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Urteil

4 LB 4/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2022:1027.4LB4.20.00
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Leitsätze
Eine Jagdgenossenschaft gilt im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG als „Dritter“ in diesem Sinne, weil aus einer am Gesamtkonzept des Bundesjagdgesetzes orientierten Auslegung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG folgt, dass dies diejenigen Personen sind, denen das Jagdausübungsrecht zukommt.(Rn.44)
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte und der Beigeladene jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für die Klägerin für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Jagdgenossenschaft gilt im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG als „Dritter“ in diesem Sinne, weil aus einer am Gesamtkonzept des Bundesjagdgesetzes orientierten Auslegung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG folgt, dass dies diejenigen Personen sind, denen das Jagdausübungsrecht zukommt.(Rn.44) Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte und der Beigeladene jeweils Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für die Klägerin für notwendig erklärt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene und als (Dritt-)Anfechtungsklage statthafte Klage ist unzulässig. I. Zwar ist die Klägerin klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 Var. 1 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis der Klägerin ist mithin davon abhängig, dass sie, die nicht selbst Adressatin des angefochtenen Bescheides ist, ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie – die Klägerin – als Dritte schützt. Insoweit ist entscheidend, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich hinreichend von der Allgemeinheit unterscheidet. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich, das heißt sie darf nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein (vgl. stRspr BVerwG, u.a. Urt. v. 26.01.2011 – 6 C 2.10 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Auf der Grundlage des Klage- und Berufungsvorbringens ist eine Verletzung der Rechte der Klägerin jedenfalls nicht ausgeschlossen. 1. Die Klägerin kann sich allerdings insoweit nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Zwar ist sie im vorliegenden Fall (auch) als Inhaberin des Jagdausübungsrechts, das als Stück abgespaltenen Eigentums der einzelnen Mitglieder (Jagdgenossen) der Klägerin in ihrer Hand zu einem Recht erstarkt und dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.05.2011 – 9 B 97.10 –, juris Rn. 5), zu behandeln (dazu a). Diesen Eigentumsschutz genießt die Klägerin jedoch nur im Rahmen der einfachgesetzlichen Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, dazu b). a. Das Jagdrecht und damit die Verpflichtung zur Hege (§ 1 Abs. 1 BJagdG) kommt dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden, § 3 Abs. 1 BJagdG. Soweit kein Eigenjagdbezirk besteht, wird es in gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Sinne des § 8 Abs. 1 BJagdG durch die Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeübt (§ 8 Abs. 5 BJagdG, § 8 Abs. 1 Satz 1 LJagdG). Damit ist die Klägerin im vorliegenden Fall originär jagdausübungsberechtigt. Allerdings sind hier die Jagdpächter durch die Pachtverträge vom 20. Juli 1997 in die öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition der Klägerin eingerückt. Durch den Abschluss der Pachtverträge wurden die Jagdpächter alleinige Nutzungsberechtigte der Jagdausübung und die Klägerin ist für den Zeitraum der Verpachtung im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht als Nichtberechtigte zu betrachten (vgl. OVG Hamburg, Zwischenurt. v. 20.04.2017 – 5 Bf 51/16 –, juris Rn. 50; BGH, Urt. v. 08.07.1982 – III ZR 46/81 –, juris Rn. 8). Gegenstand des Pachtvertrags ist das Jagdausübungsrecht. Nur über dieses kann die Jagdgenossenschaft verfügen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), da das Recht zum Gebrauch der betroffenen Flächen und zum Genuss der auf diesen Flächen erwirtschafteten Früchte durch das Bundesjagdgesetz nicht erfasst wird. Hierüber verfügt der Eigentümer allein nach den Regeln der §§ 581 ff. BGB. Bei der Jagdpacht handelt es sich daher nicht um eine Flächen- sondern eine Rechtspacht, die Früchte in Form des Rechts zur Aneignung des Wildes abwirft. Durch die Übertragung des Jagdrechts erhält der Pächter unmittelbar die damit nach § 1 Abs. 1 BJagdG einhergehenden Befugnisse und Pflichten. Er rückt vollständig in die öffentlich-rechtliche, aus dem Jagdausübungsrecht herrührende Pflichtenstellung ein, ohne dass es einer einzelnen Aufbürdung dieser Pflichten im Jagdpachtvertrag bedürfte. Damit geht gleichzeitig einher, dass die Jagdgenossenschaft die ihr kraft Gesetzes übertragenen Rechte und Pflichten für die Laufzeit des Jagdpachtvertrages verliert (OVG Hamburg, Zwischenurt. v. 20.04.2017 – 5 Bf 51/16 –, juris Rn. 49 ff.). Der Verlust des Jagdausübungsrechts ist für die Klägerin jedoch nicht endgültig. Nach Ende des Pachtvertrags fällt das Jagdausübungsrecht an sie zurück. Sie erlangt die öffentlichen Rechte und Pflichten wieder. In diesem Zeitpunkt treffen sie auch die Wirkungen der streitgegenständlichen Befriedungsentscheidung. Wird diese bestandskräftig, wäre diese auch für die Klägerin grundsätzlich nur noch unter ergänzender Berücksichtigung der § 6a Abs. 4 Satz 8 BJagdG, § 116 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 LVwG zu beseitigen, sofern kein Fall des § 6a Abs. 4 Satz 7 BJagdG vorliegt. Dies rechtfertigt es, die Klägerin auch während der Laufzeit der Pachtverträge als Inhaberin des Jagdausübungsrechts zu behandeln (vgl. i.E. OVG Hamburg, Zwischenurt. v. 20.04.2017 – 5 Bf 51/16 –, juris Rn. 67). b. Allerdings kann sich die Klägerin zur Abwehr von Eingriffen in das ihr zustehende bzw. das an sie zurückfallende Jagdausübungsrecht nicht unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist als normgeprägtes Grundrecht ausgestaltet. So enthält Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einen Regelungsauftrag. Der Gesetzgeber hat danach die Aufgabe, den Inhalt des Eigentums zu normieren und gegenläufige private und öffentliche Interessen auszugleichen. Vor diesem Hintergrund begründet Art. 14 Abs. 1 GG selbst keinen unmittelbaren Abwehranspruch gegen Eingriffe in den – ebenfalls durch Gesetz konkretisierten – Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13.94 – , juris Rn. 40 ff.; Axer, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 52. Ed. 2022, Art. 14 Rn. 46). Dies gilt jedenfalls, soweit drittschützende Regelungen des einfachen Rechts vorhanden sind. Durch eine den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG genügende gesetzliche Regelung werden Inhalt und Schranken des Eigentums dergestalt bestimmt, dass innerhalb des geregelten Bereichs weitergehende Abwehransprüche aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ausgeschlossen sind (vgl. zum Baurecht BVerwG, Urt. v. 26.09.1991 – 4 C 5.87 – , juris Rn. 40). Dementsprechend scheidet auch hier ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG insoweit aus. In Hinblick auf Rechtsbeeinträchtigungen, die mit der Befriedungsentscheidung einhergehen, hat der Gesetzgeber mit § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG und § 6a Abs. 2 BJagdG Regelungen geschaffen, die den Interessen und Rechten der Klägerin Rechnung tragen und die den Umfang der Berücksichtigung dieser Rechte bestimmen. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist eine Befriedung zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (Nr. 1), des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden (Nr. 2), des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Nr. 3), des Schutzes vor Tierseuchen (Nr. 4) oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nr. 5) gefährdet. Dem Wortlaut des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG lässt sich ohne Weiteres das Ziel entnehmen sicherzustellen, dass die dem Gemeinwohl verpflichteten Ziele der Jagd – Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes und Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege, die auch in § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 10.11 –, juris Rn. 11) – trotz der Befriedung erfüllt werden (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 8). Obwohl der Wortlaut es nicht unmittelbar erkennen lässt, dient die Vorschrift neben dem Schutz dieser Allgemeinwohlbelange auch dem Schutz einzelner Dritter (vgl. OVG Hamburg, Zwischenurt. v. 20.04.2017 – 5 Bf 51/16 –, juris Rn. 46; VGH Kassel, Beschl. v. 15.03.2018 – 4 B 1807/17 –, juris Rn. 12). Dies ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzes (siehe sogleich). Schon die Gesetzesbegründung verweist in Zusammenhang mit § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ausdrücklich auch auf die „geschützten Interessen Dritter“ (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 8). Dass auch § 6a Abs. 2 BJagdG dem Schutz Dritter, insbesondere der Jagdgenossenschaften (vgl. Satz 2) Rechnung trägt, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. 2. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin durch Missachtung der Vorgaben des § 6a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BJagdG erscheint hier jedenfalls möglich. Die Klägerin zählt zu dem insoweit geschützten Personenkreis, die der Gesetzgeber durch die Norm geschützt wissen wollte. Ob insbesondere eine Jagdgenossenschaft wie die Klägerin im Rahmen des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG als „Dritter“ in diesem Sinne gilt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zwar nicht. Aus einer am Gesamtkonzept des Bundesjagdgesetzes orientierten Auslegung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG folgt jedoch, dass dies diejenigen Personen sind, denen das Jagdausübungsrecht zukommt. Die Regelungen zum Jagdrecht verfolgen im Kern das Ziel, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zu realisieren (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Daher beinhaltet das Jagdrecht auch nicht nur die Befugnis, die Jagd auf wildlebende Tiere auszuüben und sie sich anzueignen, sondern bringt insbesondere auch die Pflicht zur Hege mit sich (vgl. § 1 Abs. 1 BJagdG). Dabei muss die Jagd so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Um die mit der Pflicht zur Hege einhergehenden Ziele zu erreichen, sieht das Bundesjagdgesetz im Grundsatz die flächendeckende Bejagung aller Grundflächen vor (Reviersystem, §§ 4, 7, 8 BJagdG), weil das Wild nicht an Grundstücksgrenzen Halt macht, sondern seinen artspezifischen Bedürfnissen bezüglich Verhalten und Lebensraum folgt. Die Befriedung einzelner Flächen nach § 6a BJagdG führt, da auf diesen die Jagd ruht (§ 6 Satz 1 BJagdG), zu einer Durchbrechung dieses Systems und kann weitreichende Folgen für die zuvor genannte Zielsetzung des Jagdrechts haben. Sie wirkt sich damit unmittelbar auf die Ausübung des Jagdrechts und damit insbesondere auch auf die Möglichkeiten, die Verpflichtung zur Hege zu erfüllen, aus (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 8). Ohne die Annahme eines drittschützenden Charakters der gegen die Befriedung sprechenden Versagungsgründe des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG würden die Rechtspositionen der Jagdausübungsberechtigten nicht hinreichend geschützt, obwohl der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten zur Verwirklichung der mit § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG verfolgten Ziele des Bundesjagdrechts unmittelbar den Jagdausübungsberechtigten übertragen hat (OVG Hamburg, Zwischenurt. v. 20.04.2017 – 5 Bf 51/16 –, juris Rn. 45 f.; VGH Kassel, Beschl. v. 15.03.2018 – 4 B 1807/17 –, juris Rn. 12, 14). II. Es mangelt der Klage jedoch an einer notwendigen Sachurteilsvoraussetzung in Form der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. zur Einordnung BVerwG, Urt. v. 09.02.1967 – I C 49.64 –, juris Rn. 17). Die Frage, ob der Widerspruch form- und fristgerecht erhoben wurde, ist eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage, die der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.03.1983 – 1 C 34.80 –, juris Rn. 15). Es ist insoweit nicht ausreichend, dass überhaupt ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde. Vielmehr muss über den Widerspruch unter Beachtung aller Rechtsvorschriften, insbesondere der über Form und Frist, entschieden worden sein (vgl. dazu VGH München, Beschl. v. 10.06.1998 – 9 B 96.2597 – , juris Rn. 12; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 68 Rn. 37 ff.; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 68 Rn. 21; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, Vorb. § 68, Rn. 7). Zwar ergibt sich aus § 68 VwGO nicht unmittelbar, dass der Widerspruch insoweit zulässig erhoben worden sein muss. Gleichwohl hat der Gesetzgeber die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, das den Eintritt der Bestandskraft des angegriffenen Verwaltungsakts und damit den Eintritt der im verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) enthaltenen Rechtssicherheit jedenfalls aufschiebt, an die in § 70 Abs. 1 VwGO genannten Voraussetzungen geknüpft. Diese würden umgangen, ließe man im Fall der späteren Klageerhebung für den Zugang zu einer gerichtlichen Sachentscheidung grundsätzlich jedweden erfolglos erhobenen Widerspruch ausreichen. 1. Der Widerspruch der Klägerin, der von dem sie vertretenden Jagdvorsteher (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG) am 3. Mai 2017 per einfacher E-Mail erhoben wurde, war jedenfalls nicht formwirksam. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden und für die Widerspruchserhebung maßgeblichen Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I, S. 686) ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die danach gebotene Schriftform wird mangels eigenhändiger Unterschrift und hinreichend sicherer Identifizierbarkeit des Absenders nicht durch die Übersendung einer einfachen E-Mail gewahrt (vgl. VGH München, Beschl. v. 23.09.2021 – 4 ZB 21.1847 –, juris Rn. 14; OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.05.2016 – 1 O 42/16 –, juris Rn. 4; Geis, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 70 Rn. 12 m.w.N.). Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Widerspruchserhebung am 3. Mai 2017 den Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente mit der Folge, dass die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden konnte, eröffnet hatte (vgl. § 119 Abs. 1, § 52a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 LVwG; bundesrechtlich § 3a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VwVfG). Denn der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument nur dann, wenn es mit einer qualifizierten Signatur versehen ist (vgl. § 119 Abs. 1, § 52a Abs. 2 Satz 2 LVwG) oder durch die in § 119 Abs. 1, § 52a Abs. 2 Satz 4 LVwG genannten Wege übermittelt wird. Dies war hier in Bezug auf die E-Mail der Klägerin vom 3. Mai 2017 nicht der Fall. 2. Der Formfehler bei der Erhebung des Widerspruchs ist auch nicht durch spätere, als Widerspruchsschreiben anzusehende Schreiben der Klägerin geheilt worden. Im Verwaltungsvorgang des Beklagten findet sich lediglich ein weiteres, der Klägerin zuzuordnendes Schreiben vom 22. Juni 2017. In diesem legitimierte sich ein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Klägerin und bat um Akteneinsicht. Es enthält jedoch keine Aussagen, die den Willen zur Betreibung eines Widerspruchsverfahrens erkennen lassen. In der Klageschrift vom 11. Oktober 2017 ist ebenfalls kein formgerechter Widerspruch zu erkennen. Zwar liegt ein Widerspruch vor, wenn die Behörde erkennen kann, dass sich derjenige, der ein Schreiben einreicht, damit auch gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme wendet, die er beseitigt oder geändert haben möchte. In dem Schreiben muss nicht ausdrücklich von einem Widerspruch gesprochen oder dieses als Widerspruchsschrift bezeichnet werden. Es genügt vielmehr, dass sich aus dem Inhalt des Schreibens der Wille des Absenders ergibt, sich mit der Verwaltungsmaßnahme nicht zufrieden zu geben und zugleich deren Änderung oder Beseitigung im Wege eines förmlichen Rechtsbehelfs zu erstreben (VGH Mannheim, Urt. v. 12.11.2001 – 11 S 1594/01 –, juris Rn. 6). Allerdings muss das entsprechende Schreiben erkennen lassen, dass insoweit auch eine Aufhebung des Bescheids durch die Behörde und nicht zwingend das Gericht begehrt wird. Dies ist bei einer Klagschrift, die gerade an das Gericht adressiert ist, jedoch nicht der Fall (vgl. i.E. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 70 Rn. 37 m.w.N.; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL 2022, § 70 VwGO, Rn. 26; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 70 Rn. 16). 3. Der vorliegende Formfehler bei Erhebung des Widerspruchs ist auch nicht deshalb unbeachtlich, weil der Beklagte eine Sachentscheidung über den Widerspruch getroffen und damit die Klagemöglichkeit (wieder-)eröffnet hat. Zwar wird in zweipoligen Verwaltungsverhältnissen in Fällen der verspäteten Widerspruchserhebung von der Rechtsprechung angenommen, dass eine Klage dann nicht als unzulässig abzuweisen ist, wenn der Widerspruch zwar verfristet war, die Behörde sich jedoch gleichwohl zur Sache eingelassen hat. Denn in diesen Fällen wirkt sich die mit dem behördlichen Verhalten einhergehende Durchbrechung der Bestandskraft des Bescheides zugunsten des allein betroffenen Bürgers und ausschließlich zu Lasten der Behörde aus (stRspr BVerwG, Urt. v. 21.03.1979 – 6 C 10.78 – , juris Rn. 16; Urt. v. 04.08.1982 – 4 C 42.79 –, juris Rn. 11, jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf formelle Mängel der Widerspruchserhebung übertragen, da diese ebenfalls im Ergebnis dazu führen, dass der Widerspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben wurde (vgl. Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 70 Rn. 20; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL 2022, § 70 VwGO, Rn. 11). Jedoch greift die genannte Rechtsprechung dann nicht, wenn es in der Sache – wie hier – um einen begünstigenden Verwaltungsakt mit drittbelastender Wirkung geht. Denn in diesen Fällen würde sich die Behörde auf den unzulässigen Widerspruch des Dritten nicht nur zu eigenen Lasten, sondern auch zu Lasten Dritter über die gesetzlich geregelten Zulässigkeitsvoraussetzungen hinwegsetzen. Eine eigentlich bereits „gesicherte Rechtsposition“ darf dem Begünstigten jedoch nur auf Grundlage einer besonderen Ermächtigungsgrundlage entzogen werden, die die §§ 68 ff. VwGO nicht enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.08.1982 – 4 C 42.79 –, juris Rn. 13; Beschl. v. 25.04.1997 – 7 B 79.97 –, juris Rn. 4; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 70 Rn. 9 m.w.N.). So liegt es auch hier, denn die Eröffnung der Zulässigkeit der Drittanfechtungsklage durch die Sachentscheidung des Beklagten über den jedenfalls formell fehlerhaften Widerspruch der Klägerin wirkt sich im Ergebnis bereits deshalb zu Lasten des Beigeladenen aus, weil dessen durch den streitgegenständlichen Bescheid vermittelte Rechtsposition nicht mehr gesichert ist. Ob der Beigeladene den Zeitpunkt der Bekanntgabe und das konkrete Datum des Eintritts der Bestandskraft der Befriedungsentscheidung kannte und hierauf vertraute, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass der beklagten Jagdbehörde keine gesetzliche Grundlage zur Verfügung stand, um dem Beigeladenen die mit dem Ablauf der Widerspruchsfrist im Verhältnis zur Klägerin gesicherte Position wieder zu entziehen. 4. Hinzu kommt, dass die Klägerin die formell ordnungsgemäße Erhebung des Widerspruches trotz gerichtlichen Hinweises auf die Problematik eines nicht ordnungsgemäßen Vorverfahrens bis heute nicht nachgeholt hat. Dementsprechend hatte der Senat auch nicht darüber zu befinden, ob der Klägerin – mangels eines von ihr gestellten Antrags – von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Widerspruchsfrist zu gewähren war (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 VwGO). Im Übrigen erkennt der Senat auch nicht, dass die Klägerin, wie es Voraussetzung für eine Widereinsetzung wäre, ohne Verschulden gehindert gewesen sein könnte, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.1976 – IV C 74.74 –, juris Rn. 24; OVG Bautzen, Beschl.v. 17.03.2017 – 3 D 4/17 –, juris Rn. 5; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 60 Rn. 41). Nach diesem Maßstab dürfte die Klägerin nicht ohne Verschulden gehindert gewesen sein, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin nicht formgerecht hätte Widerspruch einlegen können. Der Beklagte antwortete bereits am 3. Mai 2017 um 13:36 Uhr auf die E-Mail der Klägerin und bat zur weiteren Bearbeitung und Rechtssicherheit zusätzlich um Hergabe eines schriftlichen und handschriftlich unterschriebenen Widerspruchs. Spätestens diese Antwort hätte die Klägerin jedenfalls darauf aufmerksam machen müssen, dass die Form der Widerspruchserhebung unzureichend war. Bei Ausübung der gebotenen Sorgfalt hätte sie entweder einen handschriftlich unterschriebenen Widerspruch nachreichen können oder sich jedenfalls entsprechend weiter informieren müssen. Dies ist jedoch zu keinem Zeitpunkt geschehen. Weder die Klägerin noch ihr später im Verwaltungsverfahren hinzugezogener Rechtsanwalt reagierten auf den Hinweis des Beklagten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Vertreter der Klägerin, der nicht nur als Jagdvorsteher, sondern auch als örtlicher Bürgermeister im Umgang mit den Behörden bewandert sein müsste, unzumutbar gewesen sein sollte, die erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da er durch Antragstellung ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat hat außerdem, obwohl es derzeit an einer die Klägerin begünstigenden Kostengrundentscheidung fehlt, die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren auf ihren entsprechenden Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausgesprochen. An einem entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt es nicht, solange die Entscheidung nicht rechtskräftig ist (a.A. OVG Magdeburg, Beschl. v. 28.05.2021 – 4 L 92/21 –, juris Rn. 4). Ob eine entsprechende Notwendigkeit besteht, ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt eines verständigen Beteiligten aus zu entscheiden. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Bevollmächtigten bedient hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 – 2 A 6.15 –, juris Rn. 5). Gemessen hieran war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig. Es hat sich hier im Widerspruchsverfahren insbesondere die – in der Rechtsprechung im Jahre 2017 nicht geklärte – Frage gestellt, ob und inwieweit Jagdgenossenschaften einen anderen begünstigende Befriedungsentscheidungen nach § 6a BJagdG angreifen können. Es konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, diese ungeklärte und schwierige Rechtsfrage im Vorverfahren ohne Rechtsbeistand zu klären. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Klägerin wendet sich gegen die durch den Beklagten angeordnete jagdrechtliche Befriedung von im Eigentum des Beigeladenen stehenden Grundflächen. Der Beigeladene ist Eigentümer verschiedener, überwiegend aus Acker-, Grün- und Weideland bestehender Flurstücke in der Gemarkung H. Die Flächen sind Teil der gemeinschaftlichen Jagdbezirke III (Flurstücke …, …, … und … der Flur …) und IV (Flurstücke … der Flur … und … der Flur …) der Gemeinde H. Die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk H III liegenden Flächen grenzen aneinander und haben laut Grundbuch eine Größe von ca. 43 ha. Die im Jagdbezirk H IV befindlichen Flächen werden durch weitere Flurstücke voneinander getrennt und haben eine Größe von 6 bzw. 8 ha. Zwischen den Jagdbezirken III und IV der Gemeinde H sowie den Flächen des Beigeladenen verläuft die Bundesstraße 5. Bei dem Flurstück … der Flur… Gemarkung H handelt es sich um ein bebautes Wohngrundstück. Der Beigeladene sowie die übrigen Eigentümer der innerhalb der beiden gemeinschaftlichen Jagdbezirke liegenden Grundstücke bilden die hier als Klägerin auftretende Jagdgenossenschaft H. In den gemeinschaftlichen Jagdbezirken H III (ca. 459,5 ha) und H IV (ca. 365 ha) ist die Jagd vertraglich an jeweils zwei natürliche Personen verpachtet. Entsprechend ist auch die Jagd in den südöstlich angrenzenden Jagdbezirken H I (ca. 353 ha) und H II (ca. 261 ha) verpachtet. Ursprünglich liefen die Pachtverträge bis Ende März des Jahres 2097. Am 22. März 2018 änderten die Vertragsparteien die Pachtverträge jedoch, sodass die Laufzeit nunmehr am 20. März 2030 endet. Mit Schreiben vom 31. Januar 