Beschluss
4 B 23/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1124.4B23.22.00
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Leitsätze
Ein abgelesener Zählerstand kann nicht rechtlich erheblich in Zweifel gezogen werden durch die bloße Behauptung eines Wasserrohrbruchs, ohne diesen für die betreffende Wohnung nachzuweisen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein abgelesener Zählerstand kann nicht rechtlich erheblich in Zweifel gezogen werden durch die bloße Behauptung eines Wasserrohrbruchs, ohne diesen für die betreffende Wohnung nachzuweisen.(Rn.13) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, „die Vollstreckung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen“, ist in Anwendung von § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (4 A 110/22) gegen den Trinkwasser- und Schmutzwassergebührenbescheid 2022 vom 15. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2022 begehrt, welche gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Der so verstandene statthafte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt die Zugangsvoraussetzung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor, nachdem der Antragsgegner den Antrag auf „Aussetzung der Zwangsvollstreckung“ ausweislich einer Email vom 5. Juli 2022 abgelehnt hat. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Dies ist regelmäßig nach Durchführung einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage in Abhängigkeit von den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu beurteilen. Den Maßstab für die gerichtliche Entscheidung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, die sich gegen die Anforderung öffentlicher Abgaben oder Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) richtet, stellt der Maßstab dar, den das Gesetz für das vorgelagerte behördliche Aussetzungsverfahren vorsieht. Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO soll die Aussetzung des Sofortvollzuges bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten dann erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich ist wie deren Misserfolg (stRspr, vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 2 MB 26/18 – juris Rn. 5; Beschluss der Kammer vom 26. April 2019 – 4 B 2/19 – juris Rn. 22). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides können sich zwar auch aus sich aufdrängenden Satzungsmängeln der zugrundeliegenden kommunalen Abgabensatzung ergeben. Derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabensatzung müssen dann jedoch im Eilverfahren so offensichtlich und eindeutig sein, dass im Hauptsacheverfahren eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu erwarten ist. Eine Klärung offener Fragen zur Gültigkeit der jeweiligen Abgabensatzung kann nicht Aufgabe des Eilverfahrens sein. Vielmehr hat die (Inzident-)Kontrolle der Satzung im dafür vorgesehenen Hauptsacheverfahren stattzufinden (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. August 2021 – 5 MB 10/21 – juris Rn. 7 m. w. N.; Beschluss der Kammer vom 31. März 2021 – 4 B 1/21 – juris Rn. 24). Ausgehend hiervon bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 15. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2022. 1. Die der Veranlagung zugrundeliegende Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Wasserversorgung der Gemeinde... – Beitrags- und Gebührensatzung – (im Folgenden BGW) vom 28. Juni 2006 in der Fassung der VIII. Änderungssatzung vom 22. Dezember 2021 und die Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Abwasserbeseitigung der Gemeinde... – Beitrags- und Gebührensatzung – (im Folgenden BGA) vom 15. Dezember 2005 in der Fassung der 13. Änderungssatzung vom 20. Dezember 2021 unterliegen keinen sich derart aufdrängenden Satzungsmängeln. Solche sind weder vorgetragen noch ergeben sie sich aus den eingereichten Satzungsunterlagen über die Beschlussfassung, die Ausfertigung und die Bekanntmachung. Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen höherrangiges Recht ersichtlich. 2. Die Rechtsanwendung durch den Antragsgegner im konkreten Fall ist nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. März 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. April 2022 unterliegt keinen ernstlichen Zweifeln. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAG i. V. m. §§ 1, 13 ff. BGW und §§ 1, 2, 3 Abs. 2, § 17 ff. BGA. Danach erhebt die Gemeinde...zur Deckung der Kosten des laufenden Betriebes der Wasserversorgungsanlage (§ 13 BGW) und für die Vorhaltung und Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtung Schmutzwasserbeseitigung (§ 3 Abs. 2 BGA) Benutzungsgebühren. Die Benutzungsgebühren gliedern sich in eine Grundgebühr und eine Zusatzgebühr (§ 13 BGW, § 17 Abs. 2 BGA). Die Grundgebühr wird für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft nach dem Nenndurchfluss der Messeinrichtung (§ 14 Abs. 1 BGW) bzw. der Nennleistung der verwendeten Wasserzähler (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 BGA) erhoben, die Zusatzgebühr nach der Menge des im Erhebungszeitraum aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommenen Wassers entsprechend der von der Messeinrichtung angezeigten Wassermenge (§ 15 Abs. 1, 2 BGW) bzw. nach der in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangten Schmutzwassermenge, die i. d. R. derjenigen anhand der durch Wasserzähler ermittelten zugeführten Wassermenge entspricht (§ 19 Abs. 2, 3 BGA). Berechnungseinheit ist ein Kubikmeter (§ 15 Abs. 2 BGW, § 19 Abs. 2 Satz 2 BGA). Der Antragsgegner war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Amtsordnung (AO) zuständig für den Erlass des Gebührenbescheides, der auf Satzungen einer Gemeinde zur Regelung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe – wie vorliegend die Trinkwasserversorgung nach Art. 28 Abs. 2 GG, §§ 2, 4, 17 GO und die Abwasserbeseitigung nach § 44 Abs. 1 LWG i. d. F. vom 13. November 2019 (bzw. § 31 Abs. 1 LWG i. d. F. vom 6. Januar 2004 und vom 11. August 2008 bzw. § 30 Abs. 1 LWG i. d. F. vom 19. März 1010) – beruht. Der Amtsvorsteher ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten zuständige Behörde an Stelle der Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinden und führt die Verwaltungsgeschäfte. Der Amtsvorsteher hat die Verwaltungsakte als solche des Amtes zu erlassen; insoweit entfällt die Zuständigkeit der amtsangehörigen Gemeinde bzw. der Gemeindebehörde (OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Januar 1999 – 2 L 84/97 – juris Rn. 10). Die tatbestandlichen Vorrausetzungen für die Erhebung der Trinkwasser- und der Schmutzwasserverbrauchsgebühren sind nach der summarischen Prüfung offensichtlich erfüllt. Ausweislich der vorliegenden Befundprüfung 061/2022 (Bericht der staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Wasser WSN 9 bei der Firma... vom 25. Mai 2022, ergab sich bei Ausbau des Zählers Nr. 17122690 am 8. März 2022 ein Zählerstand von......m³. Die Prüfung ergab zudem, dass die Eichfrist des Zählers nicht abgelaufen war, die wesentlichen Anforderungen an die äußere und innere Beschaffenheitsprüfung erfüllt wurden, die Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lagen und das Messgerät die Befundprüfung bestanden hat. Diesen Zählerstand hat der Antragsteller nicht in Zweifel zu ziehen vermocht. Er hat zwar vorgetragen, dass der abgelesene Verbrauch unwahrscheinlich und nicht mit dem tatsächlichen Verbrauch der Mieter in Einklang zu bringen sei und dass ein Wasserrohrbruch in der Vergangenheit verantwortlich sein könnte. Die von ihm eingereichte Rechnung der Firma... vom 21. Mai 2018 enthält für die Wohnung „... “ insoweit die Angabe „Rohrbruch beseitigt“. Diese ist jedoch nicht die streitgegenständliche, denn nach Angaben des Antragstellers im Klageverfahren (4 A 110/22) ist diese Wohnung im Obergeschoss seit dem 1. September 2003 durchgehend an...... vermietet und von diesem auch bewohnt. Bei der vorliegend abgerechneten Wohnung handelt es sich nach seinen Angaben jedoch um die zweite Wohnung „... “ im Erdgeschoss. Herr... sei am 20. Dezember 2016 nach seiner Ehefrau verstorben. Aufgrund fehlender Erben und der Abwicklung der Nachlassangelegenheiten durch einen Nachlasspfleger sei die Wohnung erst am 31. August 2021 gekündigt worden. Ein Wasserrohrbruch diese Wohnung betreffend wird vom Antragsteller hingegen durch nichts belegt. Unabhängig davon datiert der belegte Wasserrohrbruch – selbst wenn er der streitgegenständlichen und mittlerweile abgerissenen Wohnung zugerechnet würde – aus dem Jahre 2018 und liegt damit in einem Zeitraum drei Jahre vor dem streitigen Abrechnungszeitraum 1. Januar 2022 bis 8. März 2022. Dieser kann damit allenfalls Grundlage für eine fehlerhafte Abrechnung in dem vorhergehenden Zeitraum sein, der hier jedoch nicht streitgegenständlich ist. Insofern mögen die Abrechnungen aus den Verbrauchsjahren ab 2018 unzutreffend sein. Allerdings ist auch hier anzumerken, dass gerade das Abrechnungsjahr 2018 gemäß Bescheid vom 25. Januar 2019 auf einer Ablesung beruht und einen Verbrauch von... m³ ergeben hat (Stand alt: ...m³, Stand neu: ... m³), welcher nicht unverhältnismäßig hoch und somit nicht auf einen großen Wasserverlust aufgrund eines Wasserrohrbruches hinweist. Erst die Abrechnungen der Folgejahre 2019 bis 2021 beruhten mangels Übermittlung von Ablesedaten auf Schätzungen, die insoweit fehlerhaft gewesen sein könnten, sollte es nach 2018 noch einmal zu einem Rohrbruch gekommen sein. So wurde ausweislich des Bescheides vom 23. Januar 2020 für 2019 ein Verbrauch von ...m³ (Stand alt :...m³, Stand neu:... m³), ausweislich des Bescheides vom 22. Januar 2021 für 2020 ein Verbrauch von...m³ (Stand alt :... m³, Stand neu:... m³) und ausweislich des Bescheides vom 31. Januar 2022 für 2021 ein Verbrauch von... m³ (Stand alt :... m³, Stand neu :...m³) geschätzt. Diese Bescheide sind jedoch mangels Widerspruchserhebung (eine solche wird weder vom Antragsteller behauptet noch sind Widersprüche im Verwaltungsvorgang enthalten) bestandskräftig geworden. Es wird zudem weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass nach Erkennen des Rohrbruches im Jahre 2018 ein Antrag auf Absetzung gemäß § 19 Abs. 6 BGA aufgrund nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangter Wassermengen gestellt wurde. Dies gilt gleichermaßen für einen etwaigen zweiten, späteren Rohrbruch, der in keiner Weise vom Antragsteller nachgewiesen wurde. Für das Beziehen von Wasser würde ein Wasserohrbruch, der sich denklogisch nur hinter der Wasseruhr im Rohrleitungssystem der Wohnung befunden haben könnte, bereits nicht ursächlich sein können. Auswirkungen auf die Wassergebühr scheiden bereits deshalb aus. Dass die Wohnung „... “ nach Angaben des Antragstellers seit dem 20. Dezember 2016 unbewohnt war, widerlegt ebenfalls nicht den abgelesenen Verbrauch am 8. März 2022. Denn es ist nicht unplausibel, dass ein nicht gänzlich zugedrehter Wasserhahn oder eine laufende Toilettenspülung in einer unbewohnten Wohnung unbemerkt über einen Dreijahreszeitraum zu dem hohen Wasserbezug und nachfolgender Einleitung in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage führt. Damit unterliegt nach Auffassung des Gerichts weder der Leistungsbezug Wasserversorgung noch die Einleitung von Abwasser in Höhe von... m³ ernstlichen Zweifeln. Die festgesetzten Grundgebühren, die für das Vorhalten der jederzeitigen Leistungsbereitschaft der beiden öffentlichen Einrichtungen erhoben werden (§§ 13, 14 BGW und § 17 Abs. 2, § 18 BGA), unterliegen keinen rechtlichen Bedenken und werden vom Antragsteller auch nicht gerügt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Festsetzungsbescheides ergeben sich schließlich auch nicht aus den konkreten Berechnungen (Seite 2 des Bescheides vom 15. März 2022), die auf die aktuellen Gebührensätze für die Trinkwasserversorgung (Grundgebühr: 4,09 €/Monat und Zusatzgebühr: 0,80 €/m³) und für die Abwasserbeseitigung (Grundgebühr: 7,50 €/Monat und Zusatzgebühr: 3,19 €/m³) abstellen und gegen die der Antragsteller keine Einwände geltend gemacht hat. Es sind darüber hinaus keine Anhaltspunkte vorgetragen oder dafür ersichtlich, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von ... €.