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Urteil

4 KN 9/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2017:0522.4KN9.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt im Wege des Normenkontrollverfahrens die Feststellung der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 11. März 2014, soweit dadurch die Jagdzeit für Feldhasen eingeschränkt wurde. 2 Mit der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten (im Folgenden: JagdzeitenVO) vom 11. März 2014 (GVOBl S-H S. 58) wurde die bis dahin geltende Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 18. Oktober 2005 (GVOBl S-H S. 508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2010 (GVOBl S-H S. 12), außer Kraft gesetzt. Die nunmehr geltende Landesverordnung bestimmt in ihrem § 1 - über § 2 Abs. 1 BJagdG hinaus -, dass die dort unter Ziffer 1 bis 8 aufgeführten Tierarten dem Jagdrecht unterliegen. In ihrem § 2 Abs. 1 bestimmt sie für die nach Bundes- und Landesrecht jagdbaren Wildarten - abweichend von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), - näher bestimmte Jagdzeiten. So wird die Jagdzeit für Feldhasen nunmehr einschränkend auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember festgesetzt. Davor durfte die Jagd auf Feldhasen in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. Januar ausgeübt werden, vgl. § 1 Abs. 1 der Bundesverordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I 531), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487). Die Jagdzeitenverordnung des Landes Schleswig-Holstein ist gemäß § 3 Abs. 1 1. Halbsatz am Tage nach ihrer Verkündung, mithin am 28. März 2014 in Kraft getreten. 3 Am 27. März 2015 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO gestellt. 4 Der Antragsteller macht zum Sachverhalt geltend, er sei Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks … in … . In dem ca. 425 ha großen Jagdbezirk seien gute Hasenbesätze vorhanden. Die Bejagung der Feldhasen sei in den ersten beiden Januarwochen nicht mehr möglich, obwohl in dieser Zeit gute Voraussetzungen für die Jagd auf Feldhasen bestünden. Eine Hege und Erhaltung eines gesunden Wildbestandes sei nicht mehr möglich. Der Antragsteller habe ca. 40 Hasen pro Jahr geschossen und eine schonende Bejagung betrieben. Er habe sein Jagdausübungsrecht immer verantwortungsvoll gehandhabt. 5 In rechtlicher Hinsicht macht der Antragsteller geltend, sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Normenkontrollantrages seien erfüllt. Insbesondere sei auch die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben, weil er im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO als natürliche Person geltend machen könne, durch die Landesverordnung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheide, sei dies – wie bei der Klagebefugnis – zu verneinen. Dem Antragsteller werde durch § 2 Abs. 1 der streitgegenständlichen Landesverordnung die Möglichkeit genommen, die Jagd auf Feldhasen im Januar auszuüben. Hierdurch werde in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Auf dieses Grundrecht dürfe sich nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.08.2002 – 1 KN 27/03 –, Natur und Recht 2005, 269) sogar der Jagdgast berufen. Dies müsse erst recht für den Jagdpächter gelten. Darüber hinaus werde in das eigentumsrechtlich fundierte Jagdausübungsrecht eingegriffen. 6 Der Antrag sei auch begründet, da § 2 Abs. 1 JagdzeitenVO gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rechtstaatsprinzip verstoße. 7 Art. 14 Abs. 1 GG schütze den Bestand des Eigentums und dessen Nutzung. Ein als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ausgestalteter Eingriff sei nur dann zulässig, wenn er durch hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Gerade mit Blick auf die Jagdausübung sei von besonderer Bedeutung, dass die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprächen, so schwerwiegend sein müssten, dass sie “Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gesichert wird“ (BVerfGE 83, 201/212, unter Bezugnahme auf BVerfGE 42, 263/294 f.; 58, 300/351). Überkommene und typische Grundformen und Grundstrukturen, die das Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne sichern, dürften nicht auf dem Altar der legislativen Ausgestaltungsbefugnis geopfert werden. Der Gesetzgeber habe insbesondere die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten. Aus diesem Grunde habe der Gesetzgeber von Verfassungs wegen die Aufgabe, ein Normengeflecht zu schaffen, das dem Eigentum – und damit auch dem eigentumsrechtlich verorteten Jagd- und Jagdausübungsrecht – Konturen einzieht und zugleich Grenzen aufzeigt. Dabei sei zu beachten, dass sowohl das Eigentum sowie auch dessen Ausübung nicht lediglich durch Gesetz oder sonstigen Rechtsakt verliehene Rechtspositionen seien. Eine „Verfassung nach Gesetz“ sei daher ausgeschlossen, ebenso wie das „Eigentum nach Gesetz“ und damit auch ein „Jagdrecht nach Gesetz“ bzw. ein „Jagdausübungsrecht nach Gesetz“. 8 Dem Antragsteller stehe als Pächter des Jagdbezirks das Jagdausübungsrecht zu. Durch die Verpachtung erhalte ein Pächter ein vom Eigentümer abgeleitetes, indes selbständiges Jagdausübungsrecht, welches auch nur einheitlich verpachtet werden könne (§ 11 Abs. 1 S. 1 BJagdG). Auch das Jagdausübungsrecht stelle „Eigentum“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG dar, und zwar unabhängig davon, ob es vom Eigentümer einer Eigenjagd verpachtet wird oder von einer Jagdgenossenschaft (BGH, DVBl. 1982 S. 1090 / 1091; BVerwG, DVBl. 1983 S. 898 f.). Die durch das Jagdausübungsrecht geschützte Jagdausübung umfasse nach § 1 Abs. 4 BJagdG das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild bzw. Wildtieren. Im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht sei von besonderer Bedeutung, dass sich in der verfassungsrechtlich geschützten Privatnützigkeit des Eigentums der unmittelbare Nutzen des Jagdausübungsrechts manifestiere. Zwar sei dieses Recht ein pflichtengebundenes Recht, welches die Pflicht zur Hege einschließe. Auf der anderen Seite sei es aber dadurch gekennzeichnet, dass es dem einzelnen Rechtsinhaber „von Nutzen“ sein solle. Dies schließe auch das Recht ein, im eigenen Interesse einen jagdlichen Ertrag zu erwirtschaften, mithin gehegtes Wild auch in angemessener Weise „ernten“ zu können. 9 Die Festlegung von Jagd- und insbesondere Schonzeiten stelle eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Jagdausübungsrechts dar. Deren Verkürzung oder gar vollständiger Ausschluss - das heißt das Leerlaufen der Nutzungsmöglichkeit in der Schonzeit – bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Der Eingriff in das jagdliche Eigentum dürfe nicht willkürlich sein. Er müsse sachlich gerechtfertigt sein, etwa durch Gründe des Artenschutzes oder im Falle einer Bestandsbedrohung. Allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit, mithin dessen, was “vernünftig“ oder “sinnvoll“ ist, genügten schon nach den Vorgaben durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht. Darüber hinaus würden sie vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls nicht genügen. Auch müsse der Eingriff namentlich der Verpflichtung zur Hege Rechnung tragen. Der Verordnungsgeber müsse für jede einzelne Tierart begründen können, warum die Anordnung einer Schonzeit bzw. die Verkürzung von Jagdzeiten durch hinreichend gewichtige Schutzzwecke, durch die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit der jeweils angeordneten Jagd- und Schonzeiten sachlich gerechtfertigt sei. Der Verordnungsgeber müsse zur Rechtfertigung des Eingriffes hinreichende sachliche, nachvollziehbare und legitime Gründe – etwa solche wildbiologischer Art – ins Feld führen können. Er dürfe seine Entscheidung auch nur auf vertretbare und methodisch gültige, zudem wissenschaftlich akzeptierte und praktisch belegbare Prognosen stützen; bloße Mutmaßungen reichten hierfür nicht aus. Allein die Erwägung, dass der Jagdausübungsberechtigte für die Jagd bestimmte, nicht allein aus seinem privaten Recht zur Jagd ableitbare Gründe des Gemeinwohls vorweisen müsse, sei mit der Eigentumsgarantie der Verfassung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Auch eine nur formalistische Begründung hätte mithin vor dem Grundgesetz keinen Bestand. Dasselbe gelte für eine Verkürzung von Jagdzeiten lediglich aus ideologischen Gründen. Auch allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit könnten eine Einschränkung von Jagdzeiten nicht rechtfertigen. Dabei werde bei ganzjährigen Schonzeiten regelmäßig der Artenschutz im Vordergrund stehen, während bei einer temporären Schonzeit im Regelfall das Interesse an einer ausgewogenen Wildpopulation im Vordergrund stehen werde; letztlich werde damit das Hegeziel eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes verfolgt, welches in § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthalten sei. Demgegenüber könne das weitere im Bundesjagdgesetz enthaltene Ziel der Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere durch Wildschäden, zu verhindern, durch derartige Maßnahmen naturgemäß nicht erreicht werden. 10 Die Verkürzung der Jagdzeiten sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Rechtstaatsprinzip. Das Jagdausübungsrecht des Antragstellers werde erheblich eingeschränkt. Er könne keine effektive Wildschadensabwehr mehr betreiben. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff in das das Jagdausübungsrecht umschließende Eigentumsrecht dar. Zudem würden die von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Maßgaben missachtet. Das Programm der Verordnungsermächtigung sei in § 17a LJagdG enthalten. Die Landesverordnung sei aufgrund der §§ 17a und 38 LJagdG erlassen worden und müsse sich infolgedessen an den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen halten. Sie müsse nicht nur den in § 1 Abs. 2 BJagdG festgelegten Zielen und Grundsätzen der Hege gerecht werden, sondern auch die Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes beachten. Der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierte Aspekt der Hege fordere eine angemessene, mithin nicht zu hohe Populationsdichte. Diese sei aber nicht sicherzustellen, wenn eine effiziente Bejagung nicht durchgeführt werden dürfe. Ein zu hoher Wildbestand stehe im Gegensatz zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, da zu viel Wild in einem bestimmten Gebiet die Entstehung und Ausbreitung von Krankheiten und dem Entstehen von Wildschaden Vorschub leiste. 11 Es fehle ferner an einer hinreichenden sachlichen Begründung. Dies verletze das Rechtstaatsprinzip. In der Begründung werde weder auf die Eigentumsrelevanz der Regelung eingegangen noch würden wildbiologische Aspekte aufgeführt. Wie auch bereits das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht entschieden habe, komme die Verkürzung von Jagdzeiten nicht aus jedwedem Grund in Betracht; hierfür seien „besondere Gründe“ erforderlich (unter Hinweis auf OVG Schleswig Az.: 1 KN 27/03 und OVG Schleswig, Urt. v. 12.08.2004 – 1 KN 24/03 –). Die Behauptung des Verordnungsgebers, die Ausübung der Jagd würde die Tiere scheu machen, sei apodiktisch und unzutreffend; beim Feldhasen bleibe vollkommen außer Ansatz, dass für diesen die Beunruhigung im Feld vor allem durch Wanderer, Fahrradfahrer, Jogger und andere Freizeitsportler hervorgerufen werde und zudem auch landwirtschaftliche Aktivitäten für eine Beunruhigung des Feldhasen sorgten. Demgegenüber falle die Bejagung nicht ins Gewicht. Die Absicht, Jagdzeiten zu synchronisieren, blende wildbiologische Vorgaben aus. Für eine artgerechte Festlegung von Jagd- und Schonzeiten bedürfe es jeweils der Berücksichtigung artspezifischer Aspekte. Dies werde negiert, wenn Jagdzeiten gewissermaßen über einen Leisten geschlagen und letztlich lediglich mit dem Argument gerechtfertigt würden, dass Gemeinschaftsjagden auf diese Weise konzentriert werden könnten. Die Einschränkung der Jagdzeit auf den Feldhasen mit letztlich nichtssagender Begründung verstoße deshalb auch gegen das Rechtstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG. 12 Der Eingriff in das das Jagdausübungsrecht umfassende Grundrecht auf Eigentum sei unverhältnismäßig. Der Verordnungsgeber setze sich zu der in der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Vorgabe in deutlichen Widerspruch, wonach er für die Verhinderung von Wildschäden Sorge zu tragen habe. Dieses gesetzgeberische Ziel könne mit der angegriffenen Regelung gerade nicht erreicht werden. Es sei mithin ungeeignet und verfassungsrechtlich unzulässig. Die Regelung sei auch nicht erforderlich. Die Beibehaltung der bisherigen auch unter wildbiologischen Aspekten sachgerechten Jagdzeit auf den Feldhasen wäre das mildere Mittel gewesen, um den gleichen jagdlichen Erfolg – die Erfüllung der Abschusszahlen – erreichen zu können. 13 Die Regelung sei auch unzumutbar und damit unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Jagdausübungsrecht des Antragstellers werde ohne tragfähigen Sachgrund unmöglich gemacht. Das eigentumsrechtlich zu verortende Jagdausübungsrecht habe der Verordnungsgeber nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht in die geschuldete Abwägung eingestellt. Auch habe der Verordnungsgeber außer Acht gelassen, dass das Eigentum vorrangig den Eigentümer verpflichte und zwar dahingehend, dass dieser das Eigentum in einer zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Art und Weise nutze. Das Grundgesetz vertraue mithin darauf, dass der Eigentümer sein Eigentum verantwortungsvoll wahrnehme – zugleich aber auch wirkungsvoll und durchaus zum eigenen Nutzen wahrnehmen können müsse. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe missachte der Verordnungsgeber. Zudem beachte der Verordnungsgeber die in § 17a LJagdG niedergelegte Vorgabe nicht, wonach bei der Festsetzung von Bundesrecht abweichenden Jagdzeiten die Erfordernisse des Naturschutzes zu berücksichtigen seien. Die Regelung nehme dem Antragsteller letztlich die Möglichkeit, eine auch am Naturschutzgedanken ausgerichtete Bejagung durchzuführen. Die eigentumsrechtlich verdichteten Belange des Antragstellers seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Der Aspekt der Synchronisation bilde keinen rechtstaatlich tragfähigen Grund für den dadurch bewirkten Eingriff in das Jagdausübungsrecht. 14 Auch wenn der Zeitraum von zwei Wochen, um den die Jagdzeit für den Feldhasen durch die Verordnung verkürzt wurde, überschaubar sei, verbleibe es bei den geltend gemachten Bedenken. Die zweiwöchige Verkürzung sei nicht erforderlich, um die Hasen während der Paarungs- und Setzzeit zu schützen und deshalb durch Aspekt des Tierschutzes nicht gerechtfertigt. Hasen seien generell durch eine hohe Fruchtbarkeitsrate gekennzeichnet. Das Weibchen könne mehrmals im Jahr Nachwuchs zur Welt bringen. Im Übrigen seien die Hasenbesätze in Schleswig-Holstein an der Westküste überaus gut, so dass auch insoweit eine Verkürzung der Jagdzeit sachlich nicht gerechtfertigt sei. 15 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners schulde der Verordnungsgeber nicht lediglich die Verordnung als solche, sondern auch eine hinreichend sachliche Begründung. Die Begründungspflicht sei im Rechtstaatsprinzip zu verorten und ziele neben der Verwirklichung von Transparenz sowie der effektiven Selbstkontrolle auch auf die Verbesserung bzw. Ermöglichung individuellen Rechtschutzes. Die Begründung gebe erst Aufschluss darüber, welche Motive den Verordnungsgeber beim Erlass der Verordnung geleitet haben. Dies ermögliche häufig erst eine Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsverordnung rechtlichen Bedenken begegne. Auch nach dem Vorbringen des Antragsgegners sei die Verkürzung der Jagdzeit hinsichtlich des Feldhasen nicht von spezifischen, auf diese Wildtierart bezogenen Erwägungen getragen. Bereits dies begründe einen Verstoß gegen das Rechtstaatsprinzip. 16 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners könne ein Eingriff und dessen Unverhältnismäßigkeit auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass dem Antragsteller noch eine Vielzahl jagdlich nutzbarer Wildarten verbleibe, so dass von einer wesentlichen Einschränkung des Jagdausübungsrechts nicht gesprochen werden könne. Dies lasse außer Acht, dass durch die Verordnung die Jagd auf eine Vielzahl von Wildarten eingeschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werde. Die Kumulation der verschiedenen, durch die Landesverordnung bewirkten Grundrechtseinschränkungen begründe deren Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie. Die in der Landesverordnung geregelten Einschränkungen des Jagdausübungsrechtes müssten in ihrer Gesamtheit gesehen und verfassungsrechtlich beurteilt werden. In ihrer Gesamtheit würde die Eigentumsgarantie des Antragstellers in der Sphäre des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechtes in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise ausgedünnt. Es verbleibe nichts mehr an Eigentum, was diesen Namen noch verdiene. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen könnten, die das Maß der rechtstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreite. Da die Landesverordnung zu den bislang schon vorhandenen Einschränkungen der Jagd zahlreiche weitere Beschränkungen hinzugefügt habe, nämlich in Form weitreichender Verkürzung von Jagdzeiten bzw. dem Ausschluss der Bejagbarkeit zahlreicher Wildtierarten werde eine Belastungsgrenze erreicht, die in ihrer Gesamtheit die Grenze des verfassungsrechtlich Zumutbaren überschreite. 17 Schließlich sei noch darauf hinzuweisen, dass Jäger aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage seien, einen Althasen von einem Junghasen zu unterscheiden. Daher könne auch das Argument der Verwechslungsgefahr die Verkürzung der Jagdzeit nicht rechtfertigen. 18 Aus den gleichen Gründen, die mit Blick auf die Eigentumsgarantie dargelegt worden seien, sei die beanstandete Regelung der Landesverordnung auch wegen Verstoßes gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) unwirksam. 19 Der Antragsteller beantragt, 20 § 2 Abs. 1 der Landesverordnung mit Blick auf die Verkürzung der Jagdzeit auf den Feldhasen wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 11 LJagdG und gegen Art. 20 Abs. 3 GG für unwirksam zu erklären, als er als Jagdzeit lediglich den Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember bestimmt. 21 Der Antragsgegner beantragt, 22 den Antrag abzulehnen. 23 Der Antrag sei unbegründet. Die angefochtene Regelung sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 17a LJagdG gedeckt. Diese berechtige die oberste Jagdbehörde, nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, durch Verordnung zu bestimmen. Mit der Regelung soll gewährleistet werden, dass bei der Ausübung der Jagd Erfordernisse des Artenschutzes und damit des Naturschutzes berücksichtigt werden. Mit der von der Antragsschrift kritisierten Verkürzung der Jagdzeit für Feldhasen werde das Ziel verfolgt, diese vor Störungen während der Paarungs- und Setzzeit zu schützen. Es würden insofern Erfordernisse des Tierschutzes berücksichtigt. Feldhasen würden sich je nach Witterung oft schon im Dezember paaren. Bei einer Tragzeit von 43 Tagen könnten im Januar schon die ersten Junghasen vorkommen. Die Verkürzung der Jagdzeit solle zum einen das Paarungsgeschehen vor Störungen schützen; zum anderen sollten aber auch Junghasen davor bewahrt werden, als Folge eines irrtümlichen Abschusses ihrer Muttertiere zu verhungern. Deshalb ließen auch die meisten anderen Bundesländer die Jagdzeit für Hasen am 31. Dezember enden. Nur in den Bundesländern Mecklenburg Vorpommern, Bremen, Sachsen und Sachsen Anhalt gelte noch die in der Bundesjagdzeitenverordnung geregelte Jagdzeit. Entgegen der Auffassung des Antragstellers trete die beanstandete Regelung auch nicht mit den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege in Widerspruch. Zunächst sei dies bereits aufgrund der Geringfügigkeit der Verkürzung um lediglich 15 Tage unwahrscheinlich. Zudem seien die Hasenbesätze in Schleswig-Holstein – und hier insbesondere in Dithmarschen und Nordfriesland – zwar noch zufriedenstellend, aber weit davon entfernt, überhöht zu sein. Auch in Schleswig-Holstein seien die Hasenbestände rückläufig. Deshalb bestehe keinerlei Veranlassung, jagdlich einzugreifen. Sollte sich dies in Zukunft einmal ändern, könne einer zu hohen Hasenpopulation zunächst über Anordnungen nach § 27 BJagdG entgegengetreten werden; notfalls wäre dann auch die Jagdzeit für Hasen seitens des Verordnungsgebers zu überdenken. 