Beschluss
8 B 27/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0106.8B27.20.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Dezember 2020 gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheides angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 14. Dezember 2020 gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2020 wird hinsichtlich der Ziffer 2 des Bescheides wiederhergestellt sowie hinsichtlich der Ziffer 5 des Bescheides angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bauaufsichtliche Ordnungsverfügung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes B-Straße xxx, Gemarkung xxx, Flur xxx, Flurstück xxx in xxx Lübeck, welches mit einem Gebäude bebaut ist. Die Antragstellerin vermietet das Gebäude an Dritte. Das Erdgeschoss des Gebäudes ist seitens der Antragstellerin an die gewerblich tätige xxx vermietet. Eine weitere Einheit im Erdgeschoss ist an den Mieter xxx vermietet. Im 1. OG links befindet sich eine Wohnung, welche an die A... C... GmbH vermietet ist. Im 2. OG befinden sich zwei Wohnungen, die an die Mieterin xxx sowie an den Mieter xxx vermietet sind. Eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses des Gebäudes der Antragstellerin erfolgte spätestens seit dem Jahr 1949 in unterschiedlicher Form. Diesbezüglich existieren in der Grundstücksakte verschiedene Baugenehmigungen. Eine Baugenehmigung zur Nutzung der Räumlichkeiten des Erdgeschosses zu Wohnzwecken erging nicht. Die Antragsgegnerin genehmigte im Jahr 1947 hingegen den Einbau einer Behelfswohnung im Dachgeschoss des Gebäudes. Am 3. Dezember 2020 führte die Antragsgegnerin durch Mitarbeiter des Jugendamtes und des kommunalen Ordnungsdienstes eine Begehung auf dem vorgenannten Grundstück durch. Der kommunale Ordnungsdienst der Antragsgegnerin unterrichtete die Bauordnungsbehörde noch am selben Tage über die Befunde der Begehung. Er teilte unter anderem mit, dass sich das Gebäude in einem „desaströsen Zustand“ befinde. Die xxx würde einzelne Zimmer als Werkswohnungen weitervermieten. Die sog. „Appartements“ würden nicht über eine Küche oder sanitäre Einrichtungen verfügen. 20 bis 25 Bewohner würden sich zwei Toiletten, eine Dusche und eine Küche teilen. Alles sei in einem „schlechten Zustand“ und nach Aussagen der Bewohner auch nicht uneingeschränkt funktionsfähig. Es gebe darüber hinaus einen starken Befall mit Kakerlaken. Es bestehe aus dortiger Sicht eine Gesundheitsgefährdung der Bewohner. Am 4. Dezember 2020 teilte eine Mitarbeiterin der A... C... GmbH der Antragsgegnerin mit, dass im Erdgeschoss des Gebäudes in der B-Straße xxx sechs bis sieben Zimmer durch Mieter und Mitarbeiter des Unternehmens als Werkswohnungen genutzt würden. In der Folge wandte sich der Mitarbeiter der Antragsgegnerin Andres fernmündlich unter anderem an den Geschäftsführer der Antragstellerin und unterrichtete diesen von einer beabsichtigten Nutzungsuntersagungsverfügung. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab sofort, das Gebäude in der B-Straße xxx zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, insbesondere zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen (Ziffer 1). Sie ordnete an, dass alle dort aufhältigen Personen unverzüglich das Gebäude zu verlassen hätten, wobei das vorübergehende Betreten z.B. zur Sicherung der persönlichen Habe oder der Planung und Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen ausgenommen sei (Ziffer 2). Sie ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungsziffern 1 und 2 an (Ziffer 3) und drohte für den Fall einer fortgesetzten Zuverfügungstellung zur Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken bzw. dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen bzw. der eigenen entsprechenden Nutzung ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 € an (Ziffer 4). Darüber hinaus drohte sie für ein unterbleibendes unverzügliches Räumen des Gebäudes den unmittelbaren Zwang an (Ziffer 5). Sie führte aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei. Aufgrund der Gefährdungslage der Bewohner sei eine weitere Vermietung zu Wohnzwecken nicht zu verantworten. Im Brandfall seien mit hinreichender Sicherheit von Schäden an Leib, Leben und Gesundheit der Bewohner zu befürchten. Angesichts der nicht sichergestellten