OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 201/23

VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0829.3L201.23.00
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. (Rn.20) 2. Nach § 21 Abs. 3 BMG ist nur dann zwischen Haupt- und Nebenwohnung zu unterscheiden, wenn ein Einwohner weitere Wohnungen im Inland hat; hat er hingegen eine Wohnung im Inland und eine weitere im Ausland, so ist die im Inland gelegene Wohnung melderechtlich die einzige Wohnung. (Rn.23) 3. Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts betrifft die materielle Rechtmäßigkeit. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.575 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schulpflichtig ist, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. (Rn.20) 2. Nach § 21 Abs. 3 BMG ist nur dann zwischen Haupt- und Nebenwohnung zu unterscheiden, wenn ein Einwohner weitere Wohnungen im Inland hat; hat er hingegen eine Wohnung im Inland und eine weitere im Ausland, so ist die im Inland gelegene Wohnung melderechtlich die einzige Wohnung. (Rn.23) 3. Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts betrifft die materielle Rechtmäßigkeit. (Rn.25) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.575 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller sind die sorgeberechtigten Eltern ihres im September 2017 geborenen Sohnes P...(nachfolgend P...). Sie wenden sich gegen die Aufforderung des Antragsgegners, ihren Sohn, der im Schuljahr 2023/24 schulpflichtig wird, an der ihm zugewiesenen Schule in Berlin-Lichtenberg anzumelden. Die Antragsteller sowie ihr Sohn P... sind polizeilich mit ihrem Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet. Sie leben nach eigenen Angaben seit einiger Zeit in Spanien. Aufgrund des damals nachgewiesenen Auslandsaufenthaltes wurde P... antragsgemäß mit Bescheid vom 11. Januar 2022 von der Verpflichtung zum Sprachstandsfeststellungsverfahren befreit. Auf Nachfrage der Einzugsgrundschule teilten die Antragsteller in der Folgezeit mit, es bestehe keine Schulpflicht ihres Sohnes P..., sie befänden sich weiterhin im Ausland, es werde keine Einschulung ihres Sohnes in Berlin erfolgen. Mit an die Familie P... adressiertem Bescheid vom 30. Januar 2023 forderte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin (im Folgenden Bezirksamt) die „Familie P...“ auf, ihr Kind bis zum 17. Februar 2023 an der zugewiesenen Schule anzumelden oder bis zum selben Datum nachzuweisen, an welcher Schule ihr Kind angemeldet worden sei. Zugleich ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung an, da der Schulbesuch sowie die Schulanmeldung nicht nur im Interesse des Einzelnen, sondern auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft vorgeschrieben seien. Des Weiteren drohte das Bezirksamt den Fall, dass sie der Aufforderung nicht fristgemäß nachkämen, ein Zwangsgeld in Höhe von 150 Euro an. Hiergegen erhoben die Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10. Februar 2023 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Der Sohn der Antragsteller besuche derzeit eine (Vor-)Schule in Spanien, soweit möglich solle er die Schule auch im Schuljahr 2023/24 besuchen, die Anmeldung sei ab März 2023 möglich. Mit weiterem an die „Familie P...“ adressiertem Bescheid vom 19. Juni 2023 mit Betreff „P....2017“ wiederholte das Bezirksamt unter der Anrede „Sehr geehrte Familie P...“ die Aufforderung zur Anmeldung ihres Kindes mit gleichlautender Begründung, nunmehr mit Frist bis zum 7. Juli 2023, ordnete erneut die sofortige Vollziehung an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 150 Euro an. Hiergegen erhoben die Antragsteller unter der Anschrift „Familie P...“ mit Schreiben vom 2. Juli 2023 Widerspruch mit der Begründung, der Bescheid sei nichtig, jedenfalls rechtswidrig, da sich ihr Sohn während des Schuljahres zum Zwecke des Schulbesuchs im Ausland aufhalte. Das Berliner Schulgesetz sei nicht anwendbar. Am 10. Juli 2023 haben die Antragsteller unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Das Bezirksamt Lichtenberg sei angesichts des Wohnsitzes in Spanien örtlich nicht zuständig. Die Mutter von P... halte sich überwiegend in Spanien auf, der Vater in Deutschland; getrennt lebend seien sie nicht. Der an die Familie „P...“ adressierte Bescheid sei zu unbestimmt, da sich der Adressat nicht bestimmen lasse. Unter derselben Adresse lebe auch die Großmutter von P..., die ebenfalls zur Familie gehöre. § 41 Abs. 1 SchulG sei nicht anwendbar, da P... seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien habe. Er werde im Schuljahr 2023/24 eine staatliche Schule in Spanien besuchen. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtswidrig. Die Antragsteller haben Screenshots der spanischsprachigen Schul-App „iPasen“ eingereicht, die eine Anmeldung von P... an einer staatlichen Schule in Spanien zum Schuljahr 2023/24 belegen sollen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Juli 2023 wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Es liege kein ausreichender Nachweis über den Besuch einer anderen Schule vor, es bestehe Schulpflicht in Berlin. Ein Nachweis über die Anmeldung eines Wohnsitzes in Spanien liege nicht vor, eine Abmeldung des Wohnsitzes von P... in Berlin sei nicht erfolgt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Der Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Dem Widerspruch der Antragsteller gegen die Aufforderung in dem Bescheid vom 19. Juni 2023, ihr Kind an der zugewiesenen Schule anzumelden, kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu, da die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Entsprechendes gilt nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Berlin vom 22. Januar 2021 (GVBl. S. 75) für den Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zulasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug der angegriffenen Entscheidung verschont zu bleiben. Die angegriffene Entscheidung des Bezirksamtes erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig und der Widerspruch hiergegen wird deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner hat zudem die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung seiner Entscheidung in formeller Hinsicht auch ausreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Er verweist darauf, dass die Vollziehung im öffentlichen Interesse liege, da Schulbesuch und Schulanmeldung nicht nur im Interesse des Einzelnen, sondern auch im Interesse der staatlichen Gemeinschaft an Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler sei. Dieses Ziel sei bei der Verletzung der Schulpflicht erheblich gefährdet, weshalb ein schnelles Handeln zur Erfüllung der gesetzlichen Pflichten und Verhinderung weiterer Verstöße gegen das Schulgesetz erforderlich sei. Auf die inhaltliche Richtigkeit dieser Begründung kommt es insoweit nicht an. 1. Rechtsgrundlage der an die Antragsteller gerichteten Aufforderung, ihren Sohn an der ihm zugewiesenen Schule anzumelden, sind §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 55a Abs. 1 SchulG. Deren Voraussetzungen liegen vor. a) Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist das SchulG für den Sohn der Antragsteller anwendbar und in der Folge das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin – Schul- und Sportamt – für die Aufforderung zur Schulanmeldung örtlich zuständig. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist nach § 41 Abs. 5 SchulG die Wohnung einer Person nach § 20 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung nach § 22 des Bundesmeldegesetzes. Hiernach hat der Sohn der Antragsteller, der laut von dem Antragsgegner zuletzt eingeholter Meldeauskunft vom 13. Juli 2023 unverändert mit alleiniger Wohnung an der Wohnanschrift der Antragsteller in 13053 Berlin gemeldet ist, seine Wohnung in Berlin. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BMG ist die Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners – wie des Sohnes der Antragsteller – die vorwiegend benutzte Wohnung der (nicht getrennt lebenden) Personensorgeberechtigten, hier der Antragsteller. Die Wohnung der Antragsteller und damit die Hauptwohnung ihres minderjährigen Sohnes liegt dementsprechend im Land Berlin, in der örtlichen Zuständigkeit des Bezirksamtes Lichtenberg. Soweit die Antragsteller behaupten, ihr Sohn halte sich gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1 überwiegend in Spanien auf und habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, haben sie dies schon nicht in geeigneter Form glaubhaft gemacht (vgl. VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Mai 2023 – 9 A 57/23 –, juris Rn. 33 f.). Es liegt weder eine Anmeldung eines Wohnsitzes in Spanien für die Antragstellerin zu 1 noch für ihren Sohn vor. Es wird auch keine Wohnanschrift in Spanien benannt, noch erklärt, weshalb dort offenbar bisher keine melderechtliche Anmeldung nach spanischem Recht vorgenommen worden ist. Auch andere Nachweise für einen überwiegenden Aufenthalt dort, etwa Verträge mit Unternehmen (Strom, Wasser, Miete, Telefon) liegen nicht vor. Die Bestätigung einer spanischen Schule vom 7. Februar 2023, wonach der Sohn der Antragsteller dort im Schuljahr 202/23 Schüler sei, reicht hierfür allein nicht aus. Dies gilt auch für die allein elektronisch und lediglich durch die Antragstellerin zu 1 gezeichnete Anmeldung an einer spanischen Schule, die eine Wohnanschrift in Cadiz benennt. Demgegenüber ist ein Auszug aus der Berliner Wohnung, dem „Familienwohnsitz“ nach eigenen Angaben bisher nicht erfolgt. Als ladungsfähige Anschrift der Antragstellerin zu 1 ist weiterhin die Berliner Adresse benannt. Dies gilt auch für die vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 26. Juli 2023, wonach die Antragsteller beide in Berlin „wohnhaft“ sind. Selbst wenn jedoch ein weiterer Wohnsitz in Spanien existieren sollte, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller der gemeldete Wohnsitz in Deutschland melde- und schulrechtlich als Hauptwohnung im Sinne der § 41 SchulG, § 22 BMG einzuordnen. Es handelte sich nicht um eine Nebenwohnung im Sinne des Melderechts. Denn nach § 21 Abs. 3 BMG ist nur dann zwischen Haupt- und Nebenwohnung zu unterscheiden, wenn ein Einwohner weitere Wohnungen im Inland hat; hat er hingegen eine Wohnung im Inland und eine weitere im Ausland, so ist die im Inland gelegene Wohnung melderechtlich die einzige Wohnung. Dies schlägt auf § 41 Abs. 1 SchulG durch, der ausdrücklich auf die melderechtlichen Vorschriften verweist. b) Der Bescheid vom 19. Juni 2023 ist hinreichend bestimmt, § 1, § 2 Abs. 2 VwVfG Bln i.V.m. § 37 VwVfG. Die Antragsteller machen geltend, der unter ihrer Wohnanschrift an „Familie P...“ adressierte Bescheid sei hinsichtlich der Adressaten zu unbestimmt und damit rechtswidrig. Der Begriff der Familie sei zu unbestimmt, P... habe auch noch Großeltern, Onkeln, Tanten usw.. Unter derselben Adresse wohne überdies auch noch die Großmutter von P.... Unabhängig davon, dass weder die Wohnabschrift noch der Nachname der Großmutter glaubhaft gemacht worden sind, hat die Rüge keinen Erfolg. Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts betrifft die materielle Rechtmäßigkeit (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 40). Zur inhaltlichen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gehört neben einem Bekanntgabeadressaten auch die Benennung des Inhaltsadressaten. Es darf insoweit kein Zweifel bestehen. Liegen Zweifel an der Bestimmtheit eines Verwaltungsakts vor, so ist vorrangig zu versuchen, diese durch eine Auslegung unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids zu beseitigen. Ist dies möglich, liegt keine Unbestimmtheit vor (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 – 20 CS 16.1609 –, juris Rn. 23). Ein Bescheid ist auch hinsichtlich des Inhaltsadressaten auslegungsfähig, er ist nach dem objektiven Verständnishorizont des Empfängers auszulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010 – 2 S 2312 –, juris Rn. 26, 27; VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2012 – 24 K 2145/06 –, juris Rn. 77). Vorliegend lassen sich die Adressaten des Bescheids durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln. Nach dem objektiven Verständnishorizont der Empfänger kann nach Auffassung der Kammer kein Zweifel am Inhaltsadressaten bestehen. Angesichts der zur Adressierung an „Familie P...“ gehörenden Wohnanschrift scheiden bereits sämtliche weiteren Familienmitglieder, die nicht unter derselben Adresse wohnen, als Inhaltsadressaten aus. Dies gilt angesichts des eindeutigen Betreffs „P...“ in Verbindung mit der Aufforderung, „ihr Kind“ an der zugewiesenen Schule anzumelden, ersichtlich auch für die Großmutter von P..., deren Kind er eindeutig nicht ist. Im Übrigen haben die Antragsteller ihren gegen den Bescheid vom 19. Juni 2023 erhobenen Widerspruch selbst nicht nur mit „Familie P...“ unterzeichnet, sondern diesen auch mit derselben Adressbezeichnung wie die Behörde, nämlich mit „Familie P...“ versendet. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 55a Abs. 1 SchulG liegen vor. Der Sohn der Antragsteller ist nach § 41 Abs. 1 SchulG aufgrund seines Berliner (Haupt)Wohnsitzes (s. oben). und nach § 42 Abs. 1 SchulG angesichts seines 6. Geburtstages am 22. September 2017 ab Beginn des Schuljahres 2023/24 im Land Berlin schulpflichtig. In der Folge sind die Antragsteller als seine Erziehungsberechtigten verpflichtet, ihren schulpflichtigen Sohn nach §§ 44 Satz 2, § 55a Abs. 1 SchulG an der für ihn zuständigen Grundschule, in deren Einschulungsbereich er wohnt, anzumelden. Nach dieser Anmeldung steht es den Antragstellern frei, nach § 41 Abs. 3 Satz 3 SchulG einen Antrag auf Befreiung von der Schulpflicht zu stellen, wenn denn dessen Berliner Wohnsitz beibehalten werden soll – worauf diese schon mehrfach hingewiesen worden sind. Die Aufforderung zur Schulanmeldung ist auch verhältnismäßig. Soweit die Antragsteller der Verpflichtung zur Schulanmeldung entgegen halten, es widerspreche dem Kindeswohl, P... zum Zwecke der Schulanmeldung in Berlin für ein paar Tage aus der spanischen Schule herausnehmen und diesem eine „strapaziöse Reise“ zumuten zu müssen, wodurch er „im Lernstoff zurückfalle“, und diesem aus zeitlichen Gründen den Besuch von Freunden und Familie versagen zu müssen, liegen diese Ausführungen ersichtlich neben der Sache. Eine persönliche Vorsprache des anzumeldenden Kindes ist weder nach den genannten Vorschriften erforderlich noch in dem angefochtenen Bescheid angeordnet (siehe auch Informationen und Tipps der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport für Eltern zur Schulanmeldung, unter https://www.berlin.de/familie/fileadmin/user_upload/schulanmeldung.pdf, S. 5). Die Ausführungen zu einer vorgeblichen Aufforderung zu einer schulärztlichen Untersuchung gehen ebenfalls an der Sache vorbei. Eine solche Aufforderung durch das Bezirksamt liegt nicht vor. Der angefochtene Bescheid benennt lediglich allgemein die Rechtsgrundlagen rund um die Schulanmeldung, beschränkt sich im deutlich hervorgehobenen Verfügungsteil jedoch allein auf die Aufforderung zur Schulanmeldung. 2. Schließlich liegt auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse vor, das über das Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Die zeitnahe Durchsetzung der Schulpflicht schützt den Sohn der Antragsteller vor erheblichen Nachteilen in seiner schulischen Entwicklung und ist daher im öffentlichen Interesse geboten (vgl. auch § 45 SchulG). Ob der – bisher immer noch nicht belegte – Besuch einer spanischen Schule den Sohn der Antragsteller von der Schulpflicht befreien kann, ist gerade in einem eigenen Verwaltungsverfahren zu prüfen. 3. Die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 150 Euro in dem Bescheid vom 19. Juni 2023 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung ebenfalls als rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1b, 11 und 13 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes – VwVG – i.V.m. § 8 Abs. 1 VwVfG Bln. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen keine Bedenken. Insbesondere war das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin als Vollzugsbehörde für die Androhung zuständig (vgl. § 7 Abs. 1 VwVG). Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Androhung nicht zu beanstanden. Die Aufforderung zur Schulanmeldung vom 19. Juni 2023 ist ein wirksamer Grundverwaltungsakt im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVG, der gemäß § 6 Abs. 1 ZwVbG sofort vollziehbar ist, und einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Das Zwangsgeld ist schriftlich (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG) und in bestimmter Höhe (vgl. § 13 Abs. 5 VwVG) angedroht worden. Die nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VwVG vorgesehene Fristsetzung wurde vorgenommen und war der Länge nach angemessen. Das Bezirksamt hat die Androhung gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG i.V.m. § 6 Abs. 1 ZwVbG auch mit der Aufforderung zur Schulanmeldung verbunden. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 150 Euro erscheint angesichts des in § 11 Abs. 3 VwVG eröffneten Rahmens von bis zu 25.000 Euro ebenfalls sach- und ermessensgerecht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 ZPO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in schulrechtlichen Eilverfahren die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt. Die ebenfalls angegriffene Zwangsgeldandrohung ist nach Nr. 1.7.1. des Streitwertkatalogs 2013 mit der Hälfte zu bemessen.