Urteil
8 A 183/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1106.8A183.21.00
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Leitsätze
1. Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen ist § 58 Abs. 2 LBO (juris: BauO SH 2024).(Rn.19)
2. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.(Rn.19)
3. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.(Rn.19)
4. Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17. Juni 2010 – 1 LA 26/10 – juris Rn. 2).(Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen ist § 58 Abs. 2 LBO (juris: BauO SH 2024).(Rn.19) 2. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.(Rn.19) 3. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.(Rn.19) 4. Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17. Juni 2010 – 1 LA 26/10 – juris Rn. 2).(Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 20. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen ist § 58 Abs. 2 LBO. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Vorlage prüffähiger Bauvorlagen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17. Juni 2010 – 1 LA 26/10 – juris Rn. 2). Die Errichtung einer neuen Dachkonstruktion ist genehmigungspflichtig. Die Erneuerung der Dachkonstruktion ist nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 lit. d LBO verfahrensfrei. Nach dieser Vorschrift sind Bedachungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie Hochhäusern verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit für Bedachungen bezieht sich jedoch nur auf den Austausch der Dacheindeckung beziehungsweise Maßnahmen der Wärmedämmung einschließlich dadurch bedingter konstruktiver Eingriffe, nicht aber den Austausch tragender Teile der Dachkonstruktion. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 LBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Zu den „einzelnen Teilen“ im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Dachkonstruktionen (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 10. Oktober 2022 – 8 B 57/22 – juris Rn. 10 m. w. N.). Die Entscheidung ist frei von Ermessensfehlern ergangen. Die vom Kläger geltend gemachten Ermessensfehler liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO gehindert ist, die Ermessenserwägungen der Beklagten durch eigene Ermessenserwägungen zu ersetzen. Das Gericht ist darauf beschränkt, zu überprüfen, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Ein solcher Fehler lässt sich jedoch nicht feststellen. Die Heranziehung des Klägers als hälftigen Grundstückseigentümer und jedenfalls Mit-Errichter der Dachkonstruktion genügt den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl. Die Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid und Widerspruchsbescheid sind kurz gehalten. In der Gesamtschau ergibt sich aber, dass die Beklagte bei der Ermessensausübung Kenntnis des maßgeblichen Sachverhalts hatte und ausgehend von dieser Kenntnis eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen hat. Die Beklagte hat zunächst den hierfür erforderlichen Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt. Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens erfordert grundsätzlich die zutreffende Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts einschließlich der in Betracht kommenden Adressaten der Ordnungsverfügung, weil die Behörde ansonsten nicht in sachgerechter Weise zwischen den verschiedenen Möglichkeiten wählen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21. November 2012 – 16 A 85/09 – juris Rn. 33). Die Störerauswahl muss alle insoweit in Betracht kommenden Verantwortlichen einbeziehen und vorrangig an der Effektivität der Gefahrenabwehr orientiert sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24. Februar 2011 – OVG 11 B 10.09 – juris Rn. 40). Die Beklagte hat den Kläger und die Beigeladene zutreffend als Miteigentümer ermittelt und berücksichtigt, dass der Kläger die neue Dachkonstruktion errichtet hat. So hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid unter I. Gründe unter anderem ausgeführt, der Kläger habe mitgeteilt, damals mit seiner Frau beschlossen zu