Beschluss
1 MB 20/19
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2019:1015.1MB20.19.00
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Leitsätze
1. Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot im Begriff des Einfügens auf. Das bedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot nur verletzt sein kann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (BVerwG, 11. Januar 1999, 4 B 128/98). Umgekehrt ist im Falle einer Maßüberschreitung das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme jedoch erst dann verletzt, wenn infolgedessen für den betroffenen Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner schützenswerten Belange entsteht (OVG Schleswig, 11. April 2018, 1 MB 2/18).(Rn.15)
2. Ein Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks ist aus dem Rücksichtnahmegebot nicht abzuleiten (vgl. u.a. OVG Schleswig, 20. Januar 2005, 1 LB 23/04). Die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer gewährleistet das Baurecht nicht (vgl. u.a. VGH München, 16. Mai 2017, 1 ZB 16.1938). Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage durch Verschattung.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot im Begriff des Einfügens auf. Das bedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot nur verletzt sein kann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (BVerwG, 11. Januar 1999, 4 B 128/98). Umgekehrt ist im Falle einer Maßüberschreitung das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme jedoch erst dann verletzt, wenn infolgedessen für den betroffenen Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner schützenswerten Belange entsteht (OVG Schleswig, 11. April 2018, 1 MB 2/18).(Rn.15) 2. Ein Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks ist aus dem Rücksichtnahmegebot nicht abzuleiten (vgl. u.a. OVG Schleswig, 20. Januar 2005, 1 LB 23/04). Die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer gewährleistet das Baurecht nicht (vgl. u.a. VGH München, 16. Mai 2017, 1 ZB 16.1938). Dies gilt auch für eine Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage durch Verschattung.(Rn.16) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer - vom 24. Juni 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus. Die Antragstellerin zu 1 ist seit 2014 Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten in der … in Husum, auf dessen zur Straßenseite ausgerichteten Pultdach eine Photovoltaikanlage angebracht ist. Der Antragsteller zu 2 war zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer dieses Mehrfamilienhauses; ihnen ist nunmehr mit Überlassungsvertrag vom 6. September 2014 Wohnungsrecht an der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses eingeräumt worden. Mit Bescheid vom 21. September 2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Abriss des auf dem unmittelbar gegenüber dem Grundstück … gelegenen Grundstück … befindlichen Bestandsgebäudes und für die Neuerrichtung eines vierstöckigen Mehrfamilienhauses (11 Wohneinheiten) nebst 11 Stellplätzen. Dagegen legten die Antragsteller am 4. April 2019 Widerspruch ein. Sie machten geltend, sie seien im Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden. Das Bauvorhaben füge sich nicht ein und verletzte das Gebot der Rücksichtnahme. Insofern indiziere die Einhaltung der Abstandsflächen auch nicht ohne weiteres die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme. Die erdrückende Wirkung des Bauvorhabens ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sie auf dem Dach ihres Wohngebäudes eine Photovoltaikanlage betrieben. Das südwärts gelegene Bauvorhaben werde die Photovoltaikanlage massiv verschatten. Die Antragsteller nahmen dazu Bezug auf ein im Februar 2019 in ihrem Auftrag erstelltes Gutachten zu einem möglichen Ertragsausfall der Photovoltaikanlage. Am 1. Mai 2019 haben die Antragsteller beim Schleswig-Holstein Verwaltungsgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 24. Juni 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Antragsteller ihren ursprünglich zu 2 gestellten Antrag, dem Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten einzustellen und alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen, im Ortstermin am 23. Mai 2019 zurückgenommen hatten, und hat den Antrag im