtimer-Fälschung“. 1.2 Die Äußerung b) „Ich habe dem Eigentümer des Autos damals schon gesagt, dass dieses Auto frühestens aus 1991 sein kann und überhaupt nicht alt genug ist für ein H-Kennzeichen und zu dem Zeitpunkt kannte ich dieses Verkaufsangebot noch nicht. Und zu dem Zeitpunkt war das Auto bereits mit diesem Kennzeichen ausgestattet. Der war schon ab Werk eine 6x2 SZM.“ ist weitgehend eine Tatsachenbehauptung. Dies gilt für die Äußerung darüber, was der Beklagte dem Eigentümer mitgeteilt habe, als auch für die Mitteilung über das Vorhandensein des Kennzeichens, offenbar eines sogenannten H-Kennzeichens, zum Zeitpunkt dieser Mitteilung. Soweit der Beklagte erklärt, das Fahrzeug sei bereits ab Werk eine „6x2 SZM“ – also Sattelzugmaschine – gewesen, handelt es sich um eine Äußerung, die eine Einschätzung des Antragsgegners wiedergibt und damit eine Meinungsäußerung, keine Tatsachenbehauptung darstellt. Im Einzelnen: 1.2.1 Wie sich dem Urteil des LG Duisburg vom 14.12.2020 (Az. 3 O 258/18, Anlage AS 7, Bl. 53 ff. GA) entnehmen lässt, ist zwischen den Parteien die Streitfrage aufgekommen, ob das streitige Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Einstufung als Oldtimer auch nach dem Umbau hatte, wobei ein älteres und ein jüngeres Fahrzeug diskutiert wurden. Die Äußerung des Beklagten, das Fahrzeug sei bereits ab Werk eine „6x2 SZM“ gewesen, gibt ersichtlich die Einschätzung wieder, dies sei der Fall. Diese Äußerung enthält keine Tatsachenbehauptungen und keine Behauptungen dazu, welche Umbaumaßnahmen an dem Fahrzeug durchgeführt worden sind. Sie beinhaltet eine – wenn auch in das Kleid einer Tatsachenbehauptung gehüllte – Einschätzung, dass das umgebaute Fahrzeug die nicht als Oldtimer einzustufende Sattelzugmaschine sei. Ein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG besteht in Bezug auf diesen Teil der Äußerung nicht, weil keine Tatsachenbehauptung in Rede steht. Aber auch ein Anspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3, Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG oder §§ 823, 1004 BGB analog besteht nicht. Da mit der Äußerung b) letztlich lediglich eine aus dem äußeren Geschehen, aus Tatsachen, gezogene wertende Schlussfolgerung, ein bloßes „Dafürhalten“, über die Identität des Fahrzeugs mit dem jüngeren Fahrzeug geäußert wird, liegt allein eine Meinungsäußerung vor (vgl. dazu die Ausführungen S. 6 f. im Urteil vom 14.12.2020, Az. 3 O 258/18, Anlage K7, Bl. 53 ff. GA). Damit ist die Äußerung b) von dem strengen Schutz der Meinungsäußerung gemäß Art. 5 GG umfasst, der grundsätzlich selbst die Äußerung einer Meinung zulässt, die von mehr oder weniger weiten Bevölkerungskreisen als falsch angesehen wird. Soweit die Meinungsfreiheit ihre Grenze in den allgemeinen Gesetzen, insbesondere denjenigen zum Schutze der Ehre hat, kommt der Meinungsfreiheit als eines grundrechtlich geschützten Rechts besonderes Gewicht zu. Eine Meinungsäußerung ist grundsätzlich als zulässig und nur ausnahmsweise als unzulässig zu erachten. Als Ausnahmetatbestand, der eine Meinungsäußerung verbieten kann, käme allerdings wettbewerbswidriges Verhalten in Gestalt der Herabsetzung oder Verunglimpfung von Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder geschäftlichen Verhältnissen des Klägers in Betracht, §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung liegt in der Äußerung, das durch den Umbau entstandene Fahrzeug sei von Anfang an eine „6x2 SZM“ gewesen, nicht, da es für diese Einschätzung die bereits geschilderten, nachvollziehbaren Gründe gibt. Ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wegen dem die Meinungsäußerung unzulässig sein könnte, liegt nach Abwägung der Gesamtumstände nicht vor. Die Meinungsäußerung, das umgebaute Fahrzeug nicht als Oldtimer zulassungsfähig, ist nicht offensichtlich unhaltbar oder willkürlich, zumal ausweislich des Urteils des Landgerichts Duisburg (Az. 3 O 258/18) der Sachverständige N3 zu genau diesem Ergebnis gekommen ist. Soweit andere Schlussfolgerungen möglich sind, führt dies nicht dazu, dass die Meinung des Beklagten als nicht hinnehmbare, willkürliche Beeinträchtigung des Klägers in seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesehen werden müsste. 1.2.2 Soweit die Äußerung b) nach dem Vorstehenden eine Tatsachenbehauptung darstellt – hat der Beklagte gegenüber dem Kläger entsprechende Angaben getätigt –, ist sie unzulässig, wenn sie unwahr ist. Die Unwahrheit dieser Äußerung ist streitig und es liegen wechselseitig widersprechende eidesstattliche Versicherungen der Parteien vor. Angesichts des substantiierten Vortrags des Beklagten und der detaillierten Angaben in der eidesstattlichen Versicherung neigt das Gericht dazu, diesen für beweisen zu halten. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an, da insoweit jedenfalls kein Verfügungsgrund besteht. Eine Eilbedürftigkeit wird nicht gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet, da die Äußerung b) keinem Verbot aus dem UWG, insbesondere nicht aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 oder 2 UWG unterfällt. Weder durch die Äußerung, was der Beklagte dem Eigentümer des Lkw mitgeteilt habe, noch durch die Mitteilung über das Vorhandensein des H-Kennzeichens werden Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder geschäftliche Verhältnisse des Klägers herabgesetzt oder verunglimpft. Die Äußerung enthält keine Tatsachenbehauptung über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen des Klägers oder über den Kläger selbst, sondern lediglich eine Behauptung über eine angeblich dem Kläger gegenüber getätigte Äußerung. Eine einstweilige Verfügung, mit der dem Beklagten die vorgenannte Äußerung b) untersagt wird, erscheint zudem schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht als geboten, da ihm keine wesentliche Nachteile drohen oder sonst Gründe für ihren Erlass ersichtlich sind. Aus einer Wiederholung der Äußerung über den Zeitpunkt, zu dem die Sattelzugmaschine ein bestimmtes Kennzeichen erhalten hatte, droht kein Nachteil. Aus der Wiederholung der Äußerung, der Beklagte habe dem Kläger erläutert, das streitige Fahrzeug könne frühestens aus dem Jahr 1991 sein und sei nicht für ein H-Kennzeichen geeignet, droht ebenfalls kein erheblicher Nachteil. Ob der Beklagte zu einem Zeitpunkt, als das Fahrzeug bereits mit einem H-Kennzeichen ausgestattet und demnach schon als Oldtimer eingestuft worden war, gegenüber dem Kläger, die Meinung geäußert hat, dass dies zu Unrecht geschehen sei oder ob er dies nicht getan hat, spielt für die Reputation des Klägers keine wesentliche Rolle. Entscheidend wäre allein der hier nicht gegenständliche Umstand, ob die Einstufung als Oldtimer zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist. Dies durfte der Beklagte aber schon aufgrund des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Duisburg vom 14.12.2020 annehmen (vgl. oben Ziff. 1.1) 1.3 Die Äußerung c) „Mit 1 Stück Straftat ist dieser Vorgang aber nicht abgetan. Diese offensichtliche Fälschung lösst eine ganze Reihe an weiteren Straftaten aus, sofern N2 mit diesem Auto angemeldet am Straßenverkehr teilnimmt und dann auch noch die Autobahnen benutzt. Stell dir mal vor, der C5 hat einen Unfall mit schwerwiegenden Folgen und die Versicherung bekommt die tatsächliche Herkunft des Fahrzeugs heraus. Da wird dann auch rückwirkend der Versicherungsschutz entzogen.“ ist sie zulässig, so dass kein Anspruch auf Unterlassung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 2 UWG oder §§ 823, 1004 BGB besteht. Die Äußerung, dass derjenige, der mit einem fälschlich als Oldtimer eingestuften Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehme, (im Beitrag unbenannte) Straftaten begehe und ihm rückwirkend der Versicherungsschutz entzogen werde, stellt eine reine Meinungsäußerung des Antragsgegners im vorstehend unter 1.1 und 1.2 dargelegten Sinne dar. Sie enthält lediglich eine aus juristischer Laiensicht vorgenommene rechtliche Bewertung bzw. Prognose und beinhaltet eine Meinungsäußerung im Sinne eines „Dafürhaltens“. Die Äußerung c) ist selbst dann von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt, wenn N2 annimmt der Kläger begehe Straftaten. Dies würde zwar zu einer Herabsetzung des Klägers und auch zu einer Beeinträchtigung seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs führen. Angesichts des hohen Stellenwerts der grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit ist eine derartige Meinungsäußerung jedoch zumutbar. Sie muss vielmehr insbesondere von dem Kläger, der nach eigenem Vorbringen in großem Umfang Geschäfte macht und auf diese Weise im Licht der Öffentlichkeit steht, als Kritik noch hingenommen werden, solange eine derartige Kritik nicht abwegig ist oder jedenfalls einer vernünftigen sachlichen Grundlage entbehrt. Hier entspricht die Äußerung des Beklagten im Gegenteil sogar der gutachterlichen Einschätzung eines gerichtlichen Sachverständigen ausweislich des Urteils des Landgericht Duisburg vom 14.12.2020 (Az. 3 O 258/18). Soweit das im Streit stehende Fahrzeug als offensichtliche Fälschung bezeichnet worden ist, muss der Kläger dies als Meinungsäußerung hinnehmen, zumal der Beklagte sich ebenfalls auf die ausführlich begründete Meinung des Landgerichts Duisburg im Urteil vom 14.12.2020 (vgl. Anlage AS 7, Bl. 53 ff., 60 GA) berufen kann. Der Beklagte nimmt eine Bewertung vor und äußert ein „Dafürhalten“, behauptet aber keinen Sachverhalt. Er nimmt allein eine – wenn auch pointierte – Darstellung der getroffenen Bewertung vor, die sich auf die gutachterlich geäußerte Meinung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen stützen kann und daher zumindest diskutabel ist, wenn sie nicht gar als richtig einzuschätzen sein sollte. Durch das – dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Äußerungen unbekannte –Gutachten des Privatsachverständigen A (Anlage AS18, Bl. 174 f. GA) werden die Äußerungen des Beklagte und des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. N3 nicht betroffen. Der Gutachter A beschäftigt sich mit der eigentlichen Problematik der Identität des Fahrzeugs nach dem Umbau nicht, zumal er das Fahrzeug auch nicht besichtigt hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 6 ZPO C