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Beschluss

3 MB 5/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0622.3MB5.23.00
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Leitsätze
1. Eine Regelung durch Bescheid, nach der die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verpflichtet werden können, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind am Schulunterricht teilnimmt, ist eine wesentliche Entscheidung, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parlamentsvorbehalt einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. (Rn.14) 2. § 26 Abs 1 Nr 1 i.V.m. § 28 Abs 1 S 2 und Abs 2 SchulG SH (juris: SchulG SH 2007) stellt eine den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie genügende und im Übrigen hinreichende bestimmte Befugnisnorm dar, mit der die zuständigen Behörden im Bereich des Schulwesens sorgeberechtigte Eltern zur Einwirkung auf ihre schulpflichtigen Kinder verpflichten können. (Rn.12) 3. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes lässt sich unter Heranziehung der herkömmlichen Auslegungsmethoden aus einer Gesamtschau mit § 28 SchulG SH (juris: SchulG SH 2007) entnehmen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 11. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Regelung durch Bescheid, nach der die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verpflichtet werden können, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind am Schulunterricht teilnimmt, ist eine wesentliche Entscheidung, die im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parlamentsvorbehalt einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. (Rn.14) 2. § 26 Abs 1 Nr 1 i.V.m. § 28 Abs 1 S 2 und Abs 2 SchulG SH (juris: SchulG SH 2007) stellt eine den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie genügende und im Übrigen hinreichende bestimmte Befugnisnorm dar, mit der die zuständigen Behörden im Bereich des Schulwesens sorgeberechtigte Eltern zur Einwirkung auf ihre schulpflichtigen Kinder verpflichten können. (Rn.12) 3. Die Befugnis zum Erlass eines solchen Verwaltungsaktes lässt sich unter Heranziehung der herkömmlichen Auslegungsmethoden aus einer Gesamtschau mit § 28 SchulG SH (juris: SchulG SH 2007) entnehmen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 9. Kammer – vom 11. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die am 13. August 2009 geborene Tochter der Antragsteller steht in einem Schulverhältnis mit dem Antragsgegner. Derzeit besucht sie die siebte Klasse, nimmt jedoch faktisch seit April 2022 am Unterricht nicht teil. Die Antragsteller begründeten das Fernbleiben ihrer Tochter zunächst mit den seinerzeit noch an Schulen geltenden Infektionsschutzmaßnahmen. Nunmehr habe sich ihre Tochter dazu entschieden, sich zu Hause bilden zu wollen. Mehrere Versuche des Antragsgegners, die Antragsteller dazu zu bewegen, auf ihre Tochter einzuwirken, blieben erfolglos. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2022 verpflichtete der Antragsgegner die Antragsteller, bis spätestens zum 9. Januar 2023 dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und drohte den Antragstellern, sollten sie der Anordnung unter Ziffer 1 nicht nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 800,00 Euro an (Ziffer 3). Am 20. März 2023 haben die Antragsteller beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2022 nachgesucht. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 11. April 2023 hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. Januar 2023 gegen die sofort vollziehbare Ziffer 1 des Bescheides wiederherzustellen und gegen das in Ziffer 3 angedrohte Zwangsgeld anzuordnen, abgelehnt. Der Antragsgegner hat den Widerspruch der Antragsteller mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2023 zurückgewiesen. Hiergegen haben die Antragsteller am 7. Juni 2023 Klage erhoben (Az. 9 A 130/23). II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2023 ist nach Maßgabe der dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), unbegründet. Die pauschale Rüge der Antragsteller, die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erfülle die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO nicht, greift nicht durch. Es sind keine konkreten Umstände erkennbar, die Anlass dazu geben, dass der Antragsgegner nicht von einer postulationsfähigen Person im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO vertreten wird. Vielmehr verfügt die Unterzeichnerin der Schriftsätze des Antragsgegners ausweislich der dem Oberverwaltungsgericht vorliegenden Generalterminsvollmacht des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 30. März 2023 über die Befähigung zum Richteramt. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier unter Ziffer 2 – die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Entfällt die aufschiebende Wirkung – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 3 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 2 Satz 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG –), kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist in beiden Alternativen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Dies zugrunde gelegt erweisen sich sowohl die Ziffer 1 (hierzu unter 1.) als auch die Ziffer 3 (hierzu unter 2.) des Bescheides vom 15. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2023 bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. 1. Taugliche Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Dezember 2022 enthaltenen Verpflichtung ist entgegen dem Beschwerdevorbringen § 26 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchulG. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG haben Eltern dafür zu sorgen, dass sich die Schülerin oder der Schüler in ihrem oder seinem Sozialverhalten dahingehend entwickelt, dass sie oder er zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt wird und die Schülerin oder der Schüler am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen teilnimmt sowie die Pflichten als Schülerin oder Schüler erfüllt. § 28 SchulG enthält Regelungen zur Durchsetzung der Schulpflicht. a) Die Ermächtigungsgrundlage genügt den Anforderungen der Wesentlichkeitstheorie (hierzu unter aa) und ist im Übrigen hinreichend bestimmt (hierzu unter bb). aa) Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichten den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen im Schulwesen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 –, juris Rn. 43 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 06.03.1998 – 6 B 9.98 –, juris Rn. 4). Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur mit Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (stRspr. BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 – 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 –, juris Rn. 102 m.w.N.). Im Bereich der Schule treffen das Erziehungsrecht und die Erziehungsverantwortung der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) auf den Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 Abs. 1 GG). Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet. Soweit Kinder Schulen besuchen, ist ihre Erziehung die gemeinsame Aufgabe von Eltern und Schule. Diese ist in einem sinnvoll aufeinander bezogenen Zusammenwirken zu erfüllen. Der Staat muss daher in der Schule die Verantwortung der Eltern für den Gesamtplan der Erziehung ihrer Kinder achten und für die Vielfalt der Anschauungen in Erziehungsfragen so weit offen sein, wie es sich mit einem geordneten staatlichen Schulsystem verträgt. Die dafür notwendige Abgrenzung von elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag ist Aufgabe des Gesetzgebers, der insoweit über eine weitreichende Entscheidungsfreiheit verfügt (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 15.08.2015 – 1 BvR 2388/11 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Eine Regelung durch Bescheid, nach der die Eltern eines schulpflichtigen Kindes verpflichtet werden können, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind am Schulunterricht teilnimmt, ist eine solche wesentliche Entscheidung, die im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zum Parlamentsvorbehalt einer formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. bb) Den als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Regelungen lässt sich entnehmen, dass die zuständigen Behörden im Bereich des Schulwesens sorgeberechtigte Eltern zur Einwirkung auf ihre schulpflichtigen Kinder verpflichten können. Die Regelungen sind insbesondere hinreichend bestimmt. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen zu stellen sind, richtet sich nach der Intensität des jeweils durch die Regelung erfolgenden Grundrechtseingriffs (BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 – 1 BvR 1314/12 u.a. –, juris Rn. 125 m.w.N.). Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, so müssen höhere Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (BVerfG, Beschl. v. 20.10.1981 – 1 BvR 640/80 –, juris Rn. 63). Dem Bestimmtheitserfordernis ist genügt, wenn die Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (BVerfG, Beschl. v. 10.11.2020 – 1 BvR 3214/15 –, juris Rn. 86). Zum einen liegt kein erheblicher Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht vor, zum anderen sind die streitigen Regelungen durch die herkömmlichen Auslegungsmethoden hinreichend bestimmt. Die geregelte Verpflichtung der Antragsteller, auf ihr Kind einzuwirken, schränkt diese im Hinblick auf das zwischen elterlichem Erziehungsrecht und staatlichem Erziehungsauftrag bestehende Spannungsverhältnis nicht in erheblichem Maße ein. Wie aufgezeigt, haben Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und, vorbehaltlich des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Art. 