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Beschluss

8 TH 978/93

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1993:0604.8TH978.93.0A
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Leitsätze
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung ist zulässig, wenn neben der gegebenen offensichtlichen Rechtsmäßigkeit der Gewerbeuntersagung die Vollziehung eilbedürftig ist. Eilbedürftigkeit im vorgenannten Sinne besteht u.a. dann, wenn ein weiteres Anwachsen hoher Schulden des Gewerbetreibenden bei öffentlichen Gläubigern zum Beispiel dadurch zu erwarten ist, daß Zahlungen nicht mehr geleistet, daß Steuererklärungen nicht mehr abgegeben werden und daß für ein vorhandenes und in baufälligem Zustand befindliches Gebäude des Gewerbetreibenden nicht einmal in einem Zwangsversteigerungsverfahren eine Verwertungsmöglichkeit besteht, und die öffentliche Gläubiger im öffentlichen Interesse schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens wirksam geschützt werden müssen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Gewerbeuntersagung ist zulässig, wenn neben der gegebenen offensichtlichen Rechtsmäßigkeit der Gewerbeuntersagung die Vollziehung eilbedürftig ist. Eilbedürftigkeit im vorgenannten Sinne besteht u.a. dann, wenn ein weiteres Anwachsen hoher Schulden des Gewerbetreibenden bei öffentlichen Gläubigern zum Beispiel dadurch zu erwarten ist, daß Zahlungen nicht mehr geleistet, daß Steuererklärungen nicht mehr abgegeben werden und daß für ein vorhandenes und in baufälligem Zustand befindliches Gebäude des Gewerbetreibenden nicht einmal in einem Zwangsversteigerungsverfahren eine Verwertungsmöglichkeit besteht, und die öffentliche Gläubiger im öffentlichen Interesse schon vor dem rechtskräftigen Abschluß des Hauptsacheverfahrens wirksam geschützt werden müssen. I. Der am ... 1953 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Sofortvollzug einer gegen ihn ausgesprochenen Gewerbeuntersagung. Er betrieb in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis zum 30. Juni 1989 in Witzenhausen das Gewerbe "Verkauf und Anbringen von Dekorfolien". Seit dem 2. Juli 1989 betreibt der Antragsteller das Gewerbe "Dekor-Folien-Gestaltung; Verarbeitung, Verkauf und Anbringen von Dekor-Folien". Auf Antrag des Finanzamtes Melsungen und nach Einholung weiterer Auskünfte bei den öffentlichen Gläubigern des Antragstellers untersagte das Regierungspräsidium Kassel dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. Oktober 1991 jede selbständige Gewerbeausübung und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als Leiter eines Gewerbebetriebes gemäß § 35 GewO, soweit diese Vorschrift anwendbar ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe bei der Gewerbeausübung seine Pflichten gegenüber den öffentlichen Gläubigern nicht erfüllt. Bei der Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung liege eine Unternehmensbeschreibung nicht vor, der Antragsteller sei dort seinen Meldepflichten nicht nachgekommen. Die Steuerschuld beim Finanzamt Melsungen sei seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens von 9.926,96 DM um 29.120,74 DM auf 34.987,70 DM zzgl. 4.060,00 DM Säumniszuschläge angestiegen. Für die Jahre 1989 und 1990 seien Steuererklärungen nicht abgegeben worden. Der Antragsteller wirtschafte nicht nach einem "planmäßigen" und erfolgversprechenden Sanierungskonzept. Die Gewerbeuntersagung sei zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich, da bei der mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers nicht damit zu rechnen sei, daß er sich ohne Verstöße gegen die sozial- und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus seinen Zahlungsschwierigkeiten lösen könne. Da die bisherige Tätigkeit des Antragstellers erwarten lasse, daß er sich auch in Zukunft in leitender Stellung in einem Gewerbebetrieb betätige, sei die Untersagung auf die Vertretung eines Gewerbetreibenden sowie auf die Betriebsleitung auszudehnen. Am 14. November 1991 legte der Antragsteller Widerspruch ein und trug vor, seine Steuerschuld beruhe auf einer Schätzung, die sich mindestens um zwei Drittel reduzieren werde. Der Entzug seiner Fahrerlaubnis und seine familiären Probleme seien Ursache für seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Widerspruch wurde mit dem am 7. Dezember 1992 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 30. November 1992 zurückgewiesen und zugleich die sofortige Vollziehung mit Wirkung vom 1. Januar 1993 an angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nachprüfung und die weitere Entwicklung nach Einlegung des Widerspruchs habe ergeben, daß der Antragsteller seine öffentlich- rechtlichen Verpflichtungen vernachlässige und dadurch seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit erwiesen sei. Eine anhaltende Verminderung der Rückstände habe sich nicht ergeben. Die Rückstände beliefen sich bei dem Finanzamt Melsungen auf 58.686,00 DM zzgl. 8.912,00 DM Säumniszuschläge, bei der Stadt Spangenberg auf 43,00 DM Grundsteuern sowie 1.490,00 DM Müllgebühren. Nach wie vor sei der Betrieb des Antragstellers bei der Berufsgenossenschaft nicht erfaßt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei im überwiegenden öffentlichen Interesse erforderlich. Anhaltende schwerwiegende Verletzungen sozial- und öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und ein weiteres Ansteigen der Rückstände geböten die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Durch die Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO solle eine unzuverlässige Person von der Gründung oder der Übernahme eines Gewerbebetriebes abgehalten werden. Der Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden gebiete es, die sofortige Vollziehung auch hinsichtlich der Vertretungsbefugnis und der Betriebsleitung anzuordnen. Am 28. Dezember 1992 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist (Az. 3/2 E 2751/92), und am 6. Januar 1993 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt. Zur Begründung nahm er im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Der Antragsteller beantragte sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11. Oktober 1991 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung bezog er sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trug darüber hinaus vor, die Rückstände bei dem Finanzamt Melsungen seien auf 59.228,00 DM und die Säumniszuschläge auf 11.087,00 DM angestiegen. Hinzu kämen nicht vorangemeldete Umsatzsteuern für das Jahr 1992 in unbekannter Höhe. Die letzte Zahlung datiere vom 9. April 1992. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluß vom 23. März 1993 im wesentlichen mit der Begründung ab, der Antragsteller sei gewerberechtlich unzuverlässig. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers folge sowohl aus der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers als auch aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sei zu Recht ergangen. Die sofortige Vollziehung der mithin als rechtmäßig anzusehenden Gewerbeuntersagung sei zutreffend im öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) und unter Beachtung der Formvorschrift des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO angeordnet worden. Zu Recht gehe die Gewerbeuntersagungs-Behörde nämlich davon aus, daß die öffentlichen Gläubiger vor einem weiteren Anwachsen der Schulden des Antragstellers geschützt werden müßten. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, daß Gewerbetreibende, die ihren öffentlich- rechtlichen Zahlungsverpflichtungen auf Dauer nicht nachkämen, nicht bis zu der möglicherweise erst in einigen Jahren eintretenden Bestandskraft des Bescheides Gelegenheit hätten, ihre Außenstände bei öffentlichen und sozial-rechtlichen Gläubigern laufend noch zu erhöhen. Gegen den ihm am 2. April 1993 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 16. April 1993 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, durch die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung entstehe ihm ein nicht wieder gutzumachender Schaden. Da er die Fahrerlaubnis jetzt wieder besitze, könne er nun sein "am Boden" liegendes Gewerbe wieder aufbauen. Zunächst könne er die Mittel erarbeiten, um die umfangreiche Arbeit eines Steuerberaters zu bezahlen, damit er alsdann die Schätzungen der Steuerbeträge berichtigen lassen könne. Damit werde sich seine "derzeit noch als sehr negativ" darstellende Situation erwartungsgemäß kurzfristig bereinigen lassen. Im übrigen bezieht sich der Antragsteller auf sein Vorbringen im Widerspruchs- und Klageverfahren. Im Klageverfahren hat der Antragsteller u.a. vorgetragen, aufgrund der zunächst mit dem Finanzamt getroffenen Einigung sei ein Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich seines Hauses zwischenzeitlich bereits vorläufig eingestellt worden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. März 1993 abzuändern und seinem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakten, auf die beigezogenen und das Klageverfahren betreffenden Akten des Verwaltungsgerichts Kassel mit dem vorerwähnten Aktenzeichen und auf die den Antragsteller betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidiums Kassel (1 Heft) Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 23. März 1993 rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Recht abgelehnt. Der Antragsteller ist offensichtlich gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ist daran zu erkennen, daß er bei mehreren öffentlichen Gläubigern Zahlungsrückstände in größerem Umfang hat entstehen lassen, beharrlich seine Erklärungspflichten gegenüber öffentlichen Gläubigern nicht erfüllt und zudem wirtschaftlich leistungsunfähig ist, was schon für sich genommen die Gewerbeuntersagung rechtfertigt. Der Antragsteller hat insoweit selbst vorgetragen, sein Gewerbe liege derzeit "am Boden" und die Mittel für die umfangreich erforderlichen Arbeiten eines Steuerberaters, die Voraussetzung für eine Verringerung der Steuerbeträge seien, müsse er erst noch erarbeiten. Es ist nicht zu erwarten, wie der Antragsteller meint, seine schlechte finanzielle Lage lasse sich kurzfristig bereinigen. Denn seit dem 1. Januar 1992 hat der Antragsteller auf Rückstände bei dem Finanzamt von ca. 75.000,00 DM lediglich 600,00 DM gezahlt. Steuererklärungen für die Einkommen- und Umsatzsteuer sind vom Kalenderjahr 1989 an nicht mehr vom Antragsteller abgegeben worden. Seit September 1991 hat der Antragsteller auch Umsatzsteuervoranmeldungen nicht mehr abgegeben. Das vom Antragsteller erwähnte und sein Haus betreffende Zwangsversteigerungsverfahren wurde nach Mitteilung des Finanzamts Melsungen eingestellt, da sich das Gebäude in einem baufälligen Zustand befindet und somit keine Verwertungsmöglichkeit besteht. Nach alledem ist die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Gewerbeuntersagung in vollem Umfang, also auch in der nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweiterten Form, offensichtlich rechtmäßig. Diese offensichtliche Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung läßt vorliegend die sofortige Vollziehung, die von der Behörde angeordnet worden ist, zu, da die Vollziehung der Gewerbeuntersagung zu dem eilbedürftig ist. Dazu hat das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, ein weiteres Anwachsen der Schulden des Antragstellers sei zu erwarten; davor müßten die öffentlichen Gläubiger im öffentlichen Interesse schon jetzt wirksam geschützt werden und nicht erst nach einer etwaigen Bestandskraft des Bescheides in einigen Jahren. Gegen diese auch nach der Auffassung des Senats bestehende Eilbedürftigkeit an der Vollziehung der dem Antragsteller gegenüber von der Behörde ausgesprochenen Gewerbeuntersagung hat der Antragsteller durchgreifende und eine andere Entscheidung rechtfertigende Argumente nicht vorgetragen und vermutlich auch nicht vortragen können. Denn es ist nicht vorstellbar, wie der Antragsteller ein weiteres Anwachsen seiner Schulden bei seinen öffentlichen Gläubigern verhindern will, wenn er - wie er selbst einräumt - bar jeder finanziellen Mittel ist und sein Haus in einem derart desolaten Zustand ist, daß nicht einmal in einem Zwangsversteigerungsverfahren eine Verwertungsmöglichkeit besteht. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO) Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und auf § 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).