Übrigen abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller zu 2, der bis dahin nur geltend gemacht hatte, Mieter der Wohnung im Erdgeschoss zu sein, sei nicht antragsbefugt. Zudem fehle beiden Antragstellern das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Widerspruch verwirkt sei. Der Antrag sei zudem auch unbegründet. Es liege weder eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs noch des Rücksichtnahmegebots vor. Zwar sei das Vorhaben mit 11 Wohneinheiten und 4 Stockwerken großflächig. Auf Grundlage der Erkenntnisse im Ortstermin und nach Auswertung des zugänglichen Kartenmaterials ergebe sich aber, dass das Bauvorhaben nicht in der näheren Umgebung aufgrund seiner Ausmaße und Kubatur hervorsteche. Es nehme vielmehr die in der näheren Umgebung schon vorhandene Bebauung auf und schließe zulässigerweise die in der … vorhandene Baulücke. Die Umgebung sei geprägt von mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern. Das Vorhaben halte die Abstandsflächen ein. Es sei auch nicht rücksichtslos, weil die Photovoltaikanlage auf dem Haus der Antragstellerin zu 1 aufgrund des Bauvorhabens weniger Strom erzeugen könne. Insofern sei auch das vorgelegte Gutachten wenig aussagekräftig. Gegen den ihnen am 25. Juni 2019 zustellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2019, die sie mit Schriftsatz vom 25. Juli 2019 begründet haben. II. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Juni 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte im Rahmen seines Amtsermittlungsgrundsatzes überprüfen müssen, ob sich der Beigeladene überhaupt noch im Besitz einer rechtswirksamen Baugenehmigung befunden habe, als er mit dem Bau begonnen habe, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Senat sieht insoweit keinen Widerspruch zwischen der Angabe des Beigeladenen im Ortstermin, mit dem Bau sei am 1. Februar 2019 begonnen worden, und seiner schriftlichen Anzeige an den Antragsgegner vom 5. Februar 2018, nach der zum 19. Februar 2018 mit der Bauausführung begonnen werde. Denn die streitgegenständliche Genehmigung umfasst nicht nur die Errichtung eines neuen Gebäudes, sondern auch die Beseitigung des zuvor vorhandenen Bestandsgebäudes. Nach § 75 Abs. 1 LBO erlischt zwar die Baugenehmigung, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist. Insofern ist hier jedoch auf das Gesamtvorhaben einschließlich des Abrisses abzustellen, nicht hingegen allein auf den Bau des neuen Gebäudes nach Abriss des Bestandsgebäudes. Im Übrigen würde ein etwaiges Erlöschen der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 LBO dazu führen, dass den Antragstellern für ihren Widerspruch und damit auch für ihren Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, da es keinen Bescheid mehr gäbe, der aufgehoben bzw. bezüglich dessen eine aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Der Antrag wäre dann bereits unzulässig. Statthaft wäre in diesem Fall allein ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO. Einen entsprechenden Antrag haben die Antragsteller jedoch nicht gestellt. Er ist auch nicht in dem mit am 15. Oktober 2019 eingegangenen Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 gestellten Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses des Inhalts enthalten, dem Beigeladenen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und fortan alle Maßnahmen zur Ausführung des genehmigten Vorhabens zu unterlassen. Eine Auslegung desselben in einen statthaften, insbesondere gegen die Antragsgegnerin gerichteten Antrag stellte im Übrigen eine Antragsänderung dar. Es kann offenbleiben, inwiefern eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig sein kann (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2019, 4 Bs 219/18, juris Rn. 10 m.w.N.); sie wäre jedenfalls nicht sachdienlich, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Antragsänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010, 4 B 35/10, juris Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Vorliegend ginge mit der Antragsänderung eine wesentliche Änderung des Streitstoffs einher, da diesbezüglich nunmehr nicht mehr die Verletzung von die Antragsteller schützenden Normen durch die Baugenehmigung Prüfungsgegenstand wäre, sondern vielmehr zu prüfen wäre, wann mit der Ausführung des Gesamt-Vorhabens begonnen wurde. Zudem fehlt es bezüglich der Frage, wann mit der Ausführung des Gesamt-Vorhabens begonnen wurde sowohl an Vortrag als auch an einer Glaubhaftmachung der Antragsteller, § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Der Senat lässt offen, ob sich die Beschwerde zu Recht dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht die Begehren beider Antragsteller auf einstweiligen Rechtsschutz bereits als unzulässig angesehen hat. Denn es ist weder entscheidungserheblich, ob der Antragsteller zu 2 als Begünstigter eines dinglich gesicherten Wohnungsrechts nachbarrechtliche Abwehrrechte gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung geltend machen kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Juli 2012, 1 LB 130/09, Rn. 61-63 sowie OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. März 2003, 1 V 7/03 – jeweils ablehnend – und OVG Münster, Beschluss vom 27. März 2003, 7 B 332/02 – offenlassend –, jeweils m.w.N.) noch ob der Widerspruch tatsächlich verfristet ist. Insofern war das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Antragsteller bereits mehr als ein Jahr vor Widerspruchserhebung Kenntnis von der Baugenehmigung hätten haben können, wenn sie ihrer aus dem nachbarschaftlichem Gemeinschaftsverhältnis folgenden Obliegenheit nachgekommen wären, sich über die Baugenehmigung zu informieren; ihnen hätte sich deren Vorliegen nämlich aufdrängen müssen und es sei ihnen möglich und zumutbar gewesen, sich diesbezüglich zu informieren (grundlegend BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974, IV C 2.72, juris Rn. 25, 28). Das Verwaltungsgericht hatte diese Informationsobliegenheit daraus abgeleitet, dass ein Schild auf einem benachbarten Grundstück – der „Blockhütte“ unter der Adresse … – das beabsichtigte Vorhaben gezeigt habe. Wann die Antragsteller erstmals tatsächlich Kenntnis von der Baugenehmigung hatten, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, dies dürfte jedoch spätestens im Februar 2019 der Fall gewesen sein (vgl. Zeichnung des Vorhabens in der auf den 27. Februar 2018 datierenden Anlage ASt 1, Seite 5, Bild 6). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedenfalls in der Sache nichts, was dem Begehren der Antragsteller zum Erfolg verhelfen könnte. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben verletze den im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB bestehenden Gebietserhaltungsanspruch, scheidet dessen Verletzung schon deshalb aus, weil dieser sich nicht auf das Maß, sondern nur die Art der baulichen Nutzung erstreckt. Dass die Nutzungsart Wohnen nicht mit dem Gebietscharakter verträglich sein könnte, machen die Antragsteller, die selbst Eigentümer eines Mehrfamilienwohnhauses bzw. Wohnungsrechtsinhaber sind, nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben sei aufgrund seiner Höhe und auch aufgrund seiner Ausrichtung ein Unikat und verletze damit das Rücksichtnahmegebot, fehlt eine weitere Darlegung und Auseinandersetzung mit den Gründen des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung ergebenden und näher ausgeführten Maßstäbe eine Rücksichtslosigkeit nicht gegeben sei. Zwar sei das Vorhaben des Beigeladenen mit 11 Wohneinheiten und 4 Stockwerken ein großflächiges Bauwerk. Nach den Erkenntnissen aus dem Ortstermin und nach Auswertung des zugänglichen Kartenmaterials ergebe sich, dass das Bauvorhaben nicht in der näheren Umgebung aufgrund seiner Ausmaße und Kubatur hervorsteche, sondern die in der näheren Umgebung schon vorhandene Bebauung aufnehme und zulässigerweise die vorhandene Baulücke schließe. Die Umgebung sei geprägt von mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern. Insofern füge sich das Bauvorhaben des Beigeladenen von der Höhe und dem Ausmaß unproblematisch ein. Diese Aussage stellt die Beschwerde nicht substantiiert in Frage. Aus den vorliegenden Unterlagen (Fotografie Anlage ASt1, Seite 5, Bild 5; Luftbilder im digitalen Atlas Nord) sind keine Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung ersichtlich. Die Beschwerde dringt auch nicht durch, soweit die Antragsteller geltend machen, ihr Haus bzw. ihre Wohnung werde durch das streitgegenständliche Bauvorhaben unzumutbar verschattet und es werde dadurch das Rücksichtnahmegebot verletzt. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts. Im unbeplanten Innenbereich geht das Rücksichtnahmegebot im Begriff des Einfügens auf. Das bedeutet, dass das Rücksichtnahmegebot nur verletzt sein kann, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seiner Art oder seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999, 4 B 128.98, juris Rn. 6 m.w.N.). Umgekehrt ist im Falle einer Maßüberschreitung das nachbarrechtliche Gebot der Rücksichtnahme jedoch erst dann verletzt, wenn infolgedessen für den betroffenen Nachbarn eine unzumutbare Beeinträchtigung seiner schützenswerten Belange entsteht (Senat, Beschluss vom 11. April 2018, 1 MB 2/18, juris Rn. 19). Insofern hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet, warum das Vorhaben sich einfügt (Beschlussumdruck Seiten 5 und 6). Dem sind die Antragsteller, wie ausgeführt, in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (23. Februar 2015, 4 A 4.04, juris). Die Entscheidung befasst sich nicht mit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, die das Verwaltungsgericht angewendet hat, sondern mit Entschädigungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG. Allein in diesem Kontext macht das Bundesverwaltungsgericht Ausführungen zum Maß der Zumutbarkeit einer Verschattung (a.a.O., Rn. 57-58). Vorliegend geht es jedoch um die aus dem Städtebaurecht resultierenden Rechte und Pflichten, die die Nachbarn innerhalb einer städtischen Wohnbebauung treffen. Die Rechtsbeziehung ist insoweit durch ein gegenseitiges Austauschverhältnis geprägt (OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2015, 1 B 19/15, juris Rn. 24). Zudem muss ein Grundstückseigentümer bzw. Wohnungsinhaber in einem städtisch geprägten Umfeld mit einer von mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern geprägten Umgebung, mit entsprechender weiterer Bebauung in diesem Maß rechnen. Dazu gehört, dass Beeinträchtigungen der Belichtung und Besonnung hingenommen werden müssen (Senat, Beschluss vom 11. November 2010, 1 MB 16/10, juris Rn. 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2000, 2 Bs 116/00 juris Rn. 9; OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 2015, 1 B 19/15, juris Rn. 24). Ein Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks ist aus dem Rücksichtnahmegebot nicht abzuleiten (Senat, Urteil vom 20. Januar 2005, 1 LB 23/04, juris Rn. 50, Beschluss vom 11. November 2010, 1 MB 16/10, juris Rn. 20, 26; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. April 2000, 2 Bs 116/00 juris Rn. 9). Die Einhaltung einer bestimmten Besonnungsdauer gewährleistet das Baurecht nicht (VGH München, Beschluss vom 16. Mai 2017, 1 ZB 16.1938, juris Rn. 2; OVG Magdeburg, Beschluss vom 21. Dezember 2018, 2 M 117/18, juris Rn. 23). Dies gilt auch für die hier gerügte Beeinträchtigung einer Photovoltaikanlage durch Verschattung. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Für die mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2019 beantragte gerichtliche Zwischenbescheidung (Hängebeschluss) besteht insoweit keine Veranlassung (mehr). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Beigeladenen den Antragstellern als unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen, da dieser im Beschwerdeverfahren einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit am Kostenrisiko beteiligt hat, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Antragstellerin zu 1 macht vorliegend die Beeinträchtigung ihres Mehrfamilienhauses mit insgesamt vier Wohnungen geltend. Insofern sind nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Senats in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren 10.000 Euro je Wohneinheit, mithin 40.000 Euro anzusetzen. Dieser Wert ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen dessen nur vorläufigen Charakters zu halbieren, so dass im vorliegenden Verfahren insofern ein Streitwert von 20.000 Euro zugrunde zu legen ist. Da der Antragsteller zu 2 als Inhaber eines Wohnungsrechts einer dieser Wohneinheiten ein wirtschaftlich teilweise mit dem der Antragstellerin zu 1 identisches Interesse geltend macht, ergibt sich insoweit keine Erhöhung des Streitwertes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).