7 Abs. 1 GG, zu gestalten. Sie sind deswegen für die Erziehung ihrer Kinder verantwortlich und grundsätzlich befugt, darauf auch insoweit Einfluss zu nehmen, als es um Gegenstände des Schulunterrichts geht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt den Eltern allerdings keinen ausschließlichen Erziehungsanspruch. Wie unter II. a) aa) ausgeführt, treffen im Bereich der Schule Erziehungsrecht und Erziehungsverantwortung der Eltern auf den Erziehungsauftrag des Staates. Dieser Auftrag ist dem elterlichen Erziehungsrecht nicht nach-, sondern gleichgeordnet mit der Folge, dass es sich um eine gemeinsam von Eltern und Schule wahrzunehmende Aufgabe handelt (vgl. bereits BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 – 1 BvR 230/70 u.a. –, juris Rn. 81; Beschl. v. 21.12.1977 – 1 BvL 1/75 u.a. –, juris Rn. 92). § 26 Abs. 1 Satz Nr. 1 SchulG bestimmt lediglich, dass die Eltern dafür Sorge tragen müssen, dass ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilnimmt. Die Verpflichtung zum Sorgetragen ist dabei von der Verpflichtung zum Erfüllen der Schulpflicht zu unterscheiden. Denn letztere obliegt allein der schulpflichtigen Person (vgl. § 21 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Nr. 1 SchulG) und wird von den Eltern auch nicht gefordert. Die Verantwortung der Eltern beschränkt sich in diesem Zusammenhang lediglich darauf, erzieherisch auf das Kind einzuwirken. Die Einwirkung hat dabei selbstverständlich gewaltfrei zu geschehen und es unterliegt auch keinen Zweifeln, dass das Sorgetragen ohne körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen oder entwürdigende Maßnahmen anderer Art möglich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.07.2014 – 9 S 897/14 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der parlamentarische Gesetzgeber im Schulgesetz keine ausdrückliche Befugnis der zuständigen Behörden zur Einwirkung auf sorgeberechtigte Eltern geschaffen hat und diese sich erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Befugnis zum Erlass einer wie in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Dezember 2022 enthaltenen Anordnung ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG, lässt sich jedoch aus einer systematischen Gesamtschau mit § 28 Abs. 1 Satz 1 SchulG entnehmen, wonach die Schule ausdrücklich ermächtigt ist, die Zuführung von Schülerinnen oder Schülern, die ohne berechtigten Grund nicht am Unterricht teilnehmen, durch unmittelbaren Zwang anzuordnen und die Ordnungsbehörde oder eine andere geeignete Stelle um Vollzugsmaßnahmen zu ersuchen. Da § 28 Abs. 1 Satz 2 SchulG auf die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) zur Festsetzung eines Zwangsgeldes verweist, dieses jedoch nach § 228 Abs. 1, § 237 LVwG für eine Zwangsvollstreckung einen Verwaltungsakt voraussetzt, mit dem zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet wird, spricht dies angesichts der Zielsetzung, den Schulbehörden effektive Instrumente an die Hand zu geben, um den Unterrichtsbesuch schulpflichtiger Kinder durchsetzen zu können, dafür, dass § 26 Abs. 1 SchulG eine entsprechende – mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbare – Verwaltungsaktbefugnis immanent ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.04.2023 – 3 O 7/23 –, juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg zu einer vergleichbaren Regelung im brandenburgischen Schulgesetz, Beschl. v. 27.04.2021 – OVG 3 M 4/21 –, juris Rn. 4). Zudem spricht die weitere Auslegung unter Heranziehung des Wortlauts von § 28 Abs. 2 SchulG dafür, dass der zuständigen Behörde auch Befugnisse gegenüber den Eltern zur Durchsetzung der Schulpflicht zur Verfügung stehen müssen. Der unmittelbare Zwang gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler ist danach nur auf die Fälle zu beschränken, in denen andere Mittel der Einwirkung unter anderem auf die Eltern ohne Erfolg geblieben sind. Die (vorherige) Einwirkung auf die Eltern stellt danach im Rahmen des § 26 Abs. 1 SchulG eine mildere Maßnahme dar, bevor ein schulpflichtiges Kind selbst zwangsweise der Schule zugeführt werden soll. Der Einwand der Antragsteller, das Verwaltungsgericht habe sich unter anderem nicht mit der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Dezember 2014 (Az. 7 B 1570/14) auseinandergesetzt, greift nicht durch. Der Senat ist bei der Auslegung der hier als Ermächtigungsgrundlage herangezogenen Regelungen des Schulgesetzes weder an die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs noch an das dort geltende Landesrecht gebunden. Auch der Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. September 2018 (Az. 9 K 4575/17) verfängt nicht. Anders als hier sind die Kläger des dortigen Verfahrens über den Wortlaut des § 85 Abs. 1 Satz 1 SchulGBaWü hinaus dazu verpflichtet worden, die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Kinder „herbeizuführen“ sowie „nachzuweisen“. b) Der Senat hat, ebenso wie das Verwaltungsgericht, keine Zweifel daran, dass § 26 Abs. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SchulG die in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Dezember 2022 enthaltene Verpflichtung trägt. Denn Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Dezember 2022 ist formell (hierzu unter aa) und materiell (hierzu unter bb) rechtmäßig. aa) Die formellen Voraussetzungen liegen vor. Das Beschwerdevorbringen der Antragsteller, der Bescheid vom 15. Dezember 2022 sei mangels Zuständigkeit des Antragsgegners formell rechtswidrig, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die Zuständigkeit des Antragsgegners ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 SchulG, welcher Befugnisse für den Fall regelt, dass eine Schülerin oder ein Schüler nicht am Unterricht teilnimmt. Dies gilt entsprechend auch für (vorherige) Maßnahmen gegenüber den Eltern eines schulpflichtigen Kindes auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 SchulG. Die Schule wird dabei gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 SchulG durch die Schulleiterin oder den Schulleiter vertreten. bb) Auch die materiellen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts erfüllt. Der Antragsgegner hat die Antragsteller unter Fristsetzung aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tochter regelmäßig am Unterricht teilnimmt. Hiergegen bestehen – auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens – keine rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Dezember 2022 enthaltene Verpflichtung nicht nichtig im Sinne des § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG, weil sie aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen könnte. Die Antragsteller verkennen, dass weder § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG noch die Ziffer 1 des Bescheides die Antragsteller verpflichten, die Erfüllung der Schulpflicht durch ihre Tochter herbeizuführen. Die Antragsteller sind lediglich dazu verpflichtet worden, auf ihre Tochter erzieherisch – in welcher Form auch immer – einzuwirken. Bei einem „Sorgetragen“ handelt es sich nicht um etwas objektiv Unmögliches (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 14.07.2014 – 9 S 897/14 –, juris Rn. 9). Ein etwaiger Widerstand des schulpflichtigen Kindes befreit die Eltern nicht ohne weiteres von ihrer Verpflichtung, auf ihr Kind einzuwirken. Der Senat schließt nicht aus, dass es Fälle geben könnte, in denen es sorgeberechtigten Eltern trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelingt, ihr Kind zu einem Schulbesuch zu bewegen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies auch auf den hier zu entscheidenden Fall zutreffen könnte, sind weder erkennbar noch hinreichend dargelegt. Im Übrigen kann – auch wenn es hierauf angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht ankommt – aufgrund der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur summarisch möglichen Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob der Schulabsentismus in erster Linie auf einer selbstbestimmten Entscheidung der Schülerin beruht oder auf eine Beeinflussung der Antragsteller zurückgeht. Das in diesem Zusammenhang erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegte und nach Angaben der Antragsteller von der Tochter persönlich verfasste Schreiben, in dem diese mitteilt, dass etwaige Zwangsmaßnahmen sie nicht zu einem Schulbesuch bewegen würden, ist nicht geeignet, einen ernsthaften Widerstand bzw. selbstbestimmten und frei von jeglichen Einflüssen Dritter gefassten Willen der Tochter darzulegen. Insbesondere erlaubt es ohne eine Kenntnis über die Umstände des Zustandekommens dieses Schreiben sowie eine persönliche Anhörung der Schülerin keine fundierte Beurteilung über die Persönlichkeit und den Reifezustand der Schülerin. Insoweit ist der Sachverhalt anders als in dem vom Senat (Beschl. v. 13.08.2019 – 3 MB 5/19 –, juris Rn. 6) entschiedenen Fall, der ein Kind betraf, das zuvor von einem Familiengericht persönlich angehört worden war (siehe OLG Schleswig, Beschl. v. 27.12.2018 – 10 UF 176/18 –, juris Rn. 62). Der pauschale Hinweis der Antragsteller, der Wille der Schülerin, zu Hause lernen zu wollen, ergebe sich darüber hinaus auch aus den Gerichts- und Verwaltungsakten, genügt nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. Die Antragsteller legen nicht hinreichend konkret dar, in welchem Umfang die Schülerin vor Erlass der Anordnung gegenüber dem Antragsgegner ihren Willen geäußert haben soll bzw. aus welchen Unterlagen ein entsprechender Wille zu entnehmen wäre. Die Maßnahme ist bei summarischer Prüfung mangels milderer Mittel erforderlich und auch im Übrigen verhältnismäßig, weil nicht erkennbar ist, dass die Antragsteller ihrer erzieherischen Pflicht zum Sorgetragen bisher nachgekommen sind. Die Antragsteller legen mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht hinreichend dar, ob und welche Anstrengungen sie unternommen haben, um ihrer Verpflichtung aus § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG nachzukommen. Insbesondere ist es nicht ausreichend, nur auf die von ihnen akzeptierte Entscheidung ihrer dreizehnjährigen Tochter, der Schule fernzubleiben, hinzuweisen. Sonstige mildere, die Antragsteller weniger belastende und gleichermaßen geeignete Mittel zur Durchsetzung der Schulpflicht gegenüber der Tochter sind von den Antragstellern weder vorgetragen noch erkennbar. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Antragsteller im Schreiben vom 22. Juni 2023. Soweit die Antragsteller erstmalig vorbringen, auf welche Art und Weise sie bisher auf Ihre Tochter eingewirkt haben wollen, können sie mit diesem – ersichtlich verfahrensangepassten – Vortrag im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Der Senat ist gehindert, diesen Vortrag zu berücksichtigen, weil dieser nicht rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angebracht wurde, obwohl dies möglich gewesen wäre. Dieser Umstand kann aber dahingestellt bleiben, weil selbst eine Berücksichtigung des neuen – als wahr unterstellten – Vorbringens keine abweichende Entscheidung rechtfertigen würde. Die Antragsteller zeigen nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auf und machen auch nicht glaubhaft, dass sie sich ernsthaft und konstruktiv bemüht hätten, ihrer minderjährigen Tochter sowohl die positiven Aspekte eines Schulbesuchs als auch die mit einem Schulabsentismus verbundenen Folgen hinreichend verdeutlicht zu haben. Das Vorbringen, die Entscheidung ihrer Tochter würde gemeinsam reflektiert und hinterfragt und der Tochter seien die Folgen des Schulabsentismus bekannt, ist äußerst vage. Es ist insbesondere nicht erkennbar, wann und in welcher Häufigkeit diese erzieherischen Maßnahmen stattgefunden haben sollen. Auch wird nicht präzisiert, welchen Inhalts die von Seiten der Antragsteller eingeforderten Gespräche gehabt haben sollen. Stattdessen wird pauschal in der Anlage zum Schriftsatz der Antragsteller vom 22. Juni 2023 aufgelistet, insbesondere mit wem Telefonate und persönliche Gespräche sowie eine Videokonferenz stattgefunden hätten (vgl. I. Nr. 3 der Anlage). c) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller mit der hier streitgegenständlichen Anordnung gemeinsam verpflichtet worden sind, auf ihre Tochter einzuwirken. Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzte das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, weil der streitgegenständliche Bescheid nicht gesondert an jeden Elternteil adressiert worden sei, überzeugt nicht. Die Antragsteller zeigen schon nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auf, inwieweit eine getrennte Bescheidung eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigen könnte. Die der Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Dezember 2022 zugrundeliegende Aufforderung, für die Einhaltung der Schulpflicht ihres Kindes Sorge zu tragen, ist auf ein einheitliches Ziel, nämlich auf die Einhaltung der Schulpflicht des Kindes gerichtet. Dies entspricht § 26 Abs. 1 Nr. 1 SchulG, wonach „die Eltern“ und nicht lediglich „ein Elternteil" oder auch nur „jeweils die Elternteile" dafür verantwortlich sind, dass das schulpflichtige Kind am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule teilnimmt. Da den Antragstellern die elterliche Sorge nach § 1626 Abs. 1, § 1627 BGB jeweils gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn beide Elternteile – wie hier – gemeinsam verpflichtet werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 18.07.2019 – 1 BvR 2307/18 –, juris). Die Entscheidung verhält sich nicht zu der „Gesamtschuldnerschaft“ von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es den Antragstellern – wenn sie wie hier gemeinsam verpflichtet werden – freisteht, einzeln gegen die Anordnung vorzugehen. Denn wenn nur einer der Antragsteller Widerspruch gegen die Anordnung erhoben hätte, wäre der Bescheid im Hinblick auf den übrigen Adressaten bestandskräftig geworden. 2. Auch die auf der Grundlage von § 228 Abs. 1, § 229 Abs. 1 Nr. 1, § 237 LVwG ergangene Zwangsmittelandrohung erweist sich entgegen der Auffassung der Antragsteller als rechtmäßig. Die Antragsteller können nicht damit gehört werden, das Zwangsmittel sei zur Durchsetzung der Schulpflicht nicht geeignet, weil ihre Tochter den Schulbesuch verweigere und daher von ihnen, den Antragstellern, etwas für sie tatsächlich Unmögliches verlangt werde. Wie bereits unter Punkt II. 1. c) bb) aufgezeigt wird von den Antragstellern keine tatsächlich unmögliche Handlung verlangt, da sie in der Lage sind, auf ihre Tochter einzuwirken. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).