Beschluss
3 MB 5/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2019:0813.3MB5.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 22. Januar 2019 geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage – 9 A 216/18 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2018 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 250,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 ist begründet. 2 Auf der Grundlage der von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), und einer nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung, deren Maßstäbe das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2019 zu ändern. Denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2018, mit dem er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt hat, weil die Antragstellerin der ihr auferlegten Pflicht zur Sicherstellung des Schulbesuchs der Tochter weiterhin nicht nachgekommen sei, stellt sich als offensichtlich rechtswidrig dar; an seiner sofortigen Vollziehung kann kein öffentliches Interesse bestehen. 3 Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes, § 237 LVwG, mit dem die Antragstellerin angehalten werden soll dafür zu sorgen, dass ihre Tochter am Unterricht oder sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt und die Pflichten als Schülerin erfüllt (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG), liegen nicht vor, weil durch das Zwangsmittel im konkreten Fall der Zweck nicht erreicht werden kann. 4 Die Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung des Verwaltungsaktes sind nicht gegeben, wenn die Behörde von dem Betroffenen etwas objektiv oder subjektiv Unmögliches verlangen würde (vgl. Sadler, VwVG, VwZG, 9. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 74). So liegt es hier. Das Zwangsmittel ist zur Durchsetzung der Schulpflicht der Tochter nicht geeignet, weil von der Antragstellerin etwas für sie tatsächlich nicht Mögliches verlangt wird. 5 Selbst wenn ein Zwangsgeld eine Verhaltensänderung der Antragstellerin herbeiführen könnte – sie weigert sich bislang, auf ihre Tochter einzuwirken, zur Schule zu gehen, bei der diese angemeldet ist –, wäre das Zwangsmittel dennoch nicht geeignet, den Schulbesuch der Tochter zu erreichen. Denn die mittlerweile 15-jährige Schulpflichtige weigert sich nachdrücklich, die Schule zu besuchen. Dies ergibt sich aus einem Schreiben, das die Tochter am 12. Januar 2018 an den Antragsgegner gerichtet hat und ihr Unverständnis über die Zwangsgeldandrohung gegenüber ihrer Mutter durch den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom 8. Januar 2018 zum Ausdruck gebracht hat. Die Tochter der Antragstellerin fragt, ob es keinen anderen Weg gebe, mit ihren Bedürfnissen umzugehen, weshalb sich niemand in diesem System für sie, ihre Person, für den Weg, wie sie lerne, für ihre Bedürfnisse und Beweggründe interessiere. In einem weiteren Schreiben vom 9. Juli 2018 an den Antragsgegner bittet sie um Verständnis für ihre Entscheidung und Unterstützung in ihrem Wunsch, selbstständig zu lernen. Dass sie „selbstbestimmt“ außerhalb der Schule lernen möchte, hat sie auch in einer Anhörung vor dem Oberlandesgericht am 6. Dezember 2018 wiederholt (vgl. OLG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2018 - 10 UF 176/18 -, Beschlussabdruck Seite 9f). 6 Zutreffend hat das Oberlandesgericht im vorstehend genannten Beschluss darauf hingewiesen, dass der Kindeswille mit dem Alter des Kindes zunehmende Bedeutung gewinne und diese nicht generell deshalb verliere, weil der Wille von Dritten beeinflusst sein könnte. Weiter hat es ausgeführt, dass der Kindeswille Ausdruck der verfassungsrechtlich zu achtenden Selbstbestimmung des Kindes sei. Je älter und reifer das Kind sei, desto mehr trete diese Funktion in den Vordergrund, insbesondere bei Kindern ab einem Alter von 14 Jahren. 7 Diese Wertungen hat auch der beschließende Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Angesichts des ernsthaften Widerstandes der Tochter ist es der Antragstellerin tatsächlich nicht möglich, den Willen der Jugendlichen zu brechen. 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).