Urteil
7 A 233/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0219.7A233.22.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt und soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben.
Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2021 wird aufgehoben, soweit er die Flurstücke ... der Flur --- und ... der Flur --- der Gemarkung ...- der Gemeinde G-Stadt betrifft.
Der Beklagte wird verpflichtet, über die Angliederung dieser Flurstücke unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt aufgeteilt: Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. tragen jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Die Klägerinnen tragen ein Drittel der Gerichtskosten und ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt und soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 2021 wird aufgehoben, soweit er die Flurstücke ... der Flur --- und ... der Flur --- der Gemarkung ...- der Gemeinde G-Stadt betrifft. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Angliederung dieser Flurstücke unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden wie folgt aufgeteilt: Der Beklagte und der Beigeladene zu 1. tragen jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen. Die Klägerinnen tragen ein Drittel der Gerichtskosten und ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen zu 1. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Da die darüberhinausgehende Beschränkung des Antrags der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung als teilweise Rücknahme der Klage auszulegen ist, war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch insoweit das Verfahren einzustellen. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Soweit die Ablehnung eines Verwaltungsaktes rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird, spricht das Gericht gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Ablehnung der Anträge im hier streitgegenständlichen Umfang ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen als Eigentümerinnen der Flächen in ihren Rechten. Da die Sache nicht spruchreif ist, haben sie jedoch lediglich einen Anspruch auf Neubescheidung. 1. Anspruchsgrundlage ist § 5 BJagdG i. V. m. § 6 Abs. 2 LJagdG. Gem. § 5 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Die Landesgesetze (hier §§ 3 ff. LJagdG) haben die Regelungen zur Gestaltung der Jagdbezirke bzw. zum Abrundungsmaß im Einzelnen ausgestaltet (vgl. Fickendey-Engels in: MAH AgrarR, 3. Aufl. 2022, § 21 Rn. 35). Betrifft der Erlass der Abrundungsverfügung eine Exklave oder Enklave, d. h. eine bislang jagdbezirksfreie Fläche, so ist eine Angliederung in der Regel notwendig. Denn entsprechende Flächen bedürfen grundsätzlich der jagdlichen Pflege und der gewissenhaften Bejagung, um ein erhebliches Wildschadensrisiko zu verhindern (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 8 LA 285/04 –, juris Rn. 13 m. w. N.). Dem trägt in Schleswig-Holstein § 6 Abs. 2 LJagdG Rechnung. Nach dieser Vorschrift sind Enklaven durch die Jagdbehörde von Amts wegen einem oder mehreren Jagdbezirken anzugliedern. 2. Eine Angliederung ist notwendig, da die Fläche derzeit als jagdbezirksfrei anzusehen ist. a) Die Angliederungsentscheidung des Beklagten vom 14. April 2009 ist den Klägerinnen gegenüber nicht wirksam. Sie kann diesen gegenüber nur wirksam sein, wenn sie ihrem Vater bekannt geben wurde, vgl. § 112 Abs. 1 LVwG. Eigentümer und damit richtiger Adressat des Bescheids war – entgegen der Auffassung der Klägerinnen – im Jahr 2009 noch ihr Vater. Für die Übertragung des Eigentums an Grundstücken setzt § 873 Abs. 1 BGB die Einigung (Auflassung) und Eintragung (in das Grundbuch) voraus. Einigung und Eintragung führen erst im Zusammenwirken zur materiellen Rechtsänderung. Das Recht entsteht im Zeitpunkt erstmaliger zeitlicher und inhaltlicher Koinzidenz von wirksamer Einigung und Eintragung (Lettmaier in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2023, § 873 Rn. 109 m. w. N.). Ausweislich des Grundbuchauszugs (Bl. 17 d. Beiakte A) datiert die Eintragung auf den 21. Juni 2010, so dass das Grundstückseigentum erst zum Zeitpunkt der Eintragung am 21. Juni 2010 wirksam an die Klägerinnen übertragen wurde. Dass der Beklagte dem Vater den Bescheid vollständig – also samt Karte – bekannt gegeben hat, lässt sich jedenfalls nicht mit der für die Urteilsbildung erforderlichen Sicherheit feststellen. Allein aus den textlichen Darstellungen des Bescheids ohne Kartenmaterial ist unklar, welche Flächen von der Angliederungsentscheidung erfasst sein sollen, sodass der Bescheid ohne Karte gem. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwG nichtig und damit gem. § 112 Abs. 3 LVwG unwirksam ist. Eine wirksame Angliederung der Flächen durch den Bescheid vom 14. April 2009 setzt daher voraus, dass der Beklagte dem Vater der Klägerinnen den Bescheid samt dazugehörender Karte bekannt gegeben hat. Die materielle Beweislast für die Bekanntgabe des Bescheids vom 14. April 2009 samt Anlage trifft den Beklagten. Der Beklagte kann sich jedenfalls hinsichtlich einer etwaigen Karte, die dem Bescheid beigelegen haben soll, nicht auf die Bekanntgabefiktion aus § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG berufen. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses galt ein schriftlicher Verwaltungsakt gem. § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG a. F. drei Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (seit der Gesetzesänderung mit Wirkung zum 1. Januar 2025: vier Tage). Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (§ 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG). Das Eingreifen der Bekanntgabefiktion setzt voraus, dass der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post als Ereignis, das den Lauf der Drei-Tage-Frist auslöst, feststeht. Mangelt es an einem geeigneten Nachweis der Aufgabe zur Post und steht damit das Datum der Aufgabe nicht fest, greift die Vermutung schon nicht ein und die Behörde muss den Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen, ohne dass es eines Bestreitens nach § 110 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LVwG bedarf (BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 –, juris Rn. 22 m. w. N.). Zwar enthält der in Beiakte B abgeheftete Bescheid vom 14. April 2009 einen handschriftlichen Abvermerk. Damit kann jedoch allenfalls feststehen, dass der in der Beiakte B abgeheftete, aus drei Seiten bestehende Bescheid vom 14. April 2009 am 14. April 2009 zur Post gegeben wurde. Die Bekanntgabevermutung kann sich auf etwaige Anlagen zum Bescheid (z. B. Karten) nur erstrecken, wenn sich aus dem Verwaltungsvorgang eindeutig ergibt, welche Anlagen dem Bescheid beigelegt waren. Dies ist in der Regel durch geeignete Beschriftungen (z. B. „Anlage 1 zum Bescheid vom …“) sicherzustellen. Hier ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht, ob und ggf. welche Karte dem Bescheid beigefügt war. Die in der Beiakte B dem Bescheid vor- und nachgehefteten Karten sind weder mit einer geeigneten Beschriftung versehen, noch passen sie zum Inhalt des Bescheids. In der vorgehefteten Karte, sind die Eigentumsflächen der Klägerinnen rot und nicht grün dargestellt. In der nachgehefteten Karte sind alle Flächen grün dargestellt, obwohl der Bescheid an mehreren Stellen auf rot und grün dargestellten Flächen Bezug nimmt. Damit ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang nicht eindeutig, welche Karte dem Bescheid beilegt war, bzw. ob ihm eine Karte beigelegt war. Es spricht jedenfalls Überwiegendes dafür, dass jedenfalls die im Verwaltungsvorgang (Beiakte B) enthaltenen Karten dem Bescheid nicht beigefügt waren. Die Kammer musste daher nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) entscheiden, ob dem Vater der Klägerinnen eine zum Bescheid vom 14. April 2009 gehörende Karte bekannt geben wurde. Diese Überzeugung konnte die Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht mit der erforderlichen Gewissheit gewinnen. Absolute Gewissheit ist zwar nicht erforderlich. Es muss jedoch ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch mehr zweifelt (Schenke in: Kopp/Schenke VwGO, 29. Auflage 2023 § 108 Rn. 5 m. w. N.). Dieser Grad an Wahrscheinlichkeit liegt hier nicht vor. Die Kammer hält es zwar für nicht ganz unwahrscheinlich, dass der Vater der Klägerinnen den Bescheid vom 14. April 2009 von dem Beklagten erhalten hat und diesem Bescheid die Karte beilag, die der Beigeladene zu 1. mit seinem Schriftsatz vom 3. Februar 2025 eingereicht hat. Möglich erscheint aber z. B. auch, dass die Karte lediglich dem Bescheid des Beigeladenen zu 3. beigefügt war. Ebenso möglich ist, dass der Bescheid ursprünglich an alle Adressaten ohne Anlage versandt worden ist und lediglich der Vater des Beigeladenen zu 1. auf Nachfrage eine Karte erhalten hat. Vor dem Hintergrund, dass die Karte im behördlichen Verwaltungsvorgang nicht vorhanden war, hält die Kammer diese Geschehensabläufe jedenfalls für nicht als unwahrscheinlich ausschließbar. Weitere Zweifel ergeben sich daraus, dass auch die von dem Beigeladenen zu 1. eingereichte Karte in einem gewissen Widerspruch zu dem Inhalt des Bescheides steht. Die textlichen Darstellungen des Bescheids wären, sofern diese Karte dem Bescheid beigelegen hätte, jedenfalls missverständlich. Im Bescheid heißt es nämlich: „Insofern wird die getroffene vertragliche Vereinbarung der Beteiligten hiermit im Hinblick auf die zur Gemarkung yyy gehörenden Flächen bestätigt.“ Damit nimmt der Bescheid Bezug auf die Vereinbarung zwischen dem Vater des Beigeladenen zu 1. und dem Beigeladenen zu 2. vom 25. Februar 2009. Die Formulierung deutet nach Auffassung der Kammer darauf hin, dass die vertragliche Vereinbarung bezüglich sämtlicher in der Gemarkung yyy liegender Flächen, die von dem Vertrag erfasst waren, durch die behördliche Entscheidung bestätigt werden sollten. In der durch den Bescheid des Beigeladenen zu 1. eingereichten Karte waren allerdings nur zwei der drei in der Gemarkung yyy gelegenen Flurstücke grün markiert. Es erscheint zwar durchaus möglich, dass der Beklagte den Bescheid insofern missverständlich formulierte. Gleichwohl bleiben signifikante Zweifel. Diese werden noch verstärkt dadurch, dass auch eine im Bescheid vom 14. April 2025 angekündigte, weitere Entscheidung hinsichtlich der „Flächen rot“, mit hoher Wahrscheinlichkeit nie an erlassen wurde. Von einer derartigen Entscheidung hatte nämlich keiner der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beteiligten Kenntnis. Dies verstärkt den Gesamteindruck einer nicht nur lückenhaften Aktenführung, sondern darüber hinaus auch unvollständigen Entscheidungsfindung des Beklagten. Nach den Gesamtumständen besteht damit eine mehr als nur theoretische Möglichkeit, dass der Vater der Klägerinnen den Bescheid jedenfalls nicht mit der für eine in ihrem Sinngehalt verständliche Entscheidung zwingend erforderlichen Karte erhalten hat. b) Eine wirksame Angliederung an den Eigenjagdbezirk xxx ist auch nicht durch die Vereinbarung zwischen den Beigeladenen zu 1. und 2. vom 25. Februar 2009 erfolgt. Das Landesrecht ermöglicht zwar grundsätzlich eine Abrundung durch Vertrag, welcher der Zustimmung der Jagdbehörde gem. § 3 Abs. 2 LJagdG bedarf. Ein Abrundungsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG kann allerdings nur zwischen Jagdgenossen oder den Eigentümern von Eigenjagdbezirken geschlossen werden. Daran scheitert eine wirksame vertragliche Abrundung hier. Zwar sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowohl der der Vater des Beigeladenen zu 1. als auch der Beigeladene zu 2. Eigentümer von Eigenjagdbezirken gewesen. Sie waren jedoch nicht die Eigentümer der streitgegenständlichen Fläche. Diese war auch nicht Teil einer deren Jagdbezirke. Die Fläche wurde zwar seit Abschluss des Jagdpachtvertrags aus dem Jahr 1980 durch den Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 2. bejagt. Der Beigeladene zu 2. war jedoch nur Jagdpächter dieser Fläche. Die Fläche ist durch den Pachtvertrag nicht Teil seines Eigenjagdbezirks geworden. Ein Jagdpachtvertrag kann zwar unter bestimmten – hier nicht vorliegenden – Umständen Auswirkung auf den Zuschnitt der Jagdbezirke haben. Nach § 14 BJagdG finden die Vorschriften der §§ 566 ff. BGB (Kauf bricht nicht Miete) bei Veräußerungen von Eigenjagdbezirksteilen entsprechende Anwendung. Diese Vorschrift hat nicht nur schuldrechtliche Wirkung im Hinblick auf den Jagdpachtvertrag, sondern sie modifiziert die organisatorischen Regelungen der §§ 4 – 8 BJagdG, indem sie für die Dauer des Jagdpachtvertrages in jedem Fall den Fortbestand eines Jagdbezirks in dem jetzt angepachteten Bereich bewirkt (OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Juli 1992 – 5 U 57/92 –, juris Rn. 14; OVG Münster Urteil vom 7. Oktober 1988 – 20 A 2239/87, BeckRS 1988, 5229). Grundsätzlich gestaltet der Abschluss eines Jagdpachtvertrages jedoch nicht den Zuschnitt der Jagdbezirke. Nach dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden nur Grundflächen, die im Eigentum einer Person stehen und nicht weitere durch diese Person gepachtete Flächen einen Eigenjagdbezirk. Dass der Beigeladene zu 2. mit Pachtvertrag aus dem Jahr 1980 eine an seinen Eigenjagdbezirk angrenzende Fläche gepachtet hat, hat sich daher auf den Zuschnitt der Jagdbezirke nicht ausgewirkt. Da nicht verfügungsberechtigte Personen den Abrundungsvertrag abgeschlossen haben und dieser bereits aus diesem Grund unwirksam ist, kann offenbleiben, ob der Bescheid vom 14. April 2009 als Zustimmung gem. § 3 Abs. 2 LJagdG ausgelegt werden kann. c) Anders als die sich in der Gemeinde H-Stadt befindlichen Flurstücke der Klägerinnen, gehören die hier noch streitgegenständlichen Flurstücke nicht kraft Gesetz gem. § 8 Abs. 1 BJagdG zum Eigenjagdbezirk H-Stadt I. Nach dieser Vorschrift bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Vorschrift ist auf die hier noch streitgegenständlichen Flurstücke nicht anwendbar, da diese in der Gemeinde G-Stadt liegen. 3. Besteht danach die Notwendigkeit zur Angliederung, so besagt das Gesetz nicht ausdrücklich, zu welchen von mehreren in Betracht kommenden Jagdbezirken dies zu erfolgen hat. Der Behörde steht vielmehr ein Ermessen zu, das sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren hat. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, die betroffene Fläche – unabhängig von ihrer Größe – einem anliegenden gemeinschaftlichen Jagdbezirk einer anderen Gemeinde anzugliedern. Zwar enthält das Bundesrecht in § 8 Abs. 1 BJagdG den Grundsatz, dass gemeinschaftliche Jagdbezirke und Gemeindegebiet übereinstimmen sollen. Es handelt sich allerdings nur um einen Grundsatz. Abweichungen sind möglich. So lässt § 8 Abs. 2 BJagdG auf Antrag die Bildung eines gemeindegebietsüberschreitenden, gemeinschaftlichen Jagdbezirkes zu (OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2006 – 8 LA 285/04 –, juris Rn. 14 m. w. N.). Der ausdrücklichen Betonung der Verbundenheit des Jagdrechts mit dem Grundeigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist im Rahmen der Ermessensausübung Rechnung zu tragen (VG Kassel Beschl. v. 13.12.2016 – 2 L 1690/16, BeckRS 2016, 118829 Rn. 45). Es ist in der Regel sachgerecht, dem Wunsch des Grundstückseigentümers zu entsprechen (VG Greifswald, Urteil vom 29. September 2016 – 6 A 108/14 –, juris Rn. 15; VG Münster, Urteil vom 20. April 1979 – 1 K 168/78, JE II Nr. 22, S. 36;), aber nicht zwingend erforderlich, wenn besondere Gründe dagegenstehen (VG Göttingen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 396/12 –, juris Rn. 37). Es gibt kein Vorrecht eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes auf Angliederung von Flächen im Verhältnis zu einer Eigenjagd. Ist es aber Wunsch des Grundeigentümers an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert zu werden, sind die dort den Eigentümern zustehenden Mitwirkungsrechte Grund, diesem Ansinnen grundsätzlich den Vorrang zu geben (vgl. Schuck in: Frank/Schuck, 4. Aufl. 2024, BJagdG § 7 Rn. 6), soweit nicht besondere Gründe dagegensprechen. Der Beklagte hat nicht erkannt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Angliederung vorliegen. Damit leidet der angegriffene Bescheid vom 6. Juli 2021 an einem Ermessensausfall. Spruchreife besteht nicht. Zwar ist das Begehren der Klägerinnen, ihre Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk des Beigeladenen zu 3. anzugliedern, bei der Ermessensentscheidung zu beachten. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch eine andere Entscheidung ermessenfehlerfrei ist. In die Ermessensentscheidung ist neben dem Willen der Eigentümerinnen und den örtlichen Gegebenheiten auch einzubeziehen, dass der Beigeladene zu 1. die streitgegenständliche Fläche aufgrund des Bescheids von 14. April 2009 seit vielen Jahren tatsächlich bejagt. Aufgrund des ihm samt Karte vorliegenden Bescheides durfte der Beigeladene zu 1. auf die Wirksamkeit der Angliederungsentscheidung vertrauen. Dies ist bei der Auswahl des Bezirks oder der Bezirke, an welchen oder an welche die Flächen angegliedert werden, ebenfalls berücksichtigungsfähig. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen zu 2. und 3. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da sie – anders als der Beigeladene zu 1. – keinen Antrag gestellt haben und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen begehren die jagdliche Angliederung einer Fläche an den Jagdbezirk des Beigeladenen zu 3. Streitgegenständlich war ursprünglich eine ca. 64 ha große Fläche bestehend aus Flurstück --- der Flur ---, Flurstück ... der Flur --- und Flurstück --- der Flur ... der Gemarkung ... der Gemeinde G-Stadt sowie Flurstück ... der Flur ... und Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung H-Stadt der Gemeinde H-Stadt (Grundbuch von G-Stadt Blatt 333, Bl. 14 d. BA A). Nunmehr sind nur noch die beiden erstgenannten Flurstücke, welche zusammen eine Größe von knapp 59 ha aufweisen, streitgegenständlich. Die Klägerinnen sind die aktuellen Eigentümerinnen der fünf Flurstücke. Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer des Eigenjagdbezirks xxx, welcher westlich der streitgegenständlichen Fläche liegt. Der Beigeladene zu 2. ist Eigentümer des südlich an die streitgegenständliche Fläche angrenzenden Eigenjagdbezirks yyy. Die Beigeladene zu 3. ist die jagdausübungsberechtigte Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirks H-Stadt I, welcher im Norden an die streitgegenständliche Fläche angrenzt, vgl. Karte auf Bl. 24 d. Beiakte A: Einer der Voreigentümer der fünf oben benannten Flurstücke verpachtete diese mit Jagdpachtvertrag vom 24. Juli 1980 an den Beigeladenen zu 2. (Bl. 13 d. Beiakte A). Im Jahr 2007 ging das Eigentum an der Fläche auf den Vater der Klägerinnen, Herrn ZZZ, über. Der Vater des Beigeladenen zu 1. als damaliger Eigenjagdbesitzer des Bezirks xxx und der Beigeladene zu 2. schlossen am 25. Februar 2009 eine „Vereinbarung über die Angliederung einer Jagdfläche zu Gut xxx, welche bisher Gut yyy zugeschlagen war“ (Bl. 10 d. Beiakte A). Dort heißt es in § 1, die streitgegenständliche Fläche sei kein Eigenjagdbezirk und mit Jagdpachtvertrag vom 24. Juli 1980 dem Gut yyy als angrenzendem Betrieb der Gemeinde G-Stadt zugeschlagen worden. § 3 des Vertrages regelt, dass der Beigeladene zu 2. die streitgegenständlichen Flächen an den Eigenjagdbezirk xxx „abtritt“ und Vater des Beigeladenen zu 1. diese „Abtretung annimmt“. Mit an den Vater des Beigeladenen zu 1., an den Beigeladenen zu 2. sowie an Herrn ZZZ gerichteten Bescheid vom 14. April 2009 mit dem Betreff „Jagdliche Zuordnung von Flächen (Enklaven) im Bereich yyy, Gemeinde G-Stadt“ traf der Beklagte folgende Entscheidung: „Die in der beigefügten Übersichtskarte grün dargestellte Fläche der Gemarkung yyy (Eigentümer: ZZZ, C-Stadt) wird dem Eigenjagdbezirk Gut xxx (Revier-Nr. 3/12) zugeordnet.“ Zur Begründung führte er unter anderem aus, die grün markierte Fläche liege unter dem Gesichtspunkt der Zuordnung zu Gemarkungen in der Gemarkung yyy innerhalb der Gemeinde G-Stadt. Unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 25. Februar 2009 und der flächenmäßigen Anbindung sei es sachgerecht, die grün dargestellte Fläche der Eigenjagd xxx zuzuordnen. Da die vertragliche Vereinbarung der Beteiligten im Hinblick auf die zur Gemarkung yyy gehörenden Flächen bestätigt werde, sei eine Anhörung entbehrlich. Bezüglich der rot dargestellten Fläche ergehe eine gesonderte Entscheidung. Inwieweit eine Bekanntgabe des Bescheids an die Adressaten erfolgte, ist zwischen den Beteiligten umstritten. Im Verwaltungsvorgang befindet sich neben dem Datum das handschriftlich verfasste Wort „ab“ sowie ein Namenskürzel. Dem Bescheid vorgeheftet ist eine Karte, auf dem ein Teil der Eigentumsflächen rot eingezeichnet ist und andere – nicht streitgegenständliche – Flächen grün dargestellt sind. Zudem ist dem Bescheid eine Karte nachgeheftet, in welcher die gesamte ursprünglich streitgegenständliche Fläche grün dargestellt ist. Nach Auflassung vom 29. Dezember 2008 sind die Klägerinnen am 21. Juni 2010 als Eigentümerinnen der oben genannten Flächen im Grundbruch eingetragen worden. Im September 2020 fanden die Klägerinnen nach ihren Darstellungen eine Kopie des Bescheids ohne Karte im Büro ihres an Demenz erkrankten Vaters, Herrn ZZZ. Daraufhin erkundigten sie sich bei dem Beklagten, was es mit diesem Bescheid auf sich habe. Dieser hat dann eine Karte, auf der alle ursprünglich streitgegenständlichen Flurstücke abgebildet sind, samt Auflistung der Flurstücke an die Klägerinnen gesandt. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte sind im weiteren Verlauf zunächst davon ausgegangen, dass der Bescheid alle fünf Flurstücke erfasste. Das Amt Schlei-Ostsee hielt nach Ortsbesichtigung und Drohnenflug in einem Vermerk vom 17. September 2020 fest, dass auf der Fläche Flur ---, Flurstück ---, Gemarkung yyy erhebliche Wildschäden im Futtermais vorlägen. Der Pächter der landwirtschaftlichen Flächen erhielt von dem Beigeladenen zu 1. daraufhin eine Entschädigung von knapp 4.000 €. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (Bl. 5 d. Beiakte A) und weitergehender Begründung vom 3. Februar 2021 (Bl. 20 d. Beiakte A) und 5. März 2021 (Bl. 41 d. Beiakte A) beantragten die Klägerinnen die Neuangliederung aller oben benannten Flurstücke zum Jagdbezirk des Beigeladenen zu 2. oder 3. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere auf den spitzen Zuschnitt der Flächen und das Grenzlängenverhältnis sowie auf eine aus ihrer Sicht zunehmende Zahl von Wildschäden und die aus ihrer Sicht unzureichenden Abschusszahlen des Beigeladenen zu 1. Warum die Pachtflächen damals dem Gut xxx (Beigeladener zu 1.) zugeschlagen worden seien, sei für sie nicht nachvollziehbar und sie seien darüber auch nicht informiert worden. Erst beim Aufräumen des Büros des an Demenz erkrankten Vaters Anfang September 2020 hätten sie das Schreiben vom 14. April 2009 gefunden. Eigentlich hätte das Schreiben ihnen zugestellt werden müssen, da sie ab dem 1. Januar 2009 Eigentümerinnen der Flächen gewesen seien. Auch von der Vereinbarung vom 25. Februar 2009 hätten sie keine Kenntnis gehabt. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, mit einem Rechtsbehelf auf die Entscheidung vom 14. April 2009 zu reagieren. Der Beigeladene zu 1. widersprach mit Schreiben vom 22. Februar 2021 einer Umgliederung der Flächen (Bl. 31 d. Beiakte A). Mit Bescheid vom 6. Juli 2021 (Bl. 45 d. Beiakte A) lehnte der Beklagte die beantragte Angliederung an den Bezirk des Beigeladenen zu 2. oder 3. ab. Durch den Abrundungsbescheid vom 14. April 2009 seien die Flächen der Klägerinnen dem Eigenjagdbezirk des Beigeladenen zu 1. zugeschlagen worden. Die Entscheidung sei bestandskräftig. Eine erlassene Abrundungsverfügung bewirke grundsätzlich eine dauerhafte Änderung der Jagdbezirksgrenzen. Eine Rückgliederung stelle eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 BJagdG dar und sei nur zulässig, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung zwingend notwendig geworden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung nicht erfüllt würden, lägen nicht vor. Mit Schreiben vom 2. August 2021 erhoben die Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. August 2021. Zur Begründung tragen sie mit Schreiben vom 13. April 2022 (Bl. 38 d. Gerichtsakte) insbesondere vor, die Bestimmungen über die Gestaltung von Jagdbezirken seien nur dann inhaltlich zulässige Schrankenbestimmungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn das Eigentum gesondert hinsichtlich einer möglichen verbesserten Gestaltung der Jagdausübungsmöglichkeit berücksichtigt werde. Insoweit sei es ermessensfehlerhaft, eine nach Ansicht der Eigentümer gebotene aktuelle Prüfung der Sachlage mit Verweis auf frühere Altangliederungen zu verweigern. Die Klägerinnen haben am 18. Juli 2022 Klage erhoben und zunächst beantragt, den Beklagten zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides FD 2.1 183 (3/12) vom 6. Juli 2021 ihre Flächen in der Gemarkung --- Flur ---, Zähler ---, Nenner ---; Flur ---, Zähler ---, Nenner ---; Flur ---, Zähler ---, Nenner --- sowie in der der Gemarkung H-Stadt, Flur ---, Zähler ---, Nenner ---; Flur ---, Zähler ---, Nenner --- dem Beigeladenen zu 3. (GJB H-Stadt I) und/oder dem EJB Gut yyy des Beigeladenen zu 2. anzugliedern. Mit Bescheid vom 1. September 2022 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerinnen als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 28. d. Gerichtsakte). Der Beigeladene zu 1. hat mit Schriftsatz vom 3. Februar 2025 die ihm vorliegende Fassung des Bescheids vom 14. April 2009 samt einer Karte eingereicht. Auf dieser Karte sind nur die Flurstücke --- der Flur --- und --- der Flur --- der Gemarkung yyy grün markiert. Das Flurstück --- der Flur --- der Gemarkung yyy sowie Flurstück --- der Flur --- der Gemarkung H-Stadt sind rot markiert. In der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2025 haben die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Flurstücks --- der Flur --- der Gemeinde yyy übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerinnen vertiefen zur Begründung der Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bestreiten zudem die Bekanntgabe des Bescheids an ihren Vater. Die Kopie des Bescheids – ohne Karte – sei ihrem Vater nur durch einen der anderen Beteiligten in die Hand gedrückt worden. Sie beantragen nunmehr, den Beklagte unter Aufhebung des Bescheides FD 2.1-183 (3/12) vom 6. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2022 inkl. der Kostenentscheidung zu verurteilen, ihre Flächen in der Gemarkung yyy Flur ---, Zähler ---, Nenner --- und der Gemarkung yyy Flur ---, Zähler ---, Nenner --- der Beigeladenen zu 3. (GJB H-Stadt I) anzugliedern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er insbesondere auf eine Stellungnahme des Kreisjägermeisters vom 27. Oktober 2022 (Bl. 53 d. Gerichtsakte), welcher die Angliederung der Flächen aus jagdlichen Gründen nicht für notwendig hält. Der Beigeladene zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt insbesondere vor, den Klägerinnen sei es nicht gelungen, die Zugangsvermutung aus § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG zu erschüttern. Die Tatsache, dass der Bescheid seinem Vater zugegangen sei, spreche zudem dafür, dass er auch dem Vater der Klägerinnen zugegangen sei. Der Sohn des Beigeladenen zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung angeben, sein Vater habe ihm mitgeteilt, er habe den Bescheid vom 14. April 2009 nicht bekommen. Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.