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Beschluss

8 B 16/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0611.8B16.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juni 2025 gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 4. Juni 2015 wird vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag wiederhergestellt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 10. Juni 2025 gegen die Ausnahmegenehmigung des Antragsgegners vom 4. Juni 2015 wird vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über den vorliegenden Eilantrag wiederhergestellt. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung hat Erfolg. Eine Zwischenregelung zur Gewährleistung des durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist angezeigt, wenn in der Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung über einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vollendete Tatsachen geschaffen würden, die in rechtswidriger Weise irreversibel Rechte beeinträchtigen könnten, auf die sich der Betroffene berufen kann; weitere Voraussetzung ist, dass der Eilantrag nicht von vorneherein aussichtslos ist (Conrad/Grünewald/Kalscheuer/Milker-Milker/Schuster, Öffentlich-rechtliches ÄußerungsR-HdB, 1. Aufl. 2022, § 11 Rn. 66; OVG Saarland, Beschluss vom 30. September 2024 – 2 B 177/24 – juris Rn. 14; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 M 195/17 – beck-online Rn. 7). Hier kann der Antragsteller als rechtsbehelfsfähige Naturschutzvereinigung entsprechend seiner Satzung und seiner Anerkennung die Verletzung des in § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) enthaltenen Verbots, wildlebende Tiere besonders streng geschützter Arten zu töten, rügen. Das Recht ergibt sich aus seiner Anerkennung nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) als Umweltvereinigung. Zwar hat der Antragsteller gemäß seiner Anerkennung vom 14. November 2017 keine Mitwirkungsrechte nach § 63 BNatSchG, welche ihm eine Antrags- und Klagebefugnis nach § 64 Abs. 1 BNatSchG verleihen würden; allerdings ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsbefugnis bereits aus § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG folgt, denn die Ausnahmeerteilung zur Entnahme (Tötung) eines Goldschakals erfolgt unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts (§§ 44, 45 BNatSchG) und stellt die Zulassung eines Vorhabens im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 UmwRG dar. Die Entscheidung über die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme fällt bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unter den Begriff des umweltbezogenen Vorhabens (VGH Bayern, Urteil vom 1. Oktober 2019 – 14 BV 17.1278 – juris Rn. 32; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 28 L 3333/23 – juris Rn. 13). Der vorliegende Antrag auf gerichtliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ausnahmegenehmigung vom 4. Juni 2025 (Allgemeinverfügung Goldschakal) ist nicht offensichtlich aussichtslos. Ohne Vorlage und Prüfung der Verwaltungsvorgänge kann auch unter Beachtung der Prüfungstiefe in Eilverfahren nicht bewertet werden, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Entnahme eines Goldschakals rechtmäßig ist. Es kam zu einer Vielzahl an Schafsrissen, wobei innerhalb von drei Tagen 76 Schafe durch Kehl- und Nackenbisse getötet wurden und die Ohren abgebissen worden sind. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erscheint es naheliegend, anzunehmen, dass der Goldschakal die Tiere gerissen hat, denn nach Medieninformation, auf welche der Antragsteller verweist, wurden DNA-Proben genommen, die auf den Goldschakal hindeuten. Die Nacken- und Genickbisse sowie die abgebissenen Ohren lassen es als fernliegend erscheinen, dass nicht der Goldschakal, sondern ein Mensch dafür verantwortlich sein sollte. So gibt das Verhalten des Goldschakals entgegen der Auffassung des Antragstellers durchaus Anlass zur Prüfung, ob gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG eine Ausnahme vom Tötungsverbot in § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Betracht kommt. Fraglich erscheint jedoch, ob das Verhalten dieses Einzeltieres die mit Sofortvollzug versehene Entnahme rechtfertigt. Es genügt nicht, dass mit ausreichender Sicherheit feststeht, dass der Goldschakal die Tiere getötet oder verletzt hat, um dessen Entnahme zu erlauben. Nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG ist eine Ausnahme nur dann zuzulassen, wenn es keine zumutbaren Alternativmaßnahmen gibt. Dies bedarf einer rechtlichen Prüfung, die zumindest so lange dauern kann, dass zwischenzeitlich bereits die Entnahme des Goldschakals vollzogen werden kann und späterer Rechtsschutz dann zu spät käme. Das Gericht muss dafür insbesondere abwarten, bis die Verwaltungsvorgänge vom Antragsgegner übersandt werden. Die Darlegung des Antragstellers, dass insbesondere eine Betäubung und Umsiedlung des Schakals eine Alternativmaßnahme wäre, erscheint vorläufig jedenfalls plausibel. Im Rahmen des Hängebeschlusses überwiegt das Aussetzungsinteresse. Dies ergibt eine Folgenabwägung. Würde der Goldschakal entnommen bevor eine gerichtliche Entscheidung ergehen kann, wären die Folgen irreversibel. Wird der Goldschakal nicht sofort entnommen, so besteht zwar auch dann die Gefahr, dass irreversible Schäden durch weitere Schafsrisse eintreten. Angesichts des besonders geschützten Goldschakals gemäß Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen wäre seine Tötung jedoch nicht nur mit wirtschaftlichen Schäden verbunden, welche bei den Schafen als Nutztiere in Rede stehen.