Beschluss
11 B 47/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0722.11B47.21.00
4Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung. 2 Er ist venezolanischer Staatsangehöriger und reiste am 25.08.2020 eigenen Angaben nach visumsfrei über Amsterdam in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 26.11.2020 zeigte er den Verlust seines Reisepasses bei dem Antragsgegner an. 3 Mit Fax vom 28.10.2020 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bei dem Antragsgegner. Bis zur Entscheidung über den Antrag beantragte er die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 80 Abs. 3 AufenthG. Er begründete seinen Antrag damit, dass er alle Voraussetzungen einer erlaubten Einreise erfülle. Er sei visumsfrei eingereist, habe eine Krankenversicherung und eine Kostenübernahmeerklärung der Frau S., wodurch der Lebensunterhalt während seines Aufenthalts gesichert sei. Er habe auch nie vorgehabt, länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben, vielmehr habe sich der verlängerte Aufenthalt durch die Corona-Pandemie ergeben. Er habe eigentlich vorgehabt, nach Chile zu reisen, jedoch sei die Person, die ihn dort aufnehmen wolle, vor Kurzem verstorben. Eine Rückkehr nach Venezuela sei aus aktuellem Anlass nicht möglich. In Venezuela würden katastrophale und menschenrechtswidrige Verhältnisse herrschen. Die Wirtschaft im Land sei zusammengebrochen. Es liege eine hohe Arbeitslosigkeit vor. Die Bevölkerung sei unterernährt. Auch das Gesundheitssystem sei kollabiert. Es gäbe nur einen sehr eingeschränkten Zugang zu Trinkwasser. Er hätte kaum eine Chance, einen Job zu finden, der ihn auch ernähren könne. Er sei auch bereits mehrfach überfallen und beraubt worden. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG liege daher vor. 4 Am 08.03.2021 gab das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Stellungnahme gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ab. Darin wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorlägen. Der Antragsteller sei gesund und arbeitsfähig. Er sei bei einer Rückkehr nach Venezuela in der Lage sein Existenzminimum zu sichern. 5 Mit Bescheid vom 16.03.2021 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Zusätzlich wurde dem Antragsteller aufgegeben, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 01.04.2021 zu verlassen. Sollte der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkommen, wurde ihm die Abschiebung nach Venezuela angedroht. Als Begründung wurde ausgeführt, dass aufgrund der Verlustanzeige des Reisepasses des Antragstellers, Zweifel an der rechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet bestünden. Bezüglich des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. 6 Per E-Mail vom 17.03.2021 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein. Gleichzeitig beantragte er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO bis zur Rechtskraft der Entscheidung und die Verlängerung seiner Duldung. Die angegebene Ausreisefrist sei rechtswidrig, da er über keinen Pass verfüge. Außerdem sei aufgrund der Corona-Pandemie keine Ausreise nach Venezuela möglich. Eine weitere Begründung erfolge nach Akteneinsicht. 7 Mit Schreiben vom 29.03.2021 nahm das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erneut Stellung und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht bestünden. Der Antragsteller habe keine persönlichen Umstände vorgetragen, die ihn beeinträchtigen könnten. Er habe auch schon vor der Ausreise nach Deutschland seinen Unterhalt in Venezuela bestreiten können. 8 Durch Widerspruchsbescheid vom 15.04.2021, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 22.04.2021 zugestellt, wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Als Begründung wurde auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.03.2021 Bezug genommen. 9 Am 21.05.2021 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht und zugleich Klage erhoben (Az.: 11 A 178/21). Er begründet den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz damit, dass der Antragsgegner die Verwaltungsentscheidung einzig auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge abstelle. Es sei keine eigene Entscheidung getroffen worden. Die Verlängerung der Duldung sei erst nach Androhung einer Klage erteilt worden. Eine Kurzduldung stelle für ihn eine unnötige Belastung dar. Kurzzeitduldungen würden in der Regel nur dann erteilt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bevorstünden. Außerdem ergänzt er den Vortrag bezüglich der humanitären Verhältnisse in Venezuela aus dem Verwaltungsverfahren. 10 Er beantragt, 11 den Antragsgegner zu verpflichten, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Klage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. 12 Der Antragsgegner beantragt, 13 die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. 14 Zur Begründung führt er aus, dass die vorgetragene Passlosigkeit des Antragstellers einer unmittelbaren Rückführung gegenwärtig entgegenstehe, sodass es bereits an einem Anordnungsgrund fehle. Zur weiteren Begründung verweist er auf seine Verwaltungsentscheidung. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. 16 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Antrag auf Verpflichtung des Antragsgegners, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, da ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft ist (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO). Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wäre statthaft, wenn sich der Antragsteller auf eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG berufen könnte. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, als erlaubt. Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben visumsfrei über Amsterdam in die Bundesrepublik Deutschland ein. Als venezolanischer Staatsangehöriger kann sich der Antragsteller zwar rechtmäßig für 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II der EU-Visa-VO. Vorliegend geht die Kammer aber davon aus, dass er bereits bei Einreise die Absicht hatte, sich dauerhaft in der Bundesrepublik niederzulassen und nicht das dafür erforderliche Visum gemäß § 6 Abs. 3 AufenthG eingeholt hat (OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 8 ME 94/12 –, juris Rn. 5). Dies folgt für die Kammer daraus, dass die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse in Venezuela bereits seit längerer Zeit beschwerlich sind. Hier liegt insofern also keine neue Entwicklung vor, die den Antragsteller überraschend getroffen hat. Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe eigentlich nach seinem Aufenthalt in Deutschland nach Chile reisen wollen, so hat er diese Reise nicht glaubhaft gemacht. Es liegen keine Flugtickets oder andere Dokumente vor, die eine solche Reise nachweisen könnten. Auch der Tod seiner Bezugsperson in Chile wurde nicht glaubhaft gemacht, es wurde nicht einmal ein Name oder eine Adresse genannt. 18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 19 Vorliegend hat der Antragsteller bereits keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zwar wurde dem Antragsteller eine Abschiebung durch Bescheid vom 16.03.2021 angedroht. Der Antragsgegner selbst erklärt jedoch, dass eine Abschiebung aufgrund der Passlosigkeit des Antragstellers derzeit nicht möglich ist. Die Abschiebung wird durch den Antragsgegner im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorübergehend ausgesetzt. Daher besteht kein Bedürfnis für eine einstweilige gerichtliche Verfügung. 20 Darüber hinaus läge aber auch kein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ergibt sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt ( Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 08.10.2020, Rn. 1). 21 Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang Abschiebungsverbote aus § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG geltend, die jedoch beide nicht erfüllt sind. 22 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage, wonach niemand unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Zwar werden hiervon auch grundsätzlich Gefahrenlagen aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse erfasst (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juli 2013 – A 11 S 697/13 –, juris Rn. 79 ff. m.w.N.). Dies ist jedoch nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen anzunehmen, wenn noch außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - D/Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, S. 161 ff. und vom 27.05.2008 - N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, S. 1334 ff.). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab, wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (OVG Lüneburg, Urteil vom 07. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 25, m.w.N.). 23 Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht vor. Tatsächliche Umstände des Einzelfalls, die den Antragsteller individuell betreffen, werden indes nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist der Antragsteller 28 Jahre alt, gesund und hat auch sonst keinerlei außerordentlichen Umstände vorgetragen, die ihn von der restlichen Bevölkerung abgrenzen würden. Ein allgemeines Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG, das sich auf alle venezolanische Staatsangehörigen beziehen würde, kann auch aufgrund der schweren wirtschaftlichen Krise in Venezuela nicht angenommen werden. 24 Gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Umstände, die den Antragssteller individuell betreffen, wurden nicht glaubhaft gemacht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass wenn eine Gefahr nicht für den einzelnen Ausländer, sondern für die ganze Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe besteht (allgemeine Gefahr), die Einzelfallentscheidung der Ausländerbehörde ausgeschlossen ist ( Zeitler in HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 6, Stand: 25.10.2019, Rn. 2). Da hier nur auf die allgemeine schwere wirtschaftliche Lage in Venezuela Bezug genommen wird, liegt eben jene Sperrwirkung vor. Die Sperrwirkung folgt aus der Tatsache, dass der abzuschiebende Ausländer sein Schicksal mit vielen anderen teilt und dies eine politische Leitentscheidung erfordert, die über Aufnahme oder Nichtaufnahme aller im Bundesgebiet befinden muss. Derartige Entscheidungen sind keine Verwaltungsentscheidungen und daher durch Gerichte nicht erzwingbar (vgl. Zeitler in HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 6, Stand: 25.10.2019, Rn. 12). 25 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nicht gegeben, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.