24 Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Verordnungsgeber sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachtet und insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Dem Antragsteller verbleibe – auch bei einer Gesamtschau aller bei den Jagdzeiten vorgenommenen Änderungen – noch eine Vielzahl jagdlich nutzbarer Wildarten, sodass nicht die Rede davon sein könne, dass die Privatnützlichkeit seines Jagdausübungsrechts als Eigentumsbestandteil aufgehoben oder auch nur wesentlich eingeschränkt worden wäre. Nach wie vor könne er hinsichtlich einer Vielzahl von Wildarten das Jagdausübungsrecht eigenverantwortlich, das heißt zu seinem eigenem Nutzen und Ertrag nutzen. 25 Ein wesentlich intensiverer Eingriff wäre die Streichung einzelner Wildtierarten aus dem Katalog jagdbarer Arten (§ 2 BJagdG). Hierauf habe die oberste Jagdbehörde verzichtet. 26 Anders als zum Beispiel bei Gesetzentwürfen der Landesregierung gebe es bei Ministerverordnungen keine amtlichen Begründungen, wobei selbst aus der Begründung von Regierungsentwürfen von Gesetzen nur die Auffassung der Landesregierung zur Zeit der Weiterleitung des Entwurfes an das Parlament ersichtlich sei, nicht aber die späteren Erwägungen des Gesetzgebers. Die Begründungen, die Verordnungsentwürfen bei Einleitung der Verbandsanhörung beigegeben würden, sollten lediglich die Verbände über die wesentlichen Überlegungen des Fachressorts informieren. Mitgeteilt würden nur der Stand der Überlegungen zum Zeitpunkt der Verbandsanhörung. Die tragenden Erwägungen, die den Regelungen einer Verordnung in der später in Kraft tretenden Fassung zugrunde liegen, ergäben sich aus dem gesamten Verwaltungsvorgang, in dem das Verordnungsverfahren dokumentiert sei, insbesondere aus dem nach Abschluss der Verbandsanhörung entstandenen Vorgang. Hinsichtlich der Motive des Verordnungsgebers für die Verkürzung der Jagdzeiten könne auf die Ausführungen in Band II des Verwaltungsvorganges Bl. 237 verwiesen werden. Dort seien bei der Auswertung der Verbandsanhörung die wesentlichen Argumente für die Verkürzung der Jagdzeit dargestellt. Diese bezögen sich ausdrücklich auf Hasen und seien damit wildartspezifisch. 27 Im Übrigen sei die Regelung auch erforderlich und verhältnismäßig. Für Hasen gebe es, anders als für mehrere Schalenwildarten, keine behördliche Abschussplanung, die vom Jagdausübungsberechtigten zu erfüllen wäre. Es liege allein im Ermessen des Jagdausübungsberechtigten, welche Strecke er bei Hasen anstrebe. Zwar werde als Folge der Kürzung der Jagdzeit um 15 Tage das Zeitfenster (etwas) verkleinert, in dem die Jagd auf Hasen ausgeübt werden könne. Es verblieben aber 3 Monate, in denen ungehindert Hasen bejagt werden könnten. Der Verordnungsgeber lege den Jagdausübungsberechtigten auch nicht nahe, die Jagd auf Hasen in Form von Gemeinschaftsjagden möglichst im November und Dezember durchzuführen. Diese Empfehlung habe sich nur auf Schalenwild, das in hohen Beständen vorhanden sei und möglichst effizient sowie in hoher Stückzahl erlegt werden sollte, bezogen, um die Bestände nicht weiter ansteigen zu lassen. Die Situation der Hasenpopulation sei aber eine andere. Diese bedürfe keiner umfangreichen Bejagung. Auf der anderen Seite stünden Belange des Tierschutzes. Während der Paarungszeit und in den Monaten der Aufzucht der Jungtiere sollten Hasen vor jagdbedingten Beeinträchtigungen geschützt werden. Auch seien Junghasen davor zu schützen, als Folge eines irrtümlichen Abschusses ihrer Muttertiere umzukommen. Diese Belange seien durch Art. 20 a GG geschützt. Bei Abwägung der genannten Belange überwögen die Allgemeinwohlinteressen des Tierschutzes gegenüber den betroffenen Rechtspositionen des Antragstellers. 28 Bei dieser Sachlage sei auch eine Verletzung des Antragstellers in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht gegeben. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang (Bd. I und II) Bezug genommen. Entscheidungsgründe 30 Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor. 31 Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO). Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Dies gilt insbesondere für die Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann geltend machen, durch die beanstandete Regelung der JagdzeitenVO vom 11. März 2014 in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu werden. 32 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 33 Ermächtigungsgrundlage der streitgegenständlichen Rechtsverordnung ist § 17a LJagdG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes gewahrt: Im Zuge der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist, wurde die Gesetzgebungszuständigkeit für das Jagdwesen aus der Rahmenkompetenz des früheren Art. 75 Nr. 3 GG in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG n.F.). Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n.F. erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Naturschutz und die Landschaftspflege. Die Länder können nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG durch Gesetz von der Bundesgesetzgebung abweichen. Hiervon hat das Land Schleswig-Holstein durch den am 24. Februar 2012 in Kraft getretenen § 17a LJagdG Gebrauch gemacht. Für das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht gilt insoweit nicht Art. 31 GG. Vielmehr geht das jeweils spätere Gesetz vor (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG). 34 Verstöße gegen die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Erlass von Rechtsverordnungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorschriften sind in §§ 53 ff LVwG geregelt. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 LVwG müssen Verordnungen entsprechend (hier als Landesverordnung) in der Überschrift gekennzeichnet sein und die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthält, ferner das Datum der Ausfertigung und die Bezeichnung der Behörde, die die Verordnung erlassen hat. Verordnungen sollen in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen. Diese Bestimmungen sind eingehalten. Auch die Vorschriften über die amtliche Bekanntmachung sowie die Geltungsdauer sind beachtet. Gemäß § 62 Abs. 1 LVwG darf die Geltungsdauer einer Verordnung fünf Jahre nicht überschreiten. Dementsprechend regelt § 3 Abs. 1 der Landesverordnung, dass die Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt. 35 Der Antragsteller rügt, der Rechtsverordnung ermangele es an einer (hinreichenden) Begründung, was einen Verstoß gegen das Rechtstaatsgebot beinhalte und bereits für sich genommen zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Rechtsverordnung führen müsse. Dies trifft nicht zu. 36 Ob eine Jagdzeitenverordnung mit Gesetz und Verfassung vereinbar ist, bestimmt sich nach dem normativ zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers und den damit objektiv angeordneten Rechtsfolgen und deren Wirkungen. Die Beweggründe des Normgebers geben lediglich Anhaltspunkte für die Auslegung und Rechtfertigung der Anordnungen, soweit durch sie Inhalt und Schranken des eigentumsrechtlich garantierten und geschützten Jagdausübungsrechts und des Jagdrechts geregelt werden. 37 Zunächst ist festzuhalten, dass weder in Art. 80 GG noch in Art. 38 a.F. der Landesverfassung (entspricht Art. 45 n.F.) ausdrücklich eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen normiert ist. In den Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung vom 29. November 2013 wird für Verordnungsentwürfe in Ziff. 3.2 der Richtlinien geregelt, dass kein Vorblatt und in der Regel keine Begründung erforderlich sei. 38 Über den in Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG bzw. Art. 38 Abs. 1 S. 3 Landesverfassung verfassungsrechtlich vorgegebenen “Begründungssplitter“ (Erfordernis der Angabe der Rechtsgrundlage für die Verordnung) hinaus spricht nichts dafür, dass das Grundgesetz (bzw. die Landesverfassung) eine darüber hinausgehende, übergreifende verfassungsrechtliche Begründungspflicht für alle Rechtsverordnungen kennt (Remmert in Maunz-Dürig, Komm. z. Grundgesetz Art. 80 Rn. 131). 39 Auch für Gesetze gibt es keine von der Verfassung geforderte allgemeine Begründungspflicht. Wollte man eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen fordern, so würde man für Rechtsverordnungen Anforderungen stellen, die für Gesetze nicht gestellt werden. 40 Dem Gesetzgeber ist es allerdings unbenommen, Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen einfachgesetzlich mit einer Begründungspflicht zu verkoppeln und den Ort ihrer Veröffentlichung zu bestimmen. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen. 41 Solange weder durch Gesetz noch durch untergesetzliches Verfahrensrecht eine bestimmte Form der Begründung vorgeschrieben ist, können aus der Begründung, die in dem das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung dokumentierenden Verwaltungsvorgang enthalten ist, lediglich Anhaltspunkte für die Auslegung und Rechtfertigung der Anordnungen gewonnen werden. Darüber hinaus kann die Prüfung, ob sich der Verordnungsgeber an den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehalten und im Übrigen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet hat, auch unter Zuhilfenahme ergänzender Materialien, die etwa im Normenkontrollverfahren vom Verordnungsgeber dem Gericht unterbreitet werden, vorgenommen werden. Aus einzelnen Unstimmigkeiten der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Begründung kann jedenfalls für sich allein nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Rechtsverordnung verstoße gegen den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigungsgrundlage oder gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. 