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Beschluss

1 LA 26/10

SCHLESWIG HOLSTEINISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorgetragen oder nicht gegeben sind. • Die bauaufsichtliche Generalklausel erlaubt der Behörde, zur Gefahrenabwehr prüffähige Bauvorlagen zu verlangen, auch gegenüber dem Bauherrn eines Schwarzbaus. • Die Anordnung zur Übersendung von Bauvorlagen kann eine zuvörderst mildeste geeignete Maßnahme sein; sie verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz, wenn keine vergleichbaren Entscheidungen dargelegt sind.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Behörde darf Bauvorlagen für Schwarzbau anfordern • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorgetragen oder nicht gegeben sind. • Die bauaufsichtliche Generalklausel erlaubt der Behörde, zur Gefahrenabwehr prüffähige Bauvorlagen zu verlangen, auch gegenüber dem Bauherrn eines Schwarzbaus. • Die Anordnung zur Übersendung von Bauvorlagen kann eine zuvörderst mildeste geeignete Maßnahme sein; sie verletzt nicht ohne Weiteres den Gleichheitssatz, wenn keine vergleichbaren Entscheidungen dargelegt sind. Der Kläger hatte gegen eine Verfügung der Bauaufsichtsbehörde vor Gericht gezogen und beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitgegenstand war die Verpflichtung des Klägers zur Übersendung prüffähiger Bauvorlagen für einen Anbau, der als Schwarzbau angesehen wurde. Die Behörde stützte ihre Anordnung auf die bauaufsichtliche Generalklausel der LBO, wonach sie erforderliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen kann. Der Kläger rügte insbesondere, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Verfügung und machte Gleichheits- sowie Ermessensfehler geltend. Er behauptete weiter, die Einholung von Bauvorlagen diene lediglich der Arbeitserleichterung der Behörde. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab; der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsgründe lagen nicht vor bzw. wurden nicht substanziiert dargelegt, daher ist die Berufung nicht zuzulassen (§ 124 VwGO). • Die bauaufsichtliche Generalklausel (§ 59 Abs.1 LBO n.F.; § 66 Abs.1 LBO a.F.) berechtigt die Bauaufsichtsbehörde, zur Gefahrenabwehr und zur Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit prüffähige Bauvorlagen zu verlangen, auch bei formell rechtswidrig errichteten Anlagen. • Die angefochtene Verfügung zielte darauf ab, festzustellen, ob der Anbau baurechtlichen Anforderungen, insbesondere solchen der öffentlichen Sicherheit (§ 3 Abs.2 LBO), entspricht; hierfür sind Bauvorlagen häufig erforderlich. • Soweit der Kläger die Verfügung als unverhältnismäßig oder willkürlich rügte, hat er nicht hinreichend vorgetragen, dass die Maßnahme nicht erforderlich oder keine milderen Mittel verfügbar seien; angesichts seines bisherigen Verhaltens stellte die Anordnung die geringste beeinträchtigende Maßnahme dar. • Ein verfassungsrechtlicher Gleichheitseinwand ist nicht begründet, weil der Kläger keine vergleichbaren Fälle mit gleichen Feststellungen vorgetragen hat und weil bisher auch gegen ihn keine Nutzungsuntersagungs- oder Beseitigungsverfügungen ergangen waren. • Die Rechtssache ist weder besonders schwierig noch von grundsätzlicher Bedeutung, insoweit liegen keine Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs.2 VwGO vor. • Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liegt nicht vor; das Verwaltungsgericht hat die vorgetragenen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; er trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Die bauaufsichtliche Generalklausel rechtfertigt die Aufforderung zur Vorlage prüffähiger Bauunterlagen, insbesondere um baurechtliche Gefahren und Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit zu überprüfen. Ermessensfehler wurden nicht nachgewiesen; die Anordnung war angesichts des Verhaltens des Klägers die mildeste geeignete Maßnahme. Die Sache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Entscheidung ist unanfechtbar.