2013 beantragte der Beigeladene erstmals die Befriedung von in seinem Eigentum stehenden Flurstücken, da er die Jagd aus ethischen Gründen ablehne. Im Februar 2014 erweiterte er seinen Antrag und begehrte fortan die „Grundstücke mit den Flurstücksnummern …, …, …, …, …, … und … der Gemarkung H“ ab dem 1. April 2014 zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Er berief sich insoweit auf § 6a BJagdG und erklärte unter Berufung auf eine Versicherung an Eides statt, die Jagd aus Gewissensgründen entschieden abzulehnen. Der Beklagte gab unter Anderem den Eigentümern der an die Grundstücke des Beigeladenen angrenzenden Flächen, verschiedenen Trägern öffentlicher Belange, den Mitgliedern des Jagdbeirats, dem die Klägerin vertretenden Jagdvorsteher sowie den Jagdpächtern im März 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. Es wurden teilweise Einwendungen, u.a. wegen einer mit der Befriedung der im Jagdbezirk verstreuten Flächen einhergehenden Beeinträchtigung der Jagd, wegen des drohenden Prädatorendrucks (Ausbreitung von Raubwild) und drohender Wildschäden, einer Tierseuchengefahr, des Risikos der Ausbreitung invasiver Arten und der Gefährdung des Straßenverkehrs erhoben. Mit Bescheid vom 27. März 2017 ordnete der Beklagte die jagdrechtliche Befriedung von im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flächen (Flurstücke …, Flur …, Flurstück …der Flur …, Flurstücke …, …, … und … der Flur …, alle Gemarkung H) mit Wirkung zum 1. April 2017 unter dem „Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs“ sowie weiterer „Nebenbestimmungen“ an. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde am 30. März 2017 u.a. an „Herrn Jagdvorsteher W.“ als Vertreter der Klägerin gesandt. Zur Begründung des Bescheids berief sich der Beklagte auf § 6a BJagdG. Eine Ablehnung des Antrags sei unverhältnismäßig, da die Flächen des Beigeladenen nur ca. 7 % der Jagdbezirke H III und IV ausmachten. Die Befriedung solle gemäß § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG zum Ende des Jagdjahres erfolgen, da der Jagdpachtvertrag noch bis zum 31. März 2097 laufe und dem Beigeladenen ein Abwarten auf das Auslaufen des Pachtvertrages nicht zumutbar sei. Durch die Verminderung des Jagdpachtzinses könne zwar ein schutzwürdiges Interesse der Jagdgenossenschaft betroffen sein, da die Pachtflächen vor Ablauf des Pachtvertrages verkleinert würden. Die ethischen Grundsätze des Beigeladenen seien jedoch höher zu bewerten. Die Befriedung sei für den Fall weiterer begründeter Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen. Den hiergegen für die Klägerin per einfacher E-Mail des Jagdvorstehers am 3. Mai 2017 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2017 als unbegründet zurück. Es sei nach Aktenlage zu entscheiden, da eine Begründung des Widerspruchs trotz entsprechender Fristsetzung nicht eingegangen sei. Die im Anhörungsverfahren vorgetragenen Gründe gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit seien berücksichtigt. Versagungsgründe gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG müssten auf konkreten Tatsachen beruhen. Bloße Befürchtungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd, der Sicherheit des Straßenverkehrs, der Seuchengefahr oder übermäßiger Wildschäden seien allein nicht ausreichend. Weiterhin müsse sich die Gefährdung auf den gesamten Jagdbezirk Hemme beziehen. Aufgrund der Flächengröße der in diesem Fall zu befriedenden Flächen von nur ca. 60 ha in Relation zur Gesamtfläche der Jagdbezirke H III und H IV (ca. 824,5 ha) hätten die genannten Befürchtungen hier zurückstehen müssen. Hiergegen hat die Klägerin am 11. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage hat sie vorgetragen: Es fehle an einer ausreichenden Glaubhaftmachung, dass der Beigeladene seinen Antrag aus ethischen Gründen gestellt habe. Außerdem seien Verfahrensfehler gegeben, die zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung führten. Der Jagdbeirat sei vorliegend nicht unter angemessener Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert worden. Auch eine Stellungnahme weiterer öffentlicher Träger, darunter der Deich- und Hauptsielverband oder die Straßenmeisterei, werde vermisst. Ferner stehe das Allgemeininteresse der Befriedung entgegen. Es könne unter Berücksichtigung der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten nicht nachvollzogen werden, wie eine konkrete steigende Gefahr von Wildunfällen auf einer hochfrequentierten Bundesstraße nicht in die Abwägung einbezogen würde. Die Befriedung von zentral gelegenen Flächen mache eine Ausübung der Jagd im Rahmen der Bewegungsjagd geradezu unmöglich. Sie führe zu einer Zerstückelung des Jagdbezirks, die auch im Rahmen der weiteren zukünftigen jagdlichen Bewirtschaftung mit nachteiligen Folgen behaftet sein werde. In Zeiten der nahenden Afrikanischen Schweinepest könne es nicht im Sinne der öffentlichen Träger sein, die Regulierung der Wildbestände durch die