Grundversorgung seien unhaltbare hygienische Zustände ernsthaft zu besorgen. Es bestehe die Gefahr der Ausbreitung von Keimen und Krankheiten. Diese Gefahr könne nicht in geeigneter Weise abgewendet werden, wenn ein Widerspruch aufschiebende Wirkung hätte. Zur Begründung führte sie weiter aus, dass die Nutzungsuntersagung ergehe, da gesunde Wohnverhältnisse in dem Gebäude offensichtlich nicht mehr vorhanden seien. Gemäß § 3 Abs. 2 LBO müssten Anlagen so errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet würden und auch keine unzumutbaren Beeinträchtigungen entstünden. Diese Grundvoraussetzungen seien mit Blick auf das streitbefangene Objekt nicht mehr gegeben. Der bauliche Zustand des Gebäudes stelle für die Bewohnerinnen und Bewohner, bei denen es sich auch um eine nicht bekannte Anzahl von Kindern handele, eine Gefahr dar. Bei dem Ortstermin am 3. Dezember 2020 festgestellt worden sei, dass sich das vorgenannte Gebäude in einem nicht mehr bewohnbaren Zustand befinde. Neben einem Ungezieferbefall mit Kakerlaken und Ratten sei die Wohnung baulich in einem gesundheitsgefährdenden Zustand. Es würden im ganzen Haus offene Stromleitungen existieren, was insbesondere auch die Feuchträume betreffe. Es existierten keine Brandschutztüren zu den Flucht- und Rettungswegen. Flucht- und Rettungswege seien durch Möbel verstellt. In dem Gebäude befänden sich offene Deckendurchbrüche. Die einzelnen Appartements verfügten teilweise nicht über eigene Küchen oder sanitäre Einrichtungen. Heizungen seien nach Aussage der Bewohnerinnen und Bewohner nicht in vollem Umfang funktionsfähig. Insbesondere die teilweise offenen Stromleitungen begründeten – neben der Gefahr eines Stromschlages – eine Gefahr für den Brandschutz. Durch die Möbellagerung in den Flucht- und Rettungswegen könne es zu einer zügigen Brandausbreitung kommen, wobei die Rettung von Menschen deutlich erschwert sei. Daneben seien die natürlichen Lebensgrundlagen gefährdet, da nicht ausreichend sanitäre Einrichtungen vorhanden seien. Die Nutzungsuntersagung sei das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um mögliche Gefahren durch den baulichen Zustand des Gebäudes für die Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, da eine kurzfristige Behebung der Mängel nicht möglich erscheine. Die Antragstellerin sei als Eigentümerin des Grundstücks auch die richtige Adressatin der Verfügung. Die Antragsgegnerin erließ zudem Duldungsverfügungen gegenüber der Hauptmieterin des Gebäudes, xxx sowie im Wege der Allgemeinverfügung gegenüber den übrigen Bewohnern des Hauses, nach denen diese die vorbeschriebene Nutzungsuntersagung zu dulden haben. Ferner brachte die Antragsgegnerin an den Zugängen des streitbefangenen Gebäudes Schriftstücke an, auf welchen sich folgender Text findet: „Dieses Gebäude ist baupolizeilich gesperrt. Der dauerhafte Aufenthalt und eine Nutzung zu Wohnzwecken sind verboten!“. Das Schriftstück weist die Antragsgegnerin als Ausstellerin aus und enthält ein abgedrucktes Verbotsschild, in welchem sich eine Kette samt Schloss findet. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 Widerspruch gegen die an dem vorgenannten Gebäude befestigten Schriftstücke und beantragte, die Aushänge zu entfernen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 erhob sie überdies Widerspruch gegen die vorgenannte Verfügung vom 10. Dezember 2020. Die Antragstellerin hat am 16. Dezember 2020 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung seien nicht gewahrt. Es werde lediglich formelhaft die übrige Begründung des Bescheides wiederholt. Eine tatsächliche Abwägung sei nicht erkennbar. Sie trägt weiter vor, dass die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage nicht vorlägen. Die Antragsgegnerin habe nicht dargelegt, welche Punkte gegen welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstoßen würden. Ferner habe die Antragsgegnerin den der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht ausreichend differenziert. Der Bescheid sei vor diesem Hintergrund zu unbestimmt und ermessensfehlerhaft. Die Feststellungen der Antragsgegnerin würden ausschließlich den Teil des Gebäudes betreffen, der an die xxx vermietet sei. Der Ortstermin habe lediglich bei der xxx stattgefunden. Bei den Mietern xxxi, xxx und xxx sei am 3. Dezember 2020 kein Ortstermin durchgeführt worden. Der Mieter M. befinde sich in Bulgarien. In den Ladenflächen bzw. den Wohnungen der drei Mieter bestehe kein Ungezieferbefall, keine Probleme mit der Küche oder den sanitären Anlagen und es existierten insbesondere keine offenen Stromleitungen und Deckendurchbrüche. Von Deckendurchbrüchen oder offenen Leitungen sei der Antragstellerin nichts bekannt. Die Mietverträge sähen vor, dass Mieter Mängel anzuzeigen hätten. Dies sei nicht geschehen. Die untere Gewerbeeinheit des Mieters M. sei mit einer funktionsfähigen Toilette und einer Dusche sowie einer neu eingebauten Küche vermietet. Die Heizung sei funktionsfähig und werde von der Antragstellerin regelmäßig gewartet. Der Brandschutz sei nach Kenntnis der Antragstellerin nicht beeinträchtigt. Die Mieter seien angewiesen, Fluchtwege nicht zu verstellen. Ein Ungezieferbefall mit Kakerlaken in den Büroflächen bzw. der Wohnung der xxx sei seit September 2020 bekannt. Die Antragstellerin habe die Mieterin mit E-Mail vom 30. September 2020 aufgefordert, sich um den Ungezieferbefall zu kümmern. Diese Mail sei auch dem Ordnungsamt der Antragsgegnerin übermittelt. Die xxx habe zugesagt, eine Fachfirma zu beauftragen. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin für den Gesichtspunkt des Ungezieferbefalles gar nicht zuständig. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 11. Dezember 2020 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2020 und vom 14. Dezember 2020 gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2020 wiederherzustellen sowie der Antragsgegnerin aufzugeben, die von ihr am 11. Dezember 2020 abgebrachten Aushänge an den beiden Eingangstüren des Grundstücks xxx xxx, Gemarkung xxx, Flurstück xxx in Lübeck sofort zu entfernen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt sie auf die angefochtene Verfügung Bezug. Ergänzend und vertiefend führt sie aus, dass die Nutzungsuntersagung bereits deswegen rechtmäßig sei, weil das streitbefangene Gebäude als Wohngebäude jedenfalls teilweise ungenehmigt und die Nutzung somit formell illegal sei. Dieser Aspekt werde in dem Widerspruchsbescheid Berücksichtigung finden. Für das Erdgeschoss des Gebäudes seien seit dem Jahr 1949 ausschließlich gewerbliche Nutzungen in unterschiedlicher Form genehmigt. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege nicht vor. Zwar sei von einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auszugehen, es sei aber fraglich, ob die offenbar vorgenommenen Umbauarbeiten an dem Gebäude bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen würden. Dies sei angesichts der festgestellten Mängel äußerst zweifelhaft und müsse der Prüfung in einem Genehmigungsverfahren vorbehalten sein. Allein die formelle Illegalität rechtfertige die Anordnung des Sofortvollzuges, da ein illegaler Nutzer nicht besser gestellt sein dürfe, als derjenige, der vor der Nutzungsaufnahme eine Genehmigung beantrage. Die illegale Nutzung des Erdgeschosses führe dazu, dass unklar sei, inwieweit die Gefahren für das offenbar schon früher zum Wohnen genutzte 1. OG bzw. 2. OG ausgingen. Die Brandgefahr mache nicht an der Grenze zwischen genehmigter und ungenehmigter Nutzung halt. Die Nutzungsuntersagung sei auch wegen der schweren im Gebäude aufzufindenden baulichen Mängel gerechtfertigt, da eine Reihe öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht eingehalten werden würden und eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben der Bewohner drohe. Aus den angefertigten Lichtbildern ergebe sich, dass sich in dem Gebäude freie Elektroinstallationen zur Stromversorgung der einzelnen Zimmer fänden, die nicht fachgerecht verlegt seien. Es seien Decken- und Wanddurchbrüche zu erkennen. Die Auswirkungen auf das Gebäude seien unklar. Dasselbe gelte für einen offenbar neu geschaffenen Zugang zu den Obergeschossen. In den Unterlagen der Antragsgegnerin finde sich eine Treppe nur hinsichtlich des offenbar über den rechten Eingang des Gebäudes zu erreichenden Teils. Nun sei offenbar auch ein zusätzlicher Deckendurchbruch geschaffen worden, der eine weitere Möglichkeit zum Erreichen des ersten sowie – nach dem Vortrag der Antragstellerin – wohl auch des zweiten Obergeschosses schaffe. Auch seien im Inneren des Gebäudes Wände eingezogen worden, deren Auswirkungen auf die statischen Verhältnisse unklar seien. Die Umbauarbeiten im Inneren des Gebäudes begründeten die Nutzungsuntersagung nicht nur hinsichtlich des Untergeschosses, sondern angesichts der unklaren Auswirkungen auf die Gebäudestatik in Bezug auf das gesamte Gebäude. Die Räume im Erdgeschoss verfügten lediglich über eine Küche, obgleich nach § 49 Abs. 1 LBO jede Wohnung eine Küche oder Kochnische haben müsse. Sie verfügten über lediglich zwei Toiletten, von denen nur eine funktionsfähig sei. Das stehe im Widerspruch zu § 49 Abs. 3 LBO. Die einzelnen Appartements besäßen zudem keine Brandschutztüren, sondern einfache Wohnungstüren. Die Ausbreitung von Bränden würde durch sie nicht nennenswert gehemmt. Die Fluchtwege zumindest aus dem Obergeschoss und der hinteren Wohnung im Erdgeschoss seien durch Gegenstände wie das auf einem der angefertigten Fotos erkennbare Sofa verstellt. Auch die Antragstellerin habe eingeräumt, dass sich in den Räumlichkeiten ein erheblicher Ungezieferbefall finde. Auch aus diesem Grund seien keine gesunden Wohnverhältnisse im Sinne von § 3 Abs. 2 LBO gegeben. Es gehe insoweit in der Verfügung als Grund für das bauaufsichtliche Einschreiten nicht um die Bekämpfung des Befalls, sondern die Folgen des Vorhandenseins, nämlich das Vorliegen ungesunder Wohnverhältnisse. Die Antragstellerin sei auch die richtige Adressatin der Nutzungsuntersagungsverfügung. Sie sei für den Zustand des Gebäudes verantwortlich und habe offenbar eine Vermietung zu nicht genehmigten Zwecken vorgenommen. Sie habe am ehesten die Möglichkeit, über die unklaren Mietverhältnisse aufzuklären und die Nutzung gegenüber den Mietern bzw. deren Untermietern zu unterbinden. Sie verfüge über eine überlegene Sachkenntnis und könne daher am ehesten für eine unverzügliche Räumung des Gebäudes sorgen. Angesichts der erheblichen Gefahren sei es in dem vorliegenden Fall die sachgerechteste Lösung, mit einer Nutzungsuntersagungsverfügung gegen die Antragstellerin vorzugehen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang samt der dazugehörigen Lichtbilder Bezug genommen. II. Der bei verständiger Würdigung sachgerecht und einheitlich dahingehend auszulegende Antrag ist sowohl in Bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Verfügungsziffern 1 und 2 des Bescheides vom 10. Dezember 2020 als auch in Bezug auf die sinngemäß begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 4 sowie die Androhung unmittelbaren Zwanges in Ziffer 5 des Bescheides zwar zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist er unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), diese aber entfällt, soweit der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung in den Fällen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO wegen eines angenommenen vorrangigen öffentlichen Interesses ausgeschlossen hat. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit, wie sie hier gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG hinsichtlich der Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 15.000,00 € bzw. der Androhung des unmittelbaren Zwanges gegeben ist, prüft das Gericht, ob wegen der Besonderheit des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Erweist sich bei der insoweit gebotenen summarischen Überprüfung der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig, so führt dies im Falle eines gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erfolg versagt bleibt. Lässt sich demgegenüber nach der genannten Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Hat die Behörde, wie in dem vorliegenden Fall für die mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 gegenüber der Antragstellerin erlassenen Nutzungsuntersagung sowie hinsichtlich der unter Ziffer 2 des Bescheides getroffenen Regelung, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Zunächst ist zu konstatieren, dass die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung noch den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Ähnlich wie bei der Begründung von Ermessensentscheidungen richtet sich der (notwendige) Inhalt und Umfang der Begründung der sofortigen Vollziehung nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles. Die Antragsgegnerin hat nach Auffassung der Kammer hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen sie die sofortige Vollziehung in dem gegebenen Einzelfall für notwendig erachtet, nämlich wegen der aus ihrer Sicht erheblichen Gefahren für Leib und Leben der Bewohnerinnen und Bewohner des streitbefangenen Gebäudes aufgrund der von ihr festgestellten Mängel in Bezug auf den Brandschutz, die nicht sichergestellte (sanitäre) Grundversorgung sowie – damit zusammenhängend – die hygienischen Verhältnisse und die Gefahr der Ausbreitung von Keimen und Krankheiten. Sie hat ausgeführt, dass diese Gefahr nicht in geeigneter Weise abgewendet werden könne, wenn einem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme. Die schriftliche Begründung lässt demzufolge in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen, die die Behörde einzelfallbezogen zu der Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Bei Anwendung des eingangs dargestellten Maßstabes geht die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, soweit diese die unter der Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochene Nutzungsuntersagung betrifft. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist nämlich höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin, von dem Verbot, das streitbefangene Gebäude nicht mehr zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bzw. zu Wohnzwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin als offensichtlich rechtmäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der streitgegenständliche Bescheid zunächst nicht formell rechtswidrig, weil sie nicht gemäß § 87 Abs. 1 LVwG angehört worden wäre. Hiergegen spricht, dass sie vor der Bekanntgabe des Bescheides unstreitig telefonisch von einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin kontaktiert und von dem beabsichtigten Bescheid in Kenntnis gesetzt worden ist. Das Gericht geht nach dem derzeitigen Sachstand davon aus, dass die Antragstellerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, insoweit auch die Möglichkeit gehabt hat, sich im Rahmen des Gespräches hierzu zu äußern. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für den Erlass der Nutzungsuntersagung liegen vor, § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer baulichen Anlage untersagen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfolgt. Insoweit rechtfertigt in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (std. Rspr. des Oberverwaltungsgerichts des Landes Schleswig-Holstein, vgl. Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17, Rn. 8, juris; Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17, n.v.). Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist die Verfügung der Antragsgegnerin zunächst rechtmäßig, soweit sie eine Nutzung des Erdgeschosses des streitbefangenen Gebäudes zu Wohnzwecken untersagt. Ausweislich der übersandten Grundstücksakten existiert insoweit keine Baugenehmigung für eine entsprechende Wohnnutzung. Die konkrete Genehmigung zum Zwecke einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses berechtigt keinesfalls dazu, das Gebäude insoweit zu Wohnzwecken zu nutzen. Eine formell rechtwidrige Nutzung darf allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (std. Rspr. des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holstein, vgl. etwa Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17, Rn. 8, juris; Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17, S. 6 n.v. und Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19, Rn. 16, juris). Von einer solchen offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit jener der Antragstellerin untersagten Nutzung des Erdgeschosses ihres Gebäudes zu Wohnzwecken, kann nach dem Sachstand in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgegangen werden. Die untersagte Nutzung ist insbesondere deswegen nicht offensichtlich genehmigungsfähig, da es aufgrund der nicht erkennbar genehmigten baulichen Eingriffe in Decken und Wände und somit tragende Elemente der baulichen Anlage der Prüfung bedarf, ob das Gebäude aus baulichen Gründen – Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an den Brandschutz (vgl. § 15 LBO, § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LBO); Gewährleistung der erforderlichen Statik (§ 13 Abs. 1 LBO) – für die Nutzung zu Wohnzwecken überhaupt (noch) geeignet ist. Die Antragsgegnerin hat unter einer entsprechenden Dokumentation mit Lichtbildern nachvollziehbar dargelegt, dass Deckendurchbrüche vorgenommen worden sind. Eine Genehmigungsfähigkeit ist auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Antragstellerin zu den vorhandenen sanitären Anlagen zweifelhaft. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Landesbauordnung in § 49 Abs. 3 fordert, dass jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben muss. Toiletten für Wohnungen müssen zudem innerhalb der Wohnung liegen. Nach den vor Ort gewonnenen Feststellungen der Antragsgegnerin erfolgte eine (ungenehmigte) Wohnnutzung des Erdgeschosses in Gestalt einzelner Appartements (Anzahl 6 bis 7, vgl. Bl. 39 d. Gerichtsakte), für die nicht sämtlich entsprechend der vorstehenden Gesetzesvorgabe Toiletten zur Verfügung stehen. Vielmehr würden sich insoweit lediglich zwei Toiletten finden. Eine Nutzung des Erdgeschosses zu Wohnzwecken in dem bisherigen Umfang erscheint auch insoweit nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen darüber hinaus auch vor, soweit die Antragsgegnerin unter der Ziffer 1 des streitbefangenen Bescheides neben der Wohnnutzung des Erdgeschosses die Nutzung des gesamten Gebäudes zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen und auch der übrigen Stockwerke zu Wohnzwecken untersagt hat. Dem steht in dem vorliegenden Einzelfall nicht eine für gewerbliche bzw. etwaig – hinsichtlich der Wohnungen im 1. bzw. 2. OG – für Wohnzwecke erteilte Baugenehmigung entgegen, wobei letzteres aus der Aktenlage nur hinsichtlich einer Behelfswohnung im zweiten Obergeschoss bzw. Dachgeschoss feststellbar ist. Zwar ist grundsätzlich zu beachten, dass eine Nutzung, die mit dem materiellen Recht nicht übereinstimmt, in der Regel dann nicht untersagt werden kann, wenn sie aufgrund einer wirksam erteilten und noch fortgeltenden Genehmigung ausgeübt wird, wobei es genügt, wenn diese Nutzung von der für die bauliche Anlage erteilten Genehmigung mit umfasst wird (VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2016 – 28 K 2758/15 –, Rn. 56, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Juli 1978 – 176 II 76 –, Rn. 28, juris). Solange eine Baugenehmigung nicht vollziehbar zurückgenommen oder – etwa durch nachträgliche Auflagen – inhaltlich geändert worden ist, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die genehmigte Nutzung entspreche nicht dem materiellen Baurecht. Gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen kann lediglich dann eingeschritten werden kann, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgeht (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. November 2006 – 2 M 264/06 –, Rn. 2, juris). Besteht eine solche Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, ist regelmäßig eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung auf der Grundlage von § 59 LBO möglich. Dies gilt selbst im Falle einer bestandsgeschützten Nutzung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2016 – 28 K 2758/15 –, Rn. 60, juris). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn aus einer tatsächlich vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung der bedrohten Rechtsgüter folgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdungen von Leben oder Gesundheit als geschützten Rechtsgütern sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2016 – 28 K 2758/15 –, Rn. 64, juris, m.w.N.). Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben geht die Kammer bei der in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage und den derzeitigen Erkenntnissen davon aus, dass von dem Gebäude der Antragstellerin eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner bzw. sonstigen Personen ausgeht, welche dieses für den dauerhaften Aufenthalt nutzen. Es ist angesichts der lichtbildlich dokumentierten baulichen Veränderung der Decke in Gestalt eines Durchbruches derzeit nicht gesichert, dass die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO erforderliche Standsicherheit der baulichen Anlage noch gegeben ist. Letzteres gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin in dem Gebäude neu eingezogene Wände festgestellt hat, deren Auswirkungen auf die Statik ungeklärt sind. Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 LBO darüber hinaus auch im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen eine Brandausbreitung sein. Aus diesem Grund müssen sie bei Gebäuden der Gebäudeklasse 3 (vgl. § 2 Abs. 4 Nr. 3 LBO) – wie sie hier nach den bislang ersichtlichen Umständen einschlägig ist – nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LBO feuerhemmend sein. Öffnungen in Decken sind nur unter den speziellen Anforderungen des § 32 Abs. 4 LBO zulässig, dessen Voraussetzungen hier nicht erkennbar vorliegen. Derartiges ist auch nicht vorgetragen. Gerade in der Zusammenschau dieser offenbar nicht genehmigten baulichen Veränderung tragender Elemente des Gebäudes mit den dokumentierten offenen und hängend verlegten elektrischen Stromleitungen im Erdgeschoss des Gebäudes, besteht insoweit eine konkrete Gefährdung der Nutzer und Bewohner durch ein sich zügig ausbreitendes Feuerereignis samt einer entsprechender Verrauchung der Nutzungseinheiten. Mit der Entstehung eines Brandes muss praktisch jederzeit gerechnet werden. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausgebrochen ist, beweist nicht, dass insofern keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. August 2001 – 10 A 3051/99 –, Rn. 22, juris). Als Folge eines solchen jederzeit und mithin auch für die überschaubare Zukunft in Rechnung zu stellenden Brandes ist bei den hier festgestellten baulichen Änderungen in Zusammenschau mit der konkreten Nutzung eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Leben oder Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Auf die weiteren Feststellungen der Antragsgegnerin zu dem Zustand des Gebäudes und des Schädlingsbefalls kommt es daher nicht entscheidungserheblich an. Das Vorbringen der Antragstellerin ist nicht geeignet, die Annahme eines Ermessensfehlers i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO zu begründen. Die Antragsgegnerin hat das ihr eröffnete Ermessen erkannt, was durch die auf Seite 3 des Bescheides vom 10. Dezember 2020 gewählte Formulierung ersichtlich wird, in welcher die Antragsgegnerin zu erkennen gibt, dass eine Nutzungsuntersagung aufgrund ihrer Feststellungen in Betracht komme und hier von ihr gewählt werde, weil diese in dem konkreten Fall das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel sei, um mögliche Gefahren aufgrund des baulichen Zustandes des Gebäudes abzuwenden. Sie hat auch die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens nicht verkannt und sich insbesondere damit auseinandergesetzt, ob statt einer Nutzungsuntersagung ein milderes Mittel in Betracht komme, was sie angesichts einer nicht kurzfristig möglichen Behebbarkeit der festgestellten (baulichen) Mängel verneint hat. Auch das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass eine kurzfristige Herrichtung insbesondere des vorgenommenen Deckendurchbruches vor dem Hintergrund des hiermit zusammenhängenden Planungs- und Durchführungsaufwandes möglich ist. Mit Blick auf die von der baulichen Anlage potentiell ausgehenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Bewohner und sonstigen Nutzer des Gebäudes erweist sich die ausgesprochene Nutzungsuntersagung, trotz der mit ihr verbundenen erheblichen Einschränkungen, auch als angemessen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin insbesondere nicht gehalten, die Nutzungsuntersagung auf bestimmte Räume des Gebäudes zu beschränken. Hinsichtlich sämtlicher Räumlichkeiten des Gebäudes bestehen unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen und der dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin erhebliche Bedenken hinsichtlich der baurechtlich zu gewährleistenden Brand- und Standsicherheit der baulichen Anlage. Die Heranziehung der Antragstellerin als Störerin ist schließlich nicht zu beanstanden. Ihr obliegt als Eigentümerin die Verantwortlichkeit für die Baurechtmäßigkeit der ihr gehörenden baulichen Anlage. Sie darf als Verantwortliche i.S.d. §§ 217, 219 Abs. 1 LVwG herangezogen werden. Eine Verantwortlichkeit trifft nach §§ 217, 219 Abs. 2 Satz 1 LVwG zwar auch die Inhaber der tatsächlichen Gewalt, also etwa die Mieter oder Untermieter einer Wohnung. Erweist sich eine bauliche Anlage oder deren Nutzung als baurechtswidrig, so hat sich die Störerauswahl in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am effektivsten abzuwehren ist. Im Fall der baurechtswidrigen Nutzung einer Wohnung kommt als Adressat einer Verfügung deshalb immer auch der unmittelbare Nutzer in Betracht. Ist nach den Umständen des Falls damit zu rechnen, dass den baurechtswidrigen Zuständen mit einem Vorgehen gegen den unmittelbaren Nutzer dauerhaft begegnet werden kann, dürfte er vorrangig in Anspruch zu nehmen sein. Ist hingegen wie hier zunächst – wegen unklarer Nutzungsverhältnisse in Gestalt von Miet- und Untermietverhältnissen – nicht hinreichend sicher, ob allein durch die Inanspruchnahme jener der Behörde bekannten Nutzungsberechtigten dauerhaft baurechtmäßige Zustände hergestellt werden können, so bleibt nur die Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, da nur er es in der Hand hat, zukünftig für eine ordnungsgemäße Nutzung der Räumlichkeiten zu sorgen (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 8 A 10623/10 –, Rn. 12, juris, m.w.N.). Der Antragsgegnerin verbleibt durch das noch laufende Verwaltungsverfahren im Rahmen des bislang noch nicht ergangenen Widerspruchsbescheides zudem noch die Möglichkeit, diesbezüglich Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. hierzu VG Sigmaringen, Urteil vom 28. März 2017 – 3 K 4514/15 –, Rn. 33, juris). Nach alledem besteht angesichts der insoweit rechtmäßigen Grundverfügung auch nicht der von der Antragstellerin sinngemäß geltend gemachte Anspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Entfernung der von der Antragsgegnerin an den Eingangstüren des streitbefangenen Objektes angebrachten schriftlichen Aushänge. Gegen die unter Ziffer 4 des Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung ist im Übrigen nichts zu erinnern, §§ 236, 237 i. V. m. § 229 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. Hierzu hat die Antragstellerin auch nicht konkret vorgetragen. Soweit die Antragsgegnerin hingegen gegenüber der unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides ergangenen Entscheidung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches begehrt, hat der Antrag Erfolg. Das private Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt diesbezüglich das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung. Der angegriffene Bescheid erweist sich insoweit als offensichtlich rechtswidrig. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin in der Verfügungsziffer 2 eine hinreichend bestimmte und vollstreckungsfähige Regelung gegenüber der Antragstellerin getroffen hat. Ein Handeln in Gestalt eines Tuns oder Unterlassens fordert die Antragsgegnerin von der Antragstellerin bei isolierter Betrachtung der unter der Ziffer 2 des Bescheides getroffenen Regelung nicht. Aus der Zusammenschau mit der Verfügungsziffer 5 des Bescheides dürfte sich jedoch noch hinreichend erkennbar ergeben, dass die Antragsgegnerin eine unverzügliche Räumung des Gebäudes durch die Antragstellerin verlangt. Unabhängig davon ist der angegriffene Verwaltungsakt deswegen unverhältnismäßig und somit rechtswidrig, weil es an der Erforderlichkeit der Verfügung mangelt. Bereits aus der von der Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärten Verfügungsziffer 1 des Bescheides ergibt sich, dass die Antragstellerin „ab sofort“ nicht mehr dazu berechtigt ist, das Gebäude in der B-Straße xxx zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen, insbesondere zu Wohnzwecken, zur Verfügung zu stellen. Zur Erreichung des angestrebten Zweckes, der Unterbindung der Nutzung des streitbefangenen Gebäudes zu einem dauerhaften Aufenthalt und zu Wohnzwecken, ist es vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, eine weitere Regelung zur Beendigung einer derartigen Nutzung in Gestalt einer Räumungsaufforderung zu treffen. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und dem Fehlen einer vollziehbaren rechtmäßigen Grundverfügung überwiegt in Bezug auf die Verfügungsziffer 5 des Bescheides vom 10. Dezember 2020 auch das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges betreffend der unter Ziffer 2 ausgesprochenen Verfügung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.