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Beschluss

8 LA 285/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine durch Änderung der politischen Gemeindegrenzen hervorgerufene Verkleinerung des Gemeindegebiets führt regelmäßig auch zur Verkleinerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks nach § 8 Abs.1 BJagdG. • Flächen, die infolge einer Gebietsänderung keinem Jagdbezirk zugeordnet sind, unterliegen gemäß § 6 Satz 1 BJagdG der Jagdruhe; die Behörde muss diese Flächen bei Bedarf konstitutiv einem Jagdbezirk zuordnen. • Bei der Entscheidung über die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen hat die Behörde Ermessensspielraum; eine Angliederung an eine angrenzende Gemeinde ist rechtlich nicht ausgeschlossen und kann geboten sein, wenn die jagdliche Ausübung von dort aus sinnvoller ist. • Ein Anspruch der Jagdgenossenschaft auf Wiederangliederung verlorener Flächen besteht nur, wenn die Voraussetzungen der Abrundung nach § 5 Abs.1 BJagdG (Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung) vorliegen. • Jagdpächter erwerben kein fortwirkendes Jagdrecht an einer Fläche, die bereits vor Abschluss des Pachtvertrags nicht mehr zum Jagdbezirk des Verpächters gehörte.
Entscheidungsgründe
Folgen kommunaler Grenzänderung für gemeinschaftlichen Jagdbezirk und Ermessensspielraum bei Neuzuordnung • Eine durch Änderung der politischen Gemeindegrenzen hervorgerufene Verkleinerung des Gemeindegebiets führt regelmäßig auch zur Verkleinerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks nach § 8 Abs.1 BJagdG. • Flächen, die infolge einer Gebietsänderung keinem Jagdbezirk zugeordnet sind, unterliegen gemäß § 6 Satz 1 BJagdG der Jagdruhe; die Behörde muss diese Flächen bei Bedarf konstitutiv einem Jagdbezirk zuordnen. • Bei der Entscheidung über die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen hat die Behörde Ermessensspielraum; eine Angliederung an eine angrenzende Gemeinde ist rechtlich nicht ausgeschlossen und kann geboten sein, wenn die jagdliche Ausübung von dort aus sinnvoller ist. • Ein Anspruch der Jagdgenossenschaft auf Wiederangliederung verlorener Flächen besteht nur, wenn die Voraussetzungen der Abrundung nach § 5 Abs.1 BJagdG (Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung) vorliegen. • Jagdpächter erwerben kein fortwirkendes Jagdrecht an einer Fläche, die bereits vor Abschluss des Pachtvertrags nicht mehr zum Jagdbezirk des Verpächters gehörte. Streitgegenstand ist die jagdbezirkliche Zuordnung einer circa 52 ha großen Fläche, die 1972 durch Verordnung aus der Gemeinde F. in das Gebiet der Stadt G. ausgegliedert wurde. Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des bisherigen gemeinschaftlichen Jagdbezirks in der Gemeinde F.; die Beigeladene hat einen Jagdbezirk in der Stadt G. Die Kläger behaupten, die Grenzänderung habe den Umfang ihres Jagdbezirks nicht verändert; das Verwaltungsgericht und der Beklagte sahen die Fläche seit der Gebietsänderung jagdbezirksfrei und ordneten sie dem Jagdbezirk der Beigeladenen zu. Die Kläger zu 2) und 3) sind Jagdpächter der Klägerin zu 1) und beanspruchen Bejagungsrechte aus dem Pachtvertrag von 2000. Die Kläger beantragten Feststellung und Verpflichtung zur Angliederung der Fläche an ihren Jagdbezirk; der Beklagte lehnte ab. Das Verwaltungsgericht gab dem Beklagten weitgehend Recht; das Oberverwaltungsgericht prüft die Zulassung zur Berufung insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Fläche kraft Gesetzes weiterhin zum Jagdbezirk der Klägerin gehört oder neu zuzuordnen war. • Bundesrahmenrecht (§ 8 Abs.1 BJagdG) begründet den Grundsatz, dass Gemeindegebiet und gemeinschaftlicher Jagdbezirk übereinstimmen sollen; dieser Grundsatz gilt auch bei nachträglichen Änderungen des Gemeindegebiets und führt regelmäßig zur Verkleinerung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, wenn das Gemeindegebiet verkleinert wird. • Landesrechtliche Sonderregelungen (Art.11 Abs.1 LJagdG 1978 / §14 NJagdG) regeln nur bestimmte Fälle (Zusammenschluss oder Eingliederung ganzer Gemeinden) und sind nicht ohne Weiteres auf bloße Grenzänderungen zwischen fortbestehenden Gemeinden entsprechend und rückwirkend anzuwenden. • § 6 Satz 1 BJagdG bestimmt, dass auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, die Jagd ruht; daher können durch Gebietsänderungen jagdbezirksfreie Flächen entstehen, die der Behörde zur Neuzuordnung unterliegen. • Für die Neuzuordnung (Abrundung) jagdbezirksfreier Flächen ist nach § 5 Abs.1 BJagdG Voraussetzung, dass dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist; bei größeren Exklaven ist dieses Erfordernis regelmäßig gegeben. • Die Behörde hat Ermessen, welchem Jagdbezirk eine jagdbezirksfreie Fläche anzuliedern ist; eine Angliederung an einen anliegenden Jagdbezirk einer anderen Gemeinde ist rechtlich zulässig und unter Umständen geboten, wenn aus jagdlicher Sicht nur so eine ordnungsgemäße Bejagung sichergestellt werden kann. • Im vorliegenden Fall bestehen ernstliche Zweifel, ob der Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1) zu Unrecht vollständig abgelehnt hat, weil die streitige Fläche teilweise nur von deren Bezirk aus sinnvoll bejagt werden könne; vorgerichtlich wurden hierzu keine ausreichenden jagdfachlichen Feststellungen getroffen. • Die Kläger zu 2) und 3) können sich nicht auf ein fortwirkendes Jagdrecht berufen, weil die streitige Fläche bereits zum Zeitpunkt des Pachtvertragsabschlusses nicht zum Jagdbezirk der Klägerin zu 1) gehörte und daher kein entsprechendes Verpachtungsrecht bestanden hat. Der Zulassungsantrag wird im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren der Klägerin zu 1) teilweise stattgegeben; im Übrigen ist er unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die 1972 erfolgte Grenzänderung den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin zu 1) verkleinert hat und die Fläche infolgedessen zunächst jagdbezirksfrei wurde, so dass der Beklagte die Fläche neu zuordnen durfte. Allerdings bestehen ernstliche Zweifel an der vollständigen Ablehnung des Antrags der Klägerin zu 1) auf Wiederangliederung, weil nicht hinreichend geprüft wurde, ob aus jagdlicher Sicht eine Angliederung, zumindest teilweise, an den Bezirk der Klägerin geboten ist. Die Kläger zu 2) und 3) haben keinen Anspruch auf Bejagung, da beim Abschluss ihres Pachtvertrags die Fläche bereits nicht mehr zum Jagdbezirk der Klägerin gehörte. Das Verfahren wird als Berufung unter dem Aktenzeichen 8 LB 90/06 fortgeführt; es sind im weiteren Verfahren jagdfachliche Feststellungen zur tatsächlichen Zugänglichkeit und zum Erfordernis der Abrundung vorzunehmen, damit abschließend über die Angliederung entschieden werden kann.