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Beschluss

1 B 74/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGSH:2021:0714.1B74.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer naturschutzrechtlichen Wiederherstellungs- und Ausgleichsverfügung. Er ist als Wasser- und Bodenverband i. S. d. Wasserverbandsgesetzes im Gebiet des Antragsgegners für die Unterhaltung der Grönau (Gewässer 1.32) und ihrer Nebengewässer zuständig. 2 Der Antragsgegner erlangte am 9. September 2020 Kenntnis davon, dass der Antragsteller am Gewässer 1.32.10.1 in der Gemeinde ..., Gemarkung ..., Flur xxx, Flurstück xxx circa zwischen den Stationen 0+000 und 0+406 Unterhaltungsmaßnahmen (Sohlräumung und Grabenprofilierung) auf einer Länge von 400 m in einem zwischen den Beteiligten streitigen Ausmaß vorgenommen hatte. 3 Die streitige Fläche wurde im Jahr 2005 als Ausgleichsfläche zum Neubau der A 20 mit naturschutzfachlichen Auflagen planfestgestellt. Als Ausgleichsmaßnahme für die durch den Autobahnneubau erfolgte Zerschneidung des Funktionsraumes „xxxxxxxxxxx und angrenzende Bereiche“ wurde eine Aufwertung der Lebensräume innerhalb des Funktionsraumes, der Ausgleich von Eingriffen in den Boden- und Wasserhaushalt und die Schaffung von Ersatzlebensräumen u. a. durch Extensivierung der Grünlandnutzung im xxxxxxx xxxxx und Vernässung durch Rücknahme der Drainagen beschlossen. Die extensive Beweidung des Grünlands ist mit max. 1,5 GVE und ggf. Nachmahd oder alternativ einmaliger Mahd nach dem 15. September unter Abfuhr des Mahdguts zulässig. Für die streitigen Flächen südlich der Grönau sind zwecks Vernässung der Niederungsflächen Drainagen – soweit vorhanden – zu unterbrechen. Zulässig ist lediglich eine Oberflächenentwässerung durch spatenstichtiefe Grüppen. Die Nebenvorfluter bleiben erhalten und werden teilweise angestaut. 4 Im Vermerk des Antragsgegners vom 22. September 2020 zur Ortsbegehung am 17. September 2020 wurde zu den Unterhaltungsmaßnahmen ausgeführt, dass das Gewässer im Verlauf stark verbreitert und über die abgestimmte Tiefe von 20 cm hinaus auf mindestens 50 cm geräumt worden sei. Der Abraum sei flächig entlang der Böschungsoberkanten und den angrenzenden Bereich verteilt worden und die Unterhaltungsmaßnahmen bewegten sich nicht in dem durch den Landschaftspflegerischen Begleitplan zugelassenen Maß. Mit der Vertiefung und Aufweitung des Grabens werde die Entwässerung der Flächen in einem erhöhten Maß gefördert und die Entwicklung eines artenreichen Feucht- und Nassgrünlandes um Jahre zurückgeworfen. Das aufgebrachte Sediment führe zu einer Anreicherung des anstehenden Oberbodens mit zusätzlichen Nährstoffen, wodurch die Vegetation sich in naturschutzfachlich weniger wertvolle nitrophytenreiche Bestände entwickeln werde. 5 Infolge von Verständigungen während des Ortstermins brachte der Antragsteller den auf den Böschungskanten verteilten Aushub am 25. September 2020 zwischen den Stationen 0+000 und 0+075 wieder auf die Sohle auf und formte aus dem wiedereingebrachten Aushub zwischen den Stationen 0+100 bis 0+409 Sohlschwellen im Abstand von 50 Metern, um einen kurzzeitigen Einstau in die Fläche herzustellen. Im Übrigen vertrat er gegenüber dem Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2020 die Auffassung, dass nach der durchgeführten Höhenvermessung eine Räumung der Sohle auf die nun vorliegende Höhe für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Abflusses und Erhaltung der Vorflut für die Oberlieger notwendig gewesen sei. Zum Teil liege die tatsächliche Sohlhöhe noch oberhalb der als ideal berechneten, weshalb eine vollständige Entwässerung des gesamten Grabens nicht stattfinde und sogar 90 Meter Rückstau erwartet würden. Die aus Abraum hergestellten Sohlschwellen sowie die nicht gänzlich von Sediment freigespülten Rohrdurchlässe erzeugten bereits einen Rückstau. Die ursprünglich vorgesehene Einbringung zusätzlicher Holzstautafeln werde angesichts dessen weder als notwendig noch mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes vereinbar gesehen. Die freigelegten Grüppenausläufe seien wieder verschlossen und eine intensive Flächenentwässerung aufgrund des ungeräumten Durchstichs zur Grönau nicht zu erwarten. Die durch die Arbeiten abgeflachten Böschungen könne man aufgrund der Annäherung an ein natürliches Gerinneprofil mit Entwicklungspotential für gewässertypische Röhrichtbestände und Großseggen auch als ökologische Aufwertung betrachten. 6 Der Antragsgegner hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 2020 zu beabsichtigten Wiederherstellungs- und Ausgleichsmaßnahmen an und führte zur Begründung aus, dass es sich aufgrund der Überschreitung der genehmigten Sohlräumung von 20 cm um einen ungenehmigten Gewässerausbau und einen Eingriff in die Natur und Landschaft handele, der dazu führe, dass beidseits des Grabens liegende Flächen entgegen der planfestgestellten Entwicklungsziele stärker als bisher entwässert würden. Der vorhandene Niedermoorboden unterliege einer Melioration (Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit zwecks Ertragssteigerung) und setze mehr Nährstoffe und klimaschädliche Gase frei. Zusätzlich seien Nachteile für die vorhandene Pflanzengesellschaft zu erwarten. Bereits der Bodenaushub und das Aufbringen von über 30 m³ Aushub stellten einen erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft dar und seien genehmigungsbedürftig. 7 Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 11. November 2020 dahingehend Stellung, dass seine satzungsmäßige Aufgabe darin bestehe, den ordnungsgemäßen Abfluss für die Oberlieger seiner Verbandsgewässer sicherzustellen. Aufgrund der in einem Ortstermin Anfang 2020 festgestellten Verlandung der Rohrdurchlässe bei Station 0+409 und 0+404, wo die Gewässersohle bis zu 5 cm an die Rohroberkante heranreichte, sei eine Sohlräumung für das Gewässer beschlossen worden. Bei der Durchführung der Arbeiten habe man sich an den maßgeblichen Positionen der Durchlässe orientiert und die Sohle soweit geräumt, dass der Rohrquerschnitt frei von Sohlmaterial und die hydraulische Leistungsfähigkeit wiederhergestellt worden sei. Die so hergestellte Sohltiefe entspreche dem technischen Sohlhöhenverlauf wie er ursprünglich vorhanden gewesen sei. Weil die Böschungskante oberhalb der Oberkanten der Rohrdurchlässe liege, sei die Sohle allenfalls um 30 cm geräumt worden. Es sei technisch unumgänglich gewesen, zugunsten der dauerhaften Herstellung des für einen ordnungsgemäßen Ablauf erforderlichen Sohlniveaus, eine gewisse Verbreiterung der Profiloberkante vorzunehmen. Dies sei bei maschineller Sohlräumung unter Verwendung einer Baggerschaufel nicht auszuschließen. Um ein Nachrutschen der Böschung ins Gewässer zu verhindern, sei eine Böschungsabflachung durch Verbreiterung vorgenommen worden. Dadurch, dass der Durchstichgraben des streitigen Gewässers in die Grönau nicht unterhalten worden und nach wie vor durch Sedimentablagerungen gekennzeichnet sei, erfolge die Entwässerung der Oberlieger nicht in die Grönau, sondern in die Fläche des streitigen Flurstücks. Es seien notwendige Unterhaltungsmaßnahmen zum Wohl der Allgemeinheit und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt worden. 8 Durch Bescheid vom 30. November 2020 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, das ursprüngliche Grabenprofil des Gewässer 1.32.10.1 durch seitliche Entnahme des mineralischen Oberbodens bis zum 15. Januar 2021 wiederherzustellen, wobei sich die Wiederherstellung nach dem notwendigen hydraulischen Maß, welches sich an der Größe der Durchlässe orientiert, zu richten habe, die Arbeiten wegen der Empfindlichkeit des Niedermoorbodens und der naturschutzfachlich wertvollen Grünlandflächen in Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen seien, eine Entnahme des Oberbodens ausschließlich auf die obersten 15 cm des mineralischen A-Horizontes der Aufschüttungsfläche zu beschränken und der Fachdienst Naturschutz zur Bauanlaufberatung einzuladen sei (Ziffer 1). Zudem setzte der Antragsgegner für die am Standort nicht behebbaren Beeinträchtigungen u.a. auf das gesetzlich geschützte Biotop einen Flächenausgleich von mindestens 1:0,5 fest. Den genauen Umfang sowie Art, Ort und Sicherung der Maßnahmen seien bis spätestens 31. Januar 2021 nachzuweisen und zu erbringen (Ziffer 2). Er ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3) und drohte für den Fall des erfolglosen Fristablaufs Zwangsgelder in Höhe von 1.000 Euro bzw. 500 Euro an (Ziffer 4). 9 Zur Begründung nahm er auf den eingangs geschilderten Sachverhalt Bezug und führt aus, dass die Sohlräumung einen ungenehmigten und nach § 68 WHG planfeststellungsbedürftigen Gewässerausbau und mithin einen Eingriff in die Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG darstellten. Eine Genehmigung sei weder beantragt noch durch die untere Wasserbehörde zu erteilen. Der Fachdienst Wasserwirtschaft habe vielmehr im Schreiben vom 6. November 2020 mitgeteilt, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten nicht um eine Unterhaltungsmaßnahme handele, sondern die Profilierung ein genehmigungspflichtiger Gewässerausbau mit negativen Folgen für Boden, Klima, Wasser und Pflanzen sei. Auch der Bodenaushub und -aufschüttung sei bereits ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG und § 17 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 11a Abs. 1 und 4 LNatSchG, der die bisherigen Bestrebungen, eine artenreiche und naturschutzfachlich wertvolle Pflanzengesellschaft auf den Ausgleichflächen zu generieren, nachhaltig zerstört habe. Ferner stelle der Auftrag des Bodenaushubs auf 2.500 m² mesophiles Grünland frischer Ausprägung, welches als Wertgrünland unter Biotopschutz steht, sowie die Biotopentwässerung aufgrund der Grabenprofilierung eine verbotene Beeinträchtigung eines geschützten Biotops dar. Befreiungen seien weder beantragt noch Gründe hierfür ersichtlich. In der Folge sei der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen bzw. – soweit dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist – die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vom Verursacher auszugleichen. In der Folge seien die unter Ziffern 1 und 2 des Bescheidtenors beschriebenen Maßnahmen gegen den Antragsteller als Verursacher anzuordnen, da die bisher vom Antragsteller vorgenommene teilweise Einbringung des Aushubbodens nicht ausreichten, um die negativen Wirkungen auf den Natur- und Landschaftshauhalt zu kompensieren. In Anbetracht der entstandenen und weiter entstehenden Schäden seien die Maßnahmen insgesamt geeignet, erforderlich und angemessen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil sich bei einer längeren Entwässerung der Flächen die nachteiligen Folgen des Gewässerausbaus vermehrt auf Vegetation, Bodenverhältnisse und Lebensgemeinschaften auswirkten und insbesondere die Mineralisierung des Bodens nicht mehr rückgängig zu machen sei. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei daher aus Gründen des Grundverwaltungsakts geboten. Auch gehe von der großflächigen Entwässerung eine negative Vorbildwirkung auf andere aus, wohingegen die (unverzügliche) Wiederherstellung keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit der Flächen habe bzw. keinen wirtschaftlichen Schaden bedinge. Insofern müsse das private Interesse daran, keine Zeit und Kosten aufzuwenden, hinter dem öffentlichen Interesse am Naturschutz insbesondere an der Durchsetzung des Planfeststellungsbeschlusses der A 20 zurücktreten. Die Androhung des Zwangsgeldes sei geboten, um eine zeitnahe Vollziehung der Ordnungsverfügung sicherzustellen, sollten die Maßnahmen nicht freiwillig fristgerecht umgesetzt werden. 10 Gegen den Bescheid erhob der Antragsteller am 21. Dezember 2020 Widerspruch und hat am 30. Dezember bei Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs beantragt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und vertieft diesen dahingehend, dass in Abstimmung mit dem Antragsgegner am 25. September 2020 davon abgesehen worden sei, den Aushub entlang der gesamten Länge wieder in das Gewässer einzubringen, nachdem dieser bereits sehr fest mit dem unteren Boden verbunden und der Abtrag größeren Schaden als Nutzen gebracht hätte. Ein Bewuchs auf dem Oberboden breite sich bereits seit Februar wieder aus. Aufgrund der getätigten Sohlhöhenmessungen und der am Durchstichgraben zur Grönau angelagerten 50 cm hohen Sedimentschicht sei eine planfeststellungsgerechte Vernässung der Niederungsflächen südlich der Grönau auch nach der Unterhaltung gewährleistet und aufgrund der am 25. September 2020 errichteten Sohlschwellen sogar ein Rückstau bis an das eigentlich zu entwässernde Hinterland möglich. Mithin habe es keiner zusätzlichen Stautafeln bedurft. Es sei auch bereits gegenüber dem Antragsgegner zugesichert worden, dass die Gewässerunterhaltung in Zukunft so lange beobachtender Natur sein werde, wie es sich mit der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung vereinbaren lasse. Im Ergebnis fehle es an den tatbestandlich erforderlichen Eingriffen, weil es sich um gebotene Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handele. Hierzu sei er, der Antragsteller, auch durch den Bürgermeister von ... aufgefordert worden. Eine (mangelhafte) Unterhaltung der auf den Grundstücken der Oberlieger befindlichen Entwässerungseinrichtungen habe keinen Einfluss auf die eigene Unterhaltungspflicht und könne zudem jederzeit nachgeholt werden. Sollte der Antragsgegner der Auffassung sein, das streitige Gewässer habe keine Funktion als Vorfluter, habe er das für die Entwidmung bestehende Verfahren einzuhalten und das Gewässer herabzustufen. Es liege nur an einer unglücklichen Verkettung von Umständen, dass über die abgestimmte Sohlräumung hinaus auch eine Grabenprofilierung vorgenommen worden sei. Eine maschinelle Räumung eines U-Profils sei ohne Abschrägung der Grabenkanten nicht möglich. Auch sei beim Ausbau mit einer Schaufel nicht möglich, die gewünschte Sohltiefe immer auf 10 cm genau zu treffen, sodass an einigen Stellen die Räumung um 30 cm erfolgt sei. Die vom Antragsgegner behauptete Räumung um 50 cm sei jedoch nicht dargelegt. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müsse für eine zügige Räumung Sorge getragen werden. Eine Handräumung sei nur auf kurzen Abschnitten und dort angezeigt, wo man mit einem Bagger wegen natürlicher Hindernisse keinen Zugang zum Gewässer habe. Fachkräfte für eine Handräumung fänden sich kaum und der beauftragte Unternehmer verfüge auch über keine Handräumkolonne. Die Forderung hiernach sei unwirtschaftlich und realitätsfern. Der Bescheid sei auch rechtswidrig, weil die Anordnungen unbestimmt seien. So sei das Gewässer gerade in dem Zustand, wie ihn das hydraulische Maß erfordere. Es sei auch nicht verständlich, was mit „seitlicher Entnahme des mineralischen Oberbodens“ gemeint sei, da eine Einengung der Böschung mit entlang des Gewässers vorhandenem Boden nicht möglich sei, ohne dass der aufgetragene Boden absacken und den Wasserabfluss beeinträchtigen würde. Erforderliche Faschinen zur Stabilisierung stellten gerade keine schonende Gewässerunterhaltung dar. Auch sei kein Aushub von mehr als 15 cm auf der Ausbringungsfläche vorhanden und ein Abtrag wegen des Verwachsens mit der Aufschüttungsfläche nicht ohne Schädigung des Oberbodens möglich. Der Antragsgegner verlange etwas Unmögliches. Hingegen stelle sich erfahrungsgemäß nach wenigen Jahren der ursprüngliche Böschungszustand mit der zugehörigen Flora und Fauna wieder ein. Im Übrigen fehle es an der Anhörung, weil jedenfalls die im Rahmen dieser vorgetragenen Argumente durch den Antragsgegner im Bescheid nicht gewürdigt worden seien. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. November 2020 wiederherzustellen. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Zur Begründung verweist er zunächst auf den Ausgangsbescheid und trägt ergänzend vor, dass eine Sohlräumung im vorgenommenem Maß für die Entwässerung der Oberlieger schon nicht notwendig gewesen sei, weil die Flächen der Oberlieger 7 m, die Ortslage ... circa 15 m, höher als die Ausgleichsfläche lägen und eine Entwässerung über die Fläche in die Grönauniederung erfolge, wohin sich auch das Grundwasser absenke. Zudem sei weder der Zufluss von den Oberliegern in das Gewässer 1.32.10.1 noch der gemeindliche Graben entlang der Gemeindestraße K ….. bzw. die Durchlässe von diesen zum streitigen Gewässer geräumt worden. Weder ein Abfließen des Oberflächenwassers der Oberlieger noch von der Gemeindestraße könne folglich über das Gewässer 1.32.10.1 erfolgen. Der Gewässerausbau sei überflüssig gewesen und führe allein zur Entwässerung des Moores. Selbst bei Starkregenereignissen sei das an der zugewachsenen Vorfluterleitung stehende Oberflächenwasser von den Oberliegern minimal. Hinsichtlich des parallel auf demselben Flurstück verlaufenden und nicht ausgebauten Gewässers 1.32.10 habe der zuständige Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr in der E-Mail an den Antragsteller vom 12. März 2020 mitgeteilt, dass eine Unterhaltung durch Neuprofilierung des Gewässers nicht erforderlich sei, da der dokumentierte Vernässungszustand für die Erreichung des ökologischen Entwicklungsziels gerade erwünscht sei. Die ursprünglichen Grüppen auf dem Flurstück 186 stammten noch aus Zeiten intensiverer landwirtschaftlicher Nutzung und seien nach der Beschlussfassung zur Renaturierung des Moores durch Vernässung seit Jahren nicht mehr betrieben worden. Im Rahmen dieser Entwicklungsziele habe die untere Wasserbehörde lediglich einer Sohlräumung von 20 cm zugestimmt. Dass diese zum Teil bis zu 50 cm von dem Antragsteller vorgenommen worden sei, ergebe sich aus dem Aufmaß von beeinträchtigten und unbeeinträchtigten Gewässerabschnitten und sei im Vermerk zum Ortstermin durch Mitarbeitende festgehalten worden. Im Übrigen könne dahinstehen, ob die Sohle um 30 oder 50 cm geräumt worden sei, weil für keine der Maßnahmen eine Genehmigung vorgelegen habe. Insbesondere die Aufweitung des Gewässers von einem U-Profil zu einem flach abfallenden V-Profil führe neben der Beeinträchtigung der Bodenstruktur zu einer erheblich erhöhten Verdunstung und einem Entwässerungseffekt, der mit den bisherigen Maßnahmen nicht behoben worden sei. Diesbezüglich werde auf die eingereichte Stellungnahme des Fachdienstes Naturschutz vom 13. Januar 2021 verwiesen. Der Einbau von Stautafeln als Rückbauvorschlag datiere von einem früheren Planungszeitpunkt und sei mittlerweile wegen der Umsetzungsschwierigkeiten durch das V-Profil verworfen worden. Auch sei für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung aufgrund der naturschutzfachlich gewünschten extensiven Nutzung allenfalls eine Handräumung notwendig. Diese sei auch nicht unmöglich, weil sie vergleichbar von anderen Gewässerverbänden im Kreisgebiet auch auf circa 1 km langen Gewässerabschnitten vorgenommen werde und in anderen Kreisen des Landes auch Sohl- und Grundräumungen von einer Handkolonne durchgeführt würden. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung sei immer, dass ein guter ökologischer Zustand erhalten bleibe. Wirtschaftliche Erwägungen hätten sich ebenfalls hieran zu orientieren. Soweit der Antragsteller ein Abrutschen seitlichen Sediments befürchte, sei dies unschädlich, weil Breite und Tiefe des Gewässers erheblich verringert werden sollten. Im Übrigen bestehe kein Zustrom von den Oberliegern und mithin keine Fließbewegung im Graben, die zu einer Erosion führen könnte. Der von Hand geräumte Teil des Gewässers zeige, dass bei einer Handräumung die Böschungskanten unbeeinträchtigt blieben. Der bei der Unterhaltung zu berücksichtigende ökologisch gewünschte Zielzustand des Gewässers orientiere sich am Ziel des Wertgrünlandes mit möglichst hohen Wasserständen und einem Pflanzinventar aus stickstoffempfindlichen Pflanzen. Dieses ökologische Leitbild werde mit den bisher durchgeführten Heilungsmaßnahmen nicht erreicht, sodass bei einer erneuten Sichtung der Flächen bereits ein aktiver Abfluss des ausgebauten Gewässers in die Grönau und ein Bewuchs des Gewässers mit Grünalgen, welche Eutrophierung und eine beginnende Mineralisierung des Niedertorfmoorbodens indizierten, festgestellt worden sei. Daraus folge eine Absenkung des Grundwassers und die Freisetzung klimaschädlicher Gase. Der Bescheid genüge auch dem Bestimmtheitsgebot, weil die Anordnung zu 1. das Ziel mit der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes, der sich in Höhe und Breite an der Größe der Durchlässe orientiere und die Nutzung von 15 cm des mineralischen A-Horizonts (Oberboden rechts und links des Grabens) vorgebe. Die Durchlässe seien vor Ort erkennbar. Aufgrund des untrennbar mit dem Oberboden verwachsenen Aushubs müsse die obere Schicht mit in Anspruch genommen werden, um mittels Wiederverfüllung und Verringerung der Profile einer gesteigerten Verdunstung und Entwässerung des Moores entgegenzuwirken. Die Methode sei wissenschaftlich anerkannt und ihre Wirksamkeit in Gutachten gemessen und belegt. Durch die ökologische Baubegleitung und die Beteiligung der Fachdienste Naturschutz und Wasserwirtschaft an der festgelegten Bauanlaufberatung sei eine Klärung der Details möglich, während der grundsätzliche Rahmen für die Maßnahmen gesetzt sei. Weder der händische noch maschinell unterstützte Einbau von Stautafeln oder Faschinen sei im Bescheid festgesetzt worden. Wegen der mit weiterem Zeitablauf einhergehenden Schadensmaximierung habe er, der Antragsgegner, davon abgesehen, dem Verband die Aufstellung eines kostenträchtigen Schadensminderungsplanes aufzugeben, sondern sich selbst beratend eingebracht. 16 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze, die mit diesen eingereichten Bilddokumentationen und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. 17 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. 18 Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist als Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die naturschutzrechtliche Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 30. November 2020 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1 und 2 sowie der verfügten Zwangsgeldandrohung, gegen die Widerspruch und Klage bereits qua Gesetz (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG) keine aufschiebende Wirkung entfalten, nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 19 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris). 20 Danach erweist sich der Antrag als unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die in dem Bescheid vom 30. November 2021 enthaltenen Anordnungen zu Ziffer 1 und 2 sind offensichtlich rechtmäßig. Weiterhin besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. 21 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30. November 2020 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist. Dort kommt die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung weiterer schwer reversiblen Schäden deutlich zum Ausdruck, indem ausgeführt wird, dass sich die nachteiligen Folgen des Gewässerausbaus bei fortgesetzter Entwässerung der Flächen vermehrt auf die Vegetation, die Bodenverhältnisse und die vorhandenen Lebensgemeinschaften auswirkten, der Wasserspiegel in der Fläche falle und die geschützten Niedermoorböden und Biotope nachhaltig geschädigt würden. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache setzte eine irreversible Mineralisation des Moorbodens ein, die neben der Freisetzung von klimaschädlichen Gasen auch die Mobilisierung umweltschädlicher Nährstoffe zur Folge habe. Der bereits eingetretene Schaden würde sich weiter vergrößern und eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zunehmend unmöglich gemacht werden. Die Begründung decke sich insoweit mit den Gründen des Grundverwaltungsaktes. Dies und die Erwägung, dass ansonsten eine „weitere Vegetationsperiode“ verginge, erfüllt die Anforderungen nach § 80 Abs. 3 VwGO. In Fällen der vorliegenden Art genügt es für die Begründung des Sofortvollzugs, wenn naturschutzrechtliche Gefährdungen vorliegen, die – wenn sie sich bestätigen – nicht oder nur schwer rückgängig zu machende Veränderungen des zu erhaltenden Naturzustandes bewirken. Dabei ist auf die Schutzzwecke des beeinträchtigten Gebietes abzustellen, wie dies der Antragsgegner (vorliegend) getan hat. Sind – im genannten Sinne – irreversible Veränderungen zu besorgen, ist eine Sofortvollzugsanordnung in der Regel angezeigt (vgl. für ein Naturschutzgebiet OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, juris Rn. 7 m. w. N.). Auch geht von der großflächigen Entwässerung der extensiv genutzten Niedermoorböden eine negative Vorbildwirkung für anliegende EigentümerInnen, PächterInnen und Gewässerunterhaltungsverbände aus. 22 Rechtsgrundlage der in Ziffern 1 und 2 angeordneten Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils sowie der Verpflichtung zum Flächenausgleich im Verhältnis von 1:0,5 ist § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. §§ 2 Abs. 4, 11 Abs. 8 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Fassung vom 27. Mai 2016 (GVOBl. 2016, S. 161), zuletzt geändert am 13. November 2019, wonach die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften überwachen und nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Einhaltung sicherzustellen, § 3 Abs. 2 BNatSchG. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde die nach § 11 Absatz 7 und 8 Satz 1 bis 5 vorgesehenen Maßnahmen an, § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist im Falle eines unzulässigen Eingriffs in die Natur der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen, § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG. 23 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 24 In formeller Hinsicht ist die Ordnungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheids nicht zu beanstanden. Insbesondere erfolgte mit Schreiben vom 4. November 2020 die erforderliche Anhörung des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG). 25 Die Ordnungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. 26 Die von dem Antragsteller durchgeführte Sohlräumung und Grabenprofilierung stellt einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG, § 8 LNatSchG sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. 27 Die Gestalt der streitgegenständlichen Grundfläche des Flurstücks xxx, Gemarkung ….., wurde durch die durchgeführte Sohlräumung von mindestens 30 cm sowie der Grabenprofilierung verändert, wodurch die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG sind. Als Eingriffe im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG gelten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG insbesondere der Ausbau, das Verrohren, das Aufstauen, Absenken und Ableiten von oberirdischen Gewässern sowie Benutzungen dieser Gewässer, die den Wasserstand, den Wasserabfluss, die Gewässergüte oder die Fließgeschwindigkeit nicht nur unerheblich verändern. 28 Zwar sind Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern nach § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bzw. § 25 Landeswassergesetz (LWG) gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 LNatSchG nicht als Eingriffe anzusehen. Die durchgeführte Sohlräumung und Grabenprofilierung stellt jedoch keine zulässige Gewässerunterhaltung (mehr) dar. 29 Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG und § 25 Abs. 1 Nr. 1 LWG gehören insbesondere die Erhaltung des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses sowie die Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses an sich zu den Unterhaltungsmaßnahmen. Bei der Gewässerunterhaltung sind nach Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 die Ufer sowie die standortgerechte Ufervegetation und die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen zu erhalten und zu fördern und nach Satz 2 Nr. 5 das Gewässers in einem Zustand zu erhalten, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. 30 Die Gewässerunterhaltung hat sich nach § 39 Abs. 2 WHG bei dem vorliegenden Gewässer an den Bewirtschaftungszielen nach § 27 WHG – hier der Erhaltung/Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustands – auszurichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Bei der Unterhaltung ist der Erhaltung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Festlegungen in einem Planfeststellungsbeschluss sind nach § 39 Abs. 3 WHG vorrangig zu berücksichtigen. Die in § 39 Abs. 2 WHG statuierten Vorgaben werden darüber hinaus durch § 25 Abs. 3 Satz 2 LWG dahingehend konkretisiert, dass die Gewässerunterhaltung nicht zu einer Beeinträchtigung der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, der in § 29 Abs. 4 WHG bezeichneten Schutzgebiete und der nach § 30 Abs. 2 des BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 LNatSchG geschützten Biotope im Hinblick auf deren Wasserhaushalt führen darf. 31 Die Unterhaltungspflicht muss – diesem ökologischen Verständnis folgend – umfassender verstanden werden und beinhaltet sämtliche Wechselwirkungen, die zwischen den Flächen im Einzugsgebiet der Gewässer und dem Wasserhaushalt bestehen und bei der Entscheidung über Gewässerunterhaltungsmaßnahmen gegeneinander abzuwägen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2006 – 9 B 13/05 –, juris m. w. N.). Die Unterhaltungspflicht ist dabei dem Grundsatz nach auf das für den Wasserabfluss Notwendige begrenzt (vgl. SZDK/Schwendner/Rossi, 55. EL September 2020, WHG § 39 Rn. 70 m. w. N.). 32 Ob ein Wasserabfluss ordnungsgemäß ist, kann sich danach durch eine neue Bewertung der hierfür maßgebenden Gesichtspunkte ändern. Die gesetzgeberischen Forderungen in § 39 Abs. 2 Satz 3 WHG und § 25 Abs. 3 Satz 2 LWG zeigen, dass ein neuer Wertmaßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Unterhaltung Platz gegriffen hat. Deutlich kommt dies auch in § 1 WHG zum Ausdruck, der eingeführt wurde, um die Zielsetzung der nachhaltigen Entwicklung und den Aspekt der nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen normativ festzuschreiben. Die Nennung der von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete verdeutlicht darüber hinaus die klaren Bezüge der mit dem WHG umgesetzten Wasserrahmenrichtlinie zum Naturschutz (SZDK/Schwendner/Rossi, 55. EL September 2020, WHG § 39 Rn. 90). 33 Danach stellt die Erhaltung der Vorflut zum Zwecke der Abführung des Oberflächenwassers zwar grundsätzlich eine öffentliche und im Interesse der Allgemeinheit wahrzunehmenden Aufgabe der Gewässerunterhaltung dar. Die klassischen Mittel zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Abflusses sind die Reinigung (Beseitigung von in das Gewässer gelangten Gegenständen und von Wasserpflanzen) und die Räumung des Gewässerbettes (vgl. SZDK/Schwendner/Rossi, 55. EL September 2020, WHG § 39 Rn. 70 m. w. N.). Eine wesentliche Verbreiterung oder Vertiefung von Bächen kann aber die Gewässerunterhaltung überschreiten (VG Regensburg, Urteil vom 26.09.1990 – RO 3 K 89 0968 –, NuR 1991, 290). 34 Dieses Normenverständnis vorangestellt, diente die Sohlräumung in der vorgenommenen Tiefe nicht (mehr) der Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses. Die vorgenommene Maßnahme stellt vielmehr einen unzulässigen Gewässerausbau dar, der weder genehmigt war noch genehmigungsfähig wäre. 35 Das Gewässer ist vom Antragsteller über das seitens der unteren Wasserbehörde (UWB) genehmigte Maß hinaus vertieft und das Gewässerprofil erheblich verbreitert worden. Dies ergibt sich aus den vielfach eingereichten Fotografien vom 11. September 2020 (vgl. Bl. 1 und 2 der Beiakte B, Anlagen 1 bis 5.1. zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. Mai 2021, Bl. 243 ff. der Gerichtsakte; Anlagen 2.1-3 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 2. Juni 2021, Bl. 281 ff. der Gerichtsakte), aus dem Vermerk der UNB zum Ortstermin am 17. September 2020 (vgl. Bl. 14 der Beiakte B) sowie den Einlassungen des Antragstellers, der jedenfalls eine Vertiefung der Sohle um 30 cm und eine nicht genehmigte Grabenprofilierung einräumt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob an einzelnen Stellen eine Vertiefung der Sohle um 30 cm oder 50 cm vorgenommen worden ist, denn genehmigt war jedenfalls nur eine Sohlräumung um 20 cm. Auch kommt es nicht darauf an, dass die Grabenprofilierung, die zu einer deutlichen Abflachung und Verbreiterung des Ufers und der Böschung geführt hat, lediglich infolge eines Übertragungsfehlers des Auftrags an den Subunternehmer durchgeführt wurde. Eine vorsätzliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts ist für die Wiederherstellungspflicht nicht erforderlich. 36 Die Maßnahmen des Antragstellers waren vorliegend nicht notwendig, um den ordnungsgemäßen Wasserabfluss des Oberflächenwassers von den Flächen der Oberlieger zu gewährleisten. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Zuflüsse der Oberlieger, für die das streitige Gewässer nach dem Vortrag des Antragstellers als Vorflut zur Grönau dient, nicht geräumt worden sind (Durchlasspunkt 0+409, vgl. zum ungeräumten Zustand Anlage 1.1-1.3. zum Schriftsatz vom 7. Mai 2021, Bl. 243 ff. der Gerichtsakte). Folglich kann über die von oben einmündenden Entwässerungsgräben kein Oberflächenwasser in das Gewässer 1.32.10.1 zugeführt werden, hier also keine Entwässerungsfunktion der Nebenvorfluter bestehen. Vielmehr – dies hat der Antragsgegner zur Überzeugung der Kammer nachvollziehbar durch Einreichung topographischer Kartenausschnitte (vgl. Bl. 160 der Gerichtsakte) dargelegt – erfolgt eine hinreichende Entwässerung der Oberliegerflächen über die auch im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene Oberflächenentwässerung (vgl. hierzu insgesamt die naturschutzfachliche Stellungnahme vom 13. Januar 2021, Bl. 71 ff. der Gerichtsakte). Hiergegen spricht auch nicht das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde …..... vom 31. Januar 2020 an den Antragsteller (vgl. Bl. 133 der Gerichtsakte), der um Gewährleistung des störungsfreien Ablaufs des Oberflächenwassers des Ortsteils ……. über den Straßengraben der K …… bittet, den die Gemeinde regelmäßig freihalte. Denn nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners (vgl. Fotos Bl. 161 f. der Gerichtsakte) ist weder der entsprechende Straßengraben nördlich des hier streitigen Gewässers noch der Durchlass zwischen Straßengraben und dem hier gegenständlichen Gewässer freigehalten. Eine Entwässerung erfolgt auch hier augenscheinlich vornehmlich über die Oberfläche der anliegenden Flächen. Es sind auch sonst keine Überschwemmungszustände dokumentiert. Soweit der Antragsteller als Anlagenkonvolut K14 Bilder überreicht, die vermeintliches Oberflächenwasser zeigen sollen, ist dies nicht erkennbar. Sichtbar ist lediglich eine abschmelzende Schneedecke. 37 Soweit im Planfeststellungsbeschluss die Erhaltung und teilweise Anstauung der Nebenvorfluter vorgesehen ist, legitimiert dies ebenfalls den Umfang der durch den Antragsteller vorgenommen Arbeiten nicht. Denn wie bereits dargestellt beurteilt sich das Maß der zulässigen Gewässerunterhaltung zwecks Sicherstellung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses nach dem Ziel der Gewässerentwicklung und kann sich durch eine neue Bewertung der hierfür maßgebenden Gesichtspunkte ändern. Bei den vom Gewässerausbau betroffenen Flächen handelt es sich um naturschutzfachlich als besonders wertvoll geltende Niedermoorböden, die aufgrund der dauerhaften Nässe und der hieraus resultierenden Nährstoffarmut zu den Extremstandorten zählen und als Lebensraum für (stark) gefährdete Tier- und Pflanzenarten dienen. Für diesen Teil des xxxxxxxx südlich der Grönau ist im Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau der A 20 vom 19. Januar 2001 als zu vernässende Niederungsfläche die Entwicklung zum artenreichen Feuchtgrünland angestrebt. Das im Nordosten vom Gewässerausbau betroffene „Wertgrünland“ stellt zudem ein gesetzlich geschütztes Biotop im Sinne des § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 LNatSchG (vgl. Bl. 39 der Beiakte 2) dar und erfüllt als magere Flachland-Mähwiese die Voraussetzungen für mesophiles Grünland, Natura-Code: 6510, nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie, ABl. L 206 vom 22. Juli 1992 S. 7). Für die zu erreichenden Ziele der Vernässung der Flächen des xxxxxxxx und Anstauung der Nebenvorfluter ist es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren maßgeblichen und nachvollziehbaren fachbehördlichen Einschätzung der UWB und UNB nicht notwendig, die ursprünglichen Rohrdurchlässe in voller Tiefe freizulegen. Dies gilt insbesondere aufgrund der verfolgten partiellen Anstauung der Nebenvorfluter. Die Formulierung „Die Nebenvorfluter bleiben erhalten“ suggeriert auch nicht den Erhalt des zum Zeitpunkt des Planfeststellungbeschlusses bestehenden Ausbauzustandes des Gewässers, auf den der Antragsteller offensichtlich abstellt, wenn er auf die Wiederherstellung der ursprünglichen Sohltiefe anhand der Rohrdurchlässe verweist. Zwar kann die in einem Planfeststellungsbeschluss vorgeschriebene Unterhaltung erheblich über das hinausgehen, was für einen ordnungsgemäßen Wasserabfluss notwendig ist (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 39 Rn. 73). Mit der Formulierung ist jedoch nicht die Erhaltung des Status der Nebenvorfluter gemeint, der bei ihrer Herstellung mehrere Jahrzehnte zuvor geschaffen wurde, als die Flächen noch zwecks intensiver landwirtschaftlicher Nutzung entwässert werden sollten. Vielmehr dient die Formulierung der Klarstellung und Abgrenzung zu den vorangehenden Sätzen, in denen die Unterbrechung vorhandener Drainagen und die Entwässerung nur noch über die Oberfläche (mittels spatenstichtiefer Grüppen) festgeschrieben wurde. Ein Erhalt der Nebenvorfluter im ursprünglichen Zustand stünde hingegen nach den nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners im Widerspruch zu den für die betroffenen Flächen festgeschriebenen Bewirtschaftungszielen des o.g. Planfeststellungbeschlusses. Erst recht nicht notwendig war danach die Grabenprofilierung, deren Mehrwert für den Wasserabfluss durch die Durchlässe überhaupt nicht dargelegt oder ersichtlich ist. Die Abflachung der Uferböschung und Verbreiterung des ursprünglich U-förmigen Gewässerprofils zu einem aufgeweiteten V-Profil stellt sich auch gerade nicht als technisch unvermeidbare Folge einer Sohlräumung mittels Baggerschaufel dar, sondern ist – dies räumt der Antragsteller letztlich auch ein – bewusst als Profilierung vorgenommen worden. Die erhebliche Vertiefung und Verbreiterung des Grabenprofils, führt zu einer Entwässerung der umliegenden Flächen und folglich zu einer nach § 25 Abs. 2 LWG verbotenen Beeinträchtigung von nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 LNatSchG geschützten Biotopen im Hinblick auf deren Wasserhaushalt. 38 Der Gewässerausbau ist auch geeignet, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit von Natur und Landschaft erheblich zu beeinträchtigen. 39 Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete, die wegen des flächendeckenden Charakters der Eingriffsregelung nicht betroffen zu sein brauchen, als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen. Die Erheblichkeitsschwelle ist umso eher erreicht, je empfindlicher das betreffende Ökosystem ist. Aus diesem Grund sind Beeinträchtigungen in Biotopen, in gesetzlich oder durch Ausweisung geschützten Gebieten und auf FFH-Gebieten, eher erheblich. Die Frage, ob eine beabsichtigte Eingriffshandlung die Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts überschreitet, kann von der Naturschutzbehörde in der Regel nur zutreffend bewertet werden, wenn ihr hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zu den lokalen Gegebenheiten des Naturhaushalts zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000 - 4 A 18.99 -, juris). Die Untersuchungstiefe hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten ab, so dass sich aus fachlicher Sicht eine bis ins letzte Detail gehende Untersuchung erübrigen kann. Je typischer die Gebietsstruktur eines Eingriffsbereichs ist, desto eher kann die Naturschutzbehörde dabei auch auf typisierende Merkmale und allgemeine Erfahrungen abstellen (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2020 – 2 A 109/17 –, juris Rn. 41-43 m. w. N.). 40 Gemessen daran überschreitet der von dem Antragsteller vorgenommene Gewässerausbau in Bezug auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts die Schwelle der Erheblichkeit. Aufgrund des Eingriffs in naturschutzfachlich besonders wertvolle Böden, die als Ausgleichsfläche zum Ausbau der A 20 festgelegt sind, und in angrenzende Biotope ist die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit und damit auch die Anforderungen an die Detailuntersuchung durch die Naturschutzbehörde deutlich abgemildert. Den obigen Darlegungsmaßstäben genügend wird bereits in Anhörung und Bescheid ausgeführt, dass die anliegenden Niedermoorflächen durch den Gewässerausbau stärker als bisher entwässern, der Niedermoorboden in der Folge der Melioration unterliegt und zusätzliche Nährstoffe und klimaschädliche Gase freisetzt. Die hiermit einhergehende Mineralisierung und zunehmende Lösung von Stickstoff im Wasser hat die Beeinträchtigung der angrenzenden Lebensräume zur Folge (vgl. naturschutzfachliche Stellungnahme vom 13. Januar 2021, aaO). Diese Annahmen beruhen auf einer Auswertung von Fachliteratur, vorhandener Gutachten zur naturschutzrechtlichen Bewertung von vergleichbaren Eingriffen in solche Flächen (vgl. Gutachten vom 2. September 2016 zur Grabenräumung im Linauer Moor durch das Büro Greuner-Pönicke, Bl. 109 ff. der Gerichtsakte), der Lichtbildaufnahmen und unter Berücksichtigung der Schutzziele und Anforderungen des geltenden Planfeststellungsbeschlusses, des Landschaftsrahmenplans und der Biotopverordnung (vgl. naturschutzfachliche Stellungnahme vom 13. Januar 2021, aaO). Soweit der Antragsteller hiergegen vorträgt, dass die Mündung des betroffenen Gewässers in die Grönau nicht geräumt worden sei und hier eine circa 50 cm hohe Sedimentablagerung den Abfluss in die Grönau verhindere, schließt dies eine entwässernde Wirkung der Grabenvertiefung und -erweiterung nicht aus. Das vergrößerte Grabenprofil führt insoweit nicht bloß zu einer erhöhten Querentwässerung aus den anliegenden Flächen, sondern im Fall des Wasserrückstaus in den Gräben aufgrund des flächigeren Wasserspiegels auch zu einer erhöhten Erwärmung (ergo Eutrophierung) und Verdunstung. 41 Infolge des unerlaubten Gewässerausbaus stellt auch die Aufbringung von mehr als 30 m³ einen Eingriff in die Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG, § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 1 BNatSchG, § 11a Abs. 1 und Abs. 4 LNatSchG dar. 42 Soweit der vorgenommene Gewässerausbau sowie die Aufbringung des hierbei entstandenen Aushubs im Bereich mesophilen Grünlands frischer Ausprägung (Biotopnummer 326125960-420) erfolgte, liegt hierin auch eine verbotene Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 30 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 6 LNatSchG, da es sich nicht um eine nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 LNatSchG vom Biotopschutz ausgenommene Maßnahme der Gewässerunterhaltung handelt. 43 Die nachträgliche Zulassung der Eingriffe hat der Antragsteller weder beantragt, noch wären diese nachträglich genehmigungsfähig. Die Erteilung einer für die (nachträgliche) Zulassung des Eingriffs nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG erforderlichen Genehmigung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG setzt voraus, dass die Anforderungen des § 15 erfüllt sind. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. Beeinträchtigungen sind vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen, den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen, gegeben sind. Vorliegend waren die Eingriffe vermeidbar und die Grabenprofilierung insbesondere keine technisch unvermeidbare Folge der Sohlräumung. Ob es zur fachgerechten Unterhaltung des Grabens einer Handräumung auf ganzer Länge bedurft hätte und diese „zumutbar“ ist, kann dahinstehen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Durchführung der tatsächlich genehmigten Sohlräumung mittels einer kleinen Baggerschaufel eine vergleichbare Beeinträchtigung wie vorliegend zur Folge gehabt hätte. 44 Ist der Eingriff nicht zulässig, ist nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Dabei ist der Behörde bei der Entscheidung über das „Ob“ kein Ermessen eingeräumt. § 11 Abs. 8 LNatSchG regelt – abweichend von § 17 Abs. 8 BNatSchG – eine zwingende Rangfolge von Wiederherstellung und Ausgleichsmaßnahmen. Lediglich hinsichtlich des Umfangs eines etwaigen Ausgleichs steht ihr ein Auswahlermessen zu. 45 Die in der Folge vom Antragsgegner festgesetzten Maßnahmen zur Wiederherstellung und zum Ausgleich der Beeinträchtigung in Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 30. November 2020 begegnen keinen rechtlichen Bedenken und sind insbesondere bestimmt genug und frei von Ermessensfehlern, soweit sie nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. 46 Gemäß § 108 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetzt (LVwG) muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Inhaltlich hinreichende Bestimmtheit setzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umstände unzweifelhaft erkennen lässt. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – BVerwG 6 C 20.02 –, juris Rn. 17 m. w. N.). Zu berücksichtigen ist der Empfängerhorizont des Adressaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2014 – BVerwG 8 C 32.12 –, juris Rn. 45). Diesen Anforderungen entsprechen können auch Verwaltungsakte, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel Wahlfreiheit lassen (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 37 Rn. 16 m. w. N). 47 Von einer detaillierten Benennung der einzusetzenden Mittel kann nur dann abgesehen werden, wenn der zu beseitigende Eingriff/Beeinträchtigung der Natur genau bezeichnet und das Wiederherstellungsziel eindeutig festgelegt wird. Exakte Angaben sind insoweit nicht zuletzt auch deshalb erforderlich, damit der Adressat der Verfügung erkennen kann, welche Belastungen schlimmstenfalls auf ihn zukommen können, und sich, wenn er diese Belastungen für nicht vertretbar hält, gegen sie wehren kann. Zum anderen darf die Verwaltungsbehörde hinsichtlich der einzusetzenden Mittel nicht mehr offen lassen, als nach ihren Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung offen bleiben muss. Soweit sich Festlegungen treffen lassen, müssen diese erfolgen (vgl. zur Einholung von Gutachten zu Schadensumfang und Sanierungsmaßnahmen bei Altlastenverdacht OVG Bremen, Urteil vom 29. August 2000 – 1 A 398/99 –, juris Rn. 50). 48 Gemessen daran ist die Verfügung des Beklagten unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts des Antragstellers (noch) hinreichend bestimmt. In Ziffer 1 des Bescheides wird dem Antragsteller als selbst mit entsprechendem Fachwissen ausgestatteten Gewässerunterhaltungsverband aufgegeben, das ursprüngliche Grabenprofil des Gewässers 1.32.10.1 durch seitliche Entnahme des mineralischen Oberbodens wiederherzustellen, wobei sich die Wiederherstellung nach dem notwendigen hydraulischen Maß, welches sich an der Größe der Durchlässe orientiert, zu richten hat und eine Entnahme des Oberbodens ausschließlich auf die obersten 15 cm des mineralischen A-Horizonts der Aufschüttungsfläche zu beschränken ist. Die Arbeiten sind aufgrund der Empfindlichkeit der beeinträchtigten Böden unter Begleitung einer ökologischen Baubegleitung durchzuführen und der Fachdienst Naturschutz zur Bauanlaufplanung einzuladen. Hieraus lässt sich unter Berücksichtigung des Austauschs und der gemeinsam eruierten (und verworfenen) Maßnahmen des Antragstellers und Mitarbeitenden der UNB/UWB in den Ortsterminen am 17. und 25. September 2020 (vgl. Vermerk vom 22. September 2020, Bl. 14 der Beiakte B sowie Stellungnahme des Antragstellers vom 7. Oktober 2020, Bl. 18 der Beiakte B zu den am 25. September 2020 durchgeführten Maßnahmen) erkennen, dass zuvorderst die Wiederherstellung des ursprünglichen U-Profils durch Rückbau der Grabenböschung durch Verwendung der obersten 15 cm des mineralischen A-Horizonts der Aufschüttungsfläche zu besorgen ist, wobei sich diese am notwendigen hydraulischen Maß bzw. der Größe der (Rohr-) Durchlässe des Gewässers zu orientieren hat, mithin die Böschung seitlich an diese heranragen sollte und die ursprüngliche Abflusshöhe und -dynamik des Gewässers und die hieraus resultierenden Schleppspannungen wiederherzustellen sind. 49 Dass die hierfür ganz konkret vorzunehmenden Maßnahmen erst im Bauanlaufgespräch unter Beteiligung der Fachbehörde und Beratung einer ökologischen Baubegleitung festgelegt werden sollen, trägt dem Umstand Rechnung, dass unter anderem die Beantwortung der Frage, ob und wie die wiederherzustellenden Böschungskanten ggf. gegen etwaige Schleppspannungen abgestützt werden können, ohne die wertvollen Niedermoor- und Dauergrünlandböden über das notwendige Maß hinaus zu beeinträchtigen, den besonderen Sachverstand und die Erfahrung einer ökologischen Bauberatung erfordern. Die aufgegebenen Konsultationen dienen hingegen nicht der Erforschung der Frage, ob überhaupt ein widerrechtlicher Eingriff in Natur und Landschaft vorliegt, die den Antragsgegner zum Einschreiten berechtigen könnte, sondern beziehen sich auf die Bestimmung der zur Wiederherstellung erforderlichen Mittel. Als solche sind sie Teil der zur Wiederherstellung der festgestellten Beeinträchtigungen erforderlichen Maßnahmen. Sie sind daher nicht von der Behörde im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LVwG durchzuführen, sondern können dem Verursacher des Eingriffs aufgegeben werden (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. August 2000 – 1 A 398/99 –, juris Rn. 46). 50 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils möglich ist. Ob und in welchem Maß hierfür Befestigungen der Uferböschung erforderlich sind, kann erst im Rahmen der Bauanlaufplanung unter Beteiligung einer ökologischen Baubegleitung endgültig eruiert werden und vorliegend offenbleiben. Selbiges gilt für die Frage, inwiefern die mit einer etwaigen Böschungsbefestigung einhergehende Beeinträchtigung der anliegenden Flächen gegenüber dem Ziel, eine nachhaltige Entwässerung dieser zu verhindern, im Verhältnis stehen. 51 Gegen den in Ziffer 2 festgesetzten Ausgleich in Fläche im Verhältnis von mindestens 1:0,5 für die am Standort nicht behebbaren Beeinträchtigungen u. a. von gesetzlich geschützten Biotopen, der bis 31. Januar 2021 hinsichtlich des genauen Umfangs sowie Art, Ort und rechtlicher Sicherung der Maßnahmen nachzuweisen und zu erbringen ist, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit. Aus dem Bescheidbetreff wird deutlich, dass Referenzwert für den Ausgleichsumgang das Flurstück 186 ist. Daher ist jedenfalls mindestens die Hälfte der Fläche des Flurstücks als Ausgleich anzubieten. Auf welchen Flächen und in welcher rechtlichen Ausgestaltung (Eigentum, Pacht o. ä.) dieser Ausgleich zu erbringen ist, überlässt der Antragsgegner zurecht dem Antragsteller. 52 Die angeordneten Maßnahmen verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 53 Vorliegend richtet sich das legitime Ziel der naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung darauf, die ursprünglichen Entwässerungsverhältnisse, die den Naturhaushalt an dieser Stelle entscheidend geprägt haben, wiederherzustellen und eine übermäßige Entwässerung zu verhindern und damit den bereits im geltenden Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Beitrag zum Erhalt stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie zum Klimaschutz zu leisten. 54 Die Maßnahmen sind insgesamt geeignet, die zuvor unbeeinträchtigten Niedermoorwiesen und Biotopflächen wieder zu ihrem ursprünglichen Vernässungszustand zu verhelfen und damit einen Lebensraum für viele (spezialisierte) Tier- und Pflanzenarten wiederherzustellen und – soweit die Beeinträchtigungen aufgrund des zunächst noch fortdauernden Eingriffs in den Wasserhaushalt der Niedermoore und des Biotops fortdauern – eine Kompensation hierfür zu schaffen. 55 Die Maßnahmen sind auch erforderlich. Ein milderes und ebenso geeignetes Mittel wie die Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils und der Ausgleich im Verhältnis 1:0,5 ist nicht ersichtlich. Insbesondere das antragstellerseits vorgeschlagene Belassen der Flächen in ihrer Eigenentwicklung ist nicht gleichermaßen geeignet, um die durch den Eingriff und die bereits erfolgte Entwässerung notwendig gewordene Wiedervernässung der betroffenen Niedermoor- und Biotopflächen zu erreichen und die Beeinträchtigung durch die fortlaufende Entwässerung so schnell wie möglich zu beseitigen. 56 Die Maßnahmen sind verhältnismäßig im engeren Sinne. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Wiederherstellung des ursprünglichen Grabenprofils den Antragsteller als Gewässerunterhaltungsverband, der selbst über die erforderlichen Arbeitskräfte und technische Infrastruktur verfügt, in unzumutbarer Weise (wirtschaftlich) belastet. Selbiges gilt für den festgesetzten Flächenausgleich. Hingegen ist dem verfolgten Erhalt der festgesetzten Ausgleichsflächen und Biotope besondere Bedeutung zuzumessen, die nicht zuletzt im staatlichen Schutzauftrag gemäß Art. 20a des Grundgesetzes zum Ausdruck kommt. 57 An der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ein besonderes Vollzugsinteresse liegt vor, wenn – wie hier – bei rechtswidrigen Eingriffen u. a. in ein geschütztes Biotop der Eintritt von nicht oder nur schwer rückgängig zu machenden Auswirkungen auf den Naturhaushalt verhindert werden soll (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. April 2016 – 2 M 93/15 –, Rn. 20, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2005 – 1 MB 16/05 –, Rn. 7; jeweils juris). Soweit der Antragsgegner auch die Schaffung von Ausgleichsflächen für sofort vollziehbar erklärt hat, besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil andernfalls der Zweck der Ausgleichsfläche, die zeitnahe vollständige Kompensation der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft zu bewirken, vereitelt würde. Das Vollzugsinteresse deckt sich mit den Erwägungen des Grundverwaltungsaktes, worauf der Antragsgegner im Bescheid ausdrücklich hingewiesen hat. 58 Die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung ergibt sich aus §§ 236 Abs. 1 Satz 1,237 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 LVwG. Insbesondere die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, das nach § 237 Abs. 3 LVwG mindestens 15, höchstens 50.000 € beträgt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das Ermessen über die Höhe eines anzudrohenden Zwangsgeldes ist auszuüben mit der Tendenz einer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit größtmöglichen Effektivität in der Verwirklichung der zu vollziehenden Ordnungsverfügung (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Februar 1992 – 2 M 4/92 –, juris). Dem werden die angedrohten Zwangsgelder, die in der Höhe nach dem zu erwartenden Umfang der zu leistenden Arbeiten unterscheiden, gerecht. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz.