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Beschluss

8 B 24/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2021:0119.8B24.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. September 2020 (Az. 0410/2018) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zunächst bei verständiger Würdigung gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von ihr zwischenzeitlich erhobenen Klage zu dem Aktenzeichen 8 A 12/21 gegenüber der von der Antragsgegnerin erteilten Baugenehmigung vom 28. September 2020 zum Aktenzeichen 0410/2018 sowie des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2020 zum Aktenzeichen 2379/2020 begehrt. Der so verstandene und nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist statthaft. Die von der Antragstellerin erhobene Klage (Az. 8 A 12/21) gegen den die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin entfaltet i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO angesichts der Regelung des § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf der Grundlage einer Interessenabwägung, in deren Rahmen das Interesse des Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung gegen das Interesse der Antragstellerin daran, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, abzuwägen ist. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung in die Abwägung einzustellen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben und der Gesetzgeber damit dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des Vorhabens den Vorrang eingeräumt hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten ein Rechtsbehelf nur erfolgreich ist, wenn eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte festgestellt werden kann. Es ist also nicht maßgeblich, ob die angefochtene bauaufsichtliche Zulassung objektiv rechtmäßig ist. Diese ist vielmehr allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Rechtsschutz suchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich in diesem Zusammenhang nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse der Antragsgegnerin, die ihr erteilte Baugenehmigung sofort, also ohne den Ausgang des Hauptverfahrens abwarten zu müssen, ausnutzen zu können. Bei der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin, insbesondere in Gestalt der drittschützenden Abstandflächenregelung nach § 6 LBO, verletzt. Eine Abstandfläche nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO ist vor dem streitgegenständlichen Vorhaben der Antragsgegnerin bereits nicht einzuhalten. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden zwar grundsätzlich Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Abstandflächen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 LBO jedoch nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf oder gebaut werden muss. Letzteres ist hinsichtlich des von der Antragsgegnerin beabsichtigten Vorhabens in Gestalt des auf der Südseite des Bestandsgebäudes in der beabsichtigten Anbaus sowie der rückwärtig an dasselbe Bestandsgebäude anschließenden sog. Spindeltreppe der Fall. Nach planungsrechtlichen Vorschriften darf die Antragsgegnerin entsprechend der dem genehmigten Bauantrag beigefügten Planzeichnungen an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Antragstellerin bauen. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend hinsichtlich der Bauweise nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 30 Abs. 3 BauGB, da das Vorhabengrundstück ebenso wie das Grundstück der Antragstellerin im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 01.10.00 belegen ist, der die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB nicht erfüllt und der keine Festsetzung hinsichtlich der Bauweise auf den maßgeblichen Grundstücken enthält. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das von ihr beabsichtigte Vorhaben nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügt. Das bauplanungsrechtliche Kriterium der „Bauweise“ regelt einen Teilaspekt der Anordnung der baulichen Anlage auf dem Baugrundstück, nämlich die Frage, ob die Anlage mit oder ohne Abstand zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zu errichten ist. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9.77 -, Juris Rn. 33; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 05/2019, § 34 Rn. 36 m.w.N.). Hinsichtlich des räumliches Bereiches der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. Bei den Merkmalen der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen ist der maßgebliche Bereich etwa regelmäßig enger zu begrenzen als bei der Nutzungsart. Im Ergebnis kann es dahinstehen, ob die nähere Umgebung für die bauplanungsrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Bauweise entsprechend dieser Maßgaben – wie von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 14. Dezember 2020 ausgeführt – lediglich auf den Bereich des Grundstücks im Süden bis zu dem an die angrenzenden -Hospital zu beschränken ist, oder ob diese angesichts einer möglichen wechselseitigen Prägung in westliche Richtung bis zur, in östliche Richtung bis zu der Straße, in südliche Richtung bis zu der und in nördliche Richtung bis zu dem an der Straße zu fassen ist. Aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Karten und Übersichten, Lichtbildern sowie den bei dem Online-Kartendienst „Google Maps“ frei einsehbaren Satellitenbildern ergibt sich nämlich, dass die nähere Umgebung – auch soweit man die vorstehend weiter gefasste nähere Umgebung des streitbefangenen Grundstücks betrachtet – straßenseitig nahezu vollständig mit Gebäuden in geschlossener Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 3 BauNVO ohne seitlichen Grenzabstand und rückwärtig vielfach einseitig grenzständig in sog. halboffener Bauweise bebaut ist. Soweit, wie etwa auf dem Grundstück des Hospitals, auch eine offene Bauweise zu finden ist, ändert dies nichts daran, dass die geschlossene Bauweise in der hier maßgeblichen näheren Umgebung zulässig ist. Finden sich in der jeweiligen näheren Umgebung die offene und geschlossene Bauweise, so sind bauplanungsrechtlich nämlich beide Bauweisen möglich (BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 – 4 B 53/94 –, Rn. 4, juris; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, 14. Aufl. 2019, BauGB § 34 Rn. 26). Entsprechendes gilt für die abweichende halboffene Bauweise (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 –, Rn. 9, juris; vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08. Oktober 2013 – 9 CS 13.1636 –, Rn. 11, juris). Hinsichtlich der halboffenen Bauweise fügt sich in der sowohl eine nördliche wie eine südliche Grenzbebauung in den vorgegebenen Rahmen ein. Dabei macht es planungsrechtlich keinen Unterschied, ob an ein bereits bestehendes Gebäude auf dem Nachbargrundstück angebaut wird oder nicht (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 – OVG 10 S 12.16 –, Rn. 9, juris). Gegen die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bebauung an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin ist auch vor dem Hintergrund der Tiefe der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, bauplanungsrechtlich nichts zu erinnern. Das Vorhaben fügt sich auch insoweit in die nähere Umgebung ein, die entsprechend der vorstehenden Ausführungen zur Bauweise zu fassen ist. Die Antragsgegnerin hat in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid zutreffend dargelegt, dass sich bei Betrachtung der maßgeblichen näheren Umgebung keine einheitliche hintere Baugrenze ausmachen lässt. Festzustellen ist aber, dass die auf den Grundstücken befindliche Gebäude im rückwärtigen Bereich eine mit dem geplanten Vorhaben der Spindeltreppe vergleichbare bzw. im Falle des Gebäudes auf dem Grundstück darüber hinausgehende Bebauungstiefe aufweisen. Unzweifelhaft befindet sich damit auch der Vorhabenbereich der Aufzugsanlage im Bereich der bauplanungsrechtlich in zulässiger Weise überbaubaren Grundstückflächen. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht festzustellen, dass sich die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Bebauung an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich der Bauweise und der überbaubaren Grundstückfläche als rahmenüberschreitend erweist. Im Übrigen gilt, dass, selbst wenn man entgegen des Vorstehenden von einer Erforderlichkeit der Einhaltung einer Abstandfläche i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO vor dem Vorhaben ausgeht, die Antragstellerin sich dann nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen diese Vorschrift berufen kann. Ausweislich des in der Verwaltungsakte befindlichen Lageplanes zu den Abstandflächen (Bl. 13a, 196 Beiakte „A“) hält das auf dem Grundstück der Antragstellerin befindliche Gebäude seinerseits nicht den i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderlichen Abstand ein. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes sowie weiterer Obergerichte, dass ein Nachbar, der selbst den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bzw. der unzulässigen Rechtsausübung grundsätzlich gehindert ist, die Unterschreitung der erforderlichen Abstandfläche gegenüber der Grenze seines Grundstücks zu rügen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08. Mai 2014 – 8 A 197/12 –, Rn. 41, juris mit weiteren Nachweisen). Ein nachbarliches Abwehrrecht gegen eine Verletzung der Abstandflächenvorschriften besteht dann nicht, wenn dem Grundstückseigentümer ein vergleichbar gewichtiger materiell-rechtlicher Verstoß gegen die Abstandflächenvorschriften zu Lasten des Nachbarn zuzurechnen ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 08. Mai 2014 – 8 A 197/12 –, Rn. 41, juris). Das Gebäude der Antragstellerin nimmt Abstandflächen auf dem Grundstück der Antragsgegnerin in einem deutlich über das Ausmaß der beabsichtigten Bebauung vorgesehenen Umfang in Anspruch (vgl. Bl. 196 der Beiakte „A“), so dass eine entsprechende Rüge eines Abstandflächenverstoßes auch vor diesem Hintergrund ausgeschlossen ist. Das Vorhaben erweist sich im Übrigen nicht als rücksichtslos. Das sich aus § 15 Abs. 1 BauNVO bzw. aus § 34 Abs. 1 BauGB ergebende nachbarschützende allgemeine Gebot der Rücksichtnahme ist nach dem Sachstand im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht verletzt. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu üben. Das Rücksichtnahmegebot verlangt in diesem Sinne eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem durch das Gebot begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, und ist verletzt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos anzusehen ist, weil die mit dem Vorhaben verbundenen Folgen die Grenzen des dem Nachbarn unter den gegebenen Umständen Zumutbaren überschreiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 1 MB 1/20, n.v.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Von einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der Ausmaße des Vorhabens nicht auszugehen. Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, dass nachbarliche Belange in unzumutbarer Weise beeinträchtigt sein können, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Dies wird insbesondere dann angenommen, wenn die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, Rn. 38: sog. „Hochhaus-Fall“ eines 12-geschossigen Hochhauses neben einer 2-geschossigen Bebauung). Dem Grundstück muss gleichsam die Luft zum Atmen genommen werden. Dass das Vorhaben die bislang vorhandene Situation lediglich verändert oder dem Nachbarn (sehr) unbequem ist, reicht nicht aus. Die in den gewählten Ausdrücken bzw. Bildern („Gefängnishofsituation“, „Eingemauertsein“, „Erdrücken“, „Erschlagen“, „Luft zum Atmen nehmen“) liegende „Dramatik“ ist danach vielmehr ernst zu nehmen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 B 45/19, Rn. 15, juris m.w.N.). Das von der Antragsgegnerin beabsichtigte Vorhaben erweist sich – bei Heranziehung und Auswertung der eingereichten Bauvorlagen – weder seiner Höhe noch dem Volumen nach als „übergroßer“ Baukörper (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 15. Juli 2019 – M 8 K 18.1148 –, Rn. 76, juris). Sowohl die im Zusammenhang mit der Errichtung des Aufzuges beabsichtigte Bebauung auf der Südseite des Bestandsgebäudes als auch die geplante Spindeltreppe bleiben hinsichtlich der Höhe hinter derjenigen des bestehenden Gesamtgebäudes zurück. Insofern hat das streitgegenständliche Bauvorhaben auch keinen „einmauernden“ oder „abriegelnden“ Effekt zu Lasten der Antragstellerin. Auch unter dem Gesichtspunkt einer unzumutbaren Verschattung kann ein Verstoß gegen die gebotene Rücksichtnahme in dem vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Zwischen den Nachbarn innerhalb einer städtischen Wohnbebauung besteht insoweit ein gegenseitiges Austauschverhältnis, innerhalb dessen ein Anspruch auf eine einmal gegebene Besonnung eines Grundstücks nicht aus dem Rücksichtnahmegebot abzuleiten ist (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 2 B 45/19, Rn. 17). Die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer, ggf. zu bestimmten Tageszeiten, gewährleistet das Baurecht nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 15. Oktober 2019 - 1 MB 20/19 -, n.v. zur Beeinträchtigung einer auf dem Gebäude des Nachbarn angebrachten Photovoltaikanlage durch das Bauvorhaben). Gerade innerhalb einer verdichteten innerstädtischen Bebauung sind Einschränkungen der Belichtung und Besonnung hinzunehmen (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 1 MB 16/18, n.v.; m.V.a. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2019, § 34 Rn. 142). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erfordert eine qualifizierte Betroffenheit des Nachbarn, die über bloße Lästigkeiten hinausgeht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 1 MB 16/18 –, Rn. 20, juris). Eine derartige Betroffenheit der Antragstellerin ist hier nicht erkennbar. Zur Überzeugung des Gerichts ist nicht ersichtlich, dass das Gebäude der Antragstellerin durch das nördlich ihres Grundstücks gelegene Vorhaben in einem Maße verschattet wird, welches über das in einer verdichteten innerstädtischen Bebauung hinzunehmende Maß hinausgeht. Weder kann dies aufgrund eines überdimensionierten Volumens bzw. einer in der näheren städtischen Bebauung unüblichen Höhe des Vorhabens geschlussfolgert werden, noch geben die allgemein verfügbaren Erkenntnisquellen vor dem Hintergrund der nördlichen Lage Vorhabengrundstücks zu dem Grundstück der Antragstellerin hierauf einen hinreichenden Aufschluss (vgl. zum Standort des Gebäudes der Antragstellerin und dem zu verschiedenen Jahreszeiten zu erwartenden Sonnenverlauf etwa: http://www.sonnenverlauf.de; zuletzt abgerufen am 18. Januar 2021). Hinsichtlich der rückwärtig beabsichtigten Fluchttreppe ist schon aufgrund der aus den Bauvorlagen ersichtlichen Konstruktion der baulichen Anlage als weitgehend lichtdurchlässige Spindeltreppe keine erhebliche zusätzliche Verschattung zu erwarten, die das hinzunehmende Maß überschreiten würde. Es bestehen nach dem Sachstand in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gleichermaßen keinerlei durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass sich die Belüftungssituation bei Verwirklichung des Vorhabens derart verschlechtern wird, dass dies von der Antragstellerin nicht hinzunehmen wäre. Weder ist hierzu substantiiert vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass auch bei einer Verwirklichung des Aufzuges an der südlichen Gebäudeseite der Antragsgegnerin auf Ebene des ersten und zweiten Obergeschosses ein Abstand von über zwei Metern zur Grundstücksgrenze verbleibt. Auf Ebene des Erdgeschosses kommt es insoweit, aufgrund der schon heute bestehenden Mauer, zu keiner Veränderung. Konstruktionsbedingt ist durch die rückwärtige Spindeltreppe ebenfalls keine wesentliche Verschlechterung der Bestandssituation zu erwarten (vgl. hierzu auch Ausführungen auf Bl. 175 Beiakte „A“). Schließlich liegt eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme nach dem Sachstand in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch nicht wegen der von dem Vorhaben in Gestalt des Aufzuges zu erwartenden Lärmimmissionen vor. Es mangelt auch insoweit an entsprechenden Anhaltspunkten. Die bauliche Integration von Aufzügen in Gebäude, auch Wohngebäude, oder deren nachträgliche Ausstattung hiermit ist insbesondere bei innerstädtischen Mehrfamilienhäusern weit verbreitet und lässt regelmäßig keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbargrundstücke erwarten. Gesichtspunkte, die vorliegend für eine außergewöhnliche Lärmbelastung durch das Vorhaben sprechen, sind nicht erkennbar. Vielmehr steht aufgrund der Nutzung des Vorhabengebäudes als Museum prognostisch zu erwarten, dass sich – im Gegensatz zu den regelmäßig über ein weiteres Zeitfenster genutzten Aufzügen in Wohngebäuden – eine Nutzung des Aufzuges weit überwiegend auf die Öffnungszeiten des Museums beschränkt, wodurch nach dem derzeitigen Sachstand etwa eine regelmäßige Nutzung zur Nachtzeit ausgeschlossen erscheint. Der beabsichtigte Aufzug ist darüber hinaus auf Ebene des Erdgeschosses durch die vorhandene Mauer und auf Ebene der höher gelegenen Geschosse durch eine Glasfassade eingefasst, was für eine entsprechende Schallreduktion spricht. Von der rückwärtigen Spindeltreppe sind angesichts der vorgetragenen Nutzung als Fluchttreppe und dem damit regelmäßig selten einhergehenden Gebrauch gleichermaßen keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf das Grundstück der Antragstellerin zu erwarten. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.