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Urteil

2 A 109/17

VG LUENEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wiederherstellungsanordnung nach § 17 Abs. 8 BNatSchG ist rechtmäßig, wenn durch unzulässigen Grünlandumbruch in einem Landschaftsschutzgebiet ein Eingriff i.S.d. § 14 BNatSchG verwirklicht wurde. • Zur Einordnung als Grünland ist ein weites naturschutzrechtliches Verständnis maßgeblich; maßgeblich sind Verkehrsanschauung, Vegetationsbild und Nutzung, nicht allein agrarförderrechtliche Einstufungen. • Die Behörde muss bei der Ermessensausübung nicht immer Kompensationsmaßnahmen wählen; wenn Ausgleich nicht geeignet oder möglich ist, kann die Wiederherstellung des früheren Zustands geboten sein.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellungspflicht bei unzulässigem Grünlandumbruch im Landschaftsschutzgebiet • Eine Wiederherstellungsanordnung nach § 17 Abs. 8 BNatSchG ist rechtmäßig, wenn durch unzulässigen Grünlandumbruch in einem Landschaftsschutzgebiet ein Eingriff i.S.d. § 14 BNatSchG verwirklicht wurde. • Zur Einordnung als Grünland ist ein weites naturschutzrechtliches Verständnis maßgeblich; maßgeblich sind Verkehrsanschauung, Vegetationsbild und Nutzung, nicht allein agrarförderrechtliche Einstufungen. • Die Behörde muss bei der Ermessensausübung nicht immer Kompensationsmaßnahmen wählen; wenn Ausgleich nicht geeignet oder möglich ist, kann die Wiederherstellung des früheren Zustands geboten sein. Die Klägerin ist Eigentümerin einer ca. 35.690 qm großen Fläche, die seit 2009 Vogelschutzgebiet und seit 2013 Landschaftsschutzgebiet ist. Die Fläche wurde jahrelang als Reitplatz genutzt; eine Genehmigung fehlte. Im April/Mai 2016 wurde der Beklagte über Flächenumbruch informiert; nach Ermittlungen erließ die untere Naturschutzbehörde am 29.11.2016 eine Anordnung zur Wiederherstellung der extensiven Grünlandfläche und drohte Zwangsgeld an. Die Klägerin widersprach und beantragte insoweit unter anderem die Einordnung der Maßnahme als unbestimmt und die Anerkennung der Fläche als Ackerland; sie rügte zudem veraltete Gutachten. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis, entschied aber materiell, dass die Anordnung rechtmäßig sei. • Klagezulässigkeit: Wiedereinsetzung nach § 60 Abs.1 VwGO war wegen fehlender Verschuldenshaftung des Klägers zu gewähren, da die Klage versehentlich an die Faxnummer des Amtsgerichts gesandt wurde. • Rechtsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf § 17 Abs.8 BNatSchG; nach § 14 Abs.1 BNatSchG liegt ein Eingriff vor, wenn durch Veränderung der Gestalt oder Nutzung die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt wird. • Begriff des Grünlands: Naturschutzrechtlich ist Grünland weit zu verstehen; maßgeblich sind dauerhaft mit Gräsern/Kräutern bewachsene Flächen nach Verkehrsanschauung und vegetationsbezogene Kriterien, nicht allein agrarförderrechtliche Definitionen. • Tatsächliche Einordnung: Vorliegende Gutachten (2009/2010) und Lichtbilder 2016 sprechen für ein schützenswertes Grünland bzw. Magerrasenbestand; die frühere eingeschränkte Reitnutzung stand der Herausbildung des Grünlands nicht entgegen. • Erheblichkeit des Eingriffs: Der Umbruch in einem formell geschützten Landschaftsschutzgebiet überschreitet die Erheblichkeitsschwelle, weil Schutzzweck und lokale Bedeutung der Fläche zu beachten sind (§ 14 Abs.1 BNatSchG). • Ausnahme- und Privilegienregeln: § 14 Abs.3 Nr.1 BNatSchG (Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Nutzung) greift nicht, weil die Fläche in den letzten zehn Jahren als Reitplatz und nicht landwirtschaftlich genutzt wurde; die Landwirtschaftsklausel des § 14 Abs.2 BNatSchG schützt nicht vor einer Nutzungsänderung durch Umbruch. • Rechtsfolge und Ermessen: Die Behörde durfte nach § 17 Abs.8 Satz2 BNatSchG die Wiederherstellung anordnen; Kompensationsmaßnahmen waren hier nicht geeignet bzw. nicht ersichtlich, um die eingetretenen Verluste zu ersetzen. • Bestimmtheit: Die Anordnung zur ‚Wiederherstellung‘ war hinreichend bestimmt; aus Begründung und Umständen konnte die Klägerin erkennen, dass sich die Fläche durch Unterlassen weiterer Eingriffe der Eigenentwicklung zu überlassen ist. • Verhältnismäßigkeit: Die Maßnahme war geeignet, erforderlich und angemessen; die Klägerin wird nicht zu kostenaufwändigen Maßnahmen, sondern zum Abwarten der Eigenentwicklung verpflichtet. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Die Klage war in der Sache unbegründet; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 154 VwGO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 ZPO. Die Klage wurde abgewiesen; der Bescheid des Beklagten vom 29.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.03.2017 ist rechtmäßig. Die Behörde durfte nach § 17 Abs.8 BNatSchG die Wiederherstellung des früheren Grünlandzustands anordnen, weil durch den unzulässigen Umbruch ein Eingriff i.S.d. § 14 BNatSchG vorlag und die Fläche schutzwürdig war. Eine nachträgliche Legalisierung oder Kompensation war nicht ersichtlich oder ausreichend, so dass die Wiederherstellung dem Schutzzweck am besten entsprach. Die Verfügung war inhaltlich bestimmt und verhältnismäßig; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.