Beschluss
1 LA 113/08
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2009:0102.1LA113.08.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 27. August 2008 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert beträgt 5.000,-- Euro. Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich gegen eine Wiederaufforstungsanordnung. Ihre dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2008 abgewiesen, da die betroffenen Flächen rechtlich als Wald anzusehen seien und die Wiederaufforstung ermessensgerecht angeordnet worden sei. 2 Die Berufungszulassung möchten die Kläger erreichen, weil sie die Richtigkeit der Klagabweisung für ernstlich zweifelhaft halten. Das betroffene Gelände sei früher vernässt gewesen und daher für eine Bewaldung nicht geeignet. Bei der Erstaufforstung seien ungeeignete Pflanzen gewählt worden, die z.T. abgestorben seien. . II. 3 Der fristgerecht eingegangene und begründete Zulassungsantrag gegen das am 27. Oktober 2008 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. 4 1) Die Kläger beziehen sich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; danach können sie die Berufungszulassung nicht beanspruchen. Das erstinstanzliche Urteil ist keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt. 5 a) Die Einwände gegen die rechtliche Einstufung der von der angefochtenen Wiederaufforstungsverfügung betroffenen Flächen als „Wald“ sind unbegründet. Der Senat nimmt auf die durchweg überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 18/19 des Urt.-Abdr.) Bezug, denen die Kläger nichts Neues entgegenzusetzen wissen. 6 Die Entwicklung des Baumbestandes seit Beginn der Aufforstungsmaßnahmen (etwa) 1995 zeigt, dass es gelungene (aufgewachsene) Baumbestände gibt, so dass das Gelände nicht generell „wald-ungeeignet“ ist (vgl. das erstinstanzliche Verhandlungsprotokoll vom 27.08.2008; Bl. 109 f. d. A.); der (nur) in Teilbereichen des Standortes anzutreffenden Nässe ist durch forst-fachlich abgestimmte Anpflanzungsvorschläge (u. a. Eschen) entsprochen worden. Unabhängig davon unterfällt auch ein – „künstlich“ angelegter - Wald in nassem Gelände dem waldrechtlichen Schutzregime (vgl. § 25 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG: Bruch-, Sumpf-, Schlucht- und Auwälder), insbesondere dann, wenn das Gelände (bis auf die Nässezone in „Fläche II“) – wie hier – ursprünglich (1995) insgesamt bestockt war. Das Schutzregime des Waldrechts gilt für alle mit Forstpflanzen bestockten Flächen, unabhängig von ihrer forstwirtschaftlichen Güte, der Art ihrer Entstehung oder dem Alter der (ggf. nachgepflanzten) Bäume (vgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 2 WaldG Rn. 7c, 9, 10). 7 b) Die Kläger verkennen, dass ihre Flächen auch nach dem „Eingehen“ von Bäumen (an bestimmten Stellen) und der Umnutzung der Flächen für reitsportliche Turnierveranstaltungen weiter im „Regime“ des Waldrechts bleiben. Eine rechtlich beachtliche Änderung kann erst durch eine zulässige Umwandlung in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart bewirkt werden (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 01.04.2008, 4 LC 59/07, NuR 2008, 348 sowie Beschl. v. 01.02.2006, 9 MN 40/05, Juris [Tz. 14]). Vorliegend ist eine Umwandlung nicht genehmigt worden. Die faktischen Maßnahmen der Kläger für pferdesportliche Nutzungen ändern am Fortbestehen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 LWaldG ebenso wenig etwas, wie das Unterlassen von Pflege- und (Ersatz-)Aufforstungsmaßnahmen. 8 c) Die Ermessensausübung der Beklagten gem. § 8 Abs. 3, § 33 Abs. 1 LWaldG wird im Zulassungsantrag nicht (erneut) angegriffen; sie ist aus den überzeugenden Gründen im erstinstanzlichen Urteil, die der Senat teilt, auch nicht zu beanstanden. 9 Die angeführten Gesichtspunkte, das Gelände müsse „patientengerecht“ gestaltet werden können und zur Zeit der (Erst-)Aufforstung 1995 sei die – schon damals bestehende - Verpachtung an die Kläger unberücksichtigt geblieben, werden im Zulassungsantrag in keinen Zusammenhang mit Tatbestandes- oder Ermessensaspekten gerückt; ein solcher Zusammenhang wäre auch fernliegend. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend aufgeführt, dass das Ermessen der beklagten Behörde in Bezug auf die ungenehmigt umgenutzten Waldflächen im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in § 1 Abs. 1 S. 2 LWaldG und § 8 Abs. 1 Satz 1 LWaldG „intendiert“ bzw. so vorgeprägt ist, dass dort wieder Wald – wie in den angefochtenen Bescheiden bestimmt - entstehen muss (vgl. Beschl. des Senats vom 19.09.2008, 1 LA 66/08, sowie VG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.1998, 1 K 4548/97, Juris). Vor diesem Hintergrund kommen Gründe gegen eine Wiederaufforstungsanordnung nur ausnahmsweise in Betracht; vorliegend sind solche Ausnahmegründe – ersichtlich – nicht gegeben. 10 2) Weitere Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt worden. 11 3) Der Zulassungsantrag ist damit abzulehnen; zugleich wird das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG).