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Beschluss

3 LA 77/17

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0619.3LA77.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 13. Kammer, Einzelrichter - vom 26.04.2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht gegeben sind. 2 Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. August 2013 - 14 ZP 13.30199 -, juris, Rn. 7 m.w.N.). 3 Diese Anforderungen erfüllt die von der Klägerin aufgeworfene Frage, 4 ob eine Person, die illegal aus Syrien ausgereist ist und im Ausland Asylantrag gestellt sowie sich jahrelang im Ausland aufgehalten hat, im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien politische Verfolgung zu gewärtigen hat, 5 nicht. 6 Die von der Klägerin aufgeworfene Tatsachenfrage ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt (vgl. Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 -, juris). 7 Dazu hat der Senat ausgeführt, nach der gegenwärtigen Erkenntnislage (der aus dem Jahre 2016) bestehe keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der totalitäre syrische Staat jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen hätten, pauschal unter eine Art Generalverdacht stelle und damit nicht davon auszugehen sei, dass diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen seitens des syrischen Staates bei einer Rückkehr in ihr Heimatland rechnen müssten (Urteil vom 23. November 2016, a.a.O., juris, Rn. 37ff.). In diesem Sinne wird diese Tatsachenfrage in der Rechtsprechung der Obergerichte rechtlich einheitlich beurteilt (vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris, Leitsatz und Rn. 30, - 21 B 16.30364 -, juris, Leitsatz und Rn. 32, - 21 B 16.30371 -, Leitsatz und Rn. 20; OVG Rheinland- Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 -, juris, Rn. 45 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 2. Februar 2017 - 2 A 515/16 -, juris, Leitsatz und Rn. 21; zuletzt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris, Leitsatz 3., Rn. 47, 49). Soweit die Klägerin davon abweichend auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. Juli 2012 (3 L 417/11) und einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 19. Juni 2013 (A 11 S 927/13) verweist, liegen den Entscheidungen keine aktuellen Erkenntnisse, sondern diejenigen zum Zeitpunkt der Entscheidung aus den Jahren 2012 und 2013 zu Grunde. Der beschließende Senat hat sich in seinem Urteil hingegen mit aktuellen Auskünften aus dem Jahr 2016 befasst und daraus die o.g. rechtlichen Schlüsse gezogen. Dagegen legt das Zulassungsvorbringen eine veränderte Auskunftslage nicht dar. 8 Das Zulassungsvorbringen legt auch keine Entscheidungen anderer Obergerichte auf der Tatsachengrundlage von Auskünften über die Lage in Syrien in den Jahren 2016 oder 2017 vor, zu denen das in Bezug genommene Senatsurteil in Widerspruch stehen könnte. Mit einem solchen Fall einer „abweichenden“ Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (Beschluss vom 27. Juni 2013 -14 A 1517/13.A -, juris, Rn 8ff.) von einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Beschluss vom 19. Juni 2013 - A 11 S 927/13 -, juris, Rn 4), die bei identischer Auskunftslage, und zwar der aus dem Jahre 2012, zu unterschiedlichen rechtlichen Schlüssen gelangt sind, hatte sich aber das Bundesverfassungsgericht in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Kammerbeschluss vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14) zu befassen. Insoweit ist nicht dargelegt und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich, welche rechtlichen Schlüsse das Zulassungsvorbringen aus dem Kammerbeschluss für sich herleiten will. 9 Ob die Entscheidungspraxis der Verwaltungsgerichte in anderen Bundesländern darüber hinaus uneinheitlich ist, ist nicht beachtlich. Denn der Zulassungsgrund der Divergenz (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) - der hier nicht geltend gemacht wird - käme nur bei einer Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und/ oder einer höchstrichterlichen Entscheidung bzw. der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei unterschiedlichen Entscheidungen von Kammern des hiesigen Verwaltungsgerichts in Betracht. Dazu legt das Zulassungsvorbringen indes nichts dar. 10 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da dem Antrag auf Zulassung der Berufung nach dem Ausgeführten die hierfür gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten abzusprechen sind. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 12 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar. 13 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).