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Beschluss

1 MB 19/15

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2015:0901.1MB19.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 25.06.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Gründe 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.06.2015 ist unbegründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (8 A 75/15) gegen den unter Anordnung des Sofortvollzugs ergangenen Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 03. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2015 mit der Begründung abgelehnt, die Klage werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauvorbescheidsantrag des Antragstellers (Abbruch des Altbestandes und Neubau eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück … in der Gemeinde …, Gemarkung …) werde sich als rechtmäßig erweisen. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 1 BauGB lägen vor. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 119 der beigeladenen Gemeinde vom 13. Oktober 2014 sei durch Bekanntmachung in der „Sylter Rundschau“ am 24. Oktober 2014 wirksam geworden. Die Zurückstellung sei am 03. November 2014 und damit zeitlich nachfolgend erfolgt. Dass die Beigeladene die Bauvoranfrage zum Anlass genommen habe, die Aufstellung des Bebauungsplans zu beschließen und am selben Tag bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Entscheidung über die Voranfrage zu beantragen, sei unschädlich. Der Bauvorbescheid sei auch nicht durch Zeitablauf fiktiv entstanden. Auch der Einwand, es fehle an einer wirksamen Ausfertigung durch Unterzeichnung der Urkunde des Aufstellungsbeschlusses durch die Bürgermeisterin, sei unbegründet, da die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Bebauungsplänen (Ausfertigung) nicht für Aufstellungsbeschlüsse gälten. Die für den Aufstellungsbeschluss allein maßgeblichen Anforderungen nach Landes- bzw. Ortsrecht, hier nach der Hauptsatzung der Beigeladenen (§ 10 Abs. 1 e), seien erfüllt. Ferner sei die Planung, deren Sicherung die Zurückstellung der Bauvoranfrage diene, hinreichend konkretisiert. Um einer unerwünschten Verdichtung und städtebaulich nachteiligen Kombination von Dauerwohnen und touristischer Nutzung entgegenwirken zu können, sei die Ersetzung bisher großzügiger Regelungen durch Festsetzungen u.a. „zur Art der Nutzung mit Regelungsinhalten insbesondere zu Betrieben des Beherbergungsgewerbes, Dauerwohnungen sowie zu Wohnungen für die Fremdenbeherbergung“, deren höchstzulässige Zahl und „zur Grundfläche, zu Vollgeschossen, zur Gebäudehöhe sowie zur überbaubaren Grundstücksfläche“ vorgesehen. Schließlich entspreche auch die für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebene Begründung den Anforderungen von § 80 Abs. 3 VwGO. 3 Der Senat teilt in vollem Umfang die Auffassung und die Begründung des Verwaltungsgerichts und nimmt darauf Bezug. Die dagegen geltend gemachten Bedenken überzeugen nicht: 4 Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen der Zurückstellungsvoraussetzungen nach § 15 Abs. 1 BauGB bejaht, da es an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss fehle, der die aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Mindestanforderungen an die Ausfertigung von Rechtsnomen in Gestalt des Vorliegens einer durch das Ausfertigungsorgan unterschriebenen Urkunde erfülle, ist unbegründet. Der Antragsteller übersieht, dass es sich bei dem das förmliche Planaufstellungsverfahren in Gang setzenden Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht um eine Rechtsnorm handelt, sondern um einen (bloßen) Verfahrensschritt, für den das Bundesrecht keine weiteren Anforderungen stellt. Dies hat zur Folge, dass sich das insoweit einzuhaltende Verfahren und dementsprechend auch die Zuständigkeit der Gemeindeorgane für jenen Verfahrensschritt allein nach Landesrecht, nämlich der Gemeindeordnung in Verbindung mit dem Ortsrecht, bestimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.05.1971 - 4 C 18.70 -; Beschluss vom 18.06.1982 - 4 N 6.69 -; Beschluss vom 03.10.1984 - 4 N 1/84, 4 N 2/84 -, jeweils zit. nach juris). Hier hat, da die Entscheidung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht zu den gemäß § 28 GO der Gemeindevertretung vorbehaltenen Angelegenheiten zählt, der nach §§ 45 GO, 10 e) der Hauptsatzung der Beigeladenen zuständige Bau- und Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss gefasst (zur Delegationsmöglichkeit jener Kompetenz auf den Bauausschuss s.a. Beschluss des Senats vom 01.11.2000 - 1 M 117/00 -, juris). Zudem ist der Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB). Den einschlägigen (landesrechtlichen) Anforderungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 BekanntVO in Verbindung mit § 16 Abs. 5 der Hauptsatzung der Beigeladenen ist mit der Bekanntmachung in der „Sylter Rundschau“ am 24. Oktober 2014 genüge getan. Weitergehende Anforderungen bestehen insoweit nicht; insbesondere sind die vom Antragsteller unter Hinweis u.a. auf die Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29.11.1995 - 1 K 8/95 -) bemühten rechtsstaatlichen Ableitungen zur Notwendigkeit der Ausfertigung von Rechtsvorschriften vor ihrer Verkündung nicht geeignet, solche weitergehenden Anforderungen zu begründen. Es steht mit dem Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB gerade keine Rechtsnorm, auf welche sich die zitierte Rechtsprechung bezieht, in Rede, sondern - bloß - ein das Planaufstellungsverfahren einleitender (einfacher) Beschluss. 5 Auch der Einwand, die Voraussetzungen für den Erlass des Zurückstellungsbescheides nach § 15 Abs. 1 BauGB seien zu Unrecht bejaht worden, weil die Planung vorgeschoben und im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung nicht hinreichend konkretisiert gewesen, letztlich eine reine negative Veränderungsplanung sei, vermag eine Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht zu rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB darf das Baugenehmigungs- bzw. Bauvorbescheidsverfahren ausnahmsweise für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer begonnenen Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Bodenrechtliche Rechtfertigung für die Zurückstellung ist daher der Schutz einer konkreten gemeindlichen Planung (BVerwG, Urteil vom 10.12.1971 - 4 C 32.69 -, juris). Erst in Anbetracht dieser Planung lässt sich prüfen und feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vorliegen und ob sie im weiteren Verlauf des Planungsprozesses gegebenenfalls wieder entfallen. Ein Zurückstellungsbescheid ist daher immer auf die konkrete Planung bezogen, um derentwillen er ergangen ist. Konkret in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 22.01.2013 - 4 BN 7/13 -, juris) eine Planung, wenn sie ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Wesentlich ist dabei, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Sie muss zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2 a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, juris; BVerwG, Urteil vom 30.08.2012 - 4 C 1.11 -, juris). Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Sind positive Planungsvorstellungen nur vorgeschoben und ist in Wahrheit eine Verhinderungsplanung gewollt, so handelt es sich um eine Negativplanung, die den Erlass einer Veränderungssperre nicht rechtfertigt. 6 Ausgehend von diesen - in der Rechtsprechung des Senats gleichlautend angewandten (vgl. a. Urteil vom 17.02.2011 - 1 KN 12/10 -; Beschluss vom 02.10.2014 - 1 MR 8/14 -) - Maßstäben ist die Planungsabsicht der Beigeladenen ausweislich der in Ziffer 1 des am 13. Oktober 2014 gefassten Aufstellungsbeschlusses benannten sechs „wesentlichen Ziele der Planung“ hinreichend positiv konkretisiert. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend aufgezeigt (S. 5 des Beschl- Abdr.) und dabei anhand einzelner (wesentlicher) Themenblöcken/Planungsziele die Festsetzungsintention erläutert. Damit hat es keineswegs ein „Plädoyer“ für einzelne Planungsziele gehalten und sich „auf die Seite der Beigeladenen geschlagen“, sondern lediglich die Zielsetzung der Planung und deren hinreichende Konkretisierung verdeutlicht. Das ist nicht zu beanstanden. 7 Die mit Aufstellungsbeschluss vom 13. Oktober 2014 begonnene Planung erweist sich auch als sicherungsfähig. Für eine Zurückstellung ist es nach § 15 BauGB ausreichend, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Maßgebend ist danach, ob die konkreten Planungsabsichten, wie sie sich in dem Beschluss über die Planaufstellung darstellen, überhaupt rechtlich oder tatsächlich verwirklichungsfähig sind. Auf die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen kommt es hingegen nicht an. Die Zurückstellung soll - wie die Veränderungssperre - die Bauleitplanung sichern und deren weitere Entwicklung ermöglichen. Diesem Sinn und Zweck würde es widersprechen, sie von Voraussetzungen abhängig zu machen, die für den Bauleitplan erst in einem späteren Verfahrensstadium verlangt werden. Das Sicherungsbedürfnis fehlt einer Planung deshalb erst dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2005 - 4 BN 61.05 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, juris). In Bezug auf das Vorliegen derartiger Mängel trägt die Beschwerde nicht hinreichend vor; Anhaltspunkte dafür sind auch sonst nicht offensichtlich. Der beabsichtigte Bebauungsplan Nr. 119 der Beigeladenen wird - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - von einer positiven Plankonzeption getragen; insbesondere handelt es sich damit nicht um eine offensichtliche Negativ- oder Verhinderungsplanung. Es ist der Beigeladenen keineswegs verwehrt, auf Bauanträge mit der Aufstellung eines Bebauungsplans zu reagieren, der diesen die materielle Rechtsgrundlage entzieht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer - aus der Sicht der Gemeinde - Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerwG, Beschluss vom 18.12.1990 - 4 NB 8/90 -, juris). Ob die Umsetzung der durch den Vorbescheidsantrag des Antragstellers angestoßenen Bauleitplanung mit einzelnen Festsetzung sodann von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und 7 BauGB), mithin auch in Bezug auf das vom Antragsteller explizit angesprochene Prinzip der Lastengleichheit (Art. 3 GG) getragen sein wird, ist an dieser Stelle nicht zu prognostizieren; eine solche Prüfung nähme die Rechtmäßigkeitskontrolle der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen vorweg; das ist nicht geboten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40.93 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19.02.2004 - 4 CN 16.03 -, a.a.O.). 8 Auch aus der gerügten zeitlichen Behandlung des Vorbescheidsantrags lassen sich keine Ansatzpunkte für eine beabsichtigte Verhinderungsplanung der Beigeladenen entnehmen. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der zu sichernde Bebauungsplan keine positive Planungskonzeption hat oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Die zeitlichen Abläufe bei der Bescheidung eines Baugesuchs durch die Bauaufsichtsbehörde des Antragsgegners innerhalb der gemäß §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 6 LBO vorgegebenen 3-Monatsfrist und das durch die zur Bauleitplanung berufenen Gemeinde in Gang gesetzte Planaufstellungsverfahren sind voneinander zu trennende Vorgänge, die sich nicht bedingen und insbesondere keine Wechselwirkungen in Bezug auf intendierte Planungsziele und -inhalte eines beabsichtigten Bebauungsplanes haben. Dessen ungeachtet lassen sich dem beigezogenen Verwaltungsvorgang keine Hinweise auf eine unzulässige Hinauszögerung der Bearbeitung des Vorbescheidgesuchs entnehmen. Der Antrag vom 19. August 2014 ging am Folgetag bei der Beigeladenen und am 25. August 2014 bei dem Antragsgegner ein. Die Entscheidungsfrist nach §§ 66 Satz 3, 69 Abs. 6 LBO lief damit ungeachtet der Nachforderung von Unterlagen und Vorlage derselben bereits bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (erst) am 24. November 2014, also vor der Zurückstellung des Gesuchs (03. November 2014) ab. 9 Schließlich genügt auch die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass während der Ausschöpfung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung die Bearbeitung des Vorbescheidsantrags fortgesetzt und der Vorbescheid erteilt werden müsste, was vollendete Tatsachen schaffte und dem Zurückstellungsbescheid seine Wirkung nähme. Es liege im öffentlichen Interesse, das Satzungsverfahren durch Zurückstellung zu sichern, um den beabsichtigten Bebauungsplan nicht schon vor seinem Inkrafttreten zu unterlaufen. Dem Antragsteller sei es demgegenüber durchaus zumutbar, den Fristablauf (bzw. das Inkrafttreten der Satzung) abzuwarten und sodann eine inhaltliche Entscheidung zu seinem Vorhaben zu erhalten. Damit ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids ebenso hinreichend dargelegt wie auch zu erkennen gegeben worden, dass sich der Antragsgegner mit der Notwendigkeit einer Abwägung jenes Interesses an der Verhinderung vollendeter Verhältnisse gegen die Belange des Antragstellers auseinandergesetzt hat. 10 Auch soweit der Antragsteller Verfahrensmängel rügt, bleibt sein Vorbringen ohne Erfolg. 11 Ein Verfahrensmangel in Gestalt der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO liegt ersichtlich nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung durch Beiziehung und Auswertung des auch die relevanten Unterlagen der Beigeladenen enthaltenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners nachgekommen. Weiterer, darüber hinausgehender Ermittlungen zum Sachverhalt bedurfte es hingegen nicht, zumal es - wie ausgeführt - einer vom Antragsteller für erforderlich erachteten Ausfertigung des Aufstellungsbeschlusses durch die Bürgermeisterin der Beigeladenen nicht bedurfte und ein solches Dokument demgemäß auch nicht etwa in Sachakten der Beigeladenen aufzuspüren gewesen wäre. 12 Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs.1 GG auf rechtliches Gehör vor. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine dieses Recht verletzende Überraschungsentscheidung dar. Das setzte voraus, dass die Entscheidung auf Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein verständiger Verfahrensbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht rechnen konnte und musste (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2008 - 3 B 37.07 - und vom 4. Juli 2007 - 7 B 18.07 -). Hiervon kann indes keine Rede sein. Die vom Antragsteller in Zweifel gezogene Frage der Wirksamkeit des Aufstellungsbeschlusses wurde in der Gegenerklärung des Antragsgegners vom 29. April 2015 (Seite 3) ausdrücklich thematisiert und in der Sache verneint. Zu einer weitergehenden Information Antragstellers über die im Einzelnen beabsichtigte Würdigung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nicht verpflichtet, ganz abgesehen davon, dass offensichtlich weder eine Abweichung von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts beabsichtigt war noch erfolgte. Das vom Antragsteller herangezogene Urteil des Senats vom 29. November 1995 (1 K 8/95) verhält sich, wie dargestellt, zur Notwendigkeit der Ausfertigung von Rechtsnormen/Satzungen vor ihrer Verkündung und ist in Bezug auf den Aufstellungsbeschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht einschlägig. Auch ist schließlich nicht ansatzweise etwas dafür ersichtlich, dass dem Antragsteller die Möglichkeit verwehrt gewesen wäre, sich zu dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Einsichtnahme in den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners war dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bereits im Hauptsacheverfahren noch Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrages gewährt worden. Die Gegenerklärung des Antragsgegners vom 29. April 2015 ist ihm sodann nebst der Kopie des nachgereichten Auszugs aus dem Protokoll über die Sitzung des Bau- und Planungsausschusses der Beigeladenen vom 13. Oktober 2014 mit der Protokollierung des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan Nr. 119 unter dem 05. Mai 2015 zugeleitet worden. Bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung am 25. Juni 2015 bestand mithin ausreichend Zeit und Gelegenheit, Stellung zu nehmen bzw. ergänzend vorzutragen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit am Kostenrisiko des Verfahrens nicht beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).