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Beschluss

1 MB 22/10

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2010:0928.1MB22.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 20. August 2010 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller zu 1) sowie die Antragsteller zu 2) und 3) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EURO (7.500,-- Euro je betroffenes Grundstück) festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses: Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Juli 2010 für den Neubau eines Lebensmittelmarkts (...) mit Backshop sowie eines Getränkemarkts zu Recht abgelehnt. 2 Die Antragsteller berufen sich zunächst darauf, dass der – von ihnen so bezeichnete – allgemeine Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei, weil der ...-Markt nebst Backshop eine Verkaufsfläche, die Fläche des Windfangs, der Vorkassenzone und der Abstellfläche für Einkaufswagen eingeschlossen, von (...: 764,80 qm + Backshop: 16,15 qm + Windfang: 18,89 qm + Einkaufswagen-Fläche: 17,08 qm =) 816,92 qm habe und deshalb als großflächiger Einzelhandelsbetrieb anzusehen sei, der in dem hier festgesetzten Mischgebiet nicht zulässig sei (vgl. §§ 11 Abs. 3 S. 1, 6 Abs. 2 BauNVO). Damit können die Antragsteller nicht durchdringen: Selbst wenn die Einkaufswagen-Fläche mit auf die Verkaufsfläche anzurechnen wäre – sie ist für die Überschreitung der Schwelle zur Großflächigkeit, die bei 800 qm liegt (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, BRS 69 Nr. 71), "verantwortlich" –, rechtfertigte das nicht die Suspendierung der Baugenehmigung; denn die Beigeladene könnte durch relativ geringfügige bauliche Veränderungen, beispielsweise durch eine entsprechende Verkleinerung des eigentlichen Verkaufsraums und die Integration der Verkaufswagen-Fläche in bzw. an den Rand der Vorkassenzone, die Grenze von 800 qm einhalten. Abgesehen davon, hält es der Senat für zweifelhaft, dass die Anrechnung der Einkaufswagen-Fläche auf die Verkaufsfläche richtig ist. Zu Unrecht berufen sich die Antragsteller insoweit auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 05. Februar 2007 – 2 BV 05.1571 – (juris Rn. 24). Dort wird lediglich die – rein bautechnische – Frage behandelt, ob eine vom (Vor-) Dach des Geschäftsgebäudes überdeckte Einkaufswagen-Fläche bei der Ermittlung der Geschossfläche nach § 20 Abs. 3 S. 1 BauNVO zu berücksichtigen ist. Das VG München (Urt. v. 16.06.2008 – M 8 K 07.3916 – juris) bejaht allerdings die Anrechenbarkeit einer im überdachten Eingangsbereich befindlichen Einkaufswagen-Fläche auf die Verkaufsfläche. Dagegen spricht jedoch, dass auch eine so angeordnete Einkaufswagen-Fläche nicht zu den Flächen gehört, die den erforderlichen engen Zusammenhang mit der Abwicklung des eigentlichen Ein- bzw. Verkaufsvorgangs aufweisen und die in städtebaulicher Hinsicht die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Betriebs prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 4 C 36.87 –, BRS 50 Nr. 68, S. 157, u. v. 24.11.2005 – 4 C 10.04 –, a.a.O., S. 374 f; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 15.11.2002 – 1 ME 151/02 –, BRS 65 Nr. 69, S. 348). Das Beschaffen eines Einkaufswagens aus einem Unterstand im überdachten Eingangsbereich ist eher als "Vorbereitung" für den Kauf- bzw. Verkaufsvorgang zu werten, aber noch nicht als dessen Bestandteil, der erst mit dem Betreten des Geschäftsgebäudes beginnt. Bei Zugrundelegung der Auffassung der Antragsteller stellt sich zudem die Frage, wie die Flächen von Einkaufswagen-Unterständen, die sich nicht im überdachten Eingangsbereich des Geschäftsgebäudes befinden, sondern irgendwo auf dem Parkplatz, zu behandeln sind. Zu diesem Komplex sei abschließend angemerkt, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass in der Verkaufsfläche des ...-Markts von 764,80 qm bereits die Fläche des Windfangs von 18,89 qm enthalten – und deshalb trotz Anrechnung der Einkaufswagen-Fläche von 17,08 qm die 800 qm-Grenze nicht überschritten – sei, nach dem Inhalt der Baugenehmigungsakte nicht nachvollziehbar ist. Es hat seine Auffassung auch nicht begründet. 3 Die Antragsteller haben auch keinen sog. besonderen Gebietserhaltungsanspruch, der aus § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO abgeleitet wird (vgl. dazu Möller/Knickmeier, Die erweiterte Schutzwirkung des allgemeinen und besonderen Gebietserhaltungsanspruchs, NordÖR 2010, 138). Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass die mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen Vorhaben nach Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des hier festgesetzten Mischgebiets widersprächen, d.h. dieses Mischgebiet durch die örtliche Situation, in die es "hineingeplant" worden ist, nach dem Planungswillen der Gemeinde eine die Zulässigkeit solcher Vorhaben ausschließende Prägung hätte; dabei müsste sich der entsprechende Planungswille in den Festsetzungen des Bebauungsplans niedergeschlagen haben (BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 – 4 C 17.82 –, BRS 42 Nr. 51, S. 137). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Die Antragsteller berufen sich insoweit zu Unrecht darauf, dass sich aus der Dimensionierung der im Bebauungsplan festgesetzten Planstraße C ("Am Bornbusch") ergebe, dass das Mischgebiet für Vorhaben der hier genehmigten Art, die ein hohes Verkehrsaufkommen durch Kunden sowie Anlieferverkehr mit größeren Lastkraftwagen erwarten ließen, nicht vorgesehen gewesen sei; denn die Planstraße C solle nach dem Straßenprofil (Schnitt C-C) zwar insgesamt 7,20 m breit sein, die Fahrbahn jedoch nur 3,40 m, und reiche daher für Begegnungsverkehr nicht, schon gar nicht mit Lastkraftwagen, aus. Die Antragsteller verkennen, dass die Profil- bzw. Schnittzeichnung, nach der neben der 3,40 m breiten Fahrbahn ein 2 m breiter Park- und Pflanzstreifen, ein 1,55 m breiter Gehweg und ein 0,25 m breiter Seitenstreifen vorgesehen ist, keine verbindliche planerische Festsetzung ist. Zwar geht der Senat davon aus, dass es auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB möglich ist, eine Verkehrsfläche nach besonderen Zwecken wie Fahrbahn, Gehweg, Parkflächen usw. zu unterteilen (Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., § 9 Rn. 36, vgl. auch BVerwG, Urt. v. 26.05.1989 – 8 C 6.88 –, BVerwGE 82, 102 ff, 104, u. v. 18.01.1991 – 8 C 14.89 –, BVerwGE 87, 288 ff, 292; a.A.: Söfker, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, Komm. zum BauGB, § 9 Rn. 105). Eine solche Unterteilung in Form einer verbindlichen Festsetzung ist hier jedoch nicht erfolgt. Dagegen spricht schon, dass in der Planzeichnung eine solche Unterteilung nicht vorgenommen worden ist, sondern dort die Planstraße C als einheitliche – 7,20 m breite – Straßenverkehrsfläche dargestellt und diese Fläche in der Planzeichenerklärung schlicht als "Straßenverkehrsfläche" – ohne jeden Zusatz – bezeichnet ist. Gegen die Auffassung, dass die Profil- bzw. Schnittzeichnung eine verbindliche Festsetzung ist, ihr also nicht nur nachrichtliche, beispielhafte Qualität zukommt, spricht ferner, dass anhand der Schnittzeichnung nicht zu erkennen ist, wo und in welcher Zahl und in welchem Abstand innerhalb des dargestellten Park- und Pflanzstreifens Parkplätze entstehen sollen. Abgesehen davon, ist die Festsetzung von zu bepflanzenden Flächen – zwischen den Parkplätzen – auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gar nicht möglich und zulässig (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.11.1990 – 10 C 10236/90 –, BRS 50 Nr. 23). Auch das deutet darauf hin, dass die Schnittzeichnung keine Festsetzung, sondern ein bloßer unverbindlicher Gestaltungsvorschlag ist, der in Abhängigkeit von der zu erwartenden Verkehrsbelastung jederzeit abänderbar sein sollte. Als verbindliche Festsetzung wäre die Schnittzeichnung im Übrigen nicht nur – wie dargelegt – bezüglich des Park- und Pflanzstreifens unwirksam, sondern gleichermaßen bezüglich der Festsetzung der nur 3,40 m breiten Fahrbahn. Diese geringe Breite reicht in einem Mischgebiet, in dem – darauf wird in der Planbegründung unter Ziff. 8, S. 25, ausdrücklich hingewiesen – u.a. Einzelhandelsbetriebe zulässig sind (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), zur Bewältigung des durch diese Betriebe regelmäßig verursachten erheblichen Verkehrsaufkommens nicht aus, deren verbindliche Festsetzung verstieße deshalb in grober Weise gegen das Gebot interessengerechter Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB. Dass die Gemeinde trotz dieser auf der Hand liegenden Beurteilung nicht über den Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben und anderer verkehrsintensiver Nutzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 5, Abs. 9 BauNVO "nachgedacht" hat – die dem Senat vorliegenden Unterlagen geben dafür nichts her –, spricht ebenfalls dagegen, dass sie mit der Schnittzeichnung das Straßenprofil verbindlich festsetzen wollte. 4 Die von den Antragstellern weiter geltend gemachten Verstöße gegen § 3 Abs. 2 LBO (Ziff. 3 der Beschwerdebegründung), gegen das Gebot der gesicherten Erschließung aus § 30 Abs. 1 BauGB (Ziff. 4) und gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO (Ziff. 5) beruhen sämtlich auf der Prämisse, dass das Straßenprofil mit der Schnittzeichnung, also insbesondere die Fahrbahnbreite von nur 3,40 m, verbindlich festgesetzt ist. Diese Prämisse ist, wie vorstehend dargelegt, unrichtig, so dass sich Ausführungen zu diesen (angeblichen) Verstößen erübrigen. Angemerkt sei lediglich, dass nach den aktuellen Straßenausbauplänen die Fahrbahn eine Breite von 6 m erhalten und diese nicht – wie nach dem Schnitt C-C - direkt an den Grundstücken der Antragsteller entlang verlaufen soll, sondern der Gehweg (mit einer Breite von 1,70 m) soll Fahrbahn und Grundstücke trennen. 5 Entgegen den Ausführungen unter Ziff. 6 der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu erwarten, dass die Antragsteller durch die genehmigten Vorhaben unzumutbaren (Verkehrs-) Lärmimmissionen ausgesetzt sein werden. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 13. Januar 2010, die einschließlich der zugrundeliegenden Betriebsbeschreibungen zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden ist (Auflage Nr. 4), werden auf den Grundstücken der Antragsteller die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete eingehalten bzw. nur marginal – um 0,2 dB(A) im 1. Obergeschoss – überschritten. Die Auffassung der Antragsteller, dass die Immissionsrichtwerte für reine, allenfalls die für allgemeine Wohngebiete zugrunde zu legen seien, weil sich auf der Nordseite der Planstraße C nur Wohnhäuser befänden, ist nicht haltbar. Eine solche Abweichung von den Immissionsrichtwerten für ein Mischgebiet mag in Fällen in Erwägung zu ziehen sein, in denen sich in einem – größeren – Mischgebiet die Bebauung derart abschließend entwickelt hat, dass sich in dem einen Teil lediglich Wohngebäude befinden, in dem anderen lediglich oder überwiegend gewerbliche Nutzungen. Eine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht gegeben: Es handelt sich hier um ein Mischgebiet, in dem die echte "Mischung" von Wohn- und gewerblicher Nutzung wegen seiner relativ geringen Größe vorprogrammiert und letztlich – wenn die MI-Festsetzung nicht funktionslos werden soll – unvermeidbar ist. Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für reine oder allgemeine Wohngebiete können die Antragsteller zudem schon deshalb nicht beanspruchen, weil ihre Grundstücke durch den von der B 207 ausgehenden Verkehrslärm erheblich vorbelastet sind. 6 Die Baugenehmigung verstößt auch nicht in einer Weise gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, dass sich das Ausmaß der von den genehmigten Vorhaben auf die Nachbarschaft einwirkenden Immissionen nicht verlässlich bestimmen ließe. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, die er für zutreffend hält (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO). Ergänzend sei angemerkt, dass die Zahl der Stellplätze durch den Verweis in Ziff. 60 der Baubeschreibungen auf dem genehmigten Lageplan eindeutig auf 89 festgelegt ist. Dass in der schalltechnischen Untersuchung von den ursprünglich vorgesehenen 93 Stellplätzen ausgegangen ist, belastet die Antragsteller nicht. Nächtliche Anlieferungen mit Lastkraftwagen sind nicht möglich. Das ergibt sich aus Ziff. 10.2 der Betriebsbeschreibungen, die auf Ziff. 4 (hier: 4.3) der schalltechnischen Untersuchung Bezug nimmt, die wiederum gem. Auflage Nr. 4 zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden ist. Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass in der lärmtechnischen Untersuchung keine Feststellungen hinsichtlich der Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit getroffen worden und damit auch in der Baugenehmigung für diese Zeiten keine speziellen Regelungen enthalten sind: Nach Ziff. 6.5 der TA Lärm sind (Lärm-) Zuschläge für diese Tageszeiten in Mischgebieten nicht zu berücksichtigen. 7 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen, weil ihre Beschwerde keinen Erfolg gehabt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO), und zwar jeweils – der Antragstelle zu 1) einerseits, die Antragsteller zu 2) und 3) andererseits – zur Hälfte (§ 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO). 8 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das erscheint deshalb billig, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 9 Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gem. §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt worden. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG).