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Beschluss

2 B 177/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0930.2B177.24.00
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Leitsätze
Die – gesetzlich nicht vorgesehene – Zwischenentscheidung im Rahmen des Eilverfahrens ist die gerichtliche Reaktion zur Abwehr drohender irreversibler Zustände. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 19 Abs. 4 GG die Pflicht zum Erlass eines „Hängebeschlusses“ ab, wenn auf andere Weise bevorstehende irreparable Nachteile nicht abgewendet werden können. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund findet das Rechtsinstitut der gerichtlichen Zwischenentscheidung auch im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung.(Rn.14)
Tenor
Der im Amtsblatt der Stadt B-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ wird vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bezogen auf Baumfällungen und Rodungen im Plangebiet außer Vollzug gesetzt.
Entscheidungsgründe
Der im Amtsblatt der Stadt B-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ wird vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO bezogen auf Baumfällungen und Rodungen im Plangebiet außer Vollzug gesetzt. I. Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen den Bebauungsplan des Antragsgegners Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“, der im Amtsblatt der Stadt B-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans umfasst eine Fläche von circa 16 Hektar. Ziel des Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedelung von Instituten und Unternehmen aus dem Bereich Forschung und Entwicklung angrenzend an den bestehenden Campus der Universität des Saarlandes. Im Bereich zwischen der L252 in Richtung Dudweiler/St. Ingbert und den Bestandsgebäuden entlang der Straße „Stuhlsatzenhaus“ östlich der Universität des Saarlandes soll die Erschließung eines neuen Sondergebietes erfolgen. Bei einem Großteil der für die Ansiedlung vorgesehenen Flächen handelt es sich um bewaldete Außenbereichsflächen. Im Vorfeld des Satzungsbeschlusses erfolgte eine Änderung des Flächennutzungsplans des Regionalverbandes B-Stadt im Bereich „Nördlich Stuhlsatzenhaus“, mittels derer unter anderem eine „Sonderbaufläche Forschung und Entwicklung“ statt „Fläche für Wald“ festgesetzt wurde. Ein Teil des Plangebietes (circa 3,64 Hektar Waldfläche; hier: Buchen-Laubmischbestände und Buchen-Nadel-Laubmischbestände) war zuvor Teil des Landschaftsschutzgebietes „St. Johanner Stadtwald“ (L 5.08.02). Diese Fläche wurde durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Stadtverband B-Stadt vom 14.2.2024 aus dem vorgenannten Landschaftsschutzgebiet ausgegliedert. Unter Ziffer V. der textlichen Festsetzungen des streitbezogenen Bebauungsplans ist unter dem Stichwort „Landeswaldgesetz“ textlich – neben einer zeichnerischen Darstellung der betroffenen Fläche – auf Folgendes hingewiesen: „In der nachfolgenden Abbildung sind entsprechend der Stellungnahme der zuständigen Forstbehörde die Waldflächen dargestellt, welche zukünftig nicht mehr Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes (LWaldG) sind. […] Der vorliegende Bebauungsplan legt für Waldflächen i.S.d. Landeswaldgesetzes (LWaldG), die dauerhaft in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden, noch keinen Waldausgleich fest. Mit dem Verzicht der Regelung des Waldausgleichs im Bebauungsplan ist weiterhin eine Erstaufforstungsgenehmigung im Sinne des § 9 Abs. 1 LWaldG erforderlich. Die Genehmigung kann zeitlich vor oder im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens bei der Forstbehörde eingeholt werden.“ Am 20.9.2024 hat der Antragsteller, nachdem er bereits im Vorfeld Einwendungen gegen die Planung erhoben hatte, beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Normenkontrollantrag eingereicht. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 2 C geführt. Mit Schriftsatz vom 30.9.2024 hat der Antragsteller beim Oberverwaltungsgericht des Saarlandes einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO eingereicht und beantragt, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den im Amtsblatt der Stadt B-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers vom 20.9.2024 (OVG B-Stadt, Az. 2 C ) außer Vollzug zu setzen. Zugleich hat der Antragsteller beantragt, im Wege einer Zwischenverfügung gestützt auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz den Vollzug des im Amtsblatt der Stadt B-Stadt vom 6.4.2024 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. 139.02.00 „Nördlich Stuhlsatzenhaus“ bezogen auf Baumfällungen und Rodungen im Plangebiet bis zur Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO auszusetzen. Zur Begründung dieser Begehren macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, der Bebauungsplan verstoße gegen (umweltbezogene) Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG.Es lägen Ermittlungsdefizite gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 2 Abs. 3 BauGB vor, weil Umweltbelange (wie Flächenverbrauch, die Belange des Wasserrechts, die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen sowie den globalen Klimaschutz) nicht hinreichend ermittelt worden seien. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge weder den formellen noch den materiellen Anforderungen und der Bebauungsplan sei teilweise unwirksam, weil er betreffend die artenschutzrechtlich notwendigen (vorgezogenen) Ausgleichsmaßnahmen sowie betreffend die vorgenommene Nutzungsänderung der Waldflächen (Waldumwandlung) unwirksame Festsetzungen enthalte. Die materielle Rechtswidrigkeit folge aus der fehlenden Erforderlichkeit der Planung angesichts eines Verstoßes gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG) sowie dem Fehlen eines Fachbeitrags zur EU-WRRL. Überdies liege ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot vor, weil im Umweltbericht und im Planungsprozess zahlreiche abwägungserhebliche Belange unzureichend ermittelt und bewertet worden seien. Zugleich lägen eine unzureichende Bewältigung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wie auch ein Verstoß gegen das Konfliktbewältigungsgebot vor.Die aufgezeigten Mängel seien auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nicht auszuschließen sei, dass die Antragsgegnerin bei sachgerechter Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials den Plan geändert hätte (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Da der angegriffene Bebauungsplan die Nutzungsänderung für Waldflächen festlege, würden auf Grundlage des § 8 Abs. 6 LWaldG (Saarland) ohne weitere Genehmigung unmittelbar die Rodung der Waldflächen und damit verbunden Eingriffe in die Lebensstätten europarechtlich geschützter Arten ab dem 1.10.2024 ermöglicht. Zugleich lägen die hierfür erforderlichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht vor, so dass der irreversible Eintritt von Lebensstättenverlusten und damit schwere Nachteile im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO drohten. Dies gelte zugleich für die Verwirklichung von Bauvorhaben, weil Baugenehmigungen wegen § 212a BauGB sofort vollziehbar wären und vorliegend bei Vorhaben des Landes nur ein entsprechendes Zustimmungsverfahren durchgeführt werden müsse. Sowohl die Oberste Forstbehörde als auch die Oberste Naturschutzbehörde hätten telefonisch mitgeteilt, dass die Umwandlung der Waldflächen bereits mit der Bauleitplanung vorgenommen werden solle. Ein Vollzug des Bauleitplans stehe wegen § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG im Hinblick auf die Rodungsmaßnahmen ab 1.10.2024 unmittelbar bevor. II. Dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer sogenannten Zwischenentscheidung für die Dauer des einstweiligen Anordnungsverfahrens nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zu entsprechen. Die – gesetzlich nicht vorgesehene – Zwischenentscheidung im Rahmen des Eilverfahrens ist die gerichtliche Reaktion zur Abwehr drohender irreversibler Zustände. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 19 Abs. 4 GG die Pflicht zum Erlass eines „Hängebeschlusses“ ab, wenn auf andere Weise bevorstehende irreparable Nachteile nicht abgewendet werden können. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund findet das Rechtsinstitut der gerichtlichen Zwischenentscheidung auch im Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO Anwendung.1vgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 47 Rn. 182avgl. Schoch, in: Schneider/Schoch, 45. EL Januar 2024, VwGO § 47 Rn. 182a Angesichts der zum 1.10.2024 drohenden Abholzung im Plangebiet steht ein irreparabler Nachteil unter naturschutzrechtlichen Gesichtspunkten in Rede. Zwar kommt der Erlass eines sogenannten „Hängebeschlusses" im Normenkontrolleilverfahren gegen einen Bebauungsplan etwa dann nicht in Betracht, wenn der Eintritt planbedingter Nachteile durch Eilanträge gegen auf seiner Grundlage erteilte Baugenehmigungen voraussichtlich verhindert werden kann.2vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.12.2019 – 1 MN 146/19 –, jurisvgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2.12.2019 – 1 MN 146/19 –, juris Für seine Zulässigkeit spricht indes vorliegend, dass es in Bezug auf Waldflächen, für die in einem Bebauungsplan die Umwandlung festgelegt ist, gemäß § 8 Abs. 6 LWaldG keiner Genehmigung zur Rodung oder Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 LWaldG bedarf.3vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2008 – 1 MN 257/08 –, juris, Rn. 9vgl. hierzu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 3.12.2008 – 1 MN 257/08 –, juris, Rn. 9 Aufgrund der Komplexität der in Streit stehenden Rechtsfragen und der hierzu notwendigen Auswertung des umfangreichen Verwaltungsvorgangs ist dem Senat vorliegend eine auch nur summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage in der Kürze der Zeit nicht möglich. Jedenfalls kann ein möglicher Erfolg des Eilrechtsschutzbegehrens nach dem Stand der Dinge nicht von vorneherein verneint werden. Angesichts der hier in Rede stehenden Schäden für geschützte Rechtsgüter bei Vollzug der Planung erscheint eine gerichtliche Zwischenentscheidung für die Dauer des Eilrechtsschutzverfahrens im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG geboten, um die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern und damit den Anspruch des Antragstellers auf tatsächlich wirksamen vorläufigen Rechtsschutz zu sichern. Unter den gegebenen Umständen ist der Erlass einer Zwischenverfügung ohne vorherige Anhörung der Gegenseite zulässig und geboten.4vgl. BayVGH Beschluss vom 14.12.2018 – 4 CE 18.2578 –, juris, Rn. 2 - 3vgl. BayVGH Beschluss vom 14.12.2018 – 4 CE 18.2578 –, juris, Rn. 2 - 3 III. Einer Kostenentscheidung und einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen des vorläufigen Charakters dieses Beschlusses nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.