42 Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 LVerf). Diesen Anforderungen genügt § 17a LJagdG. Hierdurch wird in verfassungsrechtlich ausreichender Intensität Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt, indem die oberste Jagdbehörde ermächtigt wird, die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes durch Verordnung zu bestimmen. Dieser gesetzliche Rahmen ist hinreichend bestimmt. 43 Zu Recht weist der Antragsteller im Ausgangspunkt darauf hin, dass die Schutz- und Ordnungswirkung der Eigentumsgarantie auch das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht umfasst, die als Bestandteil des Grundeigentums ein näher ausgeformtes Nutzungsrecht am Grund und Boden darstellen. Die allgemeinen Regelungen der jagdrechtlichen Vorschriften bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 14 Rn 204). Der durch eine Aufhebung oder Einschränkung von Jagdzeiten bewirkte Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Eigentum ist eine normative Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nur zur Sicherung definierter Schutzzwecke zulässig ist. Diese Schutzzwecke müssen durch Gesetz festgelegt werden. Allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit, also dazu, was „vernünftig“ oder „sinnvoll“ ist, reichen für sich genommen nicht aus. Die normativen Elemente des durch den Normgeber bei der Ordnung des Eigentums zu verwirklichenden Sozialmodells ergeben sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG. Der verfassungsrechtlichen Ordnungsvorstellung des sozialgebundenen Privateigentums entspricht das Gebot, die Allgemeininteressen und die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und dabei die Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. 44 Diesen Vorgaben wird § 17a LJagdG gerecht. Das Gesetz verweist zum einen auf die Ziele und Grundsätze der Hege in § 1 Abs. 2 BJagdG. Hiernach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Zugleich erlegt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber die Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes auf. Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf den Hegegrundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Jagdzeitenverordnung zwingend Regelungen bezüglich der Vermeidung von Wildschäden enthalten muss. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG besagt nicht, dass Wildschäden vermieden werden müssen, sondern legt fest, dass die Hege so durchgeführt werden muss, dass Wildschäden „möglichst“ vermieden werden. Der Verordnungsgeber darf sich im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens im Hinblick auf die Verkürzung der Jagdzeit für einzelne Tierarten (oder die Aufhebung von Jagdzeiten) auch dafür entscheiden, den im Gesetz verankerten Erfordernissen des Naturschutzes und des Tierschutzes den Vorrang zu geben. Aus dem Umstand, dass § 17a LJagdG die Hegeziele an erster Stelle nennt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Ziele vorrangig vor den Erfordernissen des Naturschutzes und des Tierschutzes berücksichtigt werden müssen. 45 Die streitgegenständliche Rechtsverordnung bewegt sich innerhalb des von der Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmens. 46 Besondere Gründe landesspezifischer Natur als Rechtfertigung einer Abweichung vom Bundesrecht verlangt das Gesetz nicht. Die diesbezügliche Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Schleswig bezog sich nicht auf § 17a LJagdG, sondern auf § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, welcher nach der damaligen Gesetzeslage die Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von von Bundesrecht abweichenden Jagdzeiten durch Landesverordnung bot. Die Vorschrift lautet: “Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben“. Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage hat der 1. Senat (vgl. Urteile v. 12.08.2004 – 1 KN 24/03 u. 1 KN 27/03 –, NUR 2006, 287 ff.) entschieden, dass aufgrund der Bindung an die Vorgaben des Bundesrechts die Länder Jagdzeiten nur aus “besonderen Gründen“ landesspezifischer Natur abkürzen bzw. aufheben dürften. Das Vorliegen besonderer Gründe sei bundesrechtlich zwar ausdrücklich nur für den Fall der Aufhebung von Schonzeiten bestimmt, müsse aber für den Fall der Aufhebung von Jagdzeiten ebenso gelten, falls man nicht der Willkür “Tür und Tor“ öffnen wolle. Diese Rechtsprechung ist jedoch – abgesehen von der Frage, ob ihr überhaupt gefolgt werden sollte (vgl. kritisch hierzu: Ditscherlein, zur landesrechtlichen Aufhebung von Jagdzeiten, Anmerkung zu den Urteilen des OVG Schleswig v. 12.08.2004 in: NUR 2006, 285 ff.) – aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 17a LJagdG obsolet. Die Vorschrift nimmt nicht auf die Kriterien des § 22 BJagdG Bezug, sondern verweist auf die Hegeziele des § 1 Abs. 2 BJagdG sowie auf die Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes. 47 Mit der Pflicht zur Hege korrespondiert das Recht auf Hege (Schuck, BJagdG 2. Aufl. § 1 Rn. 17). Der Rüge der Verletzung der Hegeverpflichtung aufgrund der einschränkenden Jagdzeiten kann folglich nicht schon entgegengehalten werden, es gebe nur die Pflicht zur Hege, nicht aber ein Recht, welches verletzt sein könnte. Das Jagdrecht als Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums teil. Dieser Schutz umfasst auch das Recht auf Wildhege (Bay VGH, Entscheidung v. 18.10.1996 – Az.: Vf. 15 – VII – 95 -, juris Rn. 59). Dieses Recht wird jedoch durch die Normierung von Jagdzeiten und die damit verbundene Einschränkung der Bejagungsmöglichkeit schon deshalb nicht verletzt, weil die Hegeverpflichtung – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – insoweit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gilt. Eine Pflicht zur Vermeidung von Wildschäden durch Bejagung außerhalb der Jagdzeit besteht – abgesehen von einer etwaigen Anordnung nach § 27 BJagdG – nicht. 48 Die beanstandete Regelung bezüglich der neuen Jagdzeit für Feldhasen berücksichtigt Erfordernisse des Tierschutzes. Der Feldhase soll während der Paarungs- und Setzzeit geschützt werden. Der Antragsgegner hat vorgetragen, Feldhasen würden sich je nach Witterung oft schon im Dezember paaren. Die ersten Junghasen könnten schon im Januar vorkommen. Ziel der um 15 Tage gegenüber der Vorgängerregelung verkürzten Jagdzeit ist hiernach, zum einen das Paarungsgeschehen vor Störungen zu schützen und zum anderen Junghasen davor zu bewahren, als Folge eines irrtümlichen Abschusses ihrer Muttertiere zu verhungern. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der dem Tierschutzgedanken Rechnung tragende § 22 Abs. 4 BJagdG bereits das gesetzliche Verbot enthält, in den Setzzeiten bis zum Selbstständigwerden der Jungen die für die Aufsicht notwendigen Elterntiere zu bejagen. Dem Verordnungsgeber ist es unbenommen, durch eine Jagdzeitenregelung den in § 22 Abs. 4 BJagdG verwirklichten Tierschutz weiter auszugestalten und zu konkretisieren. Im Verhältnis zur Vorgängerregelung sind lediglich die ersten 15 Tage des Januars von der Jagdzeit abgezogen worden, sodass eine Bejagungsmöglichkeit in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des Jahres bestehen bleibt. Angesichts der nur geringfügigen Veränderung hat der Senat keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Regelung. Auch der Antragsgegner räumt zwar ein, dass der Hasenbesatz in Schleswig-Holstein als zufriedenstellend bezeichnet werden kann. Auf der anderen Seite besteht keine derart überhöhte Hasenpopulation, dass die streitgegenständliche neue Regelung als nicht mehr vom Spielraum des Verordnungsgebers gedeckt angesehen werden müsste. Zudem hat der Antragsgegner zu Recht darauf hingewiesen, dass im Falle einer überhöhten Hasenpopulation Anordnungen nach § 27 BJagdG ergehen können und gegebenenfalls die Jagdzeit für Feldhasen durch den Verordnungsgeber überdacht werden wird. 49 Dem Antragsteller verbleibt auch in Ansehung der von ihm angegriffenen Jagdzeitenregelung noch eine Vielfalt an Möglichkeiten für die Ausübung der Jagd. In diesem Zusammenhang lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung in der Landesjagdzeitenverordnung auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur spezifischen Problematik kumulativer Grundrechtseigriffe begründen. Richtig ist, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, die das Maß der rechtsstaatlichen hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet. Kumulativen oder “additiven“ Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f.; 114, 196, 247; 123, 186, 266) wohnt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f). Ob eine Kumulation von Grundrechten das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt, hängt hiernach von einer Abwägung aller Umstände ab (BVerfG, Beschl. v.27.03.2012- 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 ff.). 50 Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Überprüfung, ob belastende Regelungen insgesamt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren, zu berücksichtigen. Es ändert aber nichts daran, dass – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – von einem Leerlaufen des Jagdausübungsrechtes nicht die Rede sein kann, nur weil die Jagdzeit für eine einzelne Tierart beschränkt oder im Einzelfall aufgehoben wird. Auch wenn die Jagd auf bestimmte Tierarten nicht mehr bzw. nicht mehr im bisherigen Umfang ausgeübt werden kann, läuft das Jagdausübungsrecht insgesamt nicht leer. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verordnungsgeber bei der Regelung von Schonzeiten auf der Grundlage des § 17a LJagdG einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum hat sowie des weiteren Umstandes, dass die Geltungsdauer der Rechtsverordnung auf fünf Jahre beschränkt ist und – wie der Antragsgegner auch vorgetragen hat – gegebenenfalls hinsichtlich der Jagdzeiten bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse künftig modifiziert wird, ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verneinen. 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 52 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.