haben, das Dach zu erneuen. Weiter heißt es unter II., der Kläger sei Miteigentümer. Die Kenntnis der Beklagten von den maßgeblichen Umständen zeigt sich auch daran, dass die Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 15. Juli 2020 – genauso wie zuvor den Kläger mit Schreiben vom 14. Januar 2020 – zu einer etwaigen Ordnungsverfügung angehört hat. Dem steht nicht entgegen, dass möglicherweise auch die Beigeladene in irgendeiner Weise an der Erneuerung der Dachkonstruktion beteiligt war, etwa durch Kontakt zur Bauaufsicht. Die Wahl des Klägers stellt sich nicht als Ermessensfehlgebrauch dar. Ein zweckwidriger Ermessensgebrauch (Ermessensfehlgebrauch) liegt vor, wenn die Wahl einer der Möglichkeiten, die innerhalb des Ermessensraums liegen, angreifbar ist, weil die behördliche Entscheidungsfindung auf nicht tragfähigen (unzureichenden oder sachwidrigen) Erwägungen beruht (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 3. Mai 2022 – 4 MB 5/22 – juris Rn. 21). Hinreichende Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch sind hier nicht ersichtlich und auch nicht vom Kläger vorgetragen. Die Behörde hat den Kläger mit der Ermessenserwägung in Anspruch genommen, dass dieser zum einen als Miteigentümer des bebauten Grundstücks Zustandsstörer und zum anderen Handlungsstörer sei, weil er genehmigungspflichtige Arbeiten an dem Gebäude durchgeführt habe. Dabei hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger mit Schreiben vom 9. Januar 2020 der Beklagten selbst mitgeteilt hat, er „habe es als Besitzer selbst gemacht“. Eine Sachwidrigkeit dieser Erwägungen ist nicht zu erkennen. Dass die Beklagte an Stelle des Klägers den Bescheid auch an die Beigeladene hätte adressieren können, bedeutet keinen Ermessensfehler. Dies stellt gerade den der Bauaufsichtsbehörde zustehenden Entscheidungsspielraum dar. An dieser Einordnung ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger das Gebäude nicht mehr bewohnt, sondern nur noch die Beigeladene. Der Kläger ist schließlich weiterhin hälftiger Eigentümer des Grundstücks und jedenfalls Mit-Errichter der Dachkonstruktion. Der Kläger hat schließlich auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, warum ihm die Vorlage prüffähiger Bauvorlagen nicht möglich sein solle. Der pauschale Hinweis, er dürfe das Grundstück nicht mehr betreten, verfängt insoweit nicht. Zum einen dürfte es dem Kläger als hälftigen Miteigentümer möglich sein, zum Zwecke der Erstellung von Bauvorlagen das Grundstück kurzfristig, gegebenenfalls zusammen mit einem Architekten zu betreten. Zum anderen dürfte – worauf bereits die Beklagte hingewiesen hat – die Erstellung der Bauvorlagen durch einen Architekten auch möglich sein, ohne dass der Kläger selbst das Grundstück betritt. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Einzelrichter legt dabei die Hälfte des Genehmigungswertes für ein Einfamilienhaus nach den regelmäßigen Annahmen des Berufungsgerichts zugrunde. Der Kläger wendet sich gegen eine baurechtliche Ordnungsverfügung, mit der ihm die Einreichung prüffähiger Bauvorlagen für eine Erneuerung eines Dachs aufgegeben wurde. Der Kläger und die Beigeladene sind jeweils hälftige Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks D-Straße, A-Stadt (Flurstück 2/757, Flur 14 der Gemarkung X). Mit Schreiben vom 7. Januar 2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, das Dach des Gebäudes erneuert zu haben und fragte an, ob für dieses Vorhaben eine Baugenehmigung erforderlich sei. Daraufhin führte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Januar 2020 aus, es sei bei einer Kontrolle des Grundstücks festgestellt worden, dass die Dachkonstruktion des Gebäudes verändert worden sei. Dieses Vorhaben sei genehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege nicht vor. Mit an den Kläger adressierten streitgegenständlichem Bescheid vom 22. Juli 2020 forderte die Beklagte den Kläger auf, für die Baumaßnahme „Umbau der Dachkonstruktion“ bis zum 23. August 2020 vollständige Bauvorlagen zur Prüfung vorzulegen. Zur Begründung führte sie aus, der am Dach durchgeführte Eingriff in die Gebäudestatik sei genehmigungspflichtig. In Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen des Einzelnen über die von der Bauaufsichtsbehörde zu treffenden Maßnahmen werde im vorliegenden Fall keine andere Möglichkeit gesehen, den ordnungsgemäßen Zustand auf eine andere Weise herzustellen. Als Bauherr sei der Kläger dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Daraufhin teilte der Kläger unter dem 29. Juli 2020 mit, es sei ihm erst Anfang des Jahres klar geworden, welche Fehler bei der Erneuerung des Daches passiert seien. Für die Nachreichung der Unterlagen benötige er Zugang zum Haus. Dies sei ihm nicht möglich, weil ihm von seiner ex-Frau kein Zugang zum Haus gewährt werde. Mit Schreiben an die Kläger und die Beigeladene vom 3. August 2020 führte die Beklagte aus, bei einer Ortsbesichtigung am 27. Juli 2020 keine Hinweise auf eine Gefährdung aufgrund statischer Mängel festgestellt zu haben. Mit weiterem nur an den Kläger adressierten Schreiben vom gleichen Tag führte die Beklagte weiter aus, zur Erstellung der Bauvorlagen sei es nicht notwendig, das Grundstück zu betreten. Es sei der Bauaufsicht mit Schreiben vom 7. Januar 2020 mitgeteilt worden, dass der Kläger im Besitz einer Statik sei. Diese könnte einem Architekten zur Verfügung gestellt werden. Nach Aussage der Beigeladenen habe der Kläger beim Auszug alle Bauunterlagen mitgenommen. Daraufhin antwortete der Kläger mit E-Mail vom 6. August 2020, es gebe keine Dokumente für die Decke. Gegen den Bescheid erhob der Kläger unter dem 18. August 2020 Widerspruch und trug zur Begründung vor, er sei nach seinem Auszug in der zweiten Hälfte 2018 nicht mehr für das Gebäude verantwortlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger selbst habe im Januar 2020 mitgeteilt, die Arbeiten an dem Dach ausgeführt zu haben. Nach Aussage der Beigeladenen habe der Kläger alle Bauunterlagen beim Auszug mitgenommen. Der Kläger werde nicht für das Verhalten seiner geschiedenen Frau verantwortlich gemacht. Vielmehr habe der Kläger das genehmigungspflichtige Vorhaben selbst ohne Baugenehmigung ausgeführt. Als Miteigentümer des Grundstücks sei der Kläger Zustandsstörer. Zudem sei er auch Verhaltensstörer, weil er die Arbeiten an dem Dach vorgenommen habe. Daraufhin hat der Kläger am 7. Oktober 2021 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, die Beklage habe ihr Ermessen nicht ausgeübt, weil sie nicht erwogen habe, den Bescheid an die Beigeladene zu adressieren. Die Beklagte habe prüfen müssen, ob nicht die Beigeladene als alleinige Nutzerin des Gebäudes in Anspruch zu nehmen sei. Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund, dass der Kläger das Grundstück nicht mehr betreten dürfe. Der Kläger habe zudem bei seinem Auszug keine Bauunterlagen mitgenommen. Im Übrigen hätten der Kläger und die Beigeladene das Dach gemeinsam errichtet. Die Beigeladene habe auch bei der Bauaufsicht nachgefragt, ob eine Baugenehmigung erforderlich sei. Gegenüber dem Kläger habe sie angegeben, dass dies nicht der Fall sei. Es seien deshalb sowohl der Kläger als auch die Beigeladene Doppelstörer. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. September 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit der errichteten Dachkonstruktion könne nicht ohne weiteres festgestellt werden. Aus diesem Grund sei dem Kläger aufgegeben worden, prüffähige Bauvorlagen einzureichen, insbesondere im Hinblick auf die Statik des Daches. Dabei sei der Kläger sowohl Zustands- als auch Handlungsstörer. Er sei gegenüber der Beigeladenen vorrangig in Anspruch genommen worden, weil die Beigeladene das Dach nicht errichtet habe. Zudem sei der Kläger – anders als die Beigeladene – Doppelstörer. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Sie trägt vor, im August 2021 sei nachträglich eine Statik erstellt worden. Ein Architekt habe erklärt, dass deshalb eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei. Die Kosten für eine nachträgliche Baugenehmigung könne sie nicht tragen. Mit Beschluss vom 24. August 2023 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.