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Beschluss

7 B 82/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0814.7B82.25.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und seiner Klage (7 A 526/25) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.12.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises Plön vom 10.06.2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde – wie bei den Ziffern 1 und 2 des Bescheides − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert schriftlich von der Behörde zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3). Gemessen daran begegnet zunächst die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen werden hier insbesondere dadurch erfüllt, dass der Antragsgegner zur Begründung der sofortigen Vollziehung auf die beträchtliche Höhe der angelaufenen Steuerrückstände von 90.000,00 € verweist. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Widerruf der Reisegewerbekarte (Ziff. 1 des Bescheides vom 15.12.2023) ist offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG. Nach dieser Vorschrift kann ein Verwaltungsakt widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretenen Tatsachen berichtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gemäß § 55 Abs. 2 GewO bedarf, wer ein Reisegewerbe betreiben will, der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte ist gemäß § 57 Abs. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies ist bei dem Antragsteller der Fall. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn.14). Die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuerforderungen ‒ auch soweit diese Forderungen nur auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen ‒ ist für die Beurteilung, ob der Antragstellerin die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, unerheblich. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung Steuern nicht gezahlt hat, die sie bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren (OVG Münster, Beschluss vom 12. November 2019 – 4 B 1231/19 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn.14). Nach diesen Maßstäben ist der Antragteller unzuverlässig. Dem stehen die Bemühungen des Antragstellers seit Erhebung seines Widerspruchs am 04.01.2024 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 10.06.2025 nicht entgegen. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. VGH München, Beschluss vom 28. September 2021 – 22 ZB 21.2109 –, juris Rn. 10) beliefen sich die Steuerschulden inklusive Säumniszuschlägen und Zinsen auf ca. 71.000 €. Damit ist zwar eine nicht unwesentliche Reduzierung der Steuerschulden, welche sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides am 15.12.2023 auf 108.000,00 € beliefen, eingetreten. Gleichwohl war zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht ersichtlich, dass der Antragsteller trotz seiner Schulden an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitete. Das Finanzamt Plön teilte der Widerspruchsbehörde mit Schreiben vom 07.08.2024 mit, dass dem Antragsteller ein Vollstreckungsaufschub gewährt worden sei und die Steuerschuld sich zu diesem Zeitpunkt auf 68.264,04 € belaufen habe. Am 21.11.2024 teilte das Finanzamt Plön dann mit, dass der Antragsteller den Zusagen nicht nachgekommen sei und derzeit auch kein Kontakt zu dem Antragsteller bestehe. Angesichts dessen und der Tatsache, dass die Steuerschuld bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids wieder angewachsen ist, bestehen keine Anhaltspunkte für ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept. Die gewerbliche Tätigkeit unzuverlässiger Personen verletzt das öffentliche Interesse i. S. d. § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Maßnahme ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Insbesondere wird in den Bescheiden zutreffend ausgeführt, dass keine mildere, gleich geeignete Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Interessen ersichtlich ist. Angesichts der obigen Ausführungen ist auch die Aufforderung zur Rückgabe der Reisegewerbekarte (Ziff. 2. des Bescheides vom 15.12.2023) gemäß § 118 b LVwG offensichtlich rechtmäßig. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerschulden während der Dauer des Hauptsacheverfahrens noch erheblich ansteigen würden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes während der Dauer des Hauptsacheverfahrens (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 4. Juni 1993 – 8 TH 978/93 –, juris Rn. 25). Der Antragsteller hat keinerlei Aspekte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Steuerlast während des Hauptsacheverfahrens bei Weiterbetrieb seines Gewerbes nicht weiter ansteigen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 54.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.