Beschluss
9 C 97/19
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2019:1127.9C97.19.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers abgelehnt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin/des Antragstellers abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, ihr/ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2019/2020 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. sie/ihn an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los-) Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerbern und -bewerberinnen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist. Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 23 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 03.05.2010 (NBl.MWV Schl.-H. S. 14) i.d.F. vom 31.05.2018 (NBl. MWV Schl.-H. S. 24), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind. Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jeden, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.). Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 1 a) aa) der Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2019/2020 (ZZVO Wintersemester 2019/2020) vom 27.06.2019 (NBl. HS MBWK. Schl.-H. S. 18), zuletzt geändert am 18.09.2019 (NBl. HS MBWK Schl.- H. S. 45) auf 210 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2019/2020 im Studiengang Humanmedizin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber zu vereinbaren. Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin – hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2019/2020 und Sommersemester 2020 – beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung – HZVO –) vom 21.03.2011 (NBl. MWV Schl.-H. S. 11 ff.) i.d.F. vom 02.07.2019 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 26), konkret auf den §§ 2 – 21 HZVO. Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2019). Vorliegend haben sich nachträglich noch Veränderungen ergeben, die zu einer kapazitätsgünstigen Neuberechnung gemäß § 6 Abs. 3 HZVO geführt haben. Die Berechnung geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 – 1 BvR 356/04 –, juris). Die Berechnung der Antragsgegnerin ist nach den oben genannten Maßstäben aber nicht zu beanstanden. 1. Lehrangebot: 1.1. Unbereinigtes Lehrangebot Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010 – 3 NB 139/09 u. a. –, n.v.). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz – HSG). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HSG). 1.1.1. Stellenausstattung Die Antragsgegnerin hat dazu eine Stellenübersicht vorgelegt, die die den einzelnen Instituten zugeordneten Stellen mit Stellennummern und Namen ausweist. Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden – LVS -) zur Verfügung: Stellengruppe Planstellen = Verfügbare Stellen Dep. je Stelle Summe Deputats-vermin-derungen Verfügbare Deputatsstunden Anatomie Prof. W 3 1 9 9 - 9 Prof. W 2 2 9 18 - 18 Akad. Räte/Oberräte N.N 2,5 9 22,5 - 22,5 Qualif.stellen auf Zeit 7 4 28 28 W 1 (Qualif.stelle) 2 5 10 10 Wiss.Ang. 1 9 9 4 5 Summe Anatomie 16 96,5 4 92,5 (Vorjahr: 92) Biochemie Prof. W 3 1 9 9 3 6 Prof. W 2 3 9 27 3 24 Juniorprof. W 1, zus. W 1 Exzellenzcluster Entzündungsforschung 2 5 10 10 Akad. Räte/Oberräte 2 9 18 4 14 Qualif.stellen auf Zeit 6 4 24 24 Summe Biochemie 13 79 10 78 (Vorjahr: 70) Physiologie Prof. W 3 1 9 9 9 Prof. W 2 2 9 18 2 16 Akad. Räte/Oberräte 1 9 9 2 7 Qualif.stellen auf Zeit (2 x1/2 gesperrt wg. Überbrückungsstelle) 5,5 4 22 22 Wiss. Ang. abgeordnet 1 4 4 4 Wiss.Ang. 1 9 9 4 5 Summe Physiologie 12,5 76 8 63 (Vorjahr 68) Summe insgesamt 41,5 255,5 22 233,5 (Vorj. 230) Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Lehrverpflichtungsverordnung – LVVO – vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt. Das Lehrdeputat von Professorinnen und Professoren beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Das Lehrdeputat von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (W 1) in der ersten Anstellungsphase (erste drei Jahre) beträgt 4 LVS, das in der zweiten Anstellungsphase (4. – 6. Jahr) 6 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LVVO). Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat mit dem Mittelwert von 5 LVS berücksichtigt. Dies hat die Kammer in ständiger Rechtsprechung gebilligt (B. v. 29.11.2007 – 9 C 21/07 –; so auch OVG Schleswig, B. v. 26.03.2014 – 3 NB 1/14 –, n.v.). Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 04.09.2017 – 13 C 16/17 –, juris Rn. 9 ff.). Nach den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen der Antragsgegnerin ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht zweifelhaft, dass die Stelleneinstufung der Lehrpersonen fehlerfrei erfolgt. Gegenteiliges tragen auch die Antragsteller nicht vor. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20.09.2019 die Änderungen gegenüber der Kapazitätsberechnung des vorangegangenen Berechnungszeitraumes im Einzelnen erläutert. Dabei haben sich hinsichtlich der Planstellen und der Deputatsreduzierungen nur geringe Unterschiede zum Vorjahr ergeben (vgl. Beschluss der Kammer vom 08.11.2018 – 9 C 50/18 –, juris; im Folgenden Vorjahresbeschluss). Soweit wegen des Ausscheidens von Frau E. und der Umsetzung von Frau F. Unklarheiten bei der Neubesetzung der Stellennummer 16100 im Anatomischen Institut vorgetragen wurden, wird auf den von der Antragsgegnerin eingereichten Katalog Bezug genommen, aus dem sich ergibt, dass diese Stellennummer zu je 50 % mit Frau G. und Frau H. ausgefüllt wurde (vgl. Anlage 4 zum Schriftsatz vom 20.09.2019). Die Stelle W 1 Exzellenzcluster Entzündungsforschung, die im Vorjahr gesondert aufgeführt wurde, wurde in diesem Jahr dem biochemischen Institut zugeordnet. Eine Veränderung der Stellenausstattung folgt daraus nicht. Die reguläre Stellenausstattung hat sich gegenüber dem Vorjahr nur unwesentlich verändert; es sind 4,5 Deputatsstunden hinzugekommen. Wie im Vorjahr bestehen gegen die von der Antragsgegnerin angenommene Zahl der Planstellen und die daraus ermittelte Zahl der verfügbaren Deputatsstunden keine Bedenken. Hinsichtlich der Ausstattung der einzelnen Institute und der sich zu diesem Studienjahr ergebenden Veränderungen wird auf den Vorjahresbeschluss und die detaillierten Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz Bezug genommen; Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit bleibt es bei 255,5 LVS aus verfügbaren Stellen, davon sind die Deputatsermäßigungen abzuziehen. 1.1.2. Deputatsermäßigungen Die Zahl der Deputatsermäßigungen hat sich gegenüber dem Vorjahr von 21 LVS auf 22 LVS erhöht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtungen ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Die Gesamtsumme aller Ermäßigungen nach § 8 Abs. 1 LVVO kann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO bei Universitäten und Fachhochschulen bis 6,5 % der Lehrverpflichtung aller im Stellenplan der Hochschule für Professorinnen und Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgewiesenen Stellen und Planstellen betragen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senates, für welche Funktionen und Aufgaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO und in welchem Umfange die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Das Präsidium der Antragsgegnerin hat am 12.01.2011 mit Zustimmung des Senates einen generellen Beschluss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO über Deputatsreduzierungen getroffen, in dem festgelegt ist, für welche Funktionen („Kategorien“) welche Ermäßigungen gewährt werden können. Dieser Katalog ist in der aktuell geltenden Fassung vorgelegt worden (Anlagenkonvolut 6 zum Schriftsatz vom 20.09.2019). Er beschreibt die Funktionen, für die Reduzierungen gewährt werden können, hinreichend genau und hält sich dabei im Rahmen der Vorgaben des § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO. Nach der Berechnung in Anlage 10 zum Schriftsatz vom 27.09.2018 der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 5,85 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 – 3 NB 189/14 – u.a. –, n.v.). Nach § 8 Abs. 3 LVVO kann über die Ermäßigung nach Absatz 1 hinaus durch das Präsidium für Professorinnen und Professoren für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen, insbesondere für die Selbstverwaltung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen oder Forschungsverbünde und für die Leitung von anerkannten oder beantragten Sonderforschungsbereichen oder Excellenzclustern, eine Reduzierung der Lehrverpflichtung um bis zu 2 LVS anerkannt werden; eine Anrechnung auf Absatz 1 erfolgt dabei nicht. Die Antragsgegnerin hat für das Studienjahr 2019/2020 – im Wesentlichen wie im Vorjahr – folgende Deputatsreduzierungen geltend gemacht: · - PDin Dr. I.: 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Wahrnehmung der Funktion der Sicherheitsbeauftragten · - Prof. Dr. J.: 2 LVS für die Wahrnehmung von Sonderfunktionen in Forschungsverbünden mit besonderer Bedeutung für die Universität (Verpflichtungen im Vorstand des Exzellenzclusters „The Future Ocean“) · - Prof. Dr. K.: 2 LVS für Studienfachberatung · - Dr. L.: 4 LVS für die Betreuung von Großgeräten und Koordinierungsmaßnahmen · - Prof. Dr. M.: 2 LVS für die Tätigkeit als Sprecher des SFB 877, 1 LVS für Tätigkeit als Projektleiter und Vorstandsmitglied des SFB 841 · Prof. Dr. N.r: 4 LVS für kustodiale Gerätebetreuung und Koordinierungsaufgaben · - -Prof.in Dr. O.: 1 LVS aufgrund Schwerbehinderung, 2 LVS für Aufgabenwahrnehmung im öffentlichen Interesse nach § 10 LVVO Die gewährten Deputatsreduzierungen sind bis auf eine Ausnahme bereits in den Vorjahren von der Kammer akzeptiert worden (vgl. Vorjahresbeschluss und Beschlüsse der Kammer v. 20.11.2012 – 9 C 54/12 u.a. –, v. 11.12.2013 – 9 C 117/13 u.a. –, v. 25.11.2014 – 9 C 130/14 u.a. –, v. 25.11.2015 – 9 C 118/15 –, jeweils n.v., und v. 15.11.2016 – 9 C 133/16 u.a –, juris; bestätigt durch OVG Schleswig, z.B. B. v. 10.07.2013 – 3 NB 47/12 u.a. –, v. 28.01.2015 – 3 NB 130/14 –, v. 24.02.2015 – 3 NB 101/14 u.a. –, v. 31.03.2015 – 3 NB 146/14 -; v. 24.01.2017 – 3 NB 18/16 – und v. 26.01.2018 – 3 NB 34/17 –, jeweils n.v.). Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen dargelegt, dass erforderlichenfalls die Ermäßigungen verlängert worden sind und hat die entsprechenden Unterlagen (Bescheide, Auszüge aus den Präsidiumsprotokollen etc.) beigefügt. Soweit der fehlende Nachweis einer Abwägung hinsichtlich der Deputatsermäßigung für Frau PDin Dr. I. gerügt wird, wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 15.11.2016 (– 9 C 225/16 –, juris Rn. 33 f.f) und des OVG Schleswig vom 14.04.2015 (– 3 NB 144/14 –) verwiesen. Da die Antragsteller dagegen im Übrigen keine Bedenken erhoben haben, die Kammer die Ermäßigungen in den Vorjahren eingehend geprüft und das OVG Schleswig die Beschlüsse der Kammer jeweils bestätigt hat, wird auf den Vorjahresbeschluss und die schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin Bezug genommen. Ebenfalls ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Deputatsermäßigung im Umfang von 1 LVS für Prof. Dr. M. wegen seiner Tätigkeit als Projektleiter und Vorstandsmitglied des SFB 841. Der dieser Reduzierung zugrunde liegenden Antrag vom 8. Januar 2018 beschreibt die Mehrbelastung, die von der Wahrnehmung dieser Tätigkeit ausgeht. Angesichts dessen, dass fast alle Projekte des SFB 841 am UKE in B-Stadt angesiedelt sind, finden auch dort die Vorstandssitzungen statt, an denen er – neben seiner Arbeit als Projektleiter – regelmäßig teilnehmen muss. Die für die Tätigkeit gewährte Deputatsermäßigung erscheint sachgerecht und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 5. Juni 2018 für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2021 gewährt. Keiner Entscheidung bedarf vorliegend die Frage, inwieweit sogenannte Titellehre (Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßiger Professoren) kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müsste (ablehnend: 7. Kammer des VG Schleswig, B. v. 07.12.2007 – 7 C 19/07 u.a. -). Die jeweiligen Institutsleiter haben dazu erklärt, dass Titellehre – soweit sie nicht ohnehin in der Kapazitätsberechnung berücksichtigt wird – im Bereich der Pflichtlehre der Vorklinik nicht stattfindet. Die Kammer sieht keinen Anlass, daran zu zweifeln. Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (255,5 – 22 =) 233,5 LVS (entspricht 233,5 Semesterwochenstunden – SWS). 1.2. Lehraufträge Die Antragsgegnerin hat in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern keinen Lehrauftrag vergeben. 1.3. Dienstleistungsbedarf Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge in ihrer Berechnung mit 50,5933 SWS (im Vorjahr 56,8166 SWS) in die Berechnung für das Studienjahr 2019/2020 eingestellt. Diese Zahl ist auf 51,3285 SWS zu korrigieren. Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit B. v. 20.11.2012 – 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 – 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 – 13 C 75/08 – und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 – 3 Ga 23024/93 Nc –, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor. Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z.B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall. Es bedarf daher auch keiner erneuten Abwägung hinsichtlich des Exports in die Pharmazie und die Biochemie, der einer langjährigen Praxis entspricht. Beim Studiengang Biochemie handelt es sich um Übrigen um einen gemeinsamen Studiengang der Medizinischen und der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. Die Antragsgegnerin hat den Umfang der Dienstleistung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Wintersemester 2003/2004 erläutert und darauf hingewiesen, dass das Biochemische Institut der Lehreinheit Vorklinik (und nicht der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät) zugeordnet sei und damit auch seine Lehrkapazität dieser Lehreinheit zugutekomme; dies müsse beim Umfang der Dienstleistungen berücksichtigt werden. Dies ist von der Kammer und dem OVG Schleswig nie beanstandet worden (vgl. Beschluss der Kammer vom 25.11.2014 – 9 C 219/14 –, n. v.). Genauso wenig ist es kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 – 6 B 39.14 –, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 – 3 NB 123/13 -). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 – NC 9 S 675/12 –, der – auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes – auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 – 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 – 7 CE 11.10288 –, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 – 13 C 107/13 –; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 – 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 – 2 NB 103/13 – und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 – 6 B 10087/16 –, alle juris). Die Kammer hat daher auch davon abgesehen, die vollständigen Curricularwertberechnungen aller aufnehmenden Studiengänge anzufordern. Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 – 3 NB 1/14 –) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 – 2 NB 145/13 – und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 – NC 9 S 174/13 –, juris). Nach diesen Maßgaben ist der angesetzte Dienstleistungsexport hinsichtlich der Studiengänge Pharmazie und Zahnmedizin zu beanstanden. Der Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie beträgt 11,9275 SWS (Vorjahr 11,6713 SWS). In dem als Anlage zur Studienordnung (Satzung) der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät für Studierende des Faches Pharmazie (Studiengang Staatsexamen) vom 15.01.1992 i.d.F. vom 06.02.2014 veröffentlichten Studienplan (Anlage 18 zum Schriftsatz vom 20.09.2019) sind die als Dienstleistungsexport der Vorklinik durchgeführten Vorlesungen Grundlagen der Physiologie und der Anatomie, Pathophysiologie und die Kurse der Physiologie und der Anatomie (Zytologische und histologische Grundlagen, Teil 1: menschliche Zellen) als Pflichtveranstaltungen enthalten. Die angenommene Zahl der SWS entspricht jeweils den Vorgaben des Studienplans. Die Gruppengröße in den importierenden Studiengängen kann abstrakt oder nach den in der Hochschulwirklichkeit in den letzten Jahren durchschnittlich festgestellten Gruppengrößen bestimmt werden (BVerwG, B. v. 06.03.2016 – 6 B 39/14 –, juris). Die Antragsgegnerin orientiert sich hinsichtlich der Vorlesungen in den Bachelor- und Masterstudiengängen abstrakt an den Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (Empfehlung zur Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor und Masterstudiengängen, HRK-Plenum vom 14.06.2005) zu den Betreuungsrelationen; im Staatsexamensstudiengang Pharmazie an den tatsächlichen Gruppengrößen. Die Antragsgegnerin hat deshalb als Gruppengröße die für den letzten Berechnungszeitraum geltende Zulassungszahl zugrunde gelegt; dies waren nach der ZZVO Wintersemester 2018/2019 und der ZZVO Sommersemester 2019 im Studiengang Pharmazie jeweils 63 Plätze. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016 – 6 B 10087/16 –, juris Rn. 7). Die Vorlesung Pathophysiologie wird anders als die Grundlagen-Vorlesungen nur einmal jährlich angeboten und deshalb gleichzeitig von zwei Kohorten besucht, nämlich von den im Wintersemester und den im Sommersemester „gestarteten“ Pharmaziestudenten. Hier ist daher von der doppelten Gruppengröße, nämlich von (63 x 2 =) 126 auszugehen (die Antragsgegnerin legte ihrer Berechnung versehentlich die Zulassungszahl der ZZVO Sommersemester 2018 zu Grunde). Auch diese Vorlesung wird nur von Pharmazeuten besucht. Die für die Kurse angenommene Gruppengröße von 15 begegnet keinen Bedenken. Der Kurs der Anatomie wird nicht nur von dem Kursleiter aus der Anatomie, sondern daneben noch von zwei wissenschaftlichen Mitarbeitern aus der Pharmazie betreut, daher beträgt hier der Anteil der Vorklinik nur 1/3. Damit ergibt sich nach der Formel v x f : g folgende Exportberechnung für die Pharmazie: Fach Art SWS (v) Gruppengröße (g) Faktor (f) Anteil Vorkl. CAq Grundlagen der Physiologie Vorlesung 3 63 1 0,0476 Pathophysiologie Vorlesung 2 126 1 0,0158 Physiologie Kurs 1,8 15 0,5 0,0600 Grundlagen der Anatomie Vorlesung 3 63 1 0,0476 Anatomie Kurs 1 15 0,5 0,3333 0,0111 0,1821 Dieser Wert ist nach § 12 Abs. 2 HZVO i.V.m. der Anlage 1 zur HZVO (Verfahren zur Berechnung der personellen Aufnahmekapazität) mit der Zahl der Studienanfänger pro Semester (Aq/2) zu multiplizieren. Dabei sind zur Ermittlung der Studienanfängerzahlen die voraussichtlichen Zulassungszahlen für die importierenden Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die zum Stichtag bekannten Einschreibzahlen für das vorangehende Studienjahr Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2018 zugrunde gelegt. Dies ist durch § 12 Abs. 2 HZVO gedeckt und erlaubt eine zutreffende Prognose für den künftigen Berechnungszeitraum (vgl. z.B. OVG Saarlouis, B. v. 16.07.2012 – 2 B 56/12 –, juris Rn. 132 und VG Leipzig, U. v. 28.01.2015 – 2 K 455/13.NC –, juris Rn. 80). Die Zahl der eingeschriebenen Studierenden betrug im Wintersemester 2018/2019 64 und im Sommersemester 2018 67, so dass die Antragsgegnerin in ihrer Berechnung Aq/2 zu Recht mit (131 : 2 =) 65,5 angenommen hat. Damit beträgt der Export in den Studiengang Pharmazie (0,1821 x 65,5 =) 11,9275 SWS. Der in der Berechnung geltend gemachte Dienstleistungsexport in die Zahnmedizin in Höhe von 23,1400 SWS (Vorjahr 29,3587 SWS) ist auf Grund eines kapazitätsgünstigen Rechenfehlers in der Berechnung der Antragsgegnerin auf 23,8162 SWS zu korrigieren Die Antragsgegnerin hat die Studienordnungen Zahnmedizin und Humanmedizin im Sommersemester 2018 überarbeitet und aufeinander abgestimmt. Die Vorlesungen, die gleichzeitig für Studierende der Zahn- und Humanmedizin angeboten werden, wurden unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Vorjahresbeschlusses in der Exportberechnung nicht berücksichtigt. Die Veranstaltung „Topographische Anatomie begl. zum Präpkurs nur ZM“ wurde als Vorlesung mit dem Anrechnungsfaktor 1,0 in die Berechnung einbezogen. Da die 4 SWS nur im mittleren Teil gemeinsam von Studierenden der Zahn- und Humanmedizin besucht werden und der jeweils erste und letzte Teil separat gelehrt wird, waren 2 SWS bei der Exportberechnung zu berücksichtigen. Den Kursus Terminologie, der auch gemeinsam von Zahn- und Humanmedizinern besucht wird, hat die Antragsgegnerin bei einer Gruppengröße von 180 mit einem Anrechnungsfaktor 0,5 berücksichtigt. Der sich daraus ergebene und in die Berechnung eingestellte Curricularanteil der Vorklinik von 0,7513 (Anlage 19 zum Schriftsatz vom 20.09.2019) liegt unter dem nach dem früheren Beispielsstundenplan der ZVS angenommenen Mindestwert von 0,8666 (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.07.2016 – 2 NB 336/15 –, juris Rn. 7; und VG Freiburg, U. v. 14.02.2012 – NC 6 K 2025/09 –, juris Rn. 86; Zimmerling/Brehm a.a.O. Rn. 485 ff. m.w.N.). Bei der Ermittlung der Studienanfängerzahl hat die Antragsgegnerin auch hier auf die Zahl der im 1. Fachsemester immatrikulierten Studierenden im vorigen Berechnungszeitraum abgestellt; dies waren im Wintersemester 2018/2019 66 (im Sommersemester erfolgen keine Einschreibungen). Daher ist bei der Umrechnung auf den Semesteranteil von 33 Studierenden der Zahnmedizin auszugehen. Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch ermittelt, wie viele Doppel- und Zweitstudierende die von der Lehreinheit Vorklinik in der Zahnmedizin durchgeführten Veranstaltungen nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Die sich aus der Anlage 21 zur Kapazitätsberechnung ergebende Zahl von 3 Doppel- und 10 Zweitstudierenden hat sie entsprechend der langjährigen Rechenpraxis der Kammer durch die Zahl der Regelsemester (10) dividiert und einen Abzugswert von 1,3 ermittelt (vgl. zur Rechenweise Beschluss vom 13.11.2003 – 9 C 28/03 u.a. –). Damit reduziert sich die der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs zu Grunde zu legende Studienanfängerzahl in Zahnmedizin von 33 pro Semester um 1,3 auf 31,7 (die Antragsgegnerin nahm 30,8 an). Der anzuerkennende Dienstleistungsbedarf für den Studiengang Zahnmedizin beträgt daher (0,7513 x 31,7 =) 23,8162 SWS. Der Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in die Studiengänge „Biochemie und Molekularbiologie“ Bachelor und Master wird von der Antragsgegnerin mit insgesamt 15,58541 SWS angegeben, wovon 11,31863 SWS auf den Bachelor- und 4,3985 SWS auf den Masterstudiengang entfallen (im Vorjahr [11,3224 + 4,7766 =] 16,0991). Aus der als Anlage 14 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.09.2019 vorgelegten Curricularwertberechnung ergibt sich im Einzelnen, welche Veranstaltungen in den beiden Studiengängen ganz oder teilweise durch Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt werden; darauf wird Bezug genommen. Aus den als Anlage zur Fachprüfungsordnung Biochemie und Molekularbiologie (1-Fach) vom 12.02.2016 in der Fassung vom 27.07.2017 (FPO 2016) veröffentlichten Studienverlaufsplänen für den Bachelor- und den Masterstudiengang ist ersichtlich, dass es sich bei den in der Curricularwertberechnung aufgeführten Veranstaltungen jeweils um Pflichtlehre handelt. Bei den Pflichtveranstaltungen ergeben sich die Art der Veranstaltung und die Zahl der SWS aus den Studienverlaufsplänen. Aus der Spalte „Anteil“ der Curricularwertberechnung in Anlage 14 ist ersichtlich, welchen Anteil die Vorklinik an den jeweiligen Veranstaltungen hat. Die Antragsgegnerin hat dazu bei den Pflichtveranstaltungen die Aufteilung danach vorgenommen, wie viele Vorlesungen etc. innerhalb der einzelnen Module von Lehrpersonen der Vorklinik wahrgenommen werden. Die Ermittlung des Bedarfes für die im Studienverlaufsplan vorgeschriebenen Wahlpflicht-module (auch die sog. Wahlmodule sind, wie sich aus dem Studienverlaufsplan ergibt, Wahlpflichtmodule) gestaltet sich deutlich schwieriger. Zum einen sind hier für die zu absolvierenden SWS z.T. keine Zahlen, sondern Rahmenwerte vorgegeben, zum anderen sind die vielfältigen Wahlmöglichkeiten und der Anteil der Vorklinik an den jeweils zur Verfügung stehenden Modulen zu berücksichtigen. Gegenüber den Vorjahren hat sich die Berechnungsmethode verändert, weil einige Wahlpflichtbereiche weggefallen, dafür andere hinzugekommen sind. Die Antragsgegnerin hat nunmehr eine Datenanalyse durchgeführt, welche Pflicht- und Wahlpflichtmodule von den Studierenden der Biochemie im Studienjahr 2018/2019 sowohl im Bachelor als auch im Master-Studiengang belegt wurden und daraus die Wahlbereiche und Wahlpflichtmodule mit vorklinischer Beteiligung herausgefiltert. In einem nächsten Schritt hat sie Anteile nach dem Studienverlaufsplan gebildet, wobei sie für Teile der Wahlbereiche die Zahl der Biochemie-Studierenden, die vorklinische Module belegten, ins Verhältnis zur Gesamtzahl der Studierenden in dem Modul gesetzt hat. Für das Modul „Seminar zur Bachelorarbeit“ hat die Antragsgegnerin den Anteil der CA-Berechnung nach dem rechnerischen Verhältnis der von Vorklinikern betreuten Bachelor-Arbeiten zu den durch andere Lehreinheiten betreuten Bachelorarbeiten ermittelt. In dem Modul Proteinbiochemie nahmen Biochemie-Studierenden nach Angaben der Antragsgegnerin nicht teil; bei dem Modul Neurochemie gab es keine vorklinische Beteiligung. Gegen die danach ermittelten und aus der Berechnung ersichtlichen jeweiligen CAq-Werte sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Studienanfängerzahl pro Semester (Aq/2) ist auch hier nach den tatsächlichen Einschreibzahlen für das Sommersemester 2018 und das Wintersemester 2018/2019 berechnet worden. Die Zahl der Eingeschriebenen betrug im Bachelor-Studiengang, zu dem nur einmal jährlich zugelassen wird, 25 so dass Aq/2 12,5 beträgt. Im Masterstudiengang sind im Wintersemester 10 und im Sommersemester 9 Studierende eingeschrieben worden, was einen Aq/2-Wert von 9,5 ergibt. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Werte errechnet sich insgesamt als Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (q) eine Summe (E) von: Dienstleistungsbedarf (E) für nicht zugeordnete Studiengänge (q) q Studiengang CAq Aq/2 CAq x Aq/2 1 Biochemie BA 0,8949 12,5 11,1863 2 Biochemie MA 0,4630 9,5 4,3985 3 Pharmazie 0,1821 65,5 11,9275 4 Zahnmedizin 0,7513 31,71) 23,8162 Summe 51,3285 1) Verminderung wegen Doppel- und Zweitstudenten Med./Zahnmed. Hieraus folgt ein bereinigtes Lehrangebot von (233,5 – 51,3285 =) 182,1715 SWS. Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 364,343 SWS. 2. Lehrnachfrage: Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren. Der Curricularnormwert für die Medizin – Vorklinik – ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht von einer Lehrnachfrage von 2,3955 SWS aus, die in einen CNW-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,7917 SWS und einen CNW-Fremdanteil von 0,6038 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe. Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin (Anlage 22 zum Schriftsatz vom 20.09.2019) zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studienordnung für Studierende des Studienganges Medizin vom 25.07.2016 in der Fassung vom 19.07.2018 beschlossen und veröffentlicht ist (Anlage 23). Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans; die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in den Vorjahren in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 – 2 NB 394/09 – und v. 11.07.2008 – 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011 – 3 NB 18/11 –, n.v.) gefolgt. Es besteht auch keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen – insbesondere integrierte Seminare – durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Die Antragsgegnerin hat zum Wintersemester 2003/2004 ausgeführt, dass die Vorgaben der novellierten Approbationsordnung für Ärzte i.d.F. vom 27.06.2002 im Hinblick auf die Ausbildungsqualität auch ohne anrechenbare Beteiligung von Lehrpersonal der Klinik erfüllt werden könnten. Es liegt in ihrem Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 – 3 NB 16/03 u.a. –, juris; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 – 3 X 3/06 – u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 – 2 NB 403/03 –, juris). Auch tatsächlich findet nach den Erklärungen der Institutsleiter keine Beteiligung von Klinikern an diesen Veranstaltungen statt (Anlage 13 zum Schriftsatz vom 20.09.2019). In der Berechnung ist ein Wahlfach im Umfang von 1 SWS Vorlesung berücksichtigt; dies entspricht dem Studienplan. Dies mag vergleichsweise wenig sein, ist aber zulässig, da nach § 2 Abs. 8 ÄAppO zwar ein Wahlfach abzuleisten ist, zum Umfang aber keine näheren Vorgaben gemacht werden. Damit beträgt der Anteil des Wahlfaches insgesamt am Curriculum (1 : 180) = 0,0055. Die Annahme einer einheitlichen Gruppengröße von 180 für Vorlesungen auch im Wahlfach entspricht der sonstigen Berechnungsweise und ist nicht zu beanstanden. Den sich insgesamt für das Wahlfach ergebenden Wert von 0,0055 hat die Antragsgegnerin wie im Vorjahr aufgeteilt auf die drei angebotenen Wahlfächer; die Anteilsfaktoren bestimmen sich dabei nach dem tatsächlichen Wahlverhalten (die Addition aller vier Werte für das Wahlfach ergibt nur 0,0054; dies beruht aber offensichtlich auf einer Rundungsdifferenz). Das Wahlfach II ist dabei nochmals aufgeteilt auf die von der Vorklinik und die von anderen Lehreinheiten angebotenen Veranstaltungen. Auf die Vorklinik entfällt dabei insgesamt nur noch ein Anteil von 0,0008. Die Kammer hält es nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 – 3 NB 87/13 –). Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 364,343 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,7917 (CNW-Eigenanteil), d.h. 203,3504. 3. Schwundausgleich Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat in Anlage 24 eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 5 Semester (Wintersemester 2016/2017 – Wintersemester 2018/2019) und damit 4 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen. Sie hat entsprechend der Rechenweise des „Hamburger Modells“ (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität B-Stadt, April 1975, S. 20 – 22) eine Schwundquote q von 0,9744 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0262) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen und das Rechenwerk sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht „frei“ und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der Studierende jederzeit seine Beurlaubung abbrechen und „seinen Studienplatz“ wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer – vgl. Vorjahresbeschluss – und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012 – 3 NB 164/11 -). Sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. Studierende, die ihren Studienplatz aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erhalten haben, hat es in den in der Schwundberechnung erfassten Semestern nicht gegeben. Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 203,3504 durch die Schwundquote 0,9744, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 208,6929, aufgerundet 209. Nach den Berechnungen der Antragsgegnerin (209,5 Plätze) wurden 210 Studienplätze festgesetzt. 4. Belegung Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste waren tatsächlich zum Abschluss des Vergabeverfahrens am 21.10.2019 sogar 216 Studierende immatrikuliert. Wird die festgesetzte Zulassungszahl durch eine nach § 25 Abs. 4 HZVO zulässige Überbuchung überschritten, ist dies grundsätzlich kapazitätsverbrauchend zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 - und Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 384). Für die Annahme willkürlicher Überbuchungen gibt es keinen Anlass. Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der Hauptantrag wie auch der auf eine vorläufige Zulassung nur zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtete Hilfsantrag abzulehnen ist. Soweit hilfsweise die Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt worden ist, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist und Fehler im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 – 3 NB 18/10 –).