Schaffung von weiteren jagdfreien Gebieten zu erschweren. Auch von einer Reihe von Anliegern seien Einwendungen, insbesondere, dass der Prädatorendruck zu einer notstandsähnlichen Belastung führe, geäußert worden. Zum Bestand habe eine umfangreiche Stellungnahme öffentlicher Träger eingeholt werden müssen. Es sei absehbar, dass sich bei einer ohnehin schon hohen Schadensdichte bei der teilweisen Nichtbejagung die Biotopqualität zulasten wesentlicher Wildpopulationen verschlechtern werde. Es sei außerdem nicht hinreichend vorgetragen, warum in Abweichung von § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG eine Befriedung zum Beginn des neuen Pachtjahres und nicht zum Ende der Vertragslaufzeit etwaiger Pachtverträge angeordnet worden sei. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat der Beklagte im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen: Der Klägerin stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass allein durch die fehlerhafte Annahme der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG verletzt sein könne. Anhörungs- und Zustellungsmängel seien nicht ersichtlich. Die im Anhörungsverfahren unter anderem von dem Jagdbeirat vorgetragenen Gründe seien berücksichtigt worden. Mit Beschluss vom 8. November 2017 hat das Verwaltungsgericht Herrn N. als Adressaten des angefochtenen Bescheides gemäß § 65 Abs. 2 VwGO von Amts wegen beigeladen. Der Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig, da es an der notwendigen Klagebefugnis fehle. Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht selbst Adressatin des angegriffenen Bescheides sei. Als „Dritte“ müsse sie durch den Bescheid vom 27. März 2017 in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein. Dies sei jedoch auch dann nicht der Fall, wenn man die Möglichkeit einer solchen Verletzung aus § 6a BJagdG herleiten wolle. Die Klägerin verfüge über kein subjektives öffentliches Recht, das allein durch eine behördlich rechtsfehlerhafte Annahme der Anspruchsvoraussetzung der ethischen Motivation verletzt sein könne. Das nach § 8 Abs. 5 BJagdG bestehende Recht der Klägerin, die Jagd in gemeinschaftlichen Jagdbezirken auszuüben, stehe ihr nicht originär zu. Es sei vielmehr abgeleitet aus dem Recht der Eigentümer der Grundflächen. Dementsprechend obliege es auch ausschließlich dem Grundeigentümer, darüber zu entscheiden, ob er aus ethischen Gründen seine Grundfläche durch eine entsprechende behördliche Anordnung befrieden lassen wolle. Die Befriedung wirke sich damit allenfalls mittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin aus. So sei die beantragte Befriedung gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG zwingend zu versagen, wenn eine solche Entscheidung die in dieser Vorschrift unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Belange gefährde. Zu einer konkreten Gefährdung habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Mit Urteil vom 29. Mai 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei klagebefugt, da es zumindest möglich erscheine, dass die Vorschrift des § 6a BJagdG auch dazu bestimmt sei, ihre subjektiven Rechte zu wahren. Die Klage bleibe jedoch in der Sache ohne Erfolg, da die Befriedungsentscheidung in der Reichweite der gerichtlichen Kontrolle, die der Schutz der subjektiven Rechte der Klägerin als Drittbetroffene erfordere, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Eine Verletzung formeller Vorschriften, die dem Schutz der Klägerin dienten, sei von ihr nicht näher gerügt worden. Insbesondere sei sie selbst im Verwaltungsverfahren angehört worden. Ob die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG vorlagen, hat das Verwaltungsgericht offengelassen. § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG beinhalte kein subjektives öffentliches Recht der Klägerin. Soweit die Klägerin eine Gefährdung der Belange im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG geltend mache und sich eine Verletzung dieser Belange auf ihr eigentumsrechtlich geschütztes Jagdausübungsrecht auswirke, reiche das Vorbringen nicht aus, um einen Versagenstatbestand auszulösen. Die geltend gemachte Gefahr für die in § 6a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 BJagdG genannten Allgemeininteressen, die die Befriedung von Grundstücken ausschließen könne, müsse hinreichend konkret sein, um den schutzwürdigen Interessen des Eigentümers an einer Befriedung aus ethischen Gründen gerecht zu werden. Es sei eine Abwägung der Prognose notwendig, ob die vorliegenden Tatsachen zukünftig zu einer latenten oder akuten konkreten Gefährdung erwachsen könnten. Die Einwendungen der Klägerin bezeichneten jedoch allenfalls abstrakte Gefahren. Im Übrigen habe der Beklagte zu Recht darauf abgestellt, dass die Jagd bei einer Gesamtfläche der Jagdreviere H III und IV von über 800 ha auf 93 % dieser Fläche weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden könne. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 27. Februar 2020, der Klägerin am 2. März 2020 zugestellt, wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung am 1. April 2020 begründet. Zur Begründung vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen: Die Befriedungsentscheidung greife in ihre Rechte ein. In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk stehe ihr originär das Jagdausübungsrecht, das verfassungsrechtlich als Eigentum zu betrachten sei, zu. Ein materiell rechtswidriger Eingriff in dieses absolut geschützte Recht verletze sie deshalb zugleich in ihren subjektiven Rechten. Die Befriedungsentscheidung sei auch rechtswidrig. Es lägen wesentliche Verfahrensfehler vor, da der Beklagte den Jagdbeirat sowie öffentliche Stellen nicht hinreichend angehört habe. Die Beteiligung des Jagdbeirats sei formal zwingend und auch inhaltlich erforderlich gewesen. Ein schwerer Verfahrensmangel könne auch von den übrigen Beteiligten gerügt werden. Unter Berücksichtigung der Schutznormtheorie sei zu prüfen, ob Rechtsvorschriften subjektive Rechte vermittelten, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienten. Diese Prüfung durch das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft. Kriterium für eine Prüfung sei hier, ob sich die Klägerin auf Belange stütze, die bei einer Entscheidung der Behörde mit betroffen werden könnten. Dies sei vorliegend der Fall, da aus dem Anhörungsrecht zwingend ihre rechtliche Betroffenheit folge. Zudem greife der Beklagte unmittelbar und endgültig in ihr Jagdausübungsrecht ein, da eine Befriedung eine Veränderung der Nettojagdfläche darstelle. Daraus folge, dass die objektiven Voraussetzungen, die für eine Befriedung vorliegen müssten, auch ihrem Schutz als Jagdausübungsberechtigte dienten. Sie könne sich deshalb auf eine Verletzung der Anhörungspflicht der beteiligten Stellen berufen. Unberücksichtigt geblieben seien insbesondere Hinweise auf die notwendig flächendeckende Nachsuche beim Fallwild, der flächendeckenden Bejagung der Wildschweine zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie die notwendige Jagd auf vermehrt auftretende invasive Arten wie Nutria, Minks und Marderhunde. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass der Beklagte die Befriedung nicht erst zum Ende des Jagdpachtvertrages, sondern schon zum Ende des Jagdjahres habe aussprechen dürfen. Dabei sei das Verwaltungsgericht von einer bis 2097 dauernden Pachtzeit ausgegangen, obwohl der Jagdpachtvertrag am 31. März 2030 ende. Im Rahmen des Berufungsverfahrens werde das Gericht die angegriffene Entscheidung des Beklagten insgesamt einer Würdigung zu unterziehen haben. Es habe dabei auch zu prüfen, ob bei dem Beigeladenen tatsächlich die vom Gesetz geforderten ethischen Gründe vorlägen. Dies hätte sich auch dem Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens aufdrängen müssen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 7 A 724/17 – vom 29. Mai 2018 den Bescheid des Beklagten vom 27. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2017 aufzuheben und die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Berufung könne nur Erfolg haben, wenn eine die Klägerin schützende Norm durch den angefochtenen Verwaltungsakt verletzt werde. Dies sei nicht der Fall. Eine drittschützende Wirkung komme weder § 6a Abs. 1 Satz 1 noch Satz 5 BJagdG zu. Insoweit bleibe es, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, bei einem Drittschutz aus § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG. Im Übrigen kämen weder dem Jagdausübungsrecht noch dem Grundrecht auf Eigentumsfreiheit allein oder in Verbindung miteinander als Schutznormen in Betracht. Denn es bedürfe insoweit einer Norm, die nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte diene. Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 und §§ 8 ff. BJagdG beinhalteten jedoch kein Entscheidungsprogramm für die Verwaltung. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hieße dies noch nicht, dass daraus auch eine Verletzung des Rechts resultiere und der Klage stattzugeben sei. Der Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen. Ergänzend führt er aus, dass die Versagungsgründe nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG auf konkreten Tatsachen, aber nicht auf bloßen Befürchtungen beruhen müssten. Hier fehle es an konkreten Gefahren. Im Übrigen sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass die befriedeten Flächen lediglich 7 % der Gesamtfläche der Jagdreviere H III und H IV ausmachten. Nutrias kämen auf seinen Flächen nicht vor. In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Senat mit Verfügung vom 14. Oktober 2022 darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihren Widerspruch entgegen der Formvorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur mit einfacher E-Mail erhoben habe, was die Frage aufwerfe, ob überhaupt ein ordnungsgemäß durchgeführtes Vorverfahren gegeben ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.