Urteil
4 LB 4/15
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2016:1013.4LB4.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers zu 2. gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 5. August 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 2. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger zu 2. (im Folgenden: Kläger) begehrt die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. 2 Bei den Eltern des Klägers handelt es sich ausweislich der von ihnen vorgelegten Geburtsurkunden um … A. (den Kläger zu 1.) und …. Sie stammen aus dem früheren … (heute …, Aserbaidschan) und sind armenische Volkszugehörige. Nach eigenen Angaben flohen sie wegen des ethnischen Konflikts zwischen Armeniern und Aserbaidschanern 1988 nach Moskau und von dort in das 150 km entfernte …. Eine Anmeldung in Russland sei nicht erfolgt, da Flüchtlinge aus Armenien unerwünscht gewesen seien. Der Kläger sei am 17. Oktober 1996 geboren worden. 3 Die Familie, zu der noch zwei weitere Kinder gehörten, reiste 1999 nach Deutschland ein. Der Asylantrag des Klägers blieb erfolglos. Für Frau … stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2005 fest, dass hinsichtlich der Russischen Föderation das Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliege. Im Hinblick darauf erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger am 10. Februar 2006 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Diese wurde bis zum 29. Februar 2008 verlängert. Am 26. Februar 2008 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung. 4 Im Jahr 2009 wandte sich die Beklagte an das Bundesamt mit der Bitte um Prüfung der Staatenlosigkeit. Die daraufhin veranlassten Ermittlungen der deutschen Botschaft in Baku führten zu dem Ergebnis, die von den Eltern vorgelegten Urkunden seien echt. Zu einigen Angaben über die Lebensumstände in … hätten sich im Vergleich zu Recherchen vor Ort Widersprüche ergeben. Es sei nicht möglich, Registerauszüge zu erhalten. Die aserbaidschanischen Behörden verweigerten dies, um eine mögliche Rückkehr ethnischer Armenier zu verhindern. Im Übrigen seien ethnische Armenier spätestens seit 1998 aus den entsprechenden Datenbanken gestrichen worden. Von den deutschen Botschaften in Eriwan und Moskau hätten Vorwürfe in anonymen Schreiben, die Eltern des Klägers besäßen Immobilien in Armenien bzw. Russland, nicht bestätigt werden können. In einer abschließenden Stellungnahme vom 23. August 2011 gelangte das Bundesamt zu der Einschätzung, es bestünden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern nicht aus Aserbaidschan stammten oder in Russland legalisiert Aufenthalt genommen hätten, bevor sie nach Deutschland ausgereist seien. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Klärung der Staatsangehörigkeit könne ihnen nicht vorgeworfen werden. 5 Am 21. Juni 2012 hat der Kläger Untätigkeitsklage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verpflichten. 6 Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 hat die Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger sei nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert. Seine Eltern hätten falsche Angaben gemacht, sie seien daher nicht die Personen, die sie behaupteten zu sein. Dies sei kausal für den weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das Verhalten der Eltern wirke auch für die minderjährigen Kinder. Außerdem sei der Lebensunterhalt nicht gesichert. Im Hinblick auf die gesetzliche Möglichkeit, von dieser Voraussetzung abzusehen, sei es ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen schon bei partieller Sicherung des Lebensunterhalts, ggf. sogar bei Nachweis stetiger intensiver Bemühungen zur Beschäftigungsaufnahme zu erteilen. Der Vater des Klägers bemühe sich nicht um Aufnahme einer Beschäftigung oder um den Erwerb von Sprachkenntnissen, er sei nicht ansatzweise integriert. Daher spreche überwiegendes dafür, nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen, um in einer Zeit stetig knapper werdender Mittel für die öffentlichen Haushalte eine Verringerung der erheblichen von dem Vater veranlassten Aufwendungen zu erreichen. 7 Der Kläger hat diesen Bescheid in das Klageverfahren einbezogen. Er hat vorgetragen, er habe im Sommer 2014 in Itzehoe seinen Hauptschulabschluss gemacht. Nach den Ferien werde er voraussichtlich auf die …Schule in A-Stadt gehen, um dort seinen Realschulabschluss zu machen. 8 Der Kläger hat beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung seiner Verfügung vom 10. Juli 2012 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ausreise des Klägers sei aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weil für ihn keine Einreisedokumente eines aufnahmebereiten Staates vorlägen. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch die Tatsache entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Anstrengung sichern könne, sondern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz abhängig sei. Der Vater des Klägers habe keine Arbeit. Der Kläger gehe noch zur Schule. Seit 2010 bis zur mündlichen Verhandlung im Juli 2014 habe der Vater des Klägers weder Arbeitsaufnahmen vorgetragen noch nachgewiesen. Dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Absehen von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung habe die Beklagte dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall in Aussicht gestellt habe, dass der Vater des Klägers eine nicht nur vorübergehende Beschäftigung mit einem Verdienst von mindestens 400 Euro monatlich nachweise. Der Kläger habe darüber hinaus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen. Abgesehen davon, dass der Bevollmächtigte des Klägers den Antrag vor Erreichen des 15. Lebensjahres des Klägers gestellt habe, habe der Kläger das Erreichen des Hauptschulabschlusses und den beabsichtigten weiteren Schulbesuch mit dem Ziel des Erreichens des Realschulabschlusses der Beklagten bislang nicht angezeigt. 13 Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. 14 Der Kläger hat ab dem 29. August 2014 die Berufseingangsklasse der… Schule besucht. Zum 30. Januar 2015 ist er „wegen Fehlzeiten und Volljährigkeit“ ausgeschult worden. Laut Abgangszeugnis hat er 328 Stunden versäumt, davon 302 ohne Begründung. Einen allgemeinbildenden Abschluss oder eine berufliche Vorbildung hat er nicht erreicht. Die Fächernoten lauten auf einmal ausreichend, einmal mangelhaft und sechsmal ungenügend. 15 Der Vater des Klägers hat im Jahr 2015 weitere Urkunden bei der Beklagten eingereicht, unter anderem (erneut) einen sowjetischen Inlandspass. 16 Der Kläger trägt vor, er sei ohne sein Verschulden gehindert, sich in den Besitz eines Passes zu setzen und das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, da die Staatsangehörigkeit der Eltern ungeklärt sei. Im Übrigen lebe er inzwischen über einen sehr langen Zeitraum in Deutschland, sodass er als faktischer Inländer anzusehen sei. Diese Bewertung dränge sich insbesondere deswegen auf, weil seine Familie ausschließlich in Deutschland lebe und in Aserbaidschan keine familiären oder sozialen Kontakte bestünden. Der Beklagte habe kein Ermessen betätigt. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes müsse auch im Bereich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen dazu führen, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Eine Aufenthaltsbeendigung nach Aserbaidschan werde ohnehin nicht erfolgen. Die aserbaidschanischen Behörden weigerten sich, armenisch-stämmigen Personen bei der Aufklärung ihrer Identität und gegebenenfalls bei der Beschaffung von Dokumenten aus Aserbaidschan behilflich zu sein. Die Aufenthaltserlaubnis könne nicht mit dem Argument versagt werden, öffentliche Kassen zu schonen, da der Kläger ohnehin in Deutschland bleibe. Zur Aufnahme einer Beschäftigung könne der Kläger ausreichend dadurch motiviert werden, dass ihm eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis erteilt werde. Der Duldungsstatus erschwere den Zugang zum Arbeitsmarkt. Im Übrigen sei die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts ein ausreichendes Motiv zur Arbeitssuche. Er werde in der auf die mündliche Verhandlung folgenden Woche einen Vertrag über die Ausbildung zum Anlagenmechaniker unterschreiben. 17 Der Kläger beantragt, 18 das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2014 am 5. August 2014 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts abzuändern, soweit es den Berufungskläger betrifft, und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 10. Juli 2012 zu verpflichten, dem Berufungskläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie hält an dem angegriffenen Bescheid fest. Allerdings bestünden nunmehr überwiegende Gründe für die Annahme, dass hinsichtlich des Klägers keine falschen Angaben zur Identität gemacht worden seien, da der Vater Urkunden vorgelegt habe, die dessen Identität voraussichtlich belegten. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe jedoch derzeit die Tatsache entgegen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht – auch nicht anteilig – aus eigener Anstrengung sichere. Der Kläger lebe im Haushalt seiner Eltern und die Familie bestreite ihren Lebensunterhalt von öffentlichen Leistungen. Weder die Eltern noch der Kläger selbst gingen einer Beschäftigung nach. 22 Von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen werde auch unter Einbeziehung der aktuellen Sachlage nicht im Wege einer Ermessensentscheidung abgesehen. Bei einer nachträglichen Änderung der maßgeblichen Umstände habe die Behörde ihre Ermessensentscheidung zu ergänzen. Dies sei vorliegend im Hinblick die eingetretene Volljährigkeit und die Ausschulung des Klägers angezeigt. Über den langjährigen Aufenthalt, dementsprechend erworbene Sprachkenntnisse und die bestehenden familiären Beziehungen zu aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen hinaus seien für eine Aufenthaltslegalisierung sprechende Integrationsleistungen des Klägers nicht vorgetragen worden. Aus den Angaben der Schule sei zu schließen, dass der Kläger weder einen Schulabschluss erreicht habe noch in sonstiger Weise positive Schulleistungen zu verzeichnen seien. Vielmehr belegten sowohl die Ergebnisse als auch die Fehlzeiten eine fehlende schulische Integration des Klägers. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und damit die Sicherung des Lebensunterhaltes der Familie durch die Eltern des Klägers sei zukünftig nicht zu erwarten. Darüber hinaus bestünden derzeit auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger zukünftig in der Lage sein werde, zumindest seinen eigenen Bedarf durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu sichern. Die Belange des Klägers seien mit dem öffentlichen Interesse, am Erfordernis einer Sicherung des Lebensunterhaltes festzuhalten, abzuwägen. Dem Interesse an einer Schonung öffentlicher Mittel komme ein hohes Gewicht zu. Die auf Seiten des Klägers in die Abwägung einzustellenden Umstände überwögen dies nicht. Auch im Fall des Klägers trage die Beklagte dem Umstand der langjährigen Duldung sowie den familiären Belangen dadurch Rechnung, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht von einer vollständigen Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig gemacht werde. Darüber hinaus würden stetige ernsthafte und umfangreiche eigene Bemühungen zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Regel positiv gewertet. Im vorliegenden Fall sei jedoch weder die Aufnahme einer Beschäftigung durch den Kläger ersichtlich noch würden entsprechend intensive Bemühungen nachgewiesen. Gerade bei jungen Menschen sei es wichtig, sie mit der Aussicht auf einen besseren Aufenthaltsstatus zur Arbeitssuche zu motivieren. Dies habe schon häufig Erfolg gehabt. Der Duldungsstatus hindere den Kläger nicht daran, sich um Arbeit zu bemühen. 23 Auch die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Das Erreichen des Hauptschulabschlusses sei ebenso wie ein erfolgreicher sechsjähriger Schulbesuch nicht nachgewiesen worden. Schließlich fehle es an genügenden Anhaltspunkten für eine positive Integrationsprognose. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage des Klägers zu 2. ist unbegründet. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis leidet auch nicht unter einem Ermessensfehler (§§ 114, 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 26 1. Die Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Gemäß § 25a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 16/12 –, juris Rn. 14) setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer im Bundesgebiet in der Regel vier Jahre erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat. Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch sind die Regelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die nächste Klassenstufe (BT-Drs. 17/5093 S. 15, 18/4097 S. 42; Wunderle, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, AufenthG § 25a Rn. 12; Burr, in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand 2016, § 25a Rn 15; Welte, Jurion-Onlinekommentar AufenthG, Stand 2016, § 25 Rn. 12 f.). Den von der Beklagten beigezogenen Unterlagen der Walther-Lehmkuhl-Schule ist nicht zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Kläger entgegen seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keinen Hauptschulabschluss erreicht hat. Aus der Berufseingangsklasse wurde der Kläger schon nach wenigen Monaten u.a. wegen Fehlzeiten ausgeschult. Laut Schulbescheinigung wurde der Lehrgang ohne Erfolg beendet. 27 2. Eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthG hat die Beklagte fehlerfrei abgelehnt. 28 a) Die besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm sind erfüllt. Danach soll einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer, dessen Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Ferner ist gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG erforderlich, dass der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. 29 Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG im Jahr 2006 war die Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt. 30 Die Ausreise des Klägers ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Er besitzt keinen Reisepass und hat auch nicht die Möglichkeit, sich einen solchen zu verschaffen, da weder die Russische Föderation noch die Republik Aserbaidschan ihn als ihren Staatsangehörigen ansehen. Das ergibt sich aus den vorliegenden Schreiben der dortigen Konsularbehörden. Das Bundesamt hält den Kläger nach entsprechenden Recherchen für staatenlos. Insofern ist auch damit zu rechnen, dass das Ausreisehindernis dauerhaft bestehen bleiben wird. 31 Der Kläger ist unverschuldet an der Ausreise gehindert. Er macht gegenwärtig keine falschen Angaben im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Zwar ist ein Ausreisehindernis auch dann vom Ausländer verschuldet, wenn es auf einem in der Vergangenheit liegenden Fehlverhalten beruht (BVerwG, Urteil vom 19. April 2011 – 1 C 3/10 –, juris Rn. 19 f.). Minderjährigen ist das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter zuzurechnen (BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 – 1 B 74/97 –, juris Rn. 4; Urteil vom 26. Oktober 2010 – 1 C 18/09 –, juris Rn. 22). Ob die Eltern des Klägers vorwerfbar falsche Angaben gemachten haben, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls unterliegt die Identität des Klägers nach dem Gesamteindruck der beigebrachten Unterlagen und der weiteren Angaben der Eltern keinen vernünftigen Zweifeln, sodass etwaige Falschangaben für das Ausreisehindernis nicht ursächlich waren. Dies entspricht der Auffassung des Bundesamtes, der sich nunmehr auch die Beklagte angeschlossen hat. Die vorliegenden Urkunden sind echt, die Antworten bei der getrennten Anhörung im Asylverfahren detailliert und widerspruchsfrei, sie stimmen im Kern überein. Auch der Umstand, dass der Vater des Klägers nach Angaben der Dolmetscherin des Bundesamtes mit einem aserbaidschanischen Akzent spricht, zeigt, dass die Eltern nicht über ihre Herkunft getäuscht haben. Überdies belegt das Foto im sowjetischen Inlandspass die Identität des Vaters. 32 Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG „soll“ die Aufenthaltserlaubnis bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen erteilt werden. Ein Grund für die Abweichung von dieser Regel ist nicht ersichtlich und wird von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. 33 b) Jedoch müssen bei einem Regelanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich erfüllt sein (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 1 B 19/14 –, juris Rn. 6). Dies ist nicht durchgängig der Fall. 34 Jedenfalls die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist nicht zu bejahen. Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht gesichert, denn der Kläger kann ihn nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten (§ 2 Abs. 3 AufenthG). Insofern liegt kein Ausnahmefall vor, der die Anwendung dieser im Regelfall geltenden Erteilungsvoraussetzung ausschließt. Ein Ausnahmefall besteht unter anderem dann, wenn der Schutz der Familie oder des Privatlebens (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) die Erteilung eines Aufenthaltstitels gebieten (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – 1 C 3/08 –, juris Rn. 17 und 20). Eine Rechtsverdichtung in diesem Sinne hat die Beklagte zutreffend verneint. 35 Die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG begründen keinen Ausnahmefall. Die Mutter des mittlerweile volljährigen Klägers besitzt eine Aufenthaltserlaubnis. Auch die Bindungen zwischen Eltern und volljährigen Kindern unterfallen dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG. Ihnen darf in der grundrechtlich gebotenen Abwägung jedoch regelmäßig ein geringeres Gewicht beigemessen werden als im Verhältnis von Eltern zu minderjährigen Kindern. In Bezug auf Bindungen zu volljährigen Familienangehörigen gebieten es die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG regelmäßig nicht, einwanderungspolitische Gründe oder sonstige öffentliche Belange, die gegen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sprechen, zurückzustellen. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG kommen nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nämlich ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist (OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. November 2014 – 2 B 98/14 –, juris Rn. 20). Derartiges ist nicht ersichtlich. 36 Aus Art. 8 EMRK ergibt sich kein weitergehender Schutz. Danach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Bei jungen Erwachsenen, die nach Erreichen der Volljährigkeit weiterhin mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, stellt ihre Beziehung zu den Eltern und anderen nahen Familienmitgliedern Familienleben in diesem Sinne dar (OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 23). Der Schutz auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 26). Demzufolge ist der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK sowohl hinsichtlich des Familien- als auch hinsichtlich des Privatlebens betroffen, da sich der Kläger seit seinem dritten Lebensjahr in Deutschland aufhält und nach wie vor bei seinen Eltern lebt. Der Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK erweist sich jedoch im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt. Im Rahmen der Schrankenbestimmung des Art. 8 Abs. 2 EMRK ist das Interesse des Klägers an der Legalisierung seines Aufenthalts mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse, der Regelerteilungsvoraussetzung auch im Einzelfall Geltung zu verschaffen, abzuwägen. Diese Abwägung fällt zu Lasten des Klägers aus, da der Eingriff schon wegen seines geringen Gewichts nicht unverhältnismäßig ist. Die Gefahr einer Aufenthaltsbeendigung besteht für den Kläger nicht, da er auch bei einer Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht abgeschoben werden kann. Zudem stellt die in Rede stehende Erteilungsvoraussetzung kein unüberwindbares Hindernis dar. Dem Kläger ist zuzumuten, sich um Arbeit zu bemühen und auf diesem Wege zur Sicherung seines Lebensunterhalts beizutragen. Gründe, die dem entgegenstehen könnten, macht der Kläger nicht geltend. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs wäre auch dann zu bejahen, wenn der Kläger ein „faktischer Inländer“ wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Über den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet hinaus ist eine weitergehende wirtschaftliche oder soziale Integration nicht erkennbar. Der Kläger besitzt keinen Schulabschluss und übt keine Berufstätigkeit aus. Soziale Beziehungen, die über die Bindung an die mit ihm eingereisten Familienangehörigen hinausreichen, sind nicht bekannt. 37 c) Von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Die Beklagte hat das ihr insofern eingeräumte Ermessen zu Lasten des Klägers ausgeübt. Dabei sind ihr keine Rechtsfehler unterlaufen (§ 114 VwGO). 38 Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensausübung ist die Berufungsverhandlung (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 –, juris Rn. 37). Der Beurteilung sind diejenigen Erwägungen zu Grunde zu legen, die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragen worden sind. Zwar enthält bereits der Bescheid vom 10. Juli 2012 Ermessenserwägungen. Ändern sich – wie hier durch das Erreichen der Volljährigkeit – die für die Ermessensausübung erheblichen Tatsachen zwischen dem Erlass des Bescheides und dem Beurteilungszeitpunkt, muss der Behörde jedoch Gelegenheit gegeben werden, ihre Ermessenserwägungen entsprechend zu aktualisieren. Dies kann gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch im laufenden Verfahren geschehen (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009, a.a.O. Rn. 42). 39 Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, die Beklagte habe bei Erhebung der Untätigkeitsklage noch kein Ermessen ausgeübt. Die Ermessensbetätigung bei Erlass des Versagungsbescheides vom 10. Juli 2012 stellt sich nicht als unzulässiges Nachschieben von Gründen dar. Ein solches „Nachschieben“ liegt nur dann vor, wenn bereits ein Verwaltungsakt existiert und dafür nachträglich eine Begründung gegeben wird. Hier hingegen handelt es sich um die Begründung des zugleich erlassenen (ablehnenden) Verwaltungsaktes. 40 Bei der Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG über ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Ermessenswege sind alle für und gegen eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände umfassend zu würdigen. Dabei sind die bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten. In die Abwägung sind auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17/12 –, juris Rn. 31). Die Beklagte ist zutreffend von dem Normzweck des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ausgegangen. Dieser besteht darin, neue Belastungen für die öffentlichen Haushalte durch die Erteilung von Aufenthaltstiteln zu vermeiden. Bei der vorzunehmenden Abwägung hat die Beklagte die für die Aufenthaltslegalisierung sprechenden Bindungen des Klägers an das Inland berücksichtigt, diese jedoch nicht für so gewichtig gehalten, dass ein Überwiegen gegenüber der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes als wichtigste Voraussetzung, der Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu begegnen, festgestellt werden könne. Aus der Sicht der Beklagten ist entscheidend, dass der Kläger sich nicht um Arbeit bemüht. Die Orientierung an diesem ausschlaggebenden Argument lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass die Inaussichtstellung eines Aufenthaltstitels ein geeignetes Mittel ist, um den Kläger zu Eigenanstrengungen zu veranlassen, und dass der Duldungsstatus den Kläger nicht daran hindert, solche Bemühungen nachzuweisen. 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 42 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.