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Beschluss

8 B 51/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2018:0605.8B51.18.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. April 2018 gegen die bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10. April 2018 wird insoweit wiederhergestellt, als eine Nutzung des Gebäudes in der J-Straße 11 in Kiel zu Wohnzwecken untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. April 2018 gegen die bauaufsichtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 10. April 2018 wird insoweit wiederhergestellt, als eine Nutzung des Gebäudes in der J-Straße 11 in Kiel zu Wohnzwecken untersagt wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu ½. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. April 2018 gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. April 2018 wiederherzustellen, hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist, ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, sind die widerstreitenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, kann der Antrag in der Sache Erfolg haben. Maßgeblich hierfür sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht summarisch überprüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein besonderes Interesse bestehen kann. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Maßgebend für die Interessenabwägung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung des Gerichts (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 5 ME 121/07 -, Rn. 19, juris). Bei Anwendung der oben dargestellten Maßstäbe geht die vorzunehmende Interessenabwägung insoweit zu Lasten des Antragstellers aus, als eine Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes zu Beherbergungszwecken untersagt wird. Hinsichtlich der Untersagung zu Wohnzwecken geht die Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der streitbefangenen Nutzungsuntersagung, soweit die Nutzung zu Beherbergungszwecken betroffen ist, ist höher zu bewerten als das Interesse des Antragstellers, dem Verlangen, das Gebäude nicht zu Beherbergungszwecken zu nutzen, einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht Folge leisten zu müssen. Denn nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen erweist sich die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung in Bezug auf den ungenehmigten Beherbergungsbetrieb als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in der Fassung vom 22. Januar 2009 (GOVBl. 2009 SH, S. 6). Hiernach können die Bauaufsichtsbehörden die Nutzung von Anlagen, die in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Ein Rechtsverstoß im Sinne dieser Bestimmung, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses formell baurechtswidrig ist; d.h. eine der die materiell rechtmäßige Nutzung der baulichen Anlage deckende Baugenehmigung fehlt. Dies ist hier der Fall. Die Nutzung des streitgegenständlichen Gebäudes zu Beherbergungszwecken steht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die gewerbliche Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb ist formell baurechtswidrig. Sie stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, für die bislang kein entsprechender Bauantrag eingereicht worden ist. Nach den Angaben der Antragsgegnerin besteht lediglich eine Baugenehmigung für die Nutzung des ersten Obergeschosses zu Wohnzwecken. Dies wäre jedenfalls bauplanungsrechtlich unbedenklich, da die nähere Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet entspricht. Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass das streitgegenständliche Gebäude über eine grundsätzlich zulässige Wohnnutzung hinaus zu Pensions- und Beherbergungszwecken genutzt wird. Zum Beherbergungsgewerbe gehören solche Betriebe, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen zu gewerblichen Zwecken gegen Entgelt vorübergehende Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen, ohne dass die Gäste in den Räumen unabhängig eine eigene Häuslichkeit begründen können (BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 43/89 –, Rn. 17, juris; Stock, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauNVO, 127. EL. 2017, § 4 Rn. 110). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Pächter des Antragstellers, Herr Uwe Werner, vermietet das streitgegenständliche Gebäude nach unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin seit mindestens 2008 u.a. an obdachlose Personen in Kiel. So erging bereits mit Bescheid vom 4. August 2008 eine bauaufsichtliche Anordnung an Herrn Werner mit dem Inhalt, das Gebäude in der J-Straße 11 nicht als Pension zu nutzen. Seinerzeit war eine Genehmigung für eine Nutzungsänderung im Obergeschoss zu Beherbergungszwecken weder erteilt und noch beantragt. Der Antragsteller, der über keine Baugenehmigung für den Betrieb eines Beherbergungsgewerbes verfügt, trägt selbst vor, dass Herr Werner die mit einer Dusche/WC und Pantryküche (Schrankküche) ausgestatteten Räume im Obergeschoss des Gebäudes gegen ein Entgelt in Höhe von 20,00 €/pro Nacht vermietet. Des Weiteren ist der E-Mail-Korrespondenz (zuletzt am 23. April 2018) zwischen der Antragsgegnerin und der Zentralen Beratungsstelle (ZBS) und dem ambulanten Dienst für wohnungslose Männer zu entnehmen, dass die ZBS in der Vergangenheit obdachlose Personen an Herrn Werner zum Zwecke der Unterbringung im streitgegenständlichen Gebäude vermittelt hat. Eine formell rechtswidrige Nutzung darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Ein solcher Ausnahme-fall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Die Nutzung als Pensions- und Beherbergungsbetrieb ist mit Blick auf die brandschutztechnischen Bedenken der Antragsgegnerin auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die von der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung begegnet bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist gemäß § 114 VwGO auf die Frage beschränkt, ob Ermessensfehler in diesem Sinne vorliegen. Das Gericht hat also nur zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die Antragsgegnerin stützt ihre Entscheidung im Wesentlichen auf potentiellen Gefahren für die sich dort aufhaltenden Personen. Angesichts der dort weilenden Klientel ist nicht ausgeschlossen, dass diese im Brandfall auf besondere Hilfe angewiesen sein könnten. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Nutzung des Gebäudes als Herberge zu untersagen, ermessensgerecht war. Durch die Nutzungsuntersagung wird die baurechtswidrige Nutzung des Gebäudes als Beherbergungsbetrieb unterbunden. Andere, gleich geeignete und zugleich mildere Maßnahmen sind nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch die Auswahl des Antragstellers als Störer ist nicht zu beanstanden. Er ist gemäß § 219 Abs. 1 LVwG als Eigentümer verantwortlicher Zustandsstörer. Für die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Störers ist der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr maßgeblich. Erweist sich eine bauliche Anlage oder deren Nutzung als baurechtswidrig, so hat sich die Auswahl des Adressaten einer Anordnung in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am schnellsten und effektivsten abzuwehren ist. Im Falle der baurechtswidrigen Nutzung von Gebäuden kommt als Adressat einer Anordnung zwar grundsätzlich immer auch der unmittelbare Nutzer – vorliegend Herr Werner – in Betracht. Dieser dürfte auch vorrangig in Anspruch zu nehmen sein, wenn nach den Umständen des Falles zu erwarten ist, dass dem baurechtswidrige Zustand mit einem Vorgehen gegen den unmittelbaren Nutzer wirksam und dauerhaft begegnet werden kann (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 29. Juni 2017 2018 – 2 A 133/16 –, Rn. 2, juris). Da die Antragsgegnerin jedoch keine Kenntnis darüber hatte, ob Herr Werner Rechte an der Liegenschaft besitzt und dieser entgegen der bauaufsichtlichen Anordnung vom 4. August 2008 das Gebäude weiterhin ohne entsprechende Baugenehmigung als Herberge genutzt hat, war die Antragsgegnerin berechtigt, den Antragsteller als Zustandsstörer für die Nutzungsuntersagung in Anspruch zu nehmen. Die Antragsgegnerin konnte zu Recht davon ausgehen, dass Herr Werner einer erneuten Nutzungsuntersagung nicht Folge leisten wird. Soweit jedoch die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch eine Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken untersagt, erweist sich die streitbefangene bauaufsichtliche Anordnung als offensichtlich rechtswidrig. Eine Nutzungsuntersagung in diesem Umfang ist ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht verhältnismäßig. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen ihrer Abwägung nicht berücksichtigt, dass dem einzig dort gemeldeten Bewohner des Gebäudes, Herr Werner, mit der umfassenden Nutzungsuntersagung die Obdachlosigkeit droht und er besonders schutzwürdig ist. Sie hat nicht konkret dargelegt, welche Gefahren eine weitere Nutzung des Gebäudes allein zu Wohnzwecken für die öffentliche Sicherheit mit sich bringen würde. Die Begründung zum Bescheid erschöpft sich vielmehr allein in Ausführungen zu der Frage, weshalb eine Nutzung zu Beherbergungszwecken eine Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit darstellt. Darüber hinaus sind die in dem Bescheid angestellten Feststellungen hinsichtlich der Baufälligkeit und der Statik des Gebäudes nicht hinreichend substantiiert dargelegt und im Ergebnis nur rein subjektiver Natur. Die Annahme der Baufälligkeit wird im Wesentlichen mit der Inaugenscheinnahme des Gebäudes vor Ort begründet. Andere Anhaltspunkte, die eine andere, insbesondere objektive Betrachtung zulassen, sind nicht ersichtlich. Schließlich entspricht auch die Zwangsgeldandrohung den gesetzlichen Anforderungen (§§ 228, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG). Die der Sofortvollzugsanordnung beigegebene Begründung genügt auch den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Hiernach ist in den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse der Behörde an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – 1 DB 26/01 –, Rn. 6, juris). Geht es – wie hier – um die Durchsetzung einer rechtmäßigen Nutzungsuntersagungsverfügung, sind an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine hohen Anforderungen zu stellen, weil es für die Fortsetzung nicht genehmigter Nutzungen, die möglich wären, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet würde, regelmäßig keinerlei rechtfertigende Gründe gibt. Daher reicht es in solchen Fällen für die Begründung des Sofortvollzuges bereits in der Regel aus, dass auf die formelle Rechtswidrigkeit der untersagten Nutzung hingewiesen wird, sowie auf die – ohne Sofortvollzug – bewirkte Schlechterstellung des gesetzestreuen Bürgers (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. August 2003 – 1 MB 27/03 –, juris). Die zuständige Antragsgegnerin ist der gesetzlichen Verpflichtung, die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu begründen, in ausreichendem Maße nachgekommen. Ihre Ausführung, weshalb eine sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten ist, erschöpft sich nicht in formelhaften Ausführungen oder einem Verweis auf den Wortlaut des § 80 Abs. 3 VwGO. Vielmehr weist sie über allgemeingültige Aspekte der ohne Sofortvollzugsanordnung bewirkten Schlechterstellung rechtstreuer Bauantragsteller hinaus auf die besondere Schutzwürdigkeit der sich im Gebäude aufhaltenden Personen im Brandfall hin. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 S. VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Bei Zugrundelegung des Auffangstreitwertes geht die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